Körperschaftsteuer (KöSt) 2026 Österreich

Körperschaftsteuer 2026: 23% KöSt-Satz, Berechnung, Mindest-KöSt, Verlustvorträge, Gruppenbesteuerung und GmbH-Besteuerung in Österreich.

Aktualisiert: 05. April 2026 19 Min. Lesezeit

Steuersatz, Mindest-KöSt und Berechnung

Die Körperschaftsteuer ist die Ertragsteuer für Kapitalgesellschaften und andere juristische Personen in Österreich. Mit der Senkung auf 23 Prozent seit 2024 hat der Gesetzgeber den Wirtschaftsstandort Österreich im internationalen Wettbewerb gestärkt. Für GmbH-Geschäftsführer, Vorstände, Steuerberater und Unternehmensgründer ist es essenziell, die Berechnung, die Sonderregelungen und die Optimierungsmöglichkeiten der KöSt zu kennen.

Grundlagen der Körperschaftsteuer

Was ist die Körperschaftsteuer?

Die Körperschaftsteuer (KöSt) ist das Pendant zur Einkommensteuer für natürliche Personen — sie besteuert das Einkommen von Körperschaften, also juristischen Personen. Die Rechtsgrundlage bildet das Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988) in der jeweils aktuellen Fassung.

Im Unterschied zur Einkommensteuer gibt es bei der KöSt keinen progressiven Tarif mit mehreren Stufen. Es gilt ein einheitlicher Steuersatz von 23 Prozent auf das gesamte steuerpflichtige Einkommen — unabhängig von der Höhe.

Welche Rechtsformen sind betroffen?

Der Körperschaftsteuer unterliegen insbesondere:

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) — die häufigste Form
  • Aktiengesellschaft (AG) und Societas Europaea (SE)
  • Genossenschaften (erwerbs- und wirtschaftsrechtliche)
  • Vereine (soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten)
  • Privatstiftungen (nach dem Privatstiftungsgesetz)
  • Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts
  • Sonstige juristische Personen des privaten Rechts

Nicht der KöSt unterliegen Einzelunternehmen, Offene Gesellschaften (OG) und Kommanditgesellschaften (KG) — deren Gewinne werden den Gesellschaftern direkt zugerechnet und mit Einkommensteuer besteuert.

Unbeschränkte vs. beschränkte Steuerpflicht

Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich. Sie müssen ihr gesamtes Welteinkommen in Österreich versteuern.

Beschränkt steuerpflichtig sind ausländische Körperschaften, die in Österreich Einkünfte erzielen (z.B. durch eine Betriebsstätte oder Immobilien). Sie versteuern nur die in Österreich erzielten Einkünfte.

Der KöSt-Satz 2026 — Entwicklung und Vergleich

Senkung von 25 auf 23 Prozent

Die Senkung der Körperschaftsteuer war ein zentrales Element der ökosozialen Steuerreform:

ZeitraumKöSt-Satz
Bis 200434 %
2005 bis 202225 %
202324 %
Seit 202423 %

Die Senkung um zwei Prozentpunkte bedeutet für eine GmbH mit 100.000 Euro Gewinn eine jährliche Ersparnis von 2.000 Euro. Bei größeren Unternehmen summiert sich die Entlastung entsprechend.

Internationaler Vergleich

Im europäischen Vergleich liegt Österreich mit 23 % im unteren Mittelfeld:

LandKöSt-Satz
Irland15 % (ab 2024 für große Unternehmen)
Ungarn9 %
Bulgarien10 %
Schweizca. 12-21 % (kantonal unterschiedlich)
Österreich23 %
Deutschlandca. 30 % (inkl. Gewerbesteuer)
Frankreich25 %
Italien24 % (plus Regionalsteuer)

Österreich positioniert sich damit als wettbewerbsfähiger Standort, insbesondere im Vergleich zu Deutschland, wo die Gesamtbelastung aus Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bei rund 30 Prozent liegt.

