Kirchenbeitrag steuerlich absetzen 2026
Kirchenbeitrag in Österreich 2026 steuerlich absetzen: Maximalbetrag 400 Euro, welche Kirchen gelten und wo Sie den Betrag im L1 eintragen.
Maximalbetrag und automatische Datenübermittlung
Der Kirchenbeitrag gehört zu den häufigsten Sonderausgaben, die österreichische Steuerpflichtige in ihrer Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) oder Einkommensteuererklärung geltend machen. Rund 5,5 Millionen Österreicherinnen und Österreicher sind Mitglied einer anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft und zahlen regelmäßig Beiträge. Da viele nicht wissen, dass dieser Beitrag steuerlich absetzbar ist oder wie die automatische Datenübermittlung funktioniert, gehen jedes Jahr Millionen an Steuervorteilen verloren.
Was ist der Kirchenbeitrag?
Definition und rechtliche Grundlage
Der Kirchenbeitrag (umgangssprachlich oft als Kirchensteuer bezeichnet, obwohl es in Österreich keine Kirchensteuer im deutschen Sinne gibt) ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag, den Angehörige anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften an ihre Glaubensgemeinschaft entrichten. Die Rechtsgrundlage bildet das Kirchenbeitragsgesetz 1939, das nach wie vor in Geltung ist.
Im Gegensatz zu Deutschland, wo die Kirchensteuer automatisch vom Gehalt abgezogen wird, erhebt in Österreich die jeweilige Kirche den Beitrag selbst und stellt eigenständig Vorschreibungen aus. Die Kirche legt die Beitragshöhe fest — typischerweise als Prozentsatz des Einkommens.
Wie hoch ist der Kirchenbeitrag?
Die Höhe des Kirchenbeitrags variiert je nach Religionsgemeinschaft und Einkommen:
- Römisch-Katholische Kirche: In der Regel 1,1 Prozent des Einkommens (Bemessungsgrundlage variiert nach Diözese)
- Evangelische Kirche A.B. und H.B.: Rund 1,5 Prozent des Einkommens
- Altkatholische Kirche: Ca. 1 Prozent des Einkommens
- Andere Religionsgemeinschaften: Variiert stark, teilweise Festbeträge
Bei der Katholischen Kirche in der Erzdiözese Wien beträgt der Kirchenbeitrag 2026 beispielsweise 1,1 Prozent des steuerpflichtigen Einkommens, wobei es Mindest- und Höchstbeträge gibt. Für ein Bruttojahreseinkommen von 40.000 Euro ergibt sich ein Kirchenbeitrag von rund 300 bis 400 Euro.
Kirchenbeitrag als Sonderausgabe absetzen
Maximalbetrag 2026: 400 Euro
Gemäß Paragraf 18 Absatz 1 Ziffer 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften als Sonderausgaben abgesetzt werden. Der Maximalbetrag beträgt 400 Euro pro Person und Jahr.
Das bedeutet: Selbst wenn Sie einen höheren Kirchenbeitrag zahlen (zum Beispiel 500 Euro), können Sie nur 400 Euro steuerlich geltend machen. Die restlichen 100 Euro haben keine steuerliche Auswirkung.
Tatsächliche Steuerersparnis
Die tatsächliche Steuerersparnis hängt von Ihrem persönlichen Grenzsteuersatz ab:
| Steuerpflichtiges Einkommen | Grenzsteuersatz | Maximale Ersparnis (bei 400 Euro) |
|---|---|---|
| Bis 13.539 Euro | 0 Prozent | 0 Euro |
| 13.539 — 21.992 Euro | 20 Prozent | 80 Euro |
| 21.992 — 36.458 Euro | 30 Prozent | 120 Euro |
| 36.458 — 70.365 Euro | 40 Prozent | 160 Euro |
| 70.365 — 104.859 Euro | 48 Prozent | 192 Euro |
| 104.859 — 1.000.000 Euro | 50 Prozent | 200 Euro |
| Über 1.000.000 Euro | 55 Prozent | 220 Euro |
Für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer mit einem Bruttoeinkommen von 40.000 Euro und einem Grenzsteuersatz von 40 Prozent beträgt die tatsächliche Steuerersparnis bei vollen 400 Euro Kirchenbeitrag also rund 160 Euro pro Jahr.
