Pensionskonto: wie aus 1,78 Prozent die Pension wird
Jedes Jahr werden 1,78 Prozent der Beitragsgrundlage gutgeschrieben. Die Gesamtgutschrift geteilt durch 14 ergibt die Monatspension.
Das Pensionskonto ist einfacher gebaut, als sein Ruf vermuten lässt. Es kennt genau zwei Rechenschritte: eine jährliche Gutschrift und eine Division am Ende.
Die Gutschrift beträgt nach § 12 Abs. 2 APG 1,78 Prozent der Beitragsgrundlagen eines Jahres, und dieser Kontoprozentsatz gilt unverändert seit 2005. Am Ende wird die angesammelte Summe durch 14 geteilt. Alles andere sind Ergänzungen dieser beiden Schritte.
Die jährliche Teilgutschrift
Nach § 12 Abs. 1 APG ergibt sich die Teilgutschrift eines Kalenderjahres aus der Summe der Beitragsgrundlagen, multipliziert mit dem Kontoprozentsatz. Übersteigt die Summe die Jahreshöchstbeitragsgrundlage, wird nur diese herangezogen.
| Jahresbeitragsgrundlage | Teilgutschrift |
|---|---|
| 25.000 Euro | 445,00 Euro |
| 35.000 Euro | 623,00 Euro |
| 45.000 Euro | 801,00 Euro |
| 60.000 Euro | 1.068,00 Euro |
| 97.020 Euro und mehr | 1.726,96 Euro |
Eigene Berechnung mit 1,78 Prozent. Die letzte Zeile entspricht der Jahreshöchstbeitragsgrundlage 2026 von 97.020 Euro, das ist zugleich die Obergrenze der jährlichen Gutschrift.
Die Gesamtgutschrift wächst und wird aufgewertet
Nach § 12 Abs. 3 APG setzt sich die Gesamtgutschrift eines Jahres aus zwei Teilen zusammen:
- der Teilgutschrift des betreffenden Jahres und
- der Gesamtgutschrift des Vorjahres, vervielfacht mit der Aufwertungszahl nach § 108a ASVG.
Der zweite Punkt ist der, der aus einer nominellen Summe eine sinnvolle Größe macht. Eine Gutschrift aus dem Jahr 2010 wird jedes Jahr mit der allgemeinen Einkommensentwicklung fortgeschrieben, sie verliert also nicht an Wert wie ein Sparbuchguthaben. Im Jahr des Stichtags unterbleibt die Aufwertung der Vorjahresgutschrift.
Aus der Gesamtgutschrift wird die Monatspension
§ 5 Abs. 1 APG regelt den letzten Schritt in einem Satz: Das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung ergibt sich aus der bis zum Stichtag ermittelten Gesamtgutschrift geteilt durch 14.
Die Division durch 14 ist kein Rechentrick, sondern spiegelt, dass die Pension vierzehnmal jährlich ausgezahlt wird.
Beispiel. Wer 45 Jahre lang eine Beitragsgrundlage von 40.000 Euro hatte, sammelt pro Jahr 712 Euro Gutschrift an. Nach 45 Jahren ergibt das eine Gesamtgutschrift von 32.040 Euro und damit eine Monatsbruttopension von 2.288,57 Euro.
Woher die 80-Prozent-Regel kommt
Die verbreitete Faustregel, nach 45 Versicherungsjahren gebe es rund 80 Prozent des Einkommens, steckt direkt im Kontoprozentsatz: 45 mal 1,78 Prozent ergibt 80,1 Prozent.
Im Beispiel oben entspricht die Pension von 2.288,57 Euro genau 80,1 Prozent von 40.000 Euro, verteilt auf 14 Bezüge. Die Formel gilt allerdings nur unter drei Bedingungen, die selten alle zutreffen:
- 45 volle Beitragsjahre. Ausbildungszeiten, längere Erwerbslücken und Teilzeitphasen senken die Summe.
- Ein gleichbleibendes Einkommensniveau relativ zur allgemeinen Entwicklung. Wer erst spät gut verdient, hat viele Jahre mit niedrigeren Gutschriften.
- Antritt zum Regelpensionsalter, also ohne Abschläge.