Berechnung der Körperschaftsteuer

Vom Jahresabschluss zum steuerlichen Ergebnis

Die Berechnung der KöSt folgt einem dreistufigen Prozess:

Schritt 1: Unternehmensrechtliches Ergebnis Ausgangspunkt ist der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag gemäß Unternehmensgesetzbuch (UGB). Dieses Ergebnis ergibt sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV).

Schritt 2: Steuerliche Korrekturen (Mehr-/Weniger-Rechnung) Das unternehmensrechtliche Ergebnis wird um steuerliche Abweichungen korrigiert:

Hinzurechnungen (Mehr):

  • Nicht abzugsfähige Aufwendungen (z.B. Bewirtungskosten zu 50 %, Strafen, Geschenke)
  • Nicht anerkannte Abschreibungen
  • Verdeckte Gewinnausschüttungen

Kürzungen (Weniger):

  • Steuerfreie Erträge (z.B. Beteiligungserträge)
  • Investitionsfreibetrag
  • Forschungsprämie (als Gutschrift)

Schritt 3: Anwendung des KöSt-Satzes Auf das so ermittelte steuerliche Einkommen wird der KöSt-Satz von 23 % angewendet.

Berechnungsbeispiel

Eine GmbH hat folgende Zahlen im Geschäftsjahr 2026:

  • Jahresüberschuss laut GuV: 150.000 Euro
  • Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten: plus 3.000 Euro
  • Beteiligungserträge (steuerfrei): minus 10.000 Euro
  • Verlustvorträge (75 % des Einkommens): minus 107.250 Euro

Steuerliches Einkommen: 150.000 plus 3.000 minus 10.000 = 143.000 Euro Verlustverrechnung: 75 % von 143.000 = 107.250 Euro Verbleibendes Einkommen: 143.000 minus 107.250 = 35.750 Euro KöSt: 35.750 x 23 % = 8.222,50 Euro

Die Mindest-Körperschaftsteuer

Grundkonzept

Selbst wenn eine Kapitalgesellschaft keinen Gewinn erzielt oder sogar Verluste macht, fällt eine Mindest-KöSt an. Diese ist vierteljährlich zu entrichten und stellt sicher, dass jede Kapitalgesellschaft einen Mindestbeitrag zum Steueraufkommen leistet.

Höhe der Mindest-KöSt 2026

RechtsformPro QuartalPro Jahr
GmbH500 Euro2.000 Euro
AG / SE875 Euro3.500 Euro
Kreditinstitute1.375 Euro5.500 Euro
Versicherungen1.375 Euro5.500 Euro

Reduktion für Neugründungen

In den ersten fünf Jahren nach Gründung und im Jahr der Gründung selbst gelten ermäßigte Sätze:

  • Gründungsjahr und Folgejahr: GmbH 125 Euro/Quartal (500 Euro/Jahr)
  • 3. bis 5. Jahr: GmbH 250 Euro/Quartal (1.000 Euro/Jahr)
  • Ab dem 6. Jahr: Voller Satz von 500 Euro/Quartal

Anrechnung der Mindest-KöSt

Die bezahlte Mindest-KöSt geht nicht verloren. Sie kann auf die KöSt-Schuld der folgenden Jahre angerechnet werden, sobald das Unternehmen wieder Gewinne erzielt. Die Anrechnung ist zeitlich unbegrenzt möglich. Damit handelt es sich bei der Mindest-KöSt wirtschaftlich betrachtet um eine Vorauszahlung.

Gewinnermittlung für die KöSt

Betriebsvermögensvergleich

Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich zur doppelten Buchführung verpflichtet. Die Gewinnermittlung erfolgt durch den Betriebsvermögensvergleich gemäß Paragraphen 4 und 5 EStG (anwendbar über Verweis im KStG).

Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr einer Körperschaft muss nicht dem Kalenderjahr entsprechen. Es kann ein abweichendes Wirtschaftsjahr gewählt werden (z.B. 1. April bis 31. März). Die KöSt wird allerdings immer für das Kalenderjahr festgesetzt, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

Nicht abzugsfähige Aufwendungen

Folgende Aufwendungen sind bei der KöSt-Berechnung nicht oder nur eingeschränkt abzugsfähig:

  • Bewirtungskosten: Nur zu 50 % abzugsfähig (wenn ein unmittelbarer geschäftlicher Anlass vorliegt)
  • Repräsentationsaufwendungen: Grundsätzlich nicht abzugsfähig
  • Geldbußen und Strafen: Nicht abzugsfähig
  • Spenden: Nur an begünstigte Empfänger und bis 10 % des Vorjahresgewinns
  • PKW-Kosten: Angemessenheitsgrenze bei den Anschaffungskosten (Luxustangente)
  • Managergehälter: Über 500.000 Euro pro Person nicht abzugsfähig

Verlustvorträge und Verlustverrechnung

Grundsatz der Verlustvorrechnung

Verluste, die in einem Wirtschaftsjahr anfallen, können zeitlich unbegrenzt in die folgenden Jahre vorgetragen und mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Ein Verlustrücktrag (Verrechnung mit Gewinnen vergangener Jahre) ist in Österreich grundsätzlich nicht vorgesehen.

75-Prozent-Grenze

Die Verlustverrechnung ist auf 75 Prozent des Gewinns des Verrechnungsjahres begrenzt. Mindestens 25 Prozent des Gewinns müssen also versteuert werden. Diese Regelung soll sicherstellen, dass auch bei hohen Verlustvorträgen eine Mindestbesteuerung erfolgt.

Beispiel: Eine GmbH hat Verlustvorträge von 500.000 Euro. Im Jahr 2026 erzielt sie einen Gewinn von 200.000 Euro. Verrechenbar sind 75 % von 200.000 = 150.000 Euro. Der verbleibende Gewinn von 50.000 Euro wird mit 23 % besteuert (11.500 Euro KöSt). Der Restverlust von 350.000 Euro kann in den Folgejahren weiter vorgetragen werden.

Mantelkauf-Bestimmung

Beim sogenannten Mantelkauf — dem Erwerb einer verlustreichen Gesellschaft, deren wirtschaftliche Identität sich wesentlich ändert (neuer Gesellschafter, neue Geschäftstätigkeit, neues Betriebsvermögen) — gehen die Verlustvorträge verloren. Diese Regelung soll verhindern, dass Verluste als Handelsware genutzt werden.

Gruppenbesteuerung

Konzept und Vorteile

Die Gruppenbesteuerung (Paragraphen 9 KStG) ermöglicht es verbundenen Unternehmen, ihre steuerlichen Ergebnisse zusammenzufassen. Der Gruppenträger (typischerweise die Muttergesellschaft) versteuert das zusammengefasste Ergebnis. Der zentrale Vorteil: Verluste eines Gruppenmitglieds können sofort mit Gewinnen anderer Gruppenmitglieder verrechnet werden.

Voraussetzungen

  • Finanzielle Verbindung: Der Gruppenträger muss unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % der Stimmrechte und der Kapitalanteile an jedem Gruppenmitglied halten
  • Gruppenantrag: Ein schriftlicher Antrag muss beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden
  • Mindestdauer: Die Gruppe muss für mindestens drei Jahre bestehen
  • Rechtsform des Gruppenträgers: Nur unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften

Funktionsweise

Die steuerlichen Ergebnisse der Gruppenmitglieder werden dem Gruppenträger zugerechnet:

  • Gewinne eines Mitglieds erhöhen das Einkommen des Gruppenträgers
  • Verluste eines Mitglieds vermindern das Einkommen des Gruppenträgers
  • Die Verlustzurechnung ist auf die Höhe der Beteiligungsquote beschränkt

Beispiel: Die Mutter-GmbH (Gruppenträger) hält 100 % an Tochter A und 75 % an Tochter B. Tochter A erzielt einen Gewinn von 100.000 Euro, Tochter B einen Verlust von 60.000 Euro. Dem Gruppenträger werden zugerechnet: 100.000 Euro (Gewinn Tochter A) minus 45.000 Euro (75 % des Verlusts Tochter B) = 55.000 Euro.