Welche Zahlungen sind absetzbar?
Absetzbar sind:
- Der reguläre jährliche Kirchenbeitrag
- Nachzahlungen für Vorjahre (im Jahr der Zahlung absetzbar)
- Pflichtbeiträge an die Religionsgemeinschaft
Nicht absetzbar sind:
- Freiwillige Spenden an die Kirche (diese können aber unter Umständen als Spenden abgesetzt werden)
- Gebühren für kirchliche Amtshandlungen (Taufe, Hochzeit, Begräbnis)
- Beiträge an nicht anerkannte Religionsgemeinschaften
- Kosten für Religionsunterricht oder kirchliche Veranstaltungen
Anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften
Gesetzlich anerkannte Kirchen in Österreich
Nur Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften sind steuerlich absetzbar. In Österreich sind das (Stand 2026):
- Römisch-Katholische Kirche
- Evangelische Kirche A.B. (Augsburger Bekenntnis)
- Evangelische Kirche H.B. (Helvetisches Bekenntnis)
- Altkatholische Kirche Österreichs
- Griechisch-Orientalische (Orthodoxe) Kirche
- Armenisch-Apostolische Kirche
- Syrisch-Orthodoxe Kirche
- Koptisch-Orthodoxe Kirche
- Evangelisch-Methodistische Kirche
- Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Mormonen)
- Neuapostolische Kirche
- Israelitische Religionsgesellschaft
- Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGÖ)
- Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft (ALEVI)
- Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft
- Freikirchen in Österreich
Eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften
Beiträge an eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften (wie zum Beispiel Zeugen Jehovas, Baha’i oder Pfingstgemeinden) sind steuerlich nicht als Kirchenbeitrag absetzbar, da diese Gemeinschaften nicht den Status einer gesetzlich anerkannten Kirche haben.
Automatische Datenübermittlung seit 2017
Wie funktioniert die automatische Übermittlung?
Seit dem Jahr 2017 sind alle gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Österreich verpflichtet, die geleisteten Kirchenbeiträge ihrer Mitglieder automatisch an das Finanzamt zu übermitteln. Das geschieht über die sogenannte Sonderausgabendatenübermittlung gemäß Paragraf 18 Absatz 8 EStG.
Die Übermittlung erfolgt in der Regel bis Ende Februar des Folgejahres. Die Daten werden dann direkt in die Veranlagung übernommen — Sie müssen den Kirchenbeitrag also nicht mehr selbst in Ihre Steuererklärung eintragen.
Voraussetzungen für die korrekte Zuordnung
Damit die automatische Zuordnung funktioniert, müssen folgende Daten übereinstimmen:
- Vor- und Zuname (muss mit der Meldung beim Finanzamt übereinstimmen)
- Geburtsdatum
- Wohnadresse
Probleme bei der Zuordnung entstehen häufig durch:
- Unterschiedliche Schreibweisen des Namens (z.B. Umlaute, Doppelnamen)
- Veraltete Adressen bei der Kirche
- Falsches Geburtsdatum in den Kirchenunterlagen
Falls Ihr Kirchenbeitrag nicht automatisch in Ihrer Veranlagung aufscheint, sollten Sie bei Ihrer Religionsgemeinschaft die hinterlegten Daten überprüfen lassen.
Was tun, wenn die automatische Übermittlung nicht funktioniert?
Wenn der Kirchenbeitrag nicht automatisch übermittelt wurde, können Sie den Betrag weiterhin manuell in Ihrer Steuererklärung eintragen. Halten Sie dafür die Zahlungsbestätigung Ihrer Religionsgemeinschaft bereit. In FinanzOnline können Sie unter der entsprechenden Kennzahl den Betrag manuell erfassen.
