Telearbeitspauschale: drei Euro am Tag, hundert Tage im Jahr
Aus der Homeoffice-Pauschale wurde die Telearbeitspauschale. Was das ändert, wie 300 Euro für Möbel dazukommen und ab welcher Tageszahl.
Die Pauschale für das Arbeiten von zu Hause heißt im Gesetz nicht mehr Homeoffice-Pauschale, sondern Telearbeitspauschale. Die Umbenennung ist keine Kosmetik: Sie knüpft an einen arbeitsrechtlichen Begriff an, der weiter reicht als die eigene Wohnung.
An der Höhe hat sich nichts geändert - drei Euro pro Tag, höchstens hundert Tage, in Summe 300 Euro im Jahr.
Die Pauschale
§ 26 Z 9 lit a EStG bestimmt: Das Telearbeitspauschale beträgt bis zu drei Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag im Sinne des § 2h AVRAG und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu.
Drei Bedingungen stecken darin:
- Ausschließlich. Der Tag zählt nur, wenn die Arbeitsleistung zur Gänze in Telearbeit erbracht wurde. Ein Vormittag im Büro und ein Nachmittag zu Hause ergibt keinen Telearbeitstag.
- Im Sinne des § 2h AVRAG. Es müssen die arbeitsrechtlichen Kriterien für Telearbeit vorliegen, also insbesondere eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.
- Ausgewiesen im Lohnzettel. Telearbeitstage und ausbezahltes Pauschale müssen im Lohnzettel oder in der Lohnbescheinigung stehen.
Zahlt der Arbeitgeber das Pauschale, ist es bis zu diesem Betrag steuerfrei. Zahlt er weniger oder gar nichts, kann der Arbeitnehmer die Differenz als Werbungskosten geltend machen - bis zur selben Obergrenze.
Der Begriff Telearbeit ist dabei weiter als Homeoffice. Er erfasst nach dem Arbeitsrecht auch das Arbeiten an anderen Orten außerhalb des Betriebs, sofern die Voraussetzungen des § 2h AVRAG erfüllt sind. Die alte Bezeichnung ist in vielen Darstellungen noch zu finden; die Rechtsgrundlage heißt anders.
Die 300 Euro für Möbel
Zusätzlich zur Pauschale erlaubt § 16 Abs 1 Z 7a lit a EStG den Abzug von Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar - das Gesetz nennt ausdrücklich Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung - für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz.
| Wert | |
|---|---|
| Höchstbetrag pro Kalenderjahr | 300 Euro |
| Mindestzahl an Telearbeitstagen | 26 im Kalenderjahr |
Die Schwelle von 26 Tagen ist niedriger als die 100 Tage der Pauschale: Wer nur gelegentlich zu Hause arbeitet, kann die Möbel also absetzen, auch wenn die Pauschale gering ausfällt.
Kosten über 300 Euro gehen nicht verloren. Das Gesetz sieht vor, dass der Überschreitungsbetrag „innerhalb des Höchstbetrages jeweils ab dem Folgejahr” geltend gemacht werden kann. Ein Bürostuhl um 900 Euro verteilt sich damit über drei Jahre - vorausgesetzt, in jedem dieser Jahre werden die 26 Telearbeitstage erreicht.
Eine übliche Abschreibung über die Nutzungsdauer findet nicht statt; § 16 Abs 1 Z 8 ist ausdrücklich nicht anzuwenden.
Was nicht zusammengeht
Die Regelung gilt nur für Arbeitnehmer, „bei dem keine Ausgaben für ein Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit. d berücksichtigt werden”. Wer ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer absetzt, kann das ergonomische Mobiliar nicht zusätzlich geltend machen.
Ein Arbeitszimmer wird allerdings nur unter engen Voraussetzungen anerkannt: Es muss den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden und nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden. Für die meisten Arbeitnehmer scheitert das an der ersten Bedingung - weshalb der Weg über Pauschale und Mobiliar der praktisch relevante ist.