Ausländische Gruppenmitglieder

Auch ausländische Kapitalgesellschaften können als Gruppenmitglieder einbezogen werden, allerdings nur mit ihren Verlusten. Gewinne ausländischer Gesellschaften werden nicht in die Gruppe einbezogen. Die zugerechneten ausländischen Verluste müssen allerdings nachversteuert werden, wenn sie im Ausland verwertet werden können.

GmbH-Besteuerung im Detail

Gesamtsteuerbelastung bei Ausschüttung

Bei einer GmbH erfolgt die Besteuerung in zwei Stufen:

  1. Körperschaftsteuer auf Unternehmensebene: 23 % auf den Gewinn
  2. Kapitalertragsteuer bei Ausschüttung: 27,5 % auf die ausgeschüttete Dividende

Die Gesamtbelastung berechnet sich wie folgt:

  • Gewinn vor Steuern: 100.000 Euro
  • KöSt (23 %): 23.000 Euro
  • Ausschüttungsfähiger Gewinn: 77.000 Euro
  • KESt (27,5 % von 77.000): 21.175 Euro
  • Netto beim Gesellschafter: 55.825 Euro
  • Gesamtsteuerbelastung: 44,175 % (gerundet 44,18 %)

Thesaurierung als Gestaltungsmöglichkeit

Wird der Gewinn nicht ausgeschüttet, sondern im Unternehmen belassen (thesauriert), beträgt die Steuerbelastung nur 23 %. Die KESt fällt erst bei einer späteren Ausschüttung an. Dies kann ein erheblicher Vorteil sein, wenn das Kapital im Unternehmen für Investitionen benötigt wird.

Geschäftsführergehalt und Sachbezüge

Das Gehalt des GmbH-Geschäftsführers ist eine Betriebsausgabe und mindert den KöSt-pflichtigen Gewinn. Es unterliegt beim Geschäftsführer der Einkommensteuer. Bei der Festlegung des Geschäftsführergehalts ist der Fremdvergleichsgrundsatz zu beachten: Das Gehalt muss angemessen sein und darf nicht überhöht sein, da es sonst als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert wird.

Verdeckte Gewinnausschüttung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine GmbH einem Gesellschafter Vorteile gewährt, die einem fremden Dritten nicht gewährt worden wären. Beispiele:

  • Überhöhte Gehälter oder Mieten an Gesellschafter
  • Zinsloses oder gering verzinstes Darlehen an Gesellschafter
  • Private Nutzung von Firmenvermögen ohne angemessenen Kostenersatz
  • Übernahme privater Kosten des Gesellschafters

Verdeckte Gewinnausschüttungen werden steuerlich wie offene Ausschüttungen behandelt: Sie sind auf Ebene der GmbH nicht abzugsfähig und unterliegen beim Gesellschafter der KESt.

Investitionsfreibetrag und Forschungsprämie

Investitionsfreibetrag (IFB)

Der Investitionsfreibetrag ermöglicht es Unternehmen, zusätzlich zur regulären Abschreibung einen Freibetrag von 10 Prozent der Anschaffungskosten bestimmter Wirtschaftsgüter geltend zu machen. Bei Investitionen im Bereich Ökologisierung beträgt der IFB sogar 15 Prozent. Der IFB ist auf 1 Million Euro Investitionssumme pro Wirtschaftsjahr begrenzt.

Forschungsprämie

Die Forschungsprämie (Paragraph 108c EStG) beträgt 14 Prozent der Forschungsausgaben und wird als Gutschrift auf dem Abgabenkonto verbucht. Sie steht allen Unternehmen zu, die in Österreich Forschung und experimentelle Entwicklung betreiben. Die Prämie kann auch bei Auftragsforschung geltend gemacht werden und ist besonders für innovative Unternehmen ein wertvolles Instrument der Steueroptimierung.

KöSt-Vorauszahlungen und Erklärungspflichten

Vierteljährliche Vorauszahlungen

Die KöSt ist in vier Vorauszahlungen zu entrichten: am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Die Höhe richtet sich nach der voraussichtlichen KöSt-Schuld des laufenden Jahres, die das Finanzamt auf Basis des letzten Steuerbescheids festsetzt.

