Schenkungssteuer Österreich 2026
Schenkungssteuer in Österreich 2026: Seit 2008 abgeschafft, aber Meldepflicht ab 50.000 Euro. Schenkung von Immobilien, Geld und Grunderwerbsteuer.
Meldepflicht und Freibeträge bei Vermögensübertragungen
Die Schenkungssteuer in Österreich wurde gemeinsam mit der Erbschaftssteuer im Jahr 2008 abgeschafft. Das bedeutet aber keineswegs, dass Schenkungen steuerlich irrelevant sind. Wer in Österreich Vermögenswerte verschenkt oder geschenkt bekommt, muss eine Reihe von Regelungen beachten: von der Meldepflicht beim Finanzamt über die Grunderwerbsteuer bei Immobilienschenkungen bis hin zu den Stufentarifen innerhalb des Familienkreises.
Die Abschaffung der Schenkungssteuer — Hintergrund
Die Schenkungssteuer war im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 geregelt und wurde gemeinsam mit der Erbschaftssteuer erhoben. Im Jahr 2007 hob der Verfassungsgerichtshof wesentliche Bestimmungen als verfassungswidrig auf, da die der Besteuerung zugrunde liegenden Einheitswerte bei Grundstücken nicht mehr zeitgemäss waren. Der Gesetzgeber liess die Steuer mit 31. Juli 2008 ersatzlos auslaufen.
An die Stelle der Schenkungssteuer traten ersatzweise:
- Eine Meldepflicht für Schenkungen nach §121a der Bundesabgabenordnung (BAO)
- Die Grunderwerbsteuer für Grundstücksschenkungen
- Die Stiftungseingangssteuer für Zuwendungen an Privatstiftungen
Die Schenkungsmeldepflicht nach §121a BAO
Wer muss melden?
Die Meldepflicht trifft sowohl den Geschenkgeber als auch den Geschenknehmer. Es genügt jedoch, wenn einer der beiden die Meldung vornimmt. In der Praxis wird die Meldung oft vom Geschenknehmer oder einem beauftragten Rechtsanwalt bzw. Steuerberater erledigt.
Welche Schenkungen sind meldepflichtig?
Die Meldepflicht betrifft Schenkungen von Vermögenswerten (ausgenommen Grundstücke, die über die Grunderwerbsteuer erfasst werden). Die Meldegrenzen sind:
- 50.000 Euro bei Schenkungen zwischen Angehörigen innerhalb von fünf Jahren
- 15.000 Euro bei Schenkungen zwischen nicht verwandten Personen innerhalb von fünf Jahren
Der Angehörigenbegriff umfasst dabei:
- Ehegatten und eingetragene Partner
- Lebensgefährten
- Eltern, Grosseltern, Urgroßeltern
- Kinder, Enkel, Urenkel
- Stief-, Wahl- und Pflegekinder
- Geschwister, Nichten und Neffen
- Schwiegereltern, Schwiegerkinder
- Onkel und Tanten
Was muss gemeldet werden?
In der Schenkungsmeldung sind anzugeben:
- Name und Anschrift von Geschenkgeber und Geschenknehmer
- Verwandtschaftsverhältnis
- Art und Umfang des geschenkten Vermögens
- Gemeiner Wert (Verkehrswert) der Schenkung
- Datum der Schenkung
Frist für die Meldung
Die Meldung muss innerhalb von drei Monaten nach der Schenkung beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Die Meldung kann über FinanzOnline oder mittels Papierformular (Formular Schenk 1) erfolgen.
Folgen bei Nichtmeldung
Die Verletzung der Meldepflicht ist eine Finanzordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldstrafe von bis zu 10 % des nicht gemeldeten Betrags geahndet werden. In der Praxis werden Nichtmeldungen insbesondere dann problematisch, wenn das Finanzamt auf anderem Weg von der Schenkung erfährt, etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung oder bei Auffälligkeiten am Steuerkonto.
Welche Schenkungen sind nicht meldepflichtig?
Von der Meldepflicht ausgenommen sind:
- Grundstücksschenkungen (diese werden über die Grunderwerbsteuer erfasst)
- Hausrat einschliesslich Wäsche und Kleidungsstücke
- Übliche Gelegenheitsgeschenke (z. B. Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke) bis zu einem angemessenen Wert
- Schenkungen, die unter der Meldegrenze bleiben
Praxistipp: Was als “übliches Gelegenheitsgeschenk” gilt, ist im Gesetz nicht genau definiert. Die Finanzämter orientieren sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Geschenkgebers. Ein Geburtstagsgeschenk von 500 Euro wird in der Regel als üblich angesehen, während Geschenke im fünfstelligen Bereich meldepflichtig sein können.