Digitale Arbeitsmittel werden gekürzt
Wer Laptop, Bildschirm oder Drucker selbst anschafft, kann sie als Arbeitsmittel absetzen. § 16 Abs 1 Z 7 ordnet dabei eine Kürzung an: Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes sind um das Telearbeitspauschale und um die Werbungskosten nach Z 7a lit b zu kürzen.
Die Pauschale gilt insoweit als Abgeltung. Nur was darüber hinausgeht, wirkt zusätzlich - und bei einer Nutzungsdauer über einem Jahr über die Abschreibung nach Z 8.
Ein Privatanteil ist außerdem auszuscheiden, weil sich diese Geräte typischerweise auch privat nutzen lassen. Die Systematik dazu steht bei den Werbungskosten.
Rechenbeispiel
Ein Arbeitnehmer mit 80 Telearbeitstagen, dessen Arbeitgeber nichts zahlt, und einem neuen Schreibtischsessel um 400 Euro:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Telearbeitspauschale, 80 Tage à 3 Euro | 240 Euro |
| ergonomisches Mobiliar, Höchstbetrag | 300 Euro |
| Rest des Sessels, im Folgejahr | 100 Euro |
| wirksam im laufenden Jahr | 540 Euro |
Davon geht der Werbungskostenpauschbetrag von 132 Euro ab, sodass 408 Euro zusätzlich die Bemessungsgrundlage mindern. Bei einem Grenzsteuersatz von 40 Prozent sind das rund 163 Euro Steuerersparnis.
Geltend gemacht wird alles in der Veranlagung, rückwirkend fünf Jahre lang - siehe Lohnsteuerausgleich. Wer weniger oft ins Büro fährt, sollte dabei auch das Pendlerpauschale prüfen: Dessen Elf-Tage-Regel wirkt in die Gegenrichtung.
Quellen
- Einkommensteuergesetz 1988, Paragraf 26 (RIS), Ziffer 9, abgerufen 03.09.2026
- Einkommensteuergesetz 1988, Paragraf 16 (RIS), Absatz 1 Ziffern 7, 7a und 8, abgerufen 03.09.2026
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist die Telearbeitspauschale?
Bis zu drei Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag, für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr. Der Höchstbetrag liegt damit bei 300 Euro jährlich.
Warum heißt es nicht mehr Homeoffice-Pauschale?
Weil Paragraf 26 Ziffer 9 EStG auf den Telearbeitstag im Sinne des Paragraf 2h AVRAG abstellt. Telearbeit ist weiter gefasst als Homeoffice und erfasst auch andere Orte außerhalb des Betriebs, sofern die arbeitsrechtlichen Kriterien vorliegen.
Was kann ich für Möbel absetzen?
Bis zu 300 Euro pro Kalenderjahr für ergonomisch geeignetes Mobiliar wie Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung. Voraussetzung sind mindestens 26 Telearbeitstage im Kalenderjahr.
Was passiert, wenn die Möbel mehr kosten?
Der übersteigende Betrag kann innerhalb des Höchstbetrags jeweils ab dem Folgejahr geltend gemacht werden. Ein Schreibtisch um 900 Euro verteilt sich damit auf drei Jahre.
Zahlt der Arbeitgeber weniger als drei Euro?
Dann kann die Differenz als Werbungskosten geltend gemacht werden. Zahlt er gar nichts, sind es bis zu drei Euro je Telearbeitstag für höchstens 100 Tage.
Kann ich zusätzlich ein Arbeitszimmer absetzen?
Nein. Paragraf 16 Absatz 1 Ziffer 7a EStG gilt nur für Arbeitnehmer, bei denen keine Ausgaben für ein Arbeitszimmer nach Paragraf 20 Absatz 1 Ziffer 2 lit. d berücksichtigt werden. Beides nebeneinander ist ausgeschlossen.