Pflegegeld Österreich 2026 - Stufen, Höhe & Antrag

Pflegegeld 2026: Alle 7 Pflegestufen mit aktuellen Beträgen. Anspruch, Antrag, Einstufung und Erhöhung des Pflegegeldes in Österreich erklärt.

Aktualisiert: 03. April 2026 13 Min. Lesezeit

Die sieben Stufen und ihre Voraussetzungen

Das Pflegegeld ist eine der wichtigsten Sozialleistungen in Österreich. Es soll pflegebedürftigen Menschen ermöglichen, sich die notwendige Betreuung und Hilfe zu organisieren und ihren pflegebedingten Mehrbedarf teilweise abzudecken. In Österreich ist das Pflegegeld in sieben Stufen gegliedert und richtet sich nach dem individuellen Pflegebedarf.

Was ist Pflegegeld?

Das Pflegegeld ist eine zweckgebundene Geldleistung, die pflegebedürftigen Personen gewährt wird, um die pflegebedingten Mehraufwendungen pauschal abzugelten. Es soll dazu beitragen, dass pflegebedürftige Menschen ein möglichst selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben führen können. Das Pflegegeld ist im Bundespflegegeldgesetz (BPGG) geregelt und wird zwölfmal jährlich ausbezahlt.

Wichtig: Das Pflegegeld ist kein Einkommen im steuerlichen Sinn. Es ist steuerfrei und wird bei der Berechnung der Einkommensteuer nicht berücksichtigt. Auch auf die Sozialversicherungsbeiträge hat es keinen Einfluss.

Zweck des Pflegegeldes

Das Pflegegeld dient der Finanzierung der Pflege und Betreuung, nicht der allgemeinen Lebenshaltung. Es kann frei verwendet werden, beispielsweise für:

  • Professionelle mobile Pflegedienste (Hauskrankenpflege)
  • 24-Stunden-Betreuung
  • Stationäre Pflege (Pflegeheim)
  • Pflegende Angehörige (als Beitrag zu deren Aufwand)
  • Hilfsmittel und Adaptierungen der Wohnung
  • Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Pflege

Die sieben Pflegegeldstufen 2026

Übersicht der Stufen und Beträge

Das Pflegegeld ist in sieben Stufen gegliedert. Die Einstufung richtet sich nach dem monatlichen Pflegebedarf in Stunden. Die aktuellen Beträge 2026 (nach der Valorisierung):

PflegestufePflegebedarf pro MonatPflegegeld pro Monat
Stufe 1Mehr als 65 Stunden192,00 Euro
Stufe 2Mehr als 95 Stunden354,00 Euro
Stufe 3Mehr als 120 Stunden551,60 Euro
Stufe 4Mehr als 160 Stunden827,80 Euro
Stufe 5Mehr als 180 Stunden + besonderer Pflegebedarf1.123,50 Euro
Stufe 6Mehr als 180 Stunden + zeitlich unkoordinierbare Betreuung1.568,90 Euro
Stufe 7Mehr als 180 Stunden + keine zielgerichtete Bewegung der Extremitäten2.004,40 Euro

Hinweis: Die Beträge werden regelmässig valorisiert (an die Inflation angepasst). Die hier angegebenen Werte entsprechen dem Stand 2026. Prüfen Sie auf der Website des Sozialministeriums die aktuellsten Beträge.

Stufe 1: Leichter Pflegebedarf

Pflegebedarf: Mehr als 65 Stunden pro Monat Betrag: 192,00 Euro pro Monat Typische Situationen: Hilfe bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden, Unterstützung bei der Essenszubereitung, leichte Mobilitätseinschränkungen.

Stufe 2: Mittlerer Pflegebedarf

Pflegebedarf: Mehr als 95 Stunden pro Monat Betrag: 354,00 Euro pro Monat Typische Situationen: Regelmässige Hilfe bei der Körperpflege, Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme, Begleitung bei Arztbesuchen, Hilfe im Haushalt.

Stufe 3: Erhöhter Pflegebedarf

Pflegebedarf: Mehr als 120 Stunden pro Monat Betrag: 551,60 Euro pro Monat Typische Situationen: Tägliche Hilfe bei der Körperpflege und beim An-/Auskleiden, Unterstützung bei der Mobilität innerhalb der Wohnung, regelmässige Medikamentengabe.