Eintragung im Formular L1
Kennzahl 458: Kirchenbeitrag
Der Kirchenbeitrag wird im Formular L1 (Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung) unter der Kennzahl 458 eingetragen. Diese befindet sich im Abschnitt “Sonderausgaben”.
Schritt-für-Schritt-Anleitung für FinanzOnline:
- Melden Sie sich bei FinanzOnline an (finanzonline.bmf.gv.at)
- Wählen Sie “Arbeitnehmerveranlagung” (L1)
- Navigieren Sie zum Abschnitt “Sonderausgaben”
- Prüfen Sie, ob unter Kennzahl 458 bereits ein Betrag vorausgefüllt ist (automatische Datenübermittlung)
- Falls kein Betrag eingetragen ist: Tragen Sie den bezahlten Kirchenbeitrag ein (maximal 400 Euro)
- Speichern und absenden
Häufige Fehler bei der Eintragung
- Zu hoher Betrag: Tragen Sie nie mehr als 400 Euro ein, auch wenn Sie mehr bezahlt haben
- Betrag aus Vorjahr: Es zählt immer der im betreffenden Kalenderjahr tatsächlich bezahlte Betrag
- Doppelte Eintragung: Wenn die automatische Übermittlung funktioniert hat, tragen Sie den Betrag nicht zusätzlich manuell ein
- Verwechslung mit Spenden: Kirchenbeitrag (KZ 458) und Spenden (KZ 451) sind unterschiedliche Positionen
Kirchenaustritt: Steuerliche Auswirkungen
Wie funktioniert der Kirchenaustritt?
Der Kirchenaustritt erfolgt in Österreich durch eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder beim Magistrat. Die Erklärung muss persönlich abgegeben oder mit beglaubigter Unterschrift eingesandt werden. Der Austritt wird in der Regel mit sofortiger Wirkung rechtskräftig.
Steuerliche Folgen des Austritts
- Im Jahr des Austritts können Sie den anteilig geleisteten Kirchenbeitrag noch als Sonderausgabe absetzen
- Ab dem Folgejahr entfällt der Sonderausgabenabzug, da kein Kirchenbeitrag mehr anfällt
- Eventuell offene Forderungen der Kirche aus der Zeit vor dem Austritt sind weiterhin zu zahlen und können im Jahr der Zahlung noch steuerlich geltend gemacht werden
Kosten des Kirchenaustritts
Der Kirchenaustritt bei der Bezirkshauptmannschaft oder dem Magistrat ist kostenlos. Manche Kirchen stellen allerdings den anteiligen Kirchenbeitrag bis zum Austrittsdatum in Rechnung.
Gründe für den Kirchenaustritt aus finanzieller Sicht
Rein finanziell betrachtet spart ein Kirchenaustritt den jährlichen Kirchenbeitrag (bei einem Einkommen von 40.000 Euro brutto typischerweise 300 bis 400 Euro), verliert aber gleichzeitig den Sonderausgabenabzug (maximale Steuerersparnis rund 160 Euro bei 40 Prozent Grenzsteuersatz). Die Nettoersparnis durch den Austritt beträgt also rund 140 bis 240 Euro pro Jahr.
Sonderfälle und häufige Fragen
Kirchenbeitrag für den Ehepartner oder Kinder
Der Kirchenbeitrag ist nur für die Person selbst absetzbar, die ihn bezahlt. Eine Absetzung des Kirchenbeitrags des Ehepartners oder Lebensgefährten im eigenen Steuerausgleich ist nicht möglich. Jeder Partner muss seinen eigenen Kirchenbeitrag in der eigenen Steuererklärung geltend machen.
Für Kinder wird in der Regel kein Kirchenbeitrag vorgeschrieben, solange sie kein eigenes Einkommen haben. Ab dem Zeitpunkt der Berufstätigkeit erhalten sie eine eigene Kirchenbeitragsvorschreibung.
