Home-Office-Pauschale Österreich 2026
Home-Office-Pauschale 2026: Bis zu 300 Euro pro Jahr absetzen. Voraussetzungen, Arbeitsmittel und Home-Office-Tage korrekt geltend machen.
Bis zu 300 Euro pro Jahr als Werbungskosten
Das Arbeiten im Home-Office hat sich seit der Corona-Pandemie als fester Bestandteil der Arbeitswelt in Österreich etabliert. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeiten regelmässig von zu Hause aus — und können dafür steuerliche Vorteile nutzen. Die Home-Office-Pauschale ermöglicht es, bis zu 300 Euro pro Jahr als Werbungskosten geltend zu machen. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, digitale Arbeitsmittel und ergonomische Möbel steuerlich abzusetzen.
Was ist die Home-Office-Pauschale?
Die Home-Office-Pauschale wurde im Zuge der steuerlichen Begleitmassnahmen zur Covid-19-Pandemie eingeführt und ist seit 2021 dauerhaft im Einkommensteuergesetz verankert (§ 16 Abs. 1 Z 7a EStG). Sie ermöglicht es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zu Hause arbeiten, die dadurch entstehenden Mehrkosten (Heizung, Strom, Internet, anteilige Miete) pauschal steuerlich geltend zu machen, ohne Einzelnachweise erbringen zu müssen.
Die Pauschale ist eine Werbungskosten-Pauschale und mindert das steuerpflichtige Einkommen. Im Unterschied zum Werbungskostenpauschbetrag von 132 Euro wird die Home-Office-Pauschale zusätzlich berücksichtigt.
Höhe der Home-Office-Pauschale
Die Home-Office-Pauschale beträgt:
- 3 Euro pro Home-Office-Tag
- Maximal 100 Tage pro Kalenderjahr
- Ergibt einen Höchstbetrag von 300 Euro pro Jahr
Diese 300 Euro sind als Werbungskosten absetzbar und reduzieren Ihr steuerpflichtiges Einkommen. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab.
Rechenbeispiel: Sie arbeiten 80 Tage im Jahr im Home-Office. Die Home-Office-Pauschale beträgt 80 x 3 = 240 Euro. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % ergibt sich eine Steuerersparnis von 240 x 42 % = 100,80 Euro.
Voraussetzungen für die Home-Office-Pauschale
Arbeit im Home-Office
Die grundlegende Voraussetzung ist, dass Sie an den geltend gemachten Tagen tatsächlich im Home-Office gearbeitet haben. Unter Home-Office versteht das Gesetz die Verrichtung der beruflichen Tätigkeit in der privaten Wohnung. Dies umfasst:
- Die eigene Wohnung (Miet- oder Eigentumswohnung)
- Das eigene Haus
- Die Wohnung des Lebensgefährten / der Lebensgefährtin, wenn dort tatsächlich gearbeitet wird
Nicht als Home-Office gelten:
- Arbeit in einem Coworking Space
- Arbeit im Kaffeehaus oder in öffentlichen Räumen
- Arbeit während einer Dienstreise
Kein eigenes Arbeitszimmer
Die Home-Office-Pauschale kann auch geltend gemacht werden, wenn Sie kein eigenes steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer haben. Sie richtet sich gerade an jene Arbeitnehmer, die am Küchentisch, im Wohnzimmer oder in einem nicht separat absetzbaren Raum arbeiten.
Wichtig: Wenn Sie ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG) absetzen, können Sie die Home-Office-Pauschale nicht zusätzlich geltend machen. Die beiden Regelungen schliessen einander aus. Ein häusliches Arbeitszimmer erfordert, dass ein eigener Raum nahezu ausschliesslich (zu mindestens 90 %) beruflich genutzt wird und den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet.
Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
Eine schriftliche Home-Office-Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ist zwar nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben, wird aber dringend empfohlen. Die Vereinbarung sollte folgende Punkte umfassen:
- Anzahl und Verteilung der Home-Office-Tage
- Arbeitszeitregelung
- Ausstattung und Arbeitsmittel
- Datenschutz und IT-Sicherheit
- Erreichbarkeit
Bestätigung am Lohnzettel
Der Arbeitgeber muss die Anzahl der Home-Office-Tage am Lohnzettel (L16) ausweisen. Dies ist seit 2021 verpflichtend. Das Finanzamt gleicht die von Ihnen geltend gemachten Home-Office-Tage mit den am Lohnzettel bestätigten Tagen ab. Achten Sie darauf, dass die Angaben übereinstimmen.