Stufe 4: Hoher Pflegebedarf

Pflegebedarf: Mehr als 160 Stunden pro Monat Betrag: 827,80 Euro pro Monat Typische Situationen: Umfassende Hilfe bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens, stark eingeschränkte Mobilität, nächtlicher Pflegebedarf gelegentlich.

Stufe 5: Sehr hoher Pflegebedarf

Pflegebedarf: Mehr als 180 Stunden pro Monat, wenn ein aussergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist Betrag: 1.123,50 Euro pro Monat Typische Situationen: Nahezu vollständige Pflegebedürftigkeit, regelmässiger nächtlicher Pflegebedarf, besondere Pflegemassnahmen (z. B. Katheter, Sonde).

Stufe 6: Besonders intensive Pflege

Pflegebedarf: Mehr als 180 Stunden pro Monat, wenn zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmassnahmen erforderlich sind und diese regelmässig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind Betrag: 1.568,90 Euro pro Monat Typische Situationen: Schwere Demenz mit Weglauftendenz, schwere psychische Erkrankungen mit Selbst- oder Fremdgefährdung, nächtliche Pflegebedürftigkeit.

Stufe 7: Höchste Pflegestufe

Pflegebedarf: Mehr als 180 Stunden pro Monat, wenn keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten möglich sind oder ein gleichzuachtender Zustand vorliegt Betrag: 2.004,40 Euro pro Monat Typische Situationen: Vollständige Bettlägerigkeit, hohe Querschnittlähmung, schwere neurologische Erkrankungen, beatmungspflichtige Patienten.

Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?

Grundvoraussetzungen

Um Pflegegeld zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich: Sie müssen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) in Österreich haben. Für EU/EWR-Bürger gelten besondere Koordinierungsregelungen.

  2. Pflegebedarf: Es muss ein ständiger Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat bestehen. Vorübergehende Pflegebedürftigkeit (z. B. nach einer Operation) reicht nicht aus.

  3. Dauer: Der Pflegebedarf muss voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern.

  4. Körperliche, geistige oder psychische Behinderung: Die Pflegebedürftigkeit muss auf eine Behinderung oder Erkrankung zurückzuführen sein.

Kein Alterskriterium

Es gibt keine Altersgrenze für das Pflegegeld. Auch Kinder und junge Erwachsene können Pflegegeld erhalten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Kein Einkommens- oder Vermögenstest

Das Pflegegeld ist einkommens- und vermögensunabhängig. Es spielt keine Rolle, wie hoch Ihr Einkommen oder Vermögen ist. Auch Millionäre haben Anspruch auf Pflegegeld, wenn sie pflegebedürftig sind.

Pflegegeld beantragen: Schritt-für-Schritt-Anleitung

Schritt 1: Zuständigen Sozialversicherungsträger ermitteln

Das Pflegegeld wird vom zuständigen Sozialversicherungsträger ausbezahlt. Welcher Träger zuständig ist, hängt davon ab, woher Sie Ihre Pension oder Ihren Einkommensbezug erhalten:

  • Pensionsversicherungsanstalt (PVA): Für die meisten Pensionisten
  • Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS): Für Selbstständige und Bauern
  • Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB): Für Beamte und öffentlich Bedienstete
  • Sozialministeriumservice: Für Personen, die keinem Sozialversicherungsträger zugeordnet werden können

Schritt 2: Antrag stellen

Den Antrag auf Pflegegeld können Sie formlos oder mit dem entsprechenden Antragsformular beim zuständigen Sozialversicherungsträger stellen. Die Antragstellung ist möglich:

  • Schriftlich: Per Post oder persönlich beim Sozialversicherungsträger
  • Online: Über die Website des jeweiligen Sozialversicherungsträgers
  • Telefonisch: In manchen Fällen kann der Antrag auch telefonisch initiiert werden

Dem Antrag sollten folgende Unterlagen beigelegt werden:

  • Ärztliche Befunde und Diagnosen
  • Beschreibung des täglichen Pflegebedarfs
  • Aufstellung der benötigten Pflegeleistungen
  • Angaben zur aktuellen Pflegesituation

