Lohnsteuer: keine eigene Steuer, sondern ein Einbehalt
Die Lohnsteuer ist Einkommensteuer, die der Arbeitgeber abführt. Warum daraus fast immer eine Gutschrift wird und wie das Jahressechstel rechnet.
Brutto-Netto-Rechner 2026
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Berechnung auf Basis der Steuertarife und SV-Sätze 2026. Vereinfachte Darstellung ohne Berücksichtigung von Sonderzahlungs-Begünstigung (Jahrssechstel), Sachbezügen und weiteren individuellen Faktoren. Keine Steuerberatung.
Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuerart. Sie ist die Einkommensteuer auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhoben durch Abzug beim Arbeitgeber statt durch Bescheid des Finanzamts. Derselbe Tarif, dieselben Stufen, ein anderer Weg zum Finanzamt.
Aus dieser Erhebungsform folgt fast alles, was an der Lohnsteuer erklärungsbedürftig ist - vor allem, warum am Jahresende so oft etwas zurückkommt.
Warum die Monatsrechnung nur schätzt
Der Arbeitgeber kennt weder das Jahreseinkommen noch die private Situation vollständig. Er rechnet deshalb mit einer Annahme: Der laufende Bezug bleibt das ganze Jahr gleich. Aus dem Monatsbezug wird ein fiktives Jahreseinkommen hochgerechnet, darauf der Tarif angewendet und das Ergebnis durch zwölf geteilt.
Solange die Annahme stimmt, passt die Rechnung. Sie stimmt aber häufig nicht:
- Schwankende Bezüge. Überstunden in einem Monat erhöhen die hochgerechnete Jahressumme und damit den unterstellten Grenzsteuersatz - für dieses eine Monat wird zu viel einbehalten.
- Unterjähriger Beginn oder Wechsel. Wer im Juli zu arbeiten beginnt, wird so besteuert, als hätte er zwölf Monate lang dieses Gehalt bezogen. Tatsächlich liegt das Jahreseinkommen weit darunter.
- Zwei Dienstverhältnisse. Jeder Arbeitgeber rechnet für sich, keiner kennt den anderen. Hier geht die Rechnung meist in die andere Richtung, und es kommt zu einer Nachzahlung.
- Unbekannte Abzüge. Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen kennt der Arbeitgeber nicht.
Der Ausgleich erfolgt über die Veranlagung. Wie sie abläuft und bis wann sie möglich ist, steht beim Lohnsteuerausgleich.
Das Jahressechstel
Sonderzahlungen werden nicht nach dem Tarif besteuert, sondern nach festen Sätzen - allerdings nur bis zu einer Obergrenze. Diese Grenze ist das Jahressechstel: nach § 67 Abs 2 EStG ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge.
Innerhalb dieses Sechstels gelten nach § 67 Abs 1 gestaffelte Sätze:
| Betrag innerhalb des Jahressechstels | Steuersatz |
|---|---|
| die ersten 620 Euro | 0 % |
| die nächsten 24.380 Euro | 6 % |
| die nächsten 25.000 Euro | 27 % |
| die nächsten 33.333 Euro | 35,75 % |
Zusätzlich gilt eine Freigrenze von 2.615 Euro: Beträgt das Jahressechstel höchstens diesen Wert, unterbleibt die Besteuerung mit den festen Sätzen zur Gänze.
Was über das Jahressechstel hinausgeht, wird wie laufender Bezug nach dem normalen Tarif besteuert. Das trifft vor allem Prämien und Boni, die zusätzlich zum 13. und 14. Bezug ausgezahlt werden.
Bei zwei gleich hohen Sonderzahlungen im Jahr entspricht das Jahressechstel genau diesen beiden Bezügen. Der begünstigte Rahmen ist damit ausgeschöpft - jede weitere Prämie fällt in den Tarif. Die praktischen Folgen stehen beim Urlaubsgeld und beim Weihnachtsgeld.
