Kilometergeld: 50 Cent für das Auto, 25 für alles andere

Die Sätze wurden nicht vereinheitlicht. Was für Motorrad und Fahrrad gilt, wann eine Dienstreise endet - und warum der Arbeitsweg nie dazuzählt.

Stand: 03. September 2026 9 Min. Lesezeit

Das Kilometergeld für das Auto beträgt 50 Cent je Kilometer. Für Motorrad und Fahrrad sind es 25 Cent - trotz der verbreiteten Darstellung, die Sätze seien vereinheitlicht worden. Die Verordnung, auf die das Steuerrecht verweist, führt sie getrennt.

Der zweite häufige Irrtum betrifft die Anwendung: Für den Weg zur Arbeit gibt es kein Kilometergeld, auch nicht anteilig.

Die Sätze

Das Einkommensteuergesetz nennt keine eigenen Beträge. § 26 Z 4 lit a EStG bestimmt: „Als Kilometergelder sind höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen.” Diese stehen in § 10 der Reisegebührenvorschrift, in der seit 1. Juli 2025 geltenden Fassung:

Verkehrsmittelje Fahrkilometer
Personen- und Kombinationskraftwagen0,50 Euro
Motorfahrräder und Motorräder0,25 Euro
eigenes Fahrrad0,25 Euro
Zuschlag je mitbeförderter Person0,15 Euro

Der Zuschlag setzt voraus, dass die Mitbeförderung dienstlich notwendig ist - eine private Fahrgemeinschaft begründet ihn nicht.

Mit dem Kilometergeld sind sämtliche Kosten des Fahrzeugs abgegolten: Treibstoff, Versicherung, Wartung, Abnutzung, Maut, Parkgebühren. Ein zusätzlicher Abzug für einzelne dieser Posten ist daneben nicht möglich.

Nur für Dienstreisen

§ 26 Z 4 EStG knüpft an die Dienstreise an. Eine solche liegt vor, wenn der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt - oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort arbeitet, dass eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar ist.

Der Arbeitsweg ist keine Dienstreise. Er ist mit Verkehrsabsetzbetrag, Pendlerpauschale und Pendlereuro abschließend abgegolten; die Einzelheiten stehen beim Pendlerpauschale.

Eine Regel im selben Absatz verschiebt diese Grenze mit der Zeit: Werden Fahrten zu einem Einsatzort in einem Kalendermonat überwiegend unmittelbar vom Wohnort aus angetreten, liegen ab dem Folgemonat Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor. Aus der Dienstreise wird damit ein Arbeitsweg - und das Kilometergeld entfällt.

Das trifft in der Praxis alle, die längere Zeit bei einem Kunden oder auf einer Baustelle eingesetzt sind. Der Wechsel erfolgt automatisch und ohne gesonderte Mitteilung.

Tagesgeld und Nächtigung

Neben den Fahrtkosten sieht § 26 Z 4 zwei weitere Posten vor:

Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen beträgt bis zu 30 Euro pro Tag. Dauert die Reise länger als drei Stunden, kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden; das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Alternativ ist eine Abrechnung nach Kalendertagen möglich.

Das Nächtigungsgeld beträgt bis zu 17 Euro einschließlich Frühstück, wenn keine höheren Kosten nachgewiesen werden. Wer eine Rechnung vorlegt, kann die tatsächlichen Kosten ansetzen - was bei Hotelübernachtungen praktisch immer günstiger ist.

Beide Beträge sind Höchstgrenzen für die steuerfreie Auszahlung durch den Arbeitgeber. Zahlt er mehr, ist der übersteigende Teil steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Wenn der Arbeitgeber nichts zahlt

Ersetzt der Arbeitgeber die Kosten nicht oder nur teilweise, kann der Arbeitnehmer den Unterschied als Werbungskosten geltend machen. § 16 Abs 1 Z 11 EStG nennt dafür ausdrücklich „Kraftfahrzeug, Kraftrad oder Fahrrad” für Fahrten, die nicht die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betreffen.

Damit das anerkannt wird, braucht es Aufzeichnungen. Ein Fahrtenbuch sollte je Fahrt enthalten:

  • Datum
  • Kilometerstand oder gefahrene Kilometer
  • Ausgangs- und Zielort
  • Zweck der Fahrt
  • Name des Auftraggebers oder der besuchten Stelle

Ohne diese Angaben wird der Abzug regelmäßig versagt. Die Aufzeichnungen sind nicht einzureichen, aber sieben Jahre aufzubewahren; wie das im Zusammenhang der Veranlagung funktioniert, steht bei den Werbungskosten.

Zu beachten ist die Schwelle: Werbungskosten wirken erst über dem Pauschbetrag von 132 Euro jährlich. Wer wenige Dienstfahrten hat, kommt darüber nicht hinaus.

Warum die 25 Cent oft falsch angegeben werden

Die Anhebung des Kilometergelds für Personenkraftwagen auf 50 Cent hat viele Darstellungen dazu gebracht, denselben Wert für alle Verkehrsmittel anzunehmen. Die Verordnung tut das nicht: § 10 Abs 3 RGV nennt für Motorfahrräder und Motorräder 0,25 Euro, und Absatz 5 setzt für das eigene Fahrrad denselben Betrag fest.

Für die Praxis heißt das: Wer mit dem Rad zu Terminen fährt, rechnet mit 25 Cent - was bei kurzen Strecken schnell unter der Wahrnehmungsschwelle bleibt, über ein Jahr aber zusammenkommt.

Quellen

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist das Kilometergeld?

0,50 Euro je Fahrkilometer für Personen- und Kombinationskraftwagen, 0,25 Euro für Motorfahrräder und Motorräder sowie 0,25 Euro für das eigene Fahrrad. Die Sätze stehen in Paragraf 10 der Reisegebührenvorschrift.

Gibt es einen Zuschlag für Mitfahrer?

Ja, 0,15 Euro je Fahrkilometer für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist. Er gilt für Personen- und Kombinationskraftwagen.

Bekomme ich Kilometergeld für den Weg zur Arbeit?

Nein. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind mit Verkehrsabsetzbetrag, Pendlerpauschale und Pendlereuro abgegolten. Kilometergeld betrifft ausschließlich Dienstreisen.

Wie hoch ist das Tagesgeld?

Bis zu 30 Euro pro Tag bei Inlandsdienstreisen. Dauert die Reise länger als drei Stunden, kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden; das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu.

Was gilt für die Nächtigung?

Werden keine höheren Kosten nachgewiesen, können bis zu 17 Euro einschließlich Frühstück berücksichtigt werden. Höhere tatsächliche Kosten sind mit Beleg absetzbar.

Wann wird aus einer Dienstreise ein Arbeitsweg?

Wenn Fahrten zu einem Einsatzort in einem Kalendermonat überwiegend unmittelbar vom Wohnort aus angetreten werden, liegen ab dem Folgemonat Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor - und damit kein Kilometergeld mehr.