Schritt 3: Begutachtung

Nach der Antragstellung wird ein ärztliches Gutachten erstellt. Ein Arzt (in der Regel ein Arzt für Allgemeinmedizin oder ein Facharzt) sucht Sie zu Hause oder in der Pflegeeinrichtung auf und begutachtet Ihren Pflegebedarf. Bei der Begutachtung wird festgestellt:

  • Welche Betreuungs- und Hilfsverrichtungen Sie benötigen
  • Wie viel Zeit diese Verrichtungen in Anspruch nehmen
  • Ob besondere Pflegemassnahmen erforderlich sind

Tipp: Bereiten Sie sich auf die Begutachtung vor. Beschreiben Sie Ihren Pflegebedarf so detailliert wie möglich. Es ist hilfreich, wenn eine pflegende Person bei der Begutachtung anwesend ist, die den tatsächlichen Pflegebedarf bestätigen kann. Führen Sie am besten vorab ein Pflegetagebuch, in dem Sie alle Verrichtungen und deren Zeitaufwand dokumentieren.

Schritt 4: Bescheid

Auf Basis des ärztlichen Gutachtens erlässt der Sozialversicherungsträger einen Bescheid über die Gewährung und die Höhe des Pflegegeldes. Gegen den Bescheid kann innerhalb von drei Monaten Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden, wenn Sie mit der Einstufung nicht einverstanden sind.

Schritt 5: Auszahlung

Das Pflegegeld wird monatlich (zwölfmal pro Jahr) auf das angegebene Bankkonto überwiesen. Die Auszahlung beginnt ab dem Monat, der auf die Antragstellung folgt.

Einstufung des Pflegebedarfs

Wie wird der Pflegebedarf berechnet?

Der Pflegebedarf wird in Stunden pro Monat berechnet. Dabei werden zwei Kategorien von Verrichtungen unterschieden:

Betreuungsaufwand (Hilfe bei grundlegenden Verrichtungen):

  • An- und Auskleiden
  • Körperpflege (Waschen, Baden, Duschen)
  • Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten
  • Verrichtung der Notdurft
  • Mobilität (Aufstehen, Gehen, Treppensteigen)
  • Einnahme von Medikamenten

Hilfsaufwand (Hilfe bei notwendigen Alltagsverrichtungen):

  • Haushaltsführung (Kochen, Putzen, Wäsche)
  • Einkäufe und Besorgungen
  • Beheizung der Wohnung
  • Behördenwege und Arztbesuche
  • Kommunikation mit Behörden

Feste Zeitwerte

Für viele Verrichtungen gibt es feste Zeitwerte (Richtwerte), die in der Einstufungsverordnung festgelegt sind. Beispiele:

VerrichtungZeitwert pro Monat
Ganzkörperwäsche25 Stunden
Teilkörperwäsche10 Stunden
An-/Auskleiden (einfach)20 Stunden
An-/Auskleiden (schwierig)30 Stunden
Nahrungszubereitung (einfach)30 Stunden
Einnahme von Medikamenten2 Stunden
Verrichtung der Notdurft30 Stunden

Die Gesamtsumme der Zeitwerte bestimmt die Pflegestufe.

Besondere Erschwerungsfaktoren

Bei bestimmten Erkrankungen werden Erschwerniszuschläge berücksichtigt:

  • Demenz: Zusätzliche 25 Stunden pro Monat bei nachgewiesener mittelschwerer bis schwerer Demenz
  • Schwere psychische Erkrankungen: Zusätzliche Stunden je nach Art und Schwere
  • Kinder: Bei Kindern wird der altersgemässe Pflegebedarf (den auch gesunde Kinder haben) abgezogen

Erhöhung des Pflegegeldes

Wann ist eine Erhöhung möglich?

Wenn sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtert und Ihr Pflegebedarf steigt, können Sie eine Erhöhung des Pflegegeldes (Höherstufung) beantragen. Es gibt keine Wartefrist — Sie können jederzeit einen Erhöhungsantrag stellen.

So beantragen Sie eine Erhöhung

  1. Stellen Sie einen formlosen Antrag auf Erhöhung beim zuständigen Sozialversicherungsträger
  2. Legen Sie aktuelle ärztliche Befunde bei, die die Verschlechterung dokumentieren
  3. Ein neues ärztliches Gutachten wird erstellt
  4. Auf Basis des Gutachtens wird über die Erhöhung entschieden

Tipp: Sammeln Sie vor dem Erhöhungsantrag alle relevanten ärztlichen Befunde und Dokumentationen. Ein Pflegetagebuch, das die tatsächliche Belastung dokumentiert, ist sehr hilfreich.

