Kalte Progression: abgeschafft, aber nur zu zwei Dritteln
Das Gesetz gleicht automatisch zwei Drittel aus. Über das letzte Drittel entscheidet die Regierung jährlich neu - und behält es seit zwei Jahren ein.
Seit 2023 heißt es, Österreich habe die kalte Progression abgeschafft. Das Gesetz sagt etwas Genaueres: Es gleicht sie im Ausmaß von zwei Dritteln automatisch aus. Über das letzte Drittel entscheidet die Bundesregierung jedes Jahr neu.
In den Jahren 2026 und 2027 fiel diese Entscheidung gleich aus - das Drittel wurde einbehalten.
Was kalte Progression genau ist
§ 33a Abs 2 EStG definiert sie als „das inflationsbedingte Mehraufkommen an Einkommensteuer”, also die Differenz zwischen dem Steueraufkommen mit und ohne Inflationsanpassung der Tarifgrenzen.
Der Mechanismus dahinter ist einfach. Der Steuertarif ist in Euro-Beträgen festgelegt, das Einkommen steigt mit der Inflation. Bleiben die Grenzen unverändert, rutschen Teile eines nominell gestiegenen Einkommens in höhere Stufen - obwohl sich real nichts verbessert hat.
Ein Beispiel: Wer 22.000 Euro verdient und eine Lohnerhöhung von genau der Inflationsrate erhält, hat real dasselbe. Ohne Anpassung der Grenze bei 21.992 Euro würde der Zuwachs aber vollständig mit 30 statt mit 20 Prozent besteuert.
Zwei Drittel laufen automatisch
Nach § 33a Abs 4 werden die Grenzbeträge und die in § 33 Abs 1a genannten Absetzbeträge jährlich im Ausmaß von zwei Dritteln der positiven Inflationsrate angepasst, aufgerundet auf volle Euro. Der Finanzminister macht die Werte für das Folgejahr bis zum 31. August per Verordnung kund.
Die maßgebliche Inflationsrate ist nicht die des Kalenderjahres. § 33a Abs 3 definiert sie als arithmetisches Mittel der Jahresinflationsraten von Juli des Vorjahres bis Mai des laufenden Jahres, zuzüglich des vorläufigen Juni-Werts, gerundet auf ein Zehntel Prozentpunkt.
Für die letzten beiden Jahre ergab das:
| Jahr | Inflationsrate nach § 33a Abs 3 | Anpassung (zwei Drittel) |
|---|---|---|
| 2026 | 2,6 % | 1,733 % |
| 2027 | 3,4 % | 2,27 % |
Die Werte für 2026 stehen in der Inflationsanpassungsverordnung 2026 vom 30. August 2025. Für 2027 steigt die Nullzone dadurch von 13.539 auf 13.846 Euro; die weiteren Stufen verschieben sich entsprechend auf 22.491, 37.285, 71.960 und 107.236 Euro. Der Satz von 55 Prozent ab einer Million Euro bleibt unverändert - er ist von der Anpassung ausdrücklich ausgenommen.
Das letzte Drittel ist eine politische Entscheidung
Hier liegt der Teil, der in der Kurzfassung „abgeschafft” untergeht. § 33a Abs 5 überlässt das verbleibende Drittel nicht dem Zufall, sondern schreibt ein Verfahren vor:
- Bis 31. Juli ist ein Progressionsbericht vorzulegen, der die Inflationsrate und das prognostizierte Steueraufkommen mit und ohne Anpassung gegenüberstellt. Erstellt wird er von zwei wirtschaftswissenschaftlichen Forschungsinstituten, vorgelegt auch dem Nationalrat.
- Bis 15. September hat die Bundesregierung einen Ministerratsbeschluss zu fassen, der „im Umfang des noch nicht erfassten Volumens der kalten Progression Entlastungsmaßnahmen für Bezieher von Einkünften, vor allem im Bereich der Einkommensteuer, zum Gegenstand hat”.
- Die zuständigen Minister haben dazu Gesetzesvorschläge auszuarbeiten, die mit 1. Jänner des Folgejahres wirksam werden.