Kirchenbeitrag bei mehreren Religionszugehörigkeiten
In seltenen Fällen (zum Beispiel bei einem Wechsel der Konfession während des Jahres) können Beiträge an verschiedene Religionsgemeinschaften anfallen. Der Maximalbetrag von 400 Euro gilt insgesamt — nicht pro Religionsgemeinschaft.
Kirchenbeitrag bei Arbeitslosigkeit oder Karenz
Während Phasen ohne oder mit geringem Einkommen (Arbeitslosigkeit, Karenz, Studium) wird der Kirchenbeitrag in der Regel reduziert oder ausgesetzt. Soweit Beiträge geleistet werden, können diese im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
Kirchenbeitrag für Selbstständige
Auch Selbstständige und Unternehmer können den Kirchenbeitrag als Sonderausgabe in ihrer Einkommensteuererklärung (Formular E1) absetzen. Der Maximalbetrag von 400 Euro gilt ebenso. Selbstständige sollten darauf achten, dass die Kirchenbeitragsvorschreibung auf dem aktuellen Einkommensteuerbescheid basiert.
Rückerstattung zu viel gezahlter Kirchenbeiträge
Wenn sich Ihr Einkommen im Nachhinein als niedriger herausstellt (zum Beispiel nach einem Einkommensteuerbescheid), können Sie bei Ihrer Kirche eine Rückberechnung beantragen. Die Differenz wird zurückerstattet oder mit dem nächsten Beitrag gegengerechnet. Steuerlich ist die Rückerstattung im Jahr des Zuflusses zu berücksichtigen.
Kirchenbeitrag im Vergleich: Österreich und andere Länder
Österreich vs. Deutschland
In Deutschland wird die Kirchensteuer direkt vom Arbeitgeber einbehalten (Lohnsteuerabzug) und beträgt 8 oder 9 Prozent der Lohn- bzw. Einkommensteuer — deutlich mehr als der österreichische Kirchenbeitrag von rund 1 bis 1,5 Prozent des Einkommens. Dafür ist in Deutschland die Kirchensteuer vollständig als Sonderausgabe absetzbar (kein Maximalbetrag), während in Österreich die Grenze bei 400 Euro liegt.
Österreich vs. Schweiz
In der Schweiz variiert die Kirchensteuer je nach Kanton und Gemeinde erheblich. In manchen Kantonen sind auch juristische Personen kirchensteuerpflichtig. Die Beiträge liegen zwischen 5 und 30 Prozent der kantonalen Steuer.
Österreich vs. Italien
In Italien können Steuerpflichtige 8 Promille (0,8 Prozent) ihrer Einkommensteuer einer Religionsgemeinschaft oder dem Staat zuweisen. Es handelt sich nicht um eine zusätzliche Steuer, sondern um eine Zweckwidmung.
Optimierungsmöglichkeiten
Sonderausgabenpauschale beachten
Für Sonderausgaben (Kirchenbeitrag, bestimmte Versicherungsprämien, Spenden) gilt eine Sonderausgabenpauschale von 60 Euro jährlich, die automatisch berücksichtigt wird. Der Kirchenbeitrag wird aber zusätzlich zur Pauschale angerechnet — es gibt hier keinen Nachteil.
Kombination mit anderen Sonderausgaben
Neben dem Kirchenbeitrag können Sie als Sonderausgaben unter anderem geltend machen:
- Spenden an begünstigte Einrichtungen (unbegrenzt bis 10 Prozent des Einkommens)
- Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
- Nachkauf von Schul- und Studienzeiten
Arbeitnehmerveranlagung nicht vergessen
Viele Arbeitnehmer verschenken Geld, weil sie keine Arbeitnehmerveranlagung machen. Der Kirchenbeitrag ist nur einer von vielen Posten, die zu einer Steuergutschrift führen können. Machen Sie Ihre Veranlagung innerhalb der Fünfjahresfrist — Sie können rückwirkend bis zu fünf Jahre geltend machen.
Kirchenbeitrag und Datenschutz
Welche Daten werden übermittelt?
