Pflegegeld: Stufen, Stundenwerte und Antrag
Sieben Stufen von 206,20 bis 2.214,80 Euro. Über die Einstufung entscheiden Minutenwerte je Verrichtung, nicht die Diagnose - mit Rechenbeispiel.
Das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz reicht 2026 von 206,20 Euro in Stufe 1 bis 2.214,80 Euro monatlich in Stufe 7. Es wird zwölfmal jährlich ausgezahlt, ohne Sonderzahlungen, und es ist zweckfrei: Wofür es verwendet wird, prüft niemand.
Über die Einstufung entscheidet nicht die Diagnose, sondern eine Rechnung. Die Einstufungsverordnung schreibt für jede Verrichtung feste Minutenwerte vor, diese werden auf den Monat hochgerechnet und mit den Stundenschwellen des § 4 BPGG verglichen. Wer die Werte kennt, kann die eigene Einstufung vorab nachrechnen - und erkennt auch, warum manche Erhöhung nicht kommt.
Die sieben Stufen
Anspruch besteht nach § 4 Abs. 1 BPGG nur, wenn der Pflegebedarf voraussichtlich mindestens sechs Monate andauert. Die Stufen ab 5 setzen zusätzlich zu den Stunden ein qualitatives Kriterium voraus.
| Stufe | Pflegebedarf monatlich | zusätzliche Voraussetzung | 2026 | 2025 |
|---|---|---|---|---|
| 1 | mehr als 65 Stunden | - | 206,20 € | 200,80 € |
| 2 | mehr als 95 Stunden | - | 380,30 € | 370,30 € |
| 3 | mehr als 120 Stunden | - | 592,60 € | 577,00 € |
| 4 | mehr als 160 Stunden | - | 888,50 € | 865,10 € |
| 5 | mehr als 180 Stunden | außergewöhnlicher Pflegeaufwand | 1.206,90 € | 1.175,20 € |
| 6 | mehr als 180 Stunden | unkoordinierbare Betreuung Tag und Nacht oder dauernde Anwesenheit wegen Eigen- oder Fremdgefährdung | 1.685,40 € | 1.641,10 € |
| 7 | mehr als 180 Stunden | keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten oder gleichzuachtender Zustand | 2.214,80 € | 2.156,60 € |
Der häufigste Irrtum steckt in der vierten Zeile von unten: Mehr als 180 Stunden allein ergeben Stufe 4, nicht Stufe 5. Ohne außergewöhnlichen Pflegeaufwand endet die Skala für den reinen Zeitaufwand bei Stufe 4. Was als außergewöhnlicher Pflegeaufwand gilt, definiert § 6 der Einstufungsverordnung: die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson, ausdrücklich nicht deren dauernde Anwesenheit, oder die regelmäßige Nachschau in relativ kurzen, aber planbaren Abständen.
Die Beträge steigen nach § 5 Abs. 2 BPGG jährlich mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG, gerundet auf volle zehn Cent. Für 2026 hat sie BGBl. II Nr. 263/2025 festgesetzt.
Wie die Stunden gezählt werden
Die Einstufungsverordnung unterscheidet Betreuung - Verrichtungen im persönlichen Lebensbereich, ohne die Verwahrlosung drohte - und Hilfe, also aufschiebbare Verrichtungen im sachlichen Lebensbereich.
Für die Betreuung gelten diese Tageswerte. Die vier Positionen in der zweiten Spalte sind Mindestwerte: Ein höherer tatsächlicher Aufwand zählt nur, wenn er sie erheblich überschreitet.
| Richtwerte je Tag | Mindestwerte je Tag | ||
|---|---|---|---|
| An- und Auskleiden | 2 × 20 Min | tägliche Körperpflege | 2 × 25 Min |
| Reinigung bei Inkontinenz | 4 × 10 Min | Zubereitung von Mahlzeiten | 60 Min |
| Leibstuhl entleeren und reinigen | 4 × 5 Min | Einnehmen von Mahlzeiten | 60 Min |
| Einnahme von Medikamenten | 6 Min | Verrichtung der Notdurft | 4 × 15 Min |
| Anus-praeter-Pflege | 15 Min | ||
| Kanülen- oder Sondenpflege | 10 Min | ||
| Katheter-Pflege | 10 Min | ||
| Einläufe | 30 Min | ||
| Mobilitätshilfe im engeren Sinn | 30 Min |
Anleitung und Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung sind der Betreuung gleichgesetzt. Für Motivationsgespräche zur selbständigen Durchführung gilt ein Richtwert von zehn Stunden monatlich.