Das Gesetz verlangt also eine Entscheidung, schreibt aber nicht vor, wie sie ausfällt. Die Entlastung muss auch nicht am Tarif ansetzen - jede Maßnahme für Einkommensbezieher kommt in Betracht.
Nach einem Bericht des ORF vom 1. September 2026 wird dieses „variable Drittel” für 2027 „aus Spargründen wie bereits im Vorjahr einbehalten”. Für zwei aufeinanderfolgende Jahre bleibt damit ein Drittel der inflationsbedingten Mehrbelastung bestehen.
Was das praktisch bedeutet
Wer die Wirkung auf das eigene Einkommen abschätzen will, braucht drei Größen: die eigene Lohnerhöhung, die Inflationsrate und die Anpassung der Tarifgrenzen.
- Lohnerhöhung über der Anpassung der Grenzbeträge: Ein Teil des Zuwachses wandert in die nächste Stufe.
- Lohnerhöhung gleich der Anpassung: Die Steuerbelastung bleibt anteilig gleich - das ist die Situation, die das Gesetz herstellen will.
- Keine Lohnerhöhung: Die Steuerbelastung sinkt anteilig, weil die Grenzen steigen.
Über die Jahre wirkt das nicht spektakulär, aber stetig. Ein Drittel einer Inflationsrate von drei Prozent sind ein Prozentpunkt pro Jahr, der nicht ausgeglichen wird - kumuliert über eine Erwerbsbiografie ist das eine relevante Größe.
Wie die Stufen im Einzelnen wirken, steht bei der Einkommensteuer; welche Absetzbeträge mitangepasst werden, bei den Absetzbeträgen. Was die Inflation selbst gerade macht, steht bei der Inflation.
Quellen
- Einkommensteuergesetz 1988, Paragraf 33a (RIS), abgerufen 03.09.2026
- Einkommensteuergesetz 1988, Paragraf 33 (RIS), abgerufen 03.09.2026
- Inflationsanpassungsverordnung 2026, BGBl. II Nr. 191/2025 (RIS), ausgegeben 30.08.2025, abgerufen 03.09.2026
- ORF, Inflationsanpassung: Steuerstufen um 2,27 Prozent angehoben, 01.09.2026, abgerufen 03.09.2026
Häufig gestellte Fragen
Was ist die kalte Progression?
Das inflationsbedingte Mehraufkommen an Einkommensteuer. Steigt der Lohn nur im Ausmaß der Inflation, rutschen Teile davon in höhere Tarifstufen - die reale Kaufkraft sinkt, die Steuerlast steigt. Paragraf 33a Absatz 2 EStG definiert das genau so.
Ist die kalte Progression in Österreich abgeschafft?
Nur zu zwei Dritteln. Paragraf 33a Absatz 4 EStG passt die Grenz- und Absetzbeträge automatisch im Ausmaß von zwei Dritteln der Inflationsrate an. Über das verbleibende Drittel entscheidet die Bundesregierung jedes Jahr gesondert.
Wie wird die maßgebliche Inflationsrate ermittelt?
Als arithmetisches Mittel der Jahresinflationsraten von Juli des Vorjahres bis Mai des laufenden Jahres, zuzüglich des vorläufigen Juni-Werts, gerundet auf ein Zehntel Prozentpunkt. Sie weicht deshalb vom Kalenderjahreswert ab.
Um wie viel steigen die Tarifstufen 2027?
Um 2,27 Prozent, also zwei Drittel einer Inflationsrate von 3,4 Prozent. Die Nullzone steigt damit von 13.539 auf 13.846 Euro.
Was passiert mit dem verbleibenden Drittel?
Paragraf 33a Absatz 5 EStG verpflichtet die Bundesregierung, bis 15. September jeden Jahres einen Ministerratsbeschluss über Entlastungsmaßnahmen im Umfang des noch nicht erfassten Volumens zu fassen. Für 2026 und 2027 wurde das Drittel nach Angaben des ORF aus Spargründen einbehalten.
Was ist der Progressionsbericht?
Eine bis 31. Juli jedes Jahres vorzulegende Berechnung, die die Inflationsrate und das prognostizierte Steueraufkommen mit und ohne Anpassung gegenüberstellt. Er ist Grundlage des Ministerratsbeschlusses und wird auch dem Nationalrat vorgelegt.