Automatische Überprüfung

Der Sozialversicherungsträger kann auch von sich aus eine Überprüfung der Pflegestufe veranlassen. Dies geschieht in der Regel in bestimmten Abständen oder wenn sich die Verhältnisse erkennbar geändert haben. Dabei kann es sowohl zu einer Erhöhung als auch zu einer Herabstufung kommen.

Der Angehörigenbonus

Was ist der Angehörigenbonus?

Der Angehörigenbonus (auch Pflegebonus genannt) wurde eingeführt, um pflegende Angehörige finanziell zu unterstützen. Er steht Personen zu, die nahe Angehörige mit einem Pflegebedarf ab Stufe 4 überwiegend zu Hause pflegen.

Höhe des Angehörigenbonus

Der Angehörigenbonus beträgt 1.500 Euro pro Jahr (125 Euro pro Monat). Er wird zwölfmal jährlich ausbezahlt.

Voraussetzungen

Um den Angehörigenbonus zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die pflegebedürftige Person bezieht Pflegegeld der Stufe 4 oder höher
  2. Die Pflege erfolgt überwiegend durch den Angehörigen (Hauptpflegeperson)
  3. Die Pflege wird im häuslichen Umfeld erbracht
  4. Der pflegende Angehörige lebt im gemeinsamen Haushalt mit der pflegebedürftigen Person oder pflegt diese in deren Haushalt
  5. Die pflegebedürftige Person nimmt keine 24-Stunden-Betreuung oder stationäre Pflege in Anspruch

Beantragung

Der Angehörigenbonus kann beim zuständigen Sozialversicherungsträger beantragt werden, der auch das Pflegegeld auszahlt. Die Beantragung erfolgt formlos oder mit dem entsprechenden Formular.

Sozialversicherung für pflegende Angehörige

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

Pflegende Angehörige können sich kostenlos in der Pensionsversicherung selbstversichern, wenn sie:

  • Einen nahen Angehörigen mit Pflegebedarf ab Stufe 3 pflegen
  • Ihre Erwerbstätigkeit für die Pflege erheblich einschränken oder aufgeben
  • Die Pflege im häuslichen Umfeld erbringen

Die Beiträge werden vom Bund getragen. Die Pflegezeiten zählen als Versicherungszeiten und sind für die spätere Pension relevant.

Mitversicherung in der Krankenversicherung

Pflegende Angehörige können sich bei einem Angehörigen mitversichern lassen, wenn sie selbst keine eigene Krankenversicherung haben.

Pflegegeld und stationäre Pflege

Pflegegeld im Pflegeheim

Wenn die pflegebedürftige Person in einem Pflegeheim betreut wird, wird das Pflegegeld in der Regel an den Heimträger bzw. das Land (als Sozialhilfeträger) weitergeleitet. Das Pflegegeld wird zur Deckung der Pflegekosten herangezogen.

Von der stationären Pflege bleibt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld (monatlich mindestens 10 % der Pflegestufe 3 als Mindestbetrag, also derzeit rund 55 Euro) für persönliche Bedürfnisse.

24-Stunden-Betreuung

Für die 24-Stunden-Betreuung zu Hause gibt es eine eigene Förderung des Sozialministeriums. Diese beträgt bei selbstständigen Betreuungskräften bis zu 640 Euro pro Monat (für zwei Betreuungskräfte) und ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft (Pflegegeld ab Stufe 3, Einkommensgrenze). Das Pflegegeld wird zusätzlich zur Förderung ausbezahlt.

Praktische Tipps zum Pflegegeld

Tipp 1: Frühzeitig beantragen

Stellen Sie den Antrag auf Pflegegeld so früh wie möglich. Das Pflegegeld wird ab dem Monat nach der Antragstellung gewährt, nicht rückwirkend. Je früher Sie beantragen, desto früher erhalten Sie die Leistung.