Nicht mitgezählt wird, was mit einem einfachen Hilfsmittel selbständig erledigt werden kann, sofern dessen Gebrauch zumutbar ist. Andere Hilfsmittel zählen nur, wenn sie vorhanden sind oder überwiegend öffentlich finanziert werden.
Ein Rechenbeispiel
Eine Person braucht Unterstützung bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden, bei der Verrichtung der Notdurft und bei der Medikamenteneinnahme:
- Körperpflege 2 × 25 = 50 Minuten
- An- und Auskleiden 2 × 20 = 40 Minuten
- Notdurft 4 × 15 = 60 Minuten
- Medikamente 6 Minuten
Zusammen 156 Minuten täglich, mal 30 Tage sind 4.680 Minuten oder 78 Stunden monatlich. Das liegt über 65 und unter 95: Stufe 1.
Kommen Zubereitung und Einnehmen der Mahlzeiten mit je einer Stunde dazu, sind es 276 Minuten täglich und damit 138 Stunden - Stufe 3.
Rechnet man die maximal möglichen 50 Stunden für Hilfsverrichtungen hinzu, ergeben sich 188 Stunden. Das ist mehr als 180, bleibt aber Stufe 4, solange kein außergewöhnlicher Pflegeaufwand vorliegt.
Hilfsverrichtungen sind bei 50 Stunden gedeckelt
Zur Hilfe zählen sechs Bereiche: Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern, Reinigung der Wohnung und der Gebrauchsgegenstände, Pflege der Leib- und Bettwäsche, Beheizung des Wohnraums samt Herbeischaffung des Heizmaterials sowie Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
Für jede dieser Verrichtungen sind pauschal zehn Stunden monatlich anzusetzen - unabhängig davon, wie lange sie tatsächlich dauert. § 4 Abs. 7 Z 3 BPGG begrenzt den gesamten Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen jedoch auf höchstens 50 Stunden monatlich. Mehr als fünf Positionen können sich also nie auswirken.
Bei Kindern und Jugendlichen bis 15 Jahren kann für die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn abweichend ein Wert von bis zu 50 Stunden monatlich berücksichtigt werden.
Erschwerniszuschläge
Für bestimmte Gruppen kommt ein fixer Monatswert hinzu, ohne dass einzelne Verrichtungen nachgewiesen werden müssen:
- 45 Stunden bei schwerer geistiger oder schwerer psychischer Behinderung ab dem vollendeten 15. Lebensjahr, ausdrücklich auch bei demenziellen Erkrankungen,
- 50 Stunden für schwerstbehinderte Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr,
- 75 Stunden für schwerstbehinderte Kinder und Jugendliche vom 7. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr.
Der Demenzzuschlag von 45 Stunden erreicht die Schwelle von 65 Stunden für sich genommen nicht. Zusammen mit der täglichen Körperpflege, die allein 25 Stunden monatlich ausmacht, ist sie jedoch überschritten.
Bei Kindern und Jugendlichen bis 15 Jahren zählt ohnehin nur jener Aufwand, der über den bei gleichaltrigen nicht behinderten Kindern hinausgeht.
Wenn die Diagnose allein genügt
§ 4a BPGG kennt Mindesteinstufungen, bei denen nicht gerechnet wird:
| Voraussetzung | mindestens |
|---|---|
| ab 14 Jahren überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen (Querschnittlähmung, beidseitige Beinamputation, genetische Muskeldystrophie, Encephalitis disseminata, infantile Cerebralparese) | Stufe 3 |
| dieselbe Gruppe mit Stuhl- oder Harninkontinenz beziehungsweise Blasen- oder Mastdarmlähmung | Stufe 4 |
| dieselbe Gruppe mit deutlichem Funktionsausfall der oberen Extremitäten | Stufe 5 |
| hochgradig sehbehindert | Stufe 3 |
| blind | Stufe 4 |
| taubblind | Stufe 5 |
Die Begriffe sind im Gesetz mit Sehschärfen hinterlegt: Als blind gilt unter anderem, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur einen Visus von höchstens 0,02 ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat. Liegen zusätzliche Behinderungen vor, wird nach § 4a Abs. 7 zusätzlich nach § 4 gerechnet; ergibt das mehr, gilt die höhere Stufe.