Home-Office-Pauschale vom Arbeitgeber
Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss
Der Arbeitgeber kann die Home-Office-Pauschale steuerfrei an den Arbeitnehmer auszahlen — bis zu 3 Euro pro Home-Office-Tag und maximal für 100 Tage pro Jahr. Dieser Zuschuss ist für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei.
Wenn der Arbeitgeber die Home-Office-Pauschale auszahlt, kann der Arbeitnehmer die Pauschale nicht nochmals als Werbungskosten geltend machen. Die Pauschale wird also entweder vom Arbeitgeber steuerfrei gezahlt oder vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgesetzt.
Differenzwerbungskosten
Zahlt der Arbeitgeber weniger als 3 Euro pro Tag, kann der Arbeitnehmer die Differenz als Werbungskosten geltend machen.
Beispiel: Der Arbeitgeber zahlt 2 Euro pro Home-Office-Tag. Der Arbeitnehmer kann die Differenz von 1 Euro pro Tag als Werbungskosten absetzen. Bei 80 Home-Office-Tagen: 80 x 1 Euro = 80 Euro als Werbungskosten.
Digitale Arbeitsmittel absetzen
Was zählt als digitales Arbeitsmittel?
Zusätzlich zur Home-Office-Pauschale können Sie digitale Arbeitsmittel als Werbungskosten absetzen, die Sie für die Arbeit im Home-Office benötigen. Dazu zählen:
- Computer und Laptops (Notebooks, Tablets)
- Bildschirme (externe Monitore)
- Drucker und Scanner
- Tastatur und Maus
- Headsets und Webcams
- Internet-Router (anteilig beruflich genutzt)
- Software (beruflich genutzte Programme)
- Handys und Smartphones (anteilig beruflich genutzt)
Höhe der Absetzbarkeit
Digitale Arbeitsmittel können bis zu einem Anschaffungswert von 1.000 Euro netto (seit der Anhebung der Geringwertigen Wirtschaftsgüter-Grenze) sofort als Werbungskosten abgesetzt werden. Teurere Geräte müssen über die Nutzungsdauer (in der Regel drei Jahre bei Computern) abgeschrieben werden.
Bei gemischter Nutzung (beruflich und privat) ist nur der berufliche Anteil absetzbar. Das Finanzamt akzeptiert in der Regel einen beruflichen Nutzungsanteil von 60 % ohne besonderen Nachweis, sofern eine berufliche Nutzung glaubhaft gemacht wird.
Beispiel: Sie kaufen einen Laptop um 1.200 Euro (inkl. USt). Der berufliche Nutzungsanteil beträgt 60 %. Absetzbar sind 1.200 x 60 % = 720 Euro. Da dieser Betrag unter der GWG-Grenze liegt, können Sie die 720 Euro im Anschaffungsjahr zur Gänze als Werbungskosten geltend machen.
Ergonomische Möbel absetzen
Home-Office-Möbel als Werbungskosten
Seit der Einführung der Home-Office-Regelung können auch ergonomische Möbelstücke als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sie für die Arbeit im Home-Office genutzt werden. Die Absetzbarkeit ist mit 300 Euro pro Jahr begrenzt. Nicht verbrauchte Beträge können in die Folgejahre vorgetragen werden.
Welche Möbel sind absetzbar?
Absetzbar sind ergonomisch geeignete Möbelstücke:
- Schreibtisch (auch höhenverstellbar)
- Bürostuhl (ergonomischer Drehstuhl)
- Schreibtischleuchte
- Fussablage
- Monitorschwenkarm
Nicht absetzbar sind:
- Regale und Schränke (es sei denn, sie sind Teil des steuerlich anerkannten Arbeitszimmers)
- Dekorationsgegenstände
- Allgemeine Wohnmöbel
Besondere Regelungen
- Die 300-Euro-Grenze gilt pro Person und Jahr
- Anschaffungskosten über 300 Euro können auf mehrere Jahre verteilt werden (Vortrag des übersteigenden Betrags)
- Die Möbel müssen überwiegend beruflich genutzt werden
- Belege sollten aufbewahrt werden (mindestens 7 Jahre)
Beispiel: Sie kaufen 2026 einen ergonomischen Bürostuhl um 450 Euro. Im Jahr 2026 können Sie 300 Euro absetzen. Die restlichen 150 Euro können Sie ins Jahr 2027 vortragen und dort geltend machen.