Tipp 2: Pflegetagebuch führen

Führen Sie vor der Begutachtung mindestens zwei Wochen lang ein Pflegetagebuch, in dem Sie alle Pflegeverrichtungen, deren Dauer und besondere Vorkommnisse (z. B. nächtliche Unruhe) dokumentieren. Dies hilft dem Gutachter, den tatsächlichen Pflegebedarf realistisch einzuschätzen.

Tipp 3: Bei der Begutachtung anwesend sein

Lassen Sie sich oder eine andere nahestehende Person bei der ärztlichen Begutachtung begleiten. Pflegebedürftige neigen oft dazu, ihren Zustand besser darzustellen, als er tatsächlich ist (“Besserstellen”). Eine Begleitperson kann den tatsächlichen Pflegebedarf bestätigen.

Tipp 4: Bescheid genau prüfen

Prüfen Sie den Pflegegeldbescheid genau. Stimmt die Einstufung mit Ihrem tatsächlichen Pflegebedarf überein? Wenn nicht, können Sie innerhalb von drei Monaten Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erheben. Eine Rechtsberatung (z. B. bei der Arbeiterkammer oder der Volksanwaltschaft) kann hilfreich sein.

Tipp 5: Erhöhung bei Verschlechterung beantragen

Zögern Sie nicht, bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustands eine Erhöhung des Pflegegeldes zu beantragen. Viele Betroffene scheuen den Aufwand einer neuerlichen Begutachtung und verzichten dadurch auf Leistungen, die ihnen zustehen.

Tipp 6: Angehörigenbonus und Selbstversicherung nutzen

Wenn Sie einen Angehörigen pflegen, nutzen Sie unbedingt den Angehörigenbonus und die kostenlose Selbstversicherung in der Pensionsversicherung. Diese Leistungen werden oft übersehen, können aber finanziell sehr relevant sein.

Tipp 7: Beratungsangebote nutzen

Nutzen Sie die kostenlosen Beratungsangebote:

  • Pflegetelefon des Sozialministeriums: 0800 201 622 (kostenlos)
  • Sozialversicherungsträger: Beratung zur Einstufung und zum Antrag
  • Arbeiterkammer: Rechtsberatung bei Einsprüchen
  • Caritas, Hilfswerk, Rotes Kreuz: Pflege- und Betreuungsberatung

Das Pflegegeld ist eine zentrale Sozialleistung in Österreich, die pflegebedürftigen Menschen Selbstbestimmung und Wahlfreiheit bei der Organisation ihrer Pflege ermöglicht. Die wichtigsten Fakten:

  • 7 Pflegestufen mit Beträgen von 192 Euro (Stufe 1) bis 2.004 Euro (Stufe 7) pro Monat
  • Steuerfrei und einkommensunabhängig
  • Antrag beim zuständigen Sozialversicherungsträger
  • Ärztliche Begutachtung bestimmt die Einstufung
  • Erhöhung jederzeit bei Verschlechterung möglich
  • Angehörigenbonus von 1.500 Euro pro Jahr für pflegende Angehörige (ab Stufe 4)
  • Kostenlose Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für pflegende Angehörige
  • Klage gegen Bescheid innerhalb von 3 Monaten möglich

Nutzen Sie alle Ihnen zustehenden Leistungen und scheuen Sie sich nicht, professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen. Die Pflege eines Angehörigen ist eine grosse Herausforderung, und die finanziellen Unterstützungsleistungen können dazu beitragen, diese Aufgabe besser zu bewältigen.

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Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist das Pflegegeld in Österreich 2026?

Das Pflegegeld reicht von Stufe 1 (ca. 192 Euro/Monat) bis Stufe 7 (ca. 2.004 Euro/Monat). Die Einstufung richtet sich nach dem monatlichen Pflegebedarf in Stunden.

Wie beantrage ich Pflegegeld?

Pflegegeld beantragen Sie bei Ihrem zuständigen Sozialversicherungsträger (z.B. PVA). Ein Arzt erstellt ein Gutachten über Ihren Pflegebedarf, auf dessen Basis die Einstufung erfolgt.

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Redaktion finanzinfo.at

Chefredakteur finanzinfo.at

Martin Höllinger ist Finanzjournalist und Gründer von finanzinfo.at. Er ist spezialisiert auf österreichisches Steuerrecht, Geldanlage und Finanzvergleiche.