Schenkungssteuer: abgeschafft, Meldepflicht geblieben
Seit 2008 fällt keine Schenkungssteuer an. Wer aber die Meldung binnen drei Monaten versäumt, riskiert bis zu zehn Prozent des Werts als Strafe.
Wer in Österreich etwas geschenkt bekommt, zahlt darauf keine Steuer. Die Schenkungssteuer ist seit dem 31. Juli 2008 nicht mehr in Kraft, gemeinsam mit der Erbschaftssteuer.
Geblieben ist eine Pflicht, die häufig für erledigt gehalten wird: die Anzeige beim Finanzamt. Wer sie versäumt, riskiert eine Strafe von bis zu zehn Prozent des Werts - ohne dass eine Steuer zu zahlen wäre.
Keine Steuer, aber eine Meldung
Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 galt bis zum 31. Juli 2008. Der Verfassungsgerichtshof hatte die Bewertungsvorschriften beanstandet, der Gesetzgeber die Reparaturfrist verstreichen lassen. Die Hintergründe stehen bei der Erbschaftssteuer.
An die Stelle der Steuer trat 2008 eine reine Anzeigepflicht nach § 121a BAO. Sie dient der Transparenz, nicht der Besteuerung: Das Finanzamt soll erkennen können, woher Vermögen stammt.
Die Schwellen unterscheiden sich nach dem Verhältnis der Beteiligten:
| Verhältnis | Grenze | Betrachtungszeitraum |
|---|---|---|
| unter Angehörigen | 50.000 Euro | ein Jahr |
| zwischen sonstigen Personen | 15.000 Euro | fünf Jahre |
Wird die Grenze überschritten, sind alle Erwerbe des jeweiligen Zeitraums anzuzeigen, nicht nur der Vorgang, der zur Überschreitung geführt hat.
Die Frist beträgt drei Monate ab dem Erwerb. Anzeigepflichtig sind Geschenkgeber und Erwerber gemeinsam, dazu beteiligte Rechtsanwälte und Notare - eine Solidarverpflichtung, bei der die Anzeige durch einen Beteiligten genügt.
Bei vorsätzlicher Unterlassung droht eine Strafe von bis zu zehn Prozent des gemeinen Werts. Eine Selbstanzeige binnen eines Jahres ab Ende der Anzeigefrist wirkt strafbefreiend. Die vollständige Darstellung mit allen Vermögensarten und Ausnahmen steht bei der Schenkungsmeldung.
Was ausgenommen ist
Drei Gruppen fallen nicht unter die Anzeigepflicht und zählen auch nicht in die Zusammenrechnung:
- Hausrat, einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke
- Gelegenheitsgeschenke bis 1.000 Euro
- Grundstücke
Die dritte Ausnahme ist die praktisch wichtigste und wird oft als Lücke missverstanden. Grundstücke sind nicht deshalb ausgenommen, weil sie unbeobachtet bleiben sollen, sondern weil sie ohnehin erfasst werden: Bei ihnen fällt Grunderwerbsteuer an, und die Übertragung läuft über Notar und Grundbuch.
Bei Immobilien greift die Grunderwerbsteuer
Wer eine Liegenschaft schenkt, löst damit Grunderwerbsteuer aus - und zwar nach dem günstigen Stufentarif, weil ein Erwerb ohne nennenswerte Gegenleistung als unentgeltlich gilt:
| Stufe des Grundstückswerts | Satz |
|---|---|
| erste 250.000 Euro | 0,5 % |
| nächste 150.000 Euro | 2 % |
| darüber | 3,5 % |
Innerhalb des Familienverbands gilt diese Einstufung sogar dann, wenn ein Kaufpreis vereinbart wurde. Dazu kommt die Eintragungsgebühr von 1,1 Prozent im Grundbuch.
Entscheidend ist die Fünfjahresregel des § 7 GrEStG: Erwerbe von derselben Person oder aus derselben wirtschaftlichen Einheit werden innerhalb von fünf Jahren zusammengerechnet. Eine Übergabe in mehreren Schritten spart deshalb keine Grunderwerbsteuer. Die Einzelheiten stehen bei der Grunderwerbsteuer.
Was sonst noch zu bedenken ist
Schenkungen wirken erbrechtlich nach. Zuwendungen an Pflichtteilsberechtigte und in bestimmten Fällen an Dritte sind bei der Berechnung des Pflichtteils hinzuzurechnen. Wer zu Lebzeiten übergibt, um eine spätere Aufteilung zu steuern, sollte das mitbedenken - die Einzelheiten stehen beim Erbrecht.
Wertpapierdepots wechseln steuerlich nicht den Stand. Wird ein Depot verschenkt, gehen die steuerlichen Anschaffungskosten auf den Beschenkten über. Ein späterer Verkauf wird also am ursprünglichen Kaufpreis gemessen, nicht am Wert im Zeitpunkt der Schenkung.
Für Kinder gilt kein Freibetrag auf Kapitalerträge. Wer ein Depot auf ein Kind überträgt, verschiebt damit keine Steuerlast in einen steuerfreien Bereich - einen solchen gibt es in Österreich nicht.
Quellen
- Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (RIS), in Geltung bis 31.07.2008, abgerufen 03.09.2026
- Bundesabgabenordnung, Paragraf 121a (RIS), abgerufen 03.09.2026
- Grunderwerbsteuergesetz 1987, Paragraf 7 (RIS), abgerufen 03.09.2026
Häufig gestellte Fragen
Gibt es eine Schenkungssteuer in Österreich?
Nein. Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 wurde für Vorgänge nach dem 31. Juli 2008 nicht mehr angewendet. Geblieben ist die Anzeigepflicht nach Paragraf 121a BAO.
Ab welchem Betrag muss ich eine Schenkung melden?
Unter Angehörigen ab 50.000 Euro binnen eines Jahres, zwischen sonstigen Personen ab 15.000 Euro binnen fünf Jahren. Wird die Grenze überschritten, sind alle erfassten Erwerbe des Zeitraums anzuzeigen.
Wie lange habe ich Zeit für die Meldung?
Drei Monate ab dem Erwerb. Anzeigepflichtig sind Geschenkgeber und Erwerber gemeinsam, ebenso beteiligte Rechtsanwälte und Notare.
Was passiert bei einer versäumten Meldung?
Bei vorsätzlicher Unterlassung droht eine Strafe von bis zu zehn Prozent des gemeinen Werts. Eine Selbstanzeige binnen eines Jahres ab Ende der Frist wirkt strafbefreiend.
Muss ich eine geschenkte Wohnung melden?
Nein, Grundstücke sind von der Anzeigepflicht ausgenommen. Dafür fällt bei ihnen Grunderwerbsteuer an, die den Vorgang ohnehin beim Finanzamt erfasst.
Sind Gelegenheitsgeschenke betroffen?
Nein. Ausgenommen sind unter anderem Hausrat und Gelegenheitsgeschenke bis 1.000 Euro. Sie zählen auch nicht in die Zusammenrechnung ein.