Pension: Antrittsalter, Pensionsarten und Anpassung
Regelpensionsalter, Korridor- und Schwerarbeitspension, die neue Teilpension seit 2026, jährliche Anpassung, Ausgleichszulage und Besteuerung.
Zwei Dinge haben sich mit 1. Jänner 2026 geändert, und beide betreffen den Zeitpunkt des Ausstiegs. Die Korridorpension wird für alle ab 1964 Geborenen schrittweise verteuert - Antrittsalter und erforderliche Versicherungsmonate steigen. Und mit der Teilpension gibt es erstmals die Möglichkeit, einen Teil der Pension zu beziehen und daneben reduziert weiterzuarbeiten.
Wie hoch die Pension ausfällt, entscheidet das Pensionskonto; die Rechnung dahinter steht beim Pensionskonto. Hier geht es darum, wann man gehen kann, welche Pensionsart in Frage kommt und was danach gilt.
Regelpensionsalter
Anspruch auf die Alterspension besteht nach § 4 Abs. 1 APG mit Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn mindestens 180 Versicherungsmonate vorliegen, davon mindestens 84 aufgrund einer Erwerbstätigkeit.
Für Frauen wird das Regelpensionsalter seit 1. Jänner 2024 an jenes der Männer angeglichen. Das Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen ordnet in § 3 an, die Altersgrenze jährlich bis 2033 um sechs Monate zu erhöhen. Maßgeblich ist dabei nicht das Kalenderjahr, sondern das Geburtsdatum:
| Frauen geboren | Regelpensionsalter |
|---|---|
| vor 1. Jänner 1964 | 60 Jahre |
| 1.1.1964 bis 30.6.1964 | 60 Jahre und 6 Monate |
| 1.7.1964 bis 31.12.1964 | 61 Jahre |
| 1.1.1965 bis 30.6.1965 | 61 Jahre und 6 Monate |
| 1.7.1965 bis 31.12.1965 | 62 Jahre |
| 1.1.1966 bis 30.6.1966 | 62 Jahre und 6 Monate |
| 1.7.1966 bis 31.12.1966 | 63 Jahre |
| 1.1.1967 bis 30.6.1967 | 63 Jahre und 6 Monate |
| 1.7.1967 bis 31.12.1967 | 64 Jahre |
| 1.1.1968 bis 30.6.1968 | 64 Jahre und 6 Monate |
| ab 1. Juli 1968 | 65 Jahre |
Die verbreitete Auskunft “das Frauenpensionsalter liegt heuer bei 61,5 Jahren” trifft die Sache nicht: Es gibt kein Alter, das in einem bestimmten Jahr für alle gilt. Jeder Halbjahresjahrgang hat seine eigene Grenze. Im Gesetzestext des § 253 Abs. 1 ASVG stehen weiterhin 60 Jahre - die Anhebung ergibt sich aus der Verfassungsbestimmung darüber.
Korridorpension
Die Korridorpension erlaubt einen früheren Antritt bei langer Versicherungsdauer. Bis Ende 2025 galten 62 Jahre und 480 Versicherungsmonate. Seit 1. Jänner 2026 steigen beide Werte für ab 1. Jänner 1964 Geborene in Zweimonatsschritten je Geburtsquartal:
| Geburtsdatum | Alter | Versicherungsmonate |
|---|---|---|
| vor 1.1.1964 | 62 Jahre | 480 |
| 1.1.1964 bis 31.3.1964 | 62 Jahre und 2 Monate | 482 |
| 1.4.1964 bis 30.6.1964 | 62 Jahre und 4 Monate | 484 |
| 1.7.1964 bis 30.9.1964 | 62 Jahre und 6 Monate | 486 |
| 1.10.1964 bis 31.12.1964 | 62 Jahre und 8 Monate | 488 |
| 1.1.1965 bis 31.3.1965 | 62 Jahre und 10 Monate | 490 |
| 1.4.1965 bis 30.6.1965 | 63 Jahre | 492 |
| 1.7.1965 bis 30.9.1965 | 63 Jahre | 494 |
| 1.10.1965 bis 31.12.1965 | 63 Jahre | 496 |
| 1.1.1966 bis 31.3.1966 | 63 Jahre | 498 |
| 1.4.1966 bis 30.6.1966 | 63 Jahre | 500 |
| 1.7.1966 bis 30.9.1966 | 63 Jahre | 502 |
| ab 1.10.1966 | 63 Jahre | 504 |
Die beiden Größen laufen nicht im Gleichschritt: Das Alter erreicht seinen Endwert von 63 Jahren bereits beim Jahrgang April bis Juni 1965, die Versicherungsmonate erst ab Oktober 1966. Dazwischen liegt die Hürde also nicht mehr im Alter, sondern in der Versicherungsdauer.