Was vom Bruttolohn abgeht
Auf dem Lohnzettel stehen zwei getrennte Abzüge, die häufig verwechselt werden.
Die Sozialversicherungsbeiträge gehen an die Sozialversicherung, nicht an das Finanzamt. Sie werden vom Bruttobezug abgezogen, bevor die Lohnsteuer berechnet wird - sie mindern also die Bemessungsgrundlage. Näheres bei der Sozialversicherung.
Die Lohnsteuer wird erst auf den verbleibenden Betrag angewendet, nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrags und unter Berücksichtigung der Absetzbeträge, die dem Arbeitgeber bekannt sind. Welche das sind und wie sie wirken, steht bei den Absetzbeträgen.
Die Reihenfolge ist wichtig: Weil die Sozialversicherung vorher abgezogen wird, senkt jeder Euro Sozialversicherung auch die Steuer - und zwar mit dem persönlichen Grenzsteuersatz.
Wer haftet
Der Arbeitgeber berechnet, behält ein und führt ab. Er haftet dafür gegenüber dem Finanzamt, und bei einer Prüfung wird er in Anspruch genommen, nicht der Arbeitnehmer.
Das entbindet den Arbeitnehmer allerdings nicht von der eigenen Veranlagung. Wer etwa gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Bezüge hat, muss eine Erklärung abgeben - dort wird zusammengerechnet, was monatlich getrennt besteuert wurde, und daraus ergibt sich in aller Regel eine Nachzahlung.
Umgekehrt gilt: Wer zu viel gezahlt hat, bekommt es nur zurück, wenn er es beantragt. Von selbst überweist das Finanzamt nur im Rahmen der antragslosen Veranlagung, und die greift nicht in allen Fällen.
Wie sich die Steuer im Einzelnen aus dem Tarif ergibt, steht bei der Einkommensteuer. Fällt die berechnete Steuer unter null, kommt die Negativsteuer ins Spiel.
Quellen
- Einkommensteuergesetz 1988, Paragraf 33 (RIS), abgerufen 03.09.2026
- Einkommensteuergesetz 1988, Paragraf 67 (RIS), abgerufen 03.09.2026
Häufig gestellte Fragen
Ist die Lohnsteuer eine eigene Steuer?
Nein. Sie ist die Einkommensteuer auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, nur mit einer anderen Erhebungsform: Der Arbeitgeber behält sie ein und führt sie ab. Der Tarif ist derselbe wie bei jeder anderen Einkommensteuer.
Warum bekomme ich beim Jahresausgleich meist Geld zurück?
Weil der Arbeitgeber monatlich so rechnet, als bliebe das Gehalt das ganze Jahr gleich, und weil er nur die Absetzbeträge berücksichtigt, die er kennt. Schwankende Bezüge, unterjährige Wechsel, Werbungskosten und Sonderausgaben führen daher regelmäßig zu einer Gutschrift.
Wie werden 13. und 14. Gehalt besteuert?
Innerhalb des Jahressechstels nach festen Sätzen: die ersten 620 Euro steuerfrei, die nächsten 24.380 Euro mit 6 Prozent, danach 27 und 35,75 Prozent. Was das Jahressechstel übersteigt, wird wie laufender Bezug nach dem Tarif besteuert.
Was ist das Jahressechstel?
Ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge. Es begrenzt, wie viel an Sonderzahlungen begünstigt besteuert werden kann.
Was passiert bei einem Jahressechstel unter 2.615 Euro?
Dann unterbleibt die Besteuerung mit den festen Sätzen ganz. Paragraf 67 Absatz 1 EStG sieht dafür eine Freigrenze von 2.615 Euro vor.
Haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer?
Ja. Er berechnet, behält ein und führt ab; das Finanzamt hält sich bei Fehlern an ihn. Das entbindet den Arbeitnehmer aber nicht von der eigenen Veranlagung, wenn deren Voraussetzungen vorliegen.