Home-Office-Pauschale in der Arbeitnehmerveranlagung
Wo wird die Home-Office-Pauschale eingetragen?
In der Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) wird die Home-Office-Pauschale im Abschnitt Werbungskosten eingetragen. In FinanzOnline gibt es einen eigenen Bereich für die Home-Office-Pauschale, in dem Sie die Anzahl der Home-Office-Tage angeben.
Schritt-für-Schritt-Anleitung
- Einloggen bei FinanzOnline
- Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) aufrufen
- Im Abschnitt Werbungskosten den Bereich “Home-Office” suchen
- Anzahl der Home-Office-Tage eintragen (max. 100)
- Das System berechnet automatisch die Pauschale (Tage x 3 Euro)
- Prüfen, ob der Arbeitgeber bereits eine Home-Office-Pauschale ausbezahlt hat (diese wird automatisch gegengerechnet)
- Gegebenenfalls digitale Arbeitsmittel und ergonomische Möbel in den entsprechenden Feldern eintragen
Zusammenspiel mit dem Werbungskostenpauschbetrag
Die Home-Office-Pauschale wird zusätzlich zum allgemeinen Werbungskostenpauschbetrag von 132 Euro berücksichtigt. Wenn Sie keine anderen Werbungskosten haben, ergibt sich eine Gesamtbelastung von:
- Werbungskostenpauschbetrag: 132 Euro
- Home-Office-Pauschale (max.): 300 Euro
- Gesamt: bis zu 432 Euro
Wenn Sie weitere Werbungskosten geltend machen (z. B. Fortbildung, Fachliteratur, Gewerkschaftsbeitrag), ersetzt die Summe der einzelnen Werbungskosten den Pauschbetrag von 132 Euro. Die Home-Office-Pauschale kommt immer noch obendrauf.
Praktische Tipps zur Home-Office-Pauschale
Tipp 1: Home-Office-Tage dokumentieren
Führen Sie eine Aufzeichnung Ihrer Home-Office-Tage. Notieren Sie sich für jeden Monat, an welchen Tagen Sie im Home-Office gearbeitet haben. Diese Dokumentation ist wichtig, falls das Finanzamt Nachweise verlangt.
Tipp 2: Lohnzettel prüfen
Stellen Sie sicher, dass Ihr Arbeitgeber die Home-Office-Tage korrekt am Lohnzettel ausweist. Stimmen die Angaben nicht mit Ihrer Arbeitnehmerveranlagung überein, kann das zu Rückfragen des Finanzamts führen.
Tipp 3: Alle Absetzungsmöglichkeiten nutzen
Nutzen Sie nicht nur die Home-Office-Pauschale, sondern auch die Absetzbarkeit von:
- Digitalen Arbeitsmitteln (Computer, Bildschirm, Headset)
- Ergonomischen Möbeln (bis 300 Euro/Jahr)
- Internet- und Telefonkosten (beruflicher Anteil)
Tipp 4: Arbeitgeberzuschuss einfordern
Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber über die Möglichkeit, die Home-Office-Pauschale steuerfrei auszuzahlen. Für den Arbeitgeber ist dies ein kostengünstiger Benefit, da auf den Zuschuss keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnnebenkosten anfallen.
Tipp 5: Eigenes Arbeitszimmer prüfen
Wenn Sie einen Raum in Ihrer Wohnung haben, der nahezu ausschliesslich für berufliche Zwecke genutzt wird, prüfen Sie, ob ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer günstiger ist als die Home-Office-Pauschale. Bei hohen Miet- und Betriebskosten kann das Arbeitszimmer deutlich mehr als 300 Euro pro Jahr an Werbungskosten bringen.
Tipp 6: Belege aufbewahren
Bewahren Sie alle Rechnungen für digitale Arbeitsmittel und ergonomische Möbel mindestens sieben Jahre auf. Das Finanzamt kann im Rahmen einer Überprüfung jederzeit Belege anfordern.
Sonderfälle und häufige Fragen
Mehrere Arbeitsverhältnisse
Wenn Sie bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind und bei beiden im Home-Office arbeiten, gilt die Obergrenze von 100 Tagen für alle Arbeitsverhältnisse zusammen, nicht pro Arbeitgeber.
Teilzeittage
Auch wenn Sie an einem Tag nur teilweise im Home-Office arbeiten (z. B. vormittags im Büro, nachmittags im Home-Office), zählt dieser Tag als Home-Office-Tag, sofern Sie überwiegend im Home-Office gearbeitet haben.