Abschläge und Zuschläge
Nach § 5 Abs. 2 APG vermindert sich die Leistung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter:
| Antrittsart | Abschlag je Monat | über ein volles Jahr |
|---|---|---|
| Korridorpension nach § 4 Abs. 2 APG | 0,425 Prozent | 5,1 Prozent |
| sonstige vorzeitige Antritte | 0,35 Prozent | 4,2 Prozent |
Bei der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist der Abschlag nach § 6 Abs. 1 APG mit 13,8 Prozent gedeckelt.
Das Regelpensionsalter liegt nach § 4 Abs. 1 APG bei 65 Jahren, die Mindestversicherungszeit bei 180 Versicherungsmonaten, von denen mindestens 84 aus Erwerbstätigkeit stammen müssen. Die Korridorpension ist ab 63 möglich.
Was das Konto nicht zeigt
Drei Dinge fehlen auf dem Kontoauszug und verändern das Ergebnis:
- Künftige Beitragsjahre. Der Auszug zeigt den Stand, nicht die Prognose. Wer 30 ist, hat den größeren Teil noch vor sich.
- Die Aufwertung künftiger Jahre. Sie hängt an der Einkommensentwicklung und lässt sich nicht vorwegnehmen.
- Abschläge. Sie werden erst zum tatsächlichen Antritt berechnet.
Für Zeiten vor 2005 wurde eine Kontoerstgutschrift ermittelt, die aus dem alten Pensionsrecht in das Konto überführt wurde. Sie ist Teil der Gesamtgutschrift und lässt sich auf dem Auszug getrennt nachvollziehen.
Wo der eigene Stand steht
Den Kontoauszug führen die Pensionsversicherungsträger. Einsehbar ist er über das Portal der Sozialversicherung, für Selbstständige über die SVS. Weil das Konto auf den Beitragsgrundlagen aufbaut, lohnt ein Abgleich mit den eigenen Unterlagen: Fehlende Versicherungszeiten aus Auslandsbeschäftigungen, Ausbildungszeiten oder Zeiten der Kindererziehung sind der häufigste Grund für Abweichungen.
Wie die Beitragsgrundlage entsteht und wo die Höchstbeitragsgrundlage wirkt, steht unter Sozialversicherung und Gehaltsabrechnung.
Quellen
- Allgemeines Pensionsgesetz, insbesondere §§ 4, 5, 6, 11 und 12
- § 108a ASVG, Aufwertungszahl
- Wirtschaftskammer Österreich: Beitragswesen Selbständige 2026, Jahreshöchstbeitragsgrundlage, abgerufen am 04.09.2026
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Häufig gestellte Fragen
Wie viel wird jedes Jahr gutgeschrieben?
1,78 Prozent der Summe der Beitragsgrundlagen des Jahres. Dieser Kontoprozentsatz gilt nach § 12 Abs. 2 APG unverändert seit 2005. Der so ermittelte Betrag heißt Teilgutschrift.
Wie wird aus der Gutschrift eine Pension?
Die bis zum Stichtag angesammelte Gesamtgutschrift wird nach § 5 Abs. 1 APG durch 14 geteilt. Das Ergebnis ist die monatliche Bruttopension vor Abschlägen.
Woher kommt die Faustregel mit 80 Prozent?
Aus dem Kontoprozentsatz selbst: 45 Beitragsjahre mal 1,78 Prozent ergeben 80,1 Prozent. Wer 45 Jahre lang durchgehend beim selben Einkommensniveau versichert war, erreicht also rund 80 Prozent davon.
Wird die Gutschrift aufgewertet?
Ja. Die Gesamtgutschrift des Vorjahres wird jährlich mit der Aufwertungszahl nach § 108a ASVG vervielfacht. Alte Gutschriften wachsen dadurch mit der allgemeinen Einkommensentwicklung mit.
Wie hoch sind die Abschläge bei früherem Antritt?
0,35 Prozent für jeden Monat vor dem Regelpensionsalter, bei der Korridorpension 0,425 Prozent pro Monat. Über ein volles Jahr sind das 4,2 beziehungsweise 5,1 Prozent.
Zählt Einkommen über der Höchstbeitragsgrundlage?
Nein. Übersteigt die Summe der Beitragsgrundlagen die Jahreshöchstbeitragsgrundlage, wird die Teilgutschrift nur aus dieser Höchstgrundlage errechnet. Höhere Beiträge fallen dafür auch nicht an.