Steuererklärung

Die KöSt-Erklärung (Formular K1) ist bis zum 30. Juni des Folgejahres einzureichen (bei elektronischer Einreichung über FinanzOnline bis 30. September). Bei Vertretung durch einen Steuerberater gelten verlängerte Fristen (Quotenregelung).

Veranlagung und Bescheid

Nach Einreichung der Steuererklärung erlässt das Finanzamt einen KöSt-Bescheid. Ergibt sich eine Nachzahlung (weil die Vorauszahlungen zu niedrig waren), ist diese innerhalb eines Monats fällig. Ergibt sich eine Gutschrift, wird diese auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben.

Steueroptimierung für Kapitalgesellschaften

Optimale Gewinnverwendung

Die Entscheidung zwischen Ausschüttung und Thesaurierung hat erhebliche steuerliche Auswirkungen. Bei einem Spitzensteuersatz von 55 % für den Gesellschafter (Gehalt) gegenüber 44,18 % bei KöSt plus KESt (Ausschüttung) bzw. 23 % bei Thesaurierung ergeben sich unterschiedliche Strategien.

Geschäftsführergehalt vs. Gewinnausschüttung

Die optimale Aufteilung zwischen Geschäftsführergehalt und Gewinnausschüttung hängt von der individuellen Situation ab. Bis zu einem gewissen Einkommen ist das Gehalt günstiger (niedrigerer Einkommensteuersatz), darüber kann die Ausschüttung vorteilhafter sein. Ein Steuerberater kann die optimale Aufteilung berechnen.

Nutzung von Begünstigungen

Kapitalgesellschaften sollten alle verfügbaren steuerlichen Begünstigungen nutzen:

  • Investitionsfreibetrag (10 % bzw. 15 % für ökologische Investitionen)
  • Forschungsprämie (14 % der Forschungsausgaben)
  • Bildungsfreibetrag für Mitarbeiterschulungen
  • Lehrlingsprämien und Förderungen
  • Gruppenbesteuerung bei Unternehmensgruppen

Sonderfragen der KöSt

Privatstiftungen und KöSt

Privatstiftungen unterliegen einer besonderen Besteuerung. Laufende Erträge werden mit 23 % KöSt besteuert. Bei Zuwendungen an Begünstigte fällt eine Zwischensteuer von 25 % auf bestimmte Einkünfte (insbesondere Kapitalerträge) an. Die Stiftungseingangssteuer beträgt 2,5 % der Zuwendungen.

Vereine und KöSt

Vereine sind grundsätzlich von der KöSt befreit, soweit sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Unterhält ein Verein jedoch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der über die Vermögensverwaltung hinausgeht, unterliegt dieser der KöSt. Ein Freibetrag von 10.000 Euro pro Jahr wird gewährt.

Umgründungen

Bei Umgründungen (Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Spaltung) nach dem Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) erfolgt in der Regel eine steuerneutrale Übertragung. Das bedeutet: Die stillen Reserven werden nicht aufgedeckt und besteuert. Die KöSt fällt erst an, wenn die stillen Reserven später realisiert werden. Dies ermöglicht flexible Unternehmensstrukturen ohne steuerliche Belastung.

Verrechnungspreise (Transfer Pricing)

Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen müssen zu Fremdvergleichspreisen (arm’s length) abgewickelt werden. Weichen die Verrechnungspreise vom Fremdvergleich ab, kann das Finanzamt eine Korrektur vornehmen, was zu einer höheren KöSt-Belastung führt. Die Dokumentationspflichten für Verrechnungspreise wurden in den letzten Jahren verschärft.

Zinsschranke

Österreich hat eine Zinsschranke eingeführt, die den Abzug von Fremdfinanzierungskosten begrenzt. Der Zinsüberschuss (Zinsaufwand minus Zinsertrag) darf maximal 30 Prozent des steuerlichen EBITDA betragen. Übersteigende Zinsen sind nicht abzugsfähig, können aber vorgetragen werden. Es gibt Ausnahmen für Einzelunternehmen und Unternehmen, die nicht Teil eines Konzerns sind.