Home-Office im Ausland
Wenn Sie im Ausland im Home-Office arbeiten (z. B. während eines Aufenthalts in einem anderen EU-Land), kann dies steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen haben. Es empfiehlt sich, dies vorab mit dem Arbeitgeber und gegebenenfalls einem Steuerberater abzuklären.
Kein eigener Internetanschluss
Wenn Sie keinen eigenen Internetanschluss haben (z. B. weil der Arbeitgeber Ihnen einen mobilen Hotspot zur Verfügung stellt), können Sie keine Internetkosten als Werbungskosten geltend machen. Die Home-Office-Pauschale steht Ihnen aber trotzdem zu.
Ehepartner beide im Home-Office
Wenn beide Ehepartner im Home-Office arbeiten, kann jeder seinen eigenen Anspruch auf die Home-Office-Pauschale geltend machen. Die 300-Euro-Grenze gilt pro Person. Ein Ehepaar kann also gemeinsam bis zu 600 Euro an Home-Office-Pauschale absetzen.
Gesamtübersicht: Was können Sie im Home-Office absetzen?
| Absetzbare Position | Höhe | Bemerkung |
|---|---|---|
| Home-Office-Pauschale | 3 Euro/Tag, max. 300 Euro/Jahr | Automatisch berechnet |
| Digitale Arbeitsmittel | Beruflicher Anteil, GWG bis 1.000 Euro sofort | Laptop, Monitor, Headset etc. |
| Ergonomische Möbel | Max. 300 Euro/Jahr (Vortrag möglich) | Schreibtisch, Bürostuhl |
| Internet (beruflicher Anteil) | Tatsächliche Kosten x beruflicher Anteil | Nachweis erforderlich |
| Telefon (beruflicher Anteil) | Tatsächliche Kosten x beruflicher Anteil | Nachweis erforderlich |
| Arbeitszimmer (alternativ) | Anteilige Miet-/Betriebskosten | Nur wenn nahezu ausschliesslich beruflich |
Maximale Steuerersparnis durch Home-Office (bei Grenzsteuersatz 48 %):
- Home-Office-Pauschale: 300 x 48 % = 144 Euro
- Ergonomische Möbel: 300 x 48 % = 144 Euro
- Digitale Arbeitsmittel: variabel
- Allein durch die Pauschalen: bis zu 288 Euro Steuerersparnis pro Jahr
Die Home-Office-Pauschale ist eine einfache und unkomplizierte Möglichkeit, die Mehrkosten des Arbeitens von zu Hause steuerlich geltend zu machen. Die wichtigsten Punkte:
- 3 Euro pro Tag, maximal 100 Tage, also bis zu 300 Euro pro Jahr
- Zusätzlich zum Werbungskostenpauschbetrag von 132 Euro
- Digitale Arbeitsmittel und ergonomische Möbel (bis 300 Euro/Jahr) separat absetzbar
- Arbeitgeber kann die Pauschale steuerfrei auszahlen
- Lohnzettel muss die Home-Office-Tage ausweisen
- Kein eigenes Arbeitszimmer erforderlich
- Geltendmachung über die Arbeitnehmerveranlagung in FinanzOnline
Nutzen Sie die steuerlichen Möglichkeiten des Home-Office konsequent und machen Sie Ihre Arbeitnehmerveranlagung. Die Kombination aus Home-Office-Pauschale, Arbeitsmitteln und ergonomischen Möbeln kann eine spürbare Steuerersparnis bringen.
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Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist die Home-Office-Pauschale in Österreich?
Die Home-Office-Pauschale beträgt 3 Euro pro Home-Office-Tag, maximal 100 Tage pro Jahr, also bis zu 300 Euro. Zusätzlich können Home-Office-Arbeitsmittel bis zu 300 Euro als Werbungskosten abgesetzt werden.
Welche Voraussetzungen gelten für die Home-Office-Pauschale?
Sie müssen an den geltend gemachten Tagen tatsächlich im Home-Office gearbeitet haben. Eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über Home-Office ist empfehlenswert. Der Arbeitgeber muss die Tage am Lohnzettel bestätigen.
Chefredakteur finanzinfo.at
Martin Höllinger ist Finanzjournalist und Gründer von finanzinfo.at. Er ist spezialisiert auf österreichisches Steuerrecht, Geldanlage und Finanzvergleiche.