Eine Schutzbestimmung greift bei der Altersteilzeit: Wer ab 1. Jänner 1964 geboren ist, aber eine Altersteilzeitvereinbarung hat, die vor dem 16. Juni 2025 wirksam geworden ist, bleibt bei 62 Jahren und 480 Monaten.
Am Stichtag darf keine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro monatlich lässt die Korridorpension wegfallen.
Der Abschlag ist bei dieser Pensionsart am höchsten: 0,425 Prozent je Monat des früheren Antritts nach § 5 Abs. 2 APG, also 5,1 Prozent im Jahr. Der oft zitierte Wert von 4,2 Prozent gilt für die anderen vorzeitigen Alterspensionen, wo 0,35 Prozent je Monat abgezogen werden.
Schwerarbeits- und Langzeitversichertenpension
Die Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 APG ist ab dem vollendeten 60. Lebensjahr möglich, wenn mindestens 540 Versicherungsmonate vorliegen und davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate, also der letzten 20 Jahre vor dem Stichtag. Der Abschlag beträgt hier nur 0,15 Prozent je Monat, also 1,8 Prozent im Jahr - deutlich weniger als bei jeder anderen vorzeitigen Pension.
Die Langzeitversichertenpension nach § 617 Abs. 13 ASVG, umgangssprachlich Hacklerregelung, ist ab 62 Jahren möglich.
Wer über das Regelpensionsalter hinaus arbeitet, erhöht die Leistung: § 5 Abs. 4 APG gewährt 0,425 Prozent je Monat des späteren Antritts, gedeckelt mit 15,3 Prozent.
Teilpension seit 1. Jänner 2026
Neu ist die Teilpension nach § 4a APG. Sie richtet sich an alle, die die Voraussetzungen für eine Alterspension, Korridor-, Schwerarbeits- oder Langzeitversichertenpension erfüllen - mit einer Umkehrung: Am Stichtag muss eine Pflichtversicherung aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bestehen, während sie bei der vollen vorzeitigen Pension gerade fehlen muss.
Bedingung ist eine nachweisliche Reduktion der Normalarbeitszeit um mindestens 25 und höchstens 75 Prozent, schriftlich mit dem Arbeitgeber vereinbart. Wie viel Pension daneben fließt, staffelt § 4a Abs. 3:
| Reduktion der Arbeitszeit | Teilpension |
|---|---|
| 25 bis 40 Prozent | 25 Prozent der Pension |
| 40,01 bis 60 Prozent | 50 Prozent |
| 60,01 bis 75 Prozent | 75 Prozent |
Maßgeblich für den Vergleich ist das in den letzten zwölf Monaten vor dem Stichtag überwiegende Beschäftigungsausmaß. Wer zuvor Altersteilzeit hatte, wird an der Normalarbeitszeit vor deren Antritt gemessen.
Wird die Teilpension vor dem Regelpensionsalter beansprucht, gilt der Abschlagssatz jener vorzeitigen Alterspension, auf der sie beruht. Weil daneben weitergearbeitet wird, wachsen Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen weiter und erhöhen die spätere volle Pension.
Zwei Sperren nennt § 4a Abs. 2: kein Antrag, wenn bereits eine Eigenpension bescheidmäßig zuerkannt ist, und keiner während einer Wiedereingliederungsteilzeit. Umgekehrt schließt eine laufende Teilpension das Wiedereingliederungsgeld seit 2026 nicht mehr aus.
Die Teilpension fällt vor dem Regelpensionsalter weg, wenn die vereinbarte Reduktion in mehr als drei Kalendermonaten eines Jahres um mehr als zehn Prozent unterschritten wird - dann ab dem vierten Monat - oder wenn eine selbständige Erwerbstätigkeit mit Pflichtversicherung beziehungsweise mit Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze aufgenommen wird.
Die jährliche Anpassung
Laufende Pensionen werden nach § 108h ASVG jeweils zum 1. Jänner mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht. Für 2026 wurde er mit 1,027 festgesetzt, die Pensionen stiegen also um 2,7 Prozent.
Eine Einschränkung übersehen viele: Nach § 108h Abs. 1a erfolgt die erstmalige Anpassung nur mit 50 Prozent des Erhöhungsbetrags, wenn der Stichtag im vorangegangenen Kalenderjahr liegt. Wer 2025 in Pension gegangen ist, bekam mit 1. Jänner 2026 also nur die halbe Erhöhung. Bei einer Teilpension ist für den entsprechenden Bestandteil der Stichtag der Teilpension maßgeblich.
