Kirchenbeitrag absetzen: 600 Euro und die Bedingungen
Verpflichtende Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen sind bis 600 Euro im Jahr Sonderausgabe. Ohne Datenübermittlung wirkt der Abzug nicht.
Verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften sind Sonderausgaben, aber nur bis zu einem festen Deckel. § 18 Abs. 1 Z 5 EStG nennt höchstens 600 Euro jährlich.
Der zweite Teil der Regel ist ebenso wichtig und wird selten mitgelesen: Ohne die automatische Datenübermittlung durch die Religionsgesellschaft wirkt der Abzug nicht, auch wenn der Beitrag nachweislich gezahlt wurde.
Was erfasst ist
Die Bestimmung verlangt drei Merkmale:
- Verpflichtende Beiträge. Freiwillige Zahlungen fallen nicht darunter, auch wenn sie an dieselbe Einrichtung gehen.
- Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind. Die Anerkennung ist ein förmlicher Status, nicht jede religiöse Gemeinschaft hat ihn.
- Höchstens 600 Euro im Kalenderjahr. Der Betrag ist ein Deckel, kein Pauschale. Wer weniger zahlt, setzt weniger ab.
Körperschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR sind gleichgestellt, wenn sie einer in Österreich gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft entsprechen.
Was der Abzug wert ist
Der Kirchenbeitrag ist eine Sonderausgabe, mindert also die Bemessungsgrundlage und nicht die Steuer selbst. Der tatsächliche Vorteil hängt daher vom Grenzsteuersatz ab.
| Grenzsteuersatz | Ersparnis bei 600 Euro | Ersparnis bei 300 Euro |
|---|---|---|
| 20 Prozent | 120 Euro | 60 Euro |
| 30 Prozent | 180 Euro | 90 Euro |
| 40 Prozent | 240 Euro | 120 Euro |
| 48 Prozent | 288 Euro | 144 Euro |
Eigene Berechnung. Wer in der Nullzone liegt, hat vom Abzug nichts, weil keine Steuer anfällt, die sich mindern ließe. Der Unterschied zwischen Freibetrag und Absetzbetrag ist unter Absetzbeträge erklärt.
Ohne Datenübermittlung kein Abzug
§ 18 Abs. 8 EStG stellt die Berücksichtigung unter zwei Bedingungen, die beide erfüllt sein müssen:
- Dem Empfänger müssen Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum bekanntgegeben worden sein.
- Der Empfänger muss die Daten an die Abgabenbehörde übermitteln.
Fehlt eines von beidem, ist der Beitrag keine Sonderausgabe. Das gilt für Empfänger, die eine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhalten, also für den Regelfall.
Praktisch heißt das: Wer beim Kirchenbeitragsstelle Namen oder Geburtsdatum nicht hinterlegt hat, findet den Betrag im Steuerbescheid nicht wieder, und ein händischer Eintrag hilft nicht weiter. Prüfen lässt sich das in FinanzOnline unter den übermittelten Sonderausgaben. Stimmt der Betrag nicht, ist die Korrektur bei der Religionsgesellschaft anzustoßen, nicht beim Finanzamt.
Der Beitrag selbst ist keine Steuer
Umgangssprachlich ist von Kirchensteuer die Rede, rechtlich handelt es sich um einen Mitgliedsbeitrag der jeweiligen Religionsgesellschaft. Der Staat hebt ihn nicht ein und legt seine Höhe nicht fest. Die Bemessung, üblicherweise ein Prozentsatz des Jahreseinkommens mit Absetz- und Ermäßigungsmöglichkeiten, richtet sich nach den Ordnungen der jeweiligen Gemeinschaft.
Daraus folgt auch, dass Rückstände zivilrechtlich betrieben werden und nicht im Wege der Abgabenexekution.
Was beim Austritt gilt
Der Austritt beendet die Beitragspflicht, wirkt aber nicht rückwirkend auf das laufende Jahr in vollem Umfang. Für die Steuer gilt: Absetzbar ist, was im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich gezahlt wurde, begrenzt mit 600 Euro. Eine anteilige Zahlung bis zum Austrittsmonat bleibt also im gezahlten Ausmaß Sonderausgabe.
Zuständig für die Austrittserklärung ist die Bezirksverwaltungsbehörde beziehungsweise das Magistrat, nicht die Religionsgesellschaft selbst.
Abgrenzung zur Spende
Neben dem Pflichtbeitrag sind freiwillige Zuwendungen möglich. Sie fallen nicht unter Z 5, können aber nach § 18 Abs. 1 Z 7 EStG absetzbar sein, wenn die empfangende Einrichtung spendenbegünstigt ist und in der Liste des Finanzministeriums steht. Für Spenden gilt ein anderer Deckel, nämlich zehn Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Details unter Spenden.
Beide Posten laufen über dieselbe automatische Übermittlung, werden aber getrennt gedeckelt. Ein Pflichtbeitrag über 600 Euro lässt sich nicht als Spende weiterverwerten.
Quellen
- § 18 EStG 1988, Abs. 1 Z 5 zum Kirchenbeitrag und Abs. 8 zur Datenübermittlung
- § 33 EStG 1988, Tarif für die Berechnung der Ersparnis
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Häufig gestellte Fragen
Wie viel Kirchenbeitrag ist absetzbar?
Höchstens 600 Euro jährlich. § 18 Abs. 1 Z 5 EStG erfasst verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind.
Muss ich den Beitrag in die Steuererklärung eintragen?
Nein, und Sie können es in der Regel auch nicht. Die Religionsgesellschaft übermittelt den Betrag automatisch ans Finanzamt, das ihn von sich aus berücksichtigt. Ein händischer Eintrag ist nur in Ausnahmefällen vorgesehen.
Was passiert, wenn die Übermittlung fehlt?
Dann wirkt der Abzug nicht. Nach § 18 Abs. 8 EStG sind Beiträge an einen Empfänger mit fester örtlicher Einrichtung im Inland nur dann Sonderausgaben, wenn Name und Geburtsdatum bekanntgegeben wurden und die Datenübermittlung erfolgt ist.
Wie viel bringt der Abzug tatsächlich?
Er mindert die Bemessungsgrundlage, nicht die Steuer. Der Vorteil entspricht dem Grenzsteuersatz: Bei 40 Prozent bringen 600 Euro Kirchenbeitrag rund 240 Euro, bei 30 Prozent rund 180 Euro.
Sind freiwillige Zahlungen absetzbar?
Nein. Das Gesetz spricht von verpflichtenden Beiträgen. Eine zusätzliche Spende an eine kirchliche Einrichtung kann aber unter den Spendenbegünstigungen absetzbar sein, wenn die Einrichtung in der Liste des Finanzministeriums steht.
Gilt das auch für Beiträge im Ausland?
Körperschaften mit Sitz in der EU oder im EWR sind gleichgestellt, wenn sie einer in Österreich gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft entsprechen. Ohne inländische Einrichtung entfällt allerdings die automatische Übermittlung.