Im Rahmen der automatischen Datenübermittlung werden folgende personenbezogene Daten von der Religionsgemeinschaft an das Finanzamt übermittelt:
- Vor- und Zuname des Beitragszahlers
- Geburtsdatum
- Adresse
- Höhe des geleisteten Kirchenbeitrags im Kalenderjahr
- Bezeichnung der Religionsgemeinschaft
Es werden keine Daten über die religiöse Praxis, die Häufigkeit von Gottesdienstbesuchen oder andere persönliche Glaubensfragen übermittelt. Die Übermittlung beschränkt sich strikt auf die steuerlich relevanten Informationen.
Widerspruchsrecht
Gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben Sie das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. In diesem Fall wird der Kirchenbeitrag nicht automatisch in Ihrer Veranlagung berücksichtigt und Sie müssen den Betrag manuell eintragen. Ein Widerspruch ist direkt bei der Religionsgemeinschaft einzulegen.
Allerdings ist ein solcher Widerspruch in der Praxis selten sinnvoll, da die automatische Übermittlung den Prozess vereinfacht und keine nachteiligen Konsequenzen hat. Das Finanzamt erfährt durch die Datenübermittlung lediglich, dass Sie Mitglied einer Religionsgemeinschaft sind und einen bestimmten Beitrag geleistet haben — eine Information, die ohnehin bei jeder manuellen Eintragung offengelegt würde.
Historische Entwicklung des Kirchenbeitrags in Österreich
Ursprünge des Kirchenbeitragsgesetzes
Das österreichische Kirchenbeitragsgesetz geht auf das Jahr 1939 zurück. Es wurde während der NS-Zeit erlassen, um die Kirchen von der staatlichen Finanzierung abzukoppeln und sie zur Selbstfinanzierung über Mitgliedsbeiträge zu zwingen. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das Gesetz beibehalten und bildet bis heute die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Kirchenbeitrags durch die gesetzlich anerkannten Kirchen.
Entwicklung des Maximalbetrags
Der steuerlich absetzbare Maximalbetrag für den Kirchenbeitrag wurde im Laufe der Jahre mehrfach angehoben:
| Zeitraum | Maximalbetrag |
|---|---|
| Bis 2008 | 100 Euro |
| 2009 bis 2011 | 200 Euro |
| 2012 bis 2016 | 400 Euro |
| Seit 2017 | 400 Euro (unverändert) |
Seit 2012 beträgt der Maximalbetrag unverändert 400 Euro. Angesichts der Inflation und der gestiegenen Kirchenbeiträge wird regelmäßig eine Erhöhung gefordert, bislang jedoch ohne Erfolg.
Einführung der automatischen Datenübermittlung
Die automatische Datenübermittlung wurde schrittweise eingeführt. Seit dem Veranlagungsjahr 2017 sind alle anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften verpflichtet, die Beitragsdaten elektronisch an das Finanzamt zu melden. Zuvor mussten Steuerpflichtige den Kirchenbeitrag selbst in der Steuererklärung eintragen und im Zweifel einen Beleg vorlegen.
Kirchenbeitrag bei besonderen Lebenssituationen
Kirchenbeitrag bei Karenz und Elternzeit
Während der Karenz oder Elternzeit wird das Einkommen in der Regel deutlich reduziert. Die meisten Kirchen berücksichtigen dies und setzen den Kirchenbeitrag entsprechend herab. Informieren Sie Ihre Kirchenbeitragsstelle rechtzeitig über die Karenz, damit die Vorschreibung angepasst wird. Der reduzierte Beitrag bleibt steuerlich absetzbar.
Kirchenbeitrag bei Arbeitslosigkeit
Bei Arbeitslosigkeit wird das Einkommen auf das Arbeitslosengeld reduziert. Viele Kirchen gewähren in dieser Situation eine Ermäßigung oder eine befristete Befreiung vom Kirchenbeitrag. Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei Ihrer Kirchenbeitragsstelle.