KöSt und internationale Aspekte

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Österreich hat mit über 90 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese regeln, welcher Staat das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte hat, und vermeiden eine doppelte Besteuerung. Für Kapitalgesellschaften mit internationalen Aktivitäten sind die DBA von entscheidender Bedeutung.

Beteiligungsertragsbefreiung

Dividenden, die eine österreichische Kapitalgesellschaft von einer inländischen oder EU-/EWR-ausländischen Kapitalgesellschaft erhält, sind von der KöSt befreit (internationale Schachtelbegünstigung). Voraussetzung: Die Beteiligung beträgt mindestens 10 % und wird für mindestens ein Jahr gehalten. Diese Regelung vermeidet eine Doppelbesteuerung von Gewinnen im Konzern.

Hinzurechnungsbesteuerung (CFC Rules)

Seit der Umsetzung der EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD) gibt es in Österreich eine Hinzurechnungsbesteuerung für niedrig besteuerte ausländische Tochtergesellschaften. Wenn eine kontrollierte ausländische Gesellschaft (CFC) in einem Niedrigsteuerland (effektiver Steuersatz unter 12,5 %) überwiegend passive Einkünfte erzielt, werden diese der österreichischen Muttergesellschaft zugerechnet und mit 23 % KöSt besteuert.

Die Körperschaftsteuer 2026 in Österreich beträgt 23 Prozent und bietet im internationalen Vergleich einen wettbewerbsfähigen Steuersatz. Für Unternehmer ist es entscheidend, die Berechnungsgrundlagen, die Verlustverrechnung, die Gruppenbesteuerung und die Optimierungsmöglichkeiten zu kennen. Die Mindest-KöSt stellt sicher, dass auch verlustbringende Gesellschaften einen Mindestbeitrag leisten, kann aber auf künftige Gewinne angerechnet werden.

Checkliste für GmbH-Geschäftsführer

Jährliche Pflichten

  1. Jahresabschluss erstellen und beim Firmenbuch einreichen (innerhalb von 9 Monaten nach Bilanzstichtag)
  2. Körperschaftsteuererklärung (K1) einreichen (bis 30. Juni des Folgejahres, bei elektronischer Einreichung bis 30. September)
  3. KöSt-Vorauszahlungen leisten (vierteljährlich: 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November)
  4. Umsatzsteuervoranmeldungen übermitteln (monatlich oder vierteljährlich)
  5. Lohnsteuer, Sozialversicherung und Kommunalsteuer korrekt abführen
  6. Investitionsfreibetrag und Forschungsprämie prüfen und beantragen
  7. Verlustvorträge korrekt dokumentieren und nutzen

Steuerplanung zum Jahresende

Kurz vor dem Bilanzstichtag sollten GmbH-Geschäftsführer folgende Maßnahmen prüfen:

  • Investitionen vorziehen: Um den Investitionsfreibetrag zu nutzen
  • Rückstellungen bilden: Für bekannte, aber noch nicht fällige Verpflichtungen
  • Forderungsbewertung: Uneinbringliche Forderungen abschreiben
  • Geschäftsführergehalt optimieren: Optimale Aufteilung zwischen Gehalt und Gewinnausschüttung
  • Vorsorge-Zahlungen: Betriebliche Altersvorsorge, Mitarbeitervorsorge
  • Forschungsprämie dokumentieren: Alle F-und-E-Aktivitäten sorgfältig dokumentieren

Lassen Sie sich von einem spezialisierten Steuerberater beraten, um die optimale Strategie für Ihr Unternehmen zu entwickeln — die Kombination aus Geschäftsführergehalt, Thesaurierung und Ausschüttung sowie die Nutzung von Investitionsfreibetrag und Forschungsprämie kann die Steuerbelastung erheblich senken.

Anhang: Wichtige Fristen und Termine für die KöSt

Kalenderübersicht für GmbH-Geschäftsführer

TerminPflicht
15. Februar1. KöSt-Vorauszahlung
15. Mai2. KöSt-Vorauszahlung
30. JuniFrist für KöSt-Erklärung (Papier)
15. August3. KöSt-Vorauszahlung
30. SeptemberFrist für KöSt-Erklärung (FinanzOnline)
15. November4. KöSt-Vorauszahlung
9 Monate nach BilanzstichtagJahresabschluss beim Firmenbuch

Bei Vertretung durch einen Steuerberater verlängern sich die Fristen im Rahmen der sogenannten Quotenregelung. Der Steuerberater kann die Erklärungen bis zu einem Jahr nach dem regulären Termin einreichen.