Ausgleichszulage
Bleibt die Summe aus Pension und sonstigem Nettoeinkommen unter dem Richtsatz des § 293 ASVG, wird auf diesen aufgestockt. Die Werte für 2026 stehen in den Anmerkungen zur Bestimmung, nicht im Paragrafentext - dort finden sich noch die Beträge der Stammfassung:
| Richtsatz 2026 | monatlich |
|---|---|
| Alleinstehende | 1.308,39 € |
| Ehepaare oder eingetragene Partner im gemeinsamen Haushalt | 2.064,12 € |
| Erhöhung je Kind | 201,88 € |
Derselbe Alleinstehendenrichtsatz dient an anderer Stelle als Untergrenze, etwa beim Rehabilitationsgeld und beim Arbeitslosengeld.
Steuer auf die Pension
Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sind nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Pensionsversicherungsträger behält die Lohnsteuer ein; die 13. und 14. Zahlung wird als sonstiger Bezug begünstigt besteuert.
Eine Ausnahme betrifft die Höherversicherung: Besondere Steigerungsbeträge daraus sind nur mit 25 Prozent zu erfassen. Beruhen sie allerdings auf Beiträgen, die im Zeitpunkt der Leistung als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren, zählen sie zur Gänze.
Wer mehrere Pensionen oder Pension und Erwerbseinkommen bezieht, gerät in die Pflichtveranlagung, weil jede auszahlende Stelle die Freibeträge für sich berücksichtigt. Der Pensionistenabsetzbetrag und seine Einschleifgrenzen stehen bei den Absetzbeträgen.
Quellen
- Allgemeines Pensionsgesetz, Geltendfassung - §§ 4, 4a, 5
- § 253 ASVG, § 108h ASVG, § 293 ASVG
- BVG über unterschiedliche Altersgrenzen - § 3, Anhebung bis 2033
- BGBl. II Nr. 226/2025 - Anpassungsfaktor 2026 mit 1,027
- BGBl. II Nr. 263/2025 - feste Beträge 2026
- § 25 EStG - Pensionen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- Pensionsversicherungsanstalt, Korridorpension - Anhebungstabelle und Schutzbestimmungen
- Pensionsversicherungsanstalt, Teilpension - Voraussetzungen und Ablauf
- Pensionsversicherungsanstalt, Pension für Frauen - Regelpensionsalter nach Geburtsjahrgang
Abrufdatum aller Quellen: 4. September 2026.
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Häufig gestellte Fragen
Wann kann ich in Pension gehen?
Männer mit 65. Für Frauen wird das Regelpensionsalter seit 1. Jänner 2024 angehoben: Es hängt vom Geburtsdatum ab und erreicht mit dem Jahrgang ab 1. Juli 1968 ebenfalls 65 Jahre. Wer vor dem 1. Jänner 1964 geboren ist, bleibt bei 60.
Was hat sich 2026 bei der Korridorpension geändert?
Für ab 1. Jänner 1964 Geborene steigen Antrittsalter und Versicherungsmonate schrittweise, in Zweimonatsschritten je Geburtsquartal, von 62 Jahren und 480 Monaten auf 63 Jahre und 504 Monate. Wer vor 1964 geboren ist, bleibt bei 62 und 480.
Was ist die Teilpension?
Seit 1. Jänner 2026 kann man einen Teil der Pension beziehen und daneben reduziert weiterarbeiten. Die Arbeitszeit muss um 25 bis 75 Prozent sinken; je nach Ausmaß gebühren 25, 50 oder 75 Prozent der Pension. Versicherungszeiten werden weiter erworben.
Wie hoch sind die Abschläge bei vorzeitigem Antritt?
0,425 Prozent je Monat bei der Korridorpension, also 5,1 Prozent im Jahr. Bei der Schwerarbeitspension sind es 0,15 Prozent je Monat, sonst 0,35 Prozent. Wer über das Regelpensionsalter hinaus arbeitet, bekommt 0,425 Prozent je Monat dazu, höchstens 15,3 Prozent.
Um wie viel wurden die Pensionen 2026 erhöht?
Der Anpassungsfaktor für 2026 beträgt 1,027, die Pensionen stiegen also um 2,7 Prozent. Wer im Vorjahr in Pension gegangen ist, erhält bei der ersten Anpassung nur die Hälfte des Erhöhungsbetrags.
Wie hoch ist die Ausgleichszulage 2026?
1.308,39 Euro monatlich für Alleinstehende und 2.064,12 Euro für Ehepaare oder eingetragene Partner im gemeinsamen Haushalt, je Kind zusätzlich 201,88 Euro. Sie füllt auf, wenn Pension und sonstiges Einkommen darunter liegen.
Ist die Pension steuerpflichtig?
Ja. Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung zählen nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; die Lohnsteuer behält der Pensionsversicherungsträger ein. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung werden nur mit 25 Prozent erfasst.