Kirchenbeitrag bei Studierenden
Studierende ohne eigenes Einkommen sind in der Regel vom Kirchenbeitrag befreit oder zahlen einen symbolischen Mindestbeitrag. Sobald ein eigenes Einkommen (z.B. aus einem Nebenjob) erzielt wird, kann ein anteiliger Kirchenbeitrag vorgeschrieben werden.
Kirchenbeitrag für Pensionisten
Auch in der Pension ist der Kirchenbeitrag zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage ist die Bruttopension. Da die Pension meist niedriger ist als das letzte Erwerbseinkommen, sinkt auch der Kirchenbeitrag entsprechend. Der steuerliche Abzug als Sonderausgabe funktioniert identisch wie bei Erwerbstätigen.
Kirchenbeitrag bei Umzug ins Ausland
EU-/EWR-Ausland
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in einen anderen EU- oder EWR-Staat verlegen, endet in der Regel die Kirchenbeitragspflicht in Österreich. Im neuen Wohnsitzstaat gelten die dortigen Regelungen zur Kirchensteuer bzw. zum Kirchenbeitrag. Der anteilige Beitrag für das laufende Jahr bleibt jedoch geschuldet und kann im österreichischen Steuerausgleich geltend gemacht werden.
Rückkehr nach Österreich
Bei einer Rückkehr nach Österreich lebt die Kirchenbeitragspflicht wieder auf, sofern Sie weiterhin Mitglied der Religionsgemeinschaft sind. Informieren Sie Ihre Kirchenbeitragsstelle über die Rückkehr, damit die Vorschreibung korrekt erfolgt.
Kirchenbeitrag und die Arbeitnehmerveranlagung: Praxis-Leitfaden
Schritt-für-Schritt: Kirchenbeitrag in der Steuer geltend machen
Hier finden Sie eine detaillierte Anleitung, wie Sie den Kirchenbeitrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung korrekt geltend machen:
Schritt 1: Prüfen, ob die automatische Datenübermittlung erfolgt ist Loggen Sie sich in FinanzOnline ein und erstellen Sie eine neue Arbeitnehmerveranlagung (L1). Navigieren Sie zum Bereich “Sonderausgaben” und prüfen Sie, ob unter Kennzahl 458 bereits ein Betrag vorausgefüllt ist. Wenn ja, wurde die automatische Datenübermittlung durch Ihre Kirche erfolgreich durchgeführt.
Schritt 2: Betrag überprüfen Vergleichen Sie den vorausgefüllten Betrag mit Ihren eigenen Aufzeichnungen oder der Zahlungsbestätigung Ihrer Religionsgemeinschaft. Der Betrag sollte dem tatsächlich im Kalenderjahr gezahlten Kirchenbeitrag entsprechen, maximal jedoch 400 Euro.
Schritt 3: Bei Bedarf manuell nachtragen Falls kein Betrag vorausgefüllt ist oder der Betrag nicht stimmt, tragen Sie den korrekten Wert manuell in Kennzahl 458 ein. Halten Sie für den Fall einer Rückfrage durch das Finanzamt die Zahlungsbestätigung bereit.
Schritt 4: Weitere Sonderausgaben eintragen Nutzen Sie die Gelegenheit, auch andere Sonderausgaben zu prüfen: Spenden (KZ 451), Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung und andere absetzbare Posten.
Schritt 5: Veranlagung absenden Senden Sie die Arbeitnehmerveranlagung über FinanzOnline ab. Der Bescheid kommt in der Regel innerhalb weniger Wochen. Die Steuerersparnis aus dem Kirchenbeitrag wird automatisch in der Gutschrift berücksichtigt.
Rückwirkende Veranlagung
Wenn Sie in vergangenen Jahren keine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt haben, können Sie diese rückwirkend für bis zu fünf Jahre nachholen. Das heißt: Im Jahr 2026 können Sie die Veranlagungen für die Jahre 2021 bis 2025 noch einreichen. Der Kirchenbeitrag kann für jedes dieser Jahre nachträglich geltend gemacht werden — sofern er tatsächlich bezahlt wurde.