Säumniszuschläge vermeiden

Wer die KöSt-Vorauszahlungen nicht rechtzeitig leistet, riskiert Säumniszuschläge. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % der nicht rechtzeitig entrichteten Abgabe. Bei weiterer Säumnis können ein zweiter (1 %) und dritter (1 %) Säumniszuschlag verhängt werden. Es empfiehlt sich, einen Dauerauftrag bei der Bank einzurichten oder die SEPA-Lastschrift bei FinanzOnline zu aktivieren.

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Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die Körperschaftsteuer 2026 in Österreich?

Die Körperschaftsteuer beträgt 2026 in Österreich 23 Prozent. Der Steuersatz wurde schrittweise von 25 % (bis 2022) auf 24 % (2023) und schließlich auf 23 % (seit 2024) gesenkt.

Was ist die Mindest-Körperschaftsteuer und wie hoch ist sie?

Die Mindest-KöSt ist ein Mindestbetrag, den Kapitalgesellschaften unabhängig vom Ergebnis zahlen müssen. Für die GmbH beträgt sie 500 Euro pro Quartal (2.000 Euro jährlich), für die AG 875 Euro pro Quartal (3.500 Euro jährlich). In den ersten fünf Jahren nach Gründung gelten reduzierte Sätze.

Wie wird die Körperschaftsteuer berechnet?

Die KöSt wird auf das steuerliche Einkommen der Körperschaft berechnet. Ausgehend vom unternehmensrechtlichen Ergebnis werden steuerliche Korrekturen vorgenommen (nicht abzugsfähige Aufwendungen hinzu, steuerfreie Erträge abgezogen). Auf das so ermittelte Einkommen wird der KöSt-Satz von 23 % angewendet.

Was ist eine Gruppenbesteuerung in Österreich?

Die Gruppenbesteuerung ermöglicht es verbundenen Unternehmen, ihre Gewinne und Verluste steuerlich zu verrechnen. Der Gruppenträger (Muttergesellschaft) versteuert das zusammengefasste Ergebnis. Voraussetzung ist eine finanzielle Verbindung (Mehrheitsbeteiligung über 50 %) und ein Gruppenantrag beim Finanzamt.

Können GmbH-Verluste vorgetragen werden?

Ja, Verluste einer GmbH können zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Allerdings ist die Verlustverrechnung auf 75 Prozent des Gewinns des Folgejahres begrenzt. Es müssen also mindestens 25 Prozent des Gewinns versteuert werden. Eine Mindest-KöSt fällt aber in jedem Fall an.

Wie werden GmbH-Gewinne an Gesellschafter ausgeschüttet?

Gewinnausschüttungen an natürliche Personen als Gesellschafter unterliegen der Kapitalertragsteuer (KESt) von 27,5 %. Die Gesamtbelastung aus KöSt und KESt beträgt damit 45,625 % (23 % KöSt plus 27,5 % KESt auf den verbleibenden Gewinn). Ausschüttungen an andere Kapitalgesellschaften sind unter bestimmten Voraussetzungen von der KESt befreit (Beteiligungsertragsbefreiung).

Welche Rechtsformen unterliegen der Körperschaftsteuer?

Der KöSt unterliegen: GmbH, AG, SE (Europäische Aktiengesellschaft), Genossenschaften, Vereine (soweit wirtschaftlich tätig), Stiftungen und vergleichbare Körperschaften. Einzelunternehmen und Personengesellschaften (OG, KG) unterliegen dagegen der Einkommensteuer.

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Redaktion finanzinfo.at

Chefredakteur finanzinfo.at

Martin Höllinger ist Finanzjournalist und Gründer von finanzinfo.at. Er ist spezialisiert auf österreichisches Steuerrecht, Geldanlage und Finanzvergleiche.