Antrag, Beginn und Befristung
Das Pflegegeld gebührt nach § 9 Abs. 1 BPGG ab dem Monat, der auf die Antragstellung folgt. Rückwirkend wird nichts gezahlt - ein um wenige Tage früher gestellter Antrag kann daher einen ganzen Monat ausmachen. Zuständig ist in der Regel der Pensionsversicherungsträger; bei mehreren gleichartigen Ansprüchen legt § 6 Abs. 2 eine Rangordnung fest, an deren Spitze die Unfallversicherung steht.
Befristet zuerkannt wird nur, wenn schon bei der Entscheidung feststeht, dass eine Voraussetzung mit Sicherheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit wegfallen wird. Läuft eine Befristung ab und liegen die Voraussetzungen weiter vor, wird ab dem Folgemonat wieder zuerkannt, sofern der Antrag binnen drei Monaten nach dem Wegfall gestellt wurde.
Verändert sich der Pflegebedarf wesentlich, ist neu zu bemessen. Der Anspruch erlischt mit dem Todestag; für den Sterbemonat gebührt der anteilige Betrag, wobei der Monat einheitlich mit 30 Tagen gerechnet wird.
Krankenhaus und Heim
Bei einem stationären Aufenthalt in einer Krankenanstalt oder einer Reha-Einrichtung ruht der Anspruch nach § 12 Abs. 1 Z 1 BPGG ab dem Tag, der auf die Aufnahme folgt - vorausgesetzt, ein Sozialversicherungsträger, ein Landesgesundheitsfonds, der Bund oder eine Krankenfürsorgeanstalt kommt überwiegend für die Kosten auf.
Wird jemand auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers stationär gepflegt, geht der Anspruch nach § 13 Abs. 1 bis zur Höhe der Verpflegskosten über, höchstens jedoch zu 80 Prozent. Mindestens ein Fünftel bleibt damit als Taschengeld. Der Übergang wirkt ab dem Monat, der auf das Einlangen der Verständigung folgt.
Steuer und Pfändung
§ 21 Abs. 1 BPGG stellt klar: Das Pflegegeld unterliegt nicht der Einkommensteuer. Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten im Verfahren sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit, auch vor den Landesverwaltungsgerichten, und die Zustellgebühren trägt der Bund.
Bei der Pfändung verweist § 15 BPGG auf die Exekutionsordnung - Pflegegeld ist also nicht pauschal unpfändbar. Anders der Angehörigenbonus: Er gilt nach § 21g Abs. 7 nicht als Einkommen im Sinne bundesgesetzlicher Vorschriften und ist unpfändbar und unverpfändbar.
Pflegebedingte Aufwendungen können daneben als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden; das Pflegegeld wird dabei gegengerechnet.
Angehörigenbonus
Der Bonus beträgt 2026 134,30 Euro monatlich, über zwölf Monate also 1.611,60 Euro. Er ist nicht Teil des Pflegegeldes, sondern eine eigene Leistung an die pflegende Person, und es gibt ihn auf zwei Wegen:
§ 21g gilt für Personen, die einen nahen Angehörigen mit mindestens Stufe 4 in häuslicher Umgebung pflegen und sich deshalb nach § 18a oder § 18b ASVG in der Pensionsversicherung selbstversichert oder nach § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG weiterversichert haben. Dieser Weg läuft von Amts wegen, ohne Antrag, bis zu ein Jahr rückwirkend, frühestens ab 1. Juli 2023. Eine Einkommensgrenze gibt es hier nicht.
§ 21h greift für alle übrigen: wer seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegt, in diesem Zeitraum durchgehend mindestens Stufe 4 vorlag und kein Anspruch nach § 21g besteht. Hier ist ein Antrag nötig, und es gilt eine Einkommensgrenze: Das monatliche Netto-Jahresdurchschnittseinkommen des Vorjahres darf 1.710,90 Euro nicht übersteigen (Wert 2026). Je Pflegefall kann der Bonus nur einer Person zuerkannt werden, und eine Person kann ihn nur aus einem Pflegefall beziehen.