Bei der rückwirkenden Veranlagung müssen Sie den Kirchenbeitrag möglicherweise manuell eintragen, da die automatische Datenübermittlung nur für das aktuelle bzw. letzte Veranlagungsjahr gespeichert sein könnte. Fordern Sie bei Ihrer Kirche eine Zahlungsbestätigung für die betreffenden Jahre an.
Der Kirchenbeitrag ist eine der einfachsten Möglichkeiten, die Steuerlast in Österreich zu senken. Mit einem Maximalbetrag von 400 Euro pro Person und Jahr als Sonderausgabe beträgt die Steuerersparnis je nach Grenzsteuersatz bis zu 200 Euro. Dank der automatischen Datenübermittlung seit 2017 ist der Aufwand minimal — in den meisten Fällen wird der Betrag bereits vorausgefüllt in FinanzOnline angezeigt.
Prüfen Sie bei Ihrer nächsten Arbeitnehmerveranlagung, ob der Kirchenbeitrag korrekt übermittelt wurde, und stellen Sie sicher, dass Ihre persönlichen Daten bei der Religionsgemeinschaft aktuell sind. So stellen Sie sicher, dass Sie den vollen Steuervorteil nutzen.
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Häufig gestellte Fragen
Wie viel Kirchenbeitrag kann ich 2026 steuerlich absetzen?
Der Kirchenbeitrag kann in Österreich 2026 bis zu einem Maximalbetrag von 400 Euro jährlich als Sonderausgabe steuerlich abgesetzt werden. Der tatsächliche Steuervorteil hängt von Ihrem persönlichen Grenzsteuersatz ab und beträgt maximal rund 200 Euro.
Wird der Kirchenbeitrag automatisch an das Finanzamt gemeldet?
Ja, seit 2017 übermitteln die anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Österreich die Kirchenbeiträge automatisch an das Finanzamt (automatische Datenübermittlung). Sie müssen den Betrag in der Regel nicht mehr selbst eintragen.
Welche Kirchen und Religionsgemeinschaften werden steuerlich berücksichtigt?
Alle in Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften qualifizieren sich. Dazu gehören unter anderem die Römisch-Katholische Kirche, die Evangelische Kirche, die Altkatholische Kirche, die Islamische Glaubensgemeinschaft und die Israelitische Religionsgesellschaft.
Wo trage ich den Kirchenbeitrag im Formular L1 ein?
Der Kirchenbeitrag wird im Formular L1 unter Sonderausgaben in der Kennzahl 458 eingetragen. Durch die automatische Datenübermittlung ist der Betrag aber meist bereits vorausgefüllt. Prüfen Sie trotzdem die Richtigkeit.
Kann ich den Kirchenbeitrag absetzen, wenn ich aus der Kirche ausgetreten bin?
Nein, nach dem Kirchenaustritt können Sie keinen Kirchenbeitrag mehr absetzen, da keine Beiträge mehr geleistet werden. Der letzte anteilige Beitrag im Jahr des Austritts kann aber noch geltend gemacht werden.
Gilt der Maximalbetrag von 400 Euro pro Person oder pro Haushalt?
Der Maximalbetrag von 400 Euro gilt pro Person und pro Jahr. In einem Haushalt mit zwei verdienenden Partnern kann jeder seinen eigenen Kirchenbeitrag bis 400 Euro geltend machen.
Muss ich Belege für den Kirchenbeitrag aufheben?
Grundsätzlich müssen Belege sieben Jahre aufbewahrt werden. Durch die automatische Datenübermittlung ist ein Beleg bei der Steuererklärung zwar nicht mehr beizulegen, das Finanzamt kann aber im Rahmen einer Prüfung Nachweise verlangen.
Chefredakteur finanzinfo.at
Martin Höllinger ist Finanzjournalist und Gründer von finanzinfo.at. Er ist spezialisiert auf österreichisches Steuerrecht, Geldanlage und Finanzvergleiche.