Beide Beträge steigen jährlich mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG.
Zuwendung zur 24-Stunden-Betreuung
§ 21b BPGG erlaubt Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung. Voraussetzung ist unter anderem ein Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 sowie eine Betreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz.
Die Beträge stehen in den Richtlinien des Sozialministeriums, in Kraft seit 1. September 2023:
| Betreuungsform | zwei Personen | eine Person |
|---|---|---|
| unselbständig, Beschäftigungsverhältnis nach HBeG | 1.600 € monatlich | 800 € monatlich |
| selbständig erwerbstätig | 800 € monatlich | 400 € monatlich |
Bei durchgehender Betreuung von mindestens 28 Tagen durch eine selbständige Betreuungsperson beträgt der Zuschuss ebenfalls 800 Euro.
Die Zuwendung setzt voraus, dass das monatliche Netto-Gesamteinkommen der pflegebedürftigen Person 2.500 Euro nicht übersteigt. Die Grenze erhöht sich um 400 Euro je unterhaltsberechtigtem Angehörigen, um 600 Euro je unterhaltsberechtigtem Angehörigen mit Behinderung. Wird sie um weniger als die mögliche Zuwendung überschritten, wird nur die Differenz ausgezahlt; unter 50 Euro entfällt sie. Das Vermögen spielt ausdrücklich keine Rolle. Pflegegeld, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Wohn- und Studienbeihilfen zählen nicht zum maßgeblichen Einkommen.
Quellen
- Bundespflegegeldgesetz, Geltendfassung - §§ 4, 4a, 5, 9, 12, 13, 15, 21, 21b, 21g, 21h
- Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz - Zeitwerte, Erschwerniszuschläge, außergewöhnlicher Pflegeaufwand
- BGBl. II Nr. 263/2025 - Beträge 2026
- Richtlinien zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung - Fassung ab 1. September 2023
- oesterreich.gv.at, Pflegegeld - Antrag und Zuständigkeit
Abrufdatum aller Quellen: 4. September 2026. Eigene Rechnungen: die Stundensummen des Rechenbeispiels aus den Tageswerten der Einstufungsverordnung, mal 30 Tage.
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Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist das Pflegegeld 2026?
Von 206,20 Euro in Stufe 1 bis 2.214,80 Euro monatlich in Stufe 7. Die Beträge gelten seit 1. Jänner 2026 laut BGBl. II Nr. 263/2025 und werden zwölfmal jährlich ausgezahlt, ohne Sonderzahlungen.
Ab wie vielen Pflegestunden gibt es Pflegegeld?
Ab mehr als 65 Stunden monatlich, und der Bedarf muss voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern. Stufe 2 beginnt über 95, Stufe 3 über 120, Stufe 4 über 160 Stunden.
Wie werden die Pflegestunden berechnet?
Die Einstufungsverordnung legt feste Minutenwerte je Verrichtung fest, etwa zweimal 25 Minuten täglich für die Körperpflege und viermal 15 Minuten für die Verrichtung der Notdurft. Abweichungen zählen nur, wenn der tatsächliche Aufwand die Mindestwerte erheblich überschreitet.
Reichen mehr als 180 Stunden für Stufe 5?
Nein. Über 180 Stunden allein ergeben Stufe 4. Für Stufe 5 muss zusätzlich ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand vorliegen, also dauernde Bereitschaft oder regelmäßige Nachschau in kurzen Abständen.
Ab wann wird Pflegegeld ausgezahlt?
Ab dem Monat, der auf die Antragstellung folgt. Rückwirkend wird nicht gezahlt, ein früher gestellter Antrag bringt also einen Monat mehr.
Ist Pflegegeld steuerpflichtig?
Nein. § 21 Abs. 1 BPGG stellt ausdrücklich fest, dass das Pflegegeld nicht der Einkommensteuer unterliegt. Auch Eingaben und Vollmachten im Verfahren sind gebührenfrei.
Wie hoch ist der Angehörigenbonus?
134,30 Euro monatlich im Jahr 2026, also 1.611,60 Euro im Jahr. Voraussetzung ist die Pflege eines nahen Angehörigen mit mindestens Stufe 4 in häuslicher Umgebung.