Grunderwerbsteuer bei Immobilienschenkungen
Stufentarif im Familienkreis
Bei der Schenkung von Immobilien im Familienkreis kommt der begünstigte Stufentarif der Grunderwerbsteuer zur Anwendung:
| Grundstückswert | Steuersatz |
|---|---|
| Bis 250.000 Euro | 0,5 % |
| Von 250.000 bis 400.000 Euro | 2,0 % |
| Über 400.000 Euro | 3,5 % |
Beispiel: Eine Mutter schenkt ihrer Tochter eine Eigentumswohnung mit einem Grundstückswert von 280.000 Euro. Die Grunderwerbsteuer berechnet sich: 250.000 x 0,5 % + 30.000 x 2,0 % = 1.250 + 600 = 1.850 Euro.
Schenkung an fremde Personen
Bei Immobilienschenkungen an Personen ausserhalb des begünstigten Familienkreises gilt der reguläre Steuersatz von 3,5 % auf den Grundstückswert.
Grundstückswertermittlung
Der Grundstückswert kann nach drei Methoden ermittelt werden:
- Pauschalwertmodell nach der Grundstückswertverordnung
- Immobilienpreisspiegel der Statistik Austria
- Gutachten eines Sachverständigen
Es empfiehlt sich, alle drei Varianten zu prüfen und die günstigste zu wählen. Besonders bei älteren Immobilien oder Immobilien in weniger gefragten Lagen kann ein Sachverständigengutachten zu einem niedrigeren Wert führen als das Pauschalwertmodell.
Grundbucheintragungsgebühr
Zusätzlich zur Grunderwerbsteuer fällt bei der Schenkung einer Immobilie die Grundbucheintragungsgebühr von 1,1 % des Grundstückswerts an.
Geldschenkungen in Österreich
Steuerliche Behandlung
Geldschenkungen sind in Österreich nicht steuerpflichtig. Es gibt keine Schenkungssteuer auf Geldbeträge. Allerdings greift die Meldepflicht nach §121a BAO bei Überschreiten der Meldeschwellen (50.000 Euro bei Angehörigen, 15.000 Euro bei Fremden, jeweils innerhalb von fünf Jahren).
Praxisbeispiele für Geldschenkungen
Beispiel 1: Grosseltern schenken ihrem Enkel 40.000 Euro als Startkapital für die Unternehmensgründung. Da der Betrag unter 50.000 Euro liegt und es sich um Angehörige handelt, besteht keine Meldepflicht. Steuern fallen keine an.
Beispiel 2: Ein Vater schenkt seiner Tochter über drei Jahre verteilt jeweils 20.000 Euro (insgesamt 60.000 Euro). Da die Summe innerhalb von fünf Jahren die Grenze von 50.000 Euro übersteigt, muss die dritte Schenkung gemeldet werden (da damit die Grenze überschritten wird). Steuern fallen trotzdem keine an.
Beispiel 3: Ein Freund schenkt Ihnen 20.000 Euro. Da Sie nicht als Angehörige gelten, liegt die Meldegrenze bei 15.000 Euro. Die Schenkung muss innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt gemeldet werden.
Zusammenrechnung von Schenkungen
Besonders wichtig ist die Zusammenrechnungsregel: Alle Schenkungen von derselben Person an dieselbe Person innerhalb von fünf Jahren werden zusammengerechnet. Wird die Meldegrenze durch die Zusammenrechnung überschritten, muss die Meldung nachgeholt werden. Es empfiehlt sich daher, alle Schenkungen sorgfältig zu dokumentieren.
Immobilienschenkung: Schritt-für-Schritt-Anleitung
Schritt 1: Schenkungsvertrag errichten
Eine Immobilienschenkung muss durch einen Notariatsakt oder eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Urkunde erfolgen. Ein einfacher privatschriftlicher Vertrag reicht nicht aus. Der Vertrag muss die genaue Bezeichnung der Immobilie, die Parteien, den Schenkungswillen und allfällige Gegenleistungen oder Auflagen enthalten.
Schritt 2: Grundstückswert ermitteln
Für die Berechnung der Grunderwerbsteuer muss der Grundstückswert ermittelt werden. Der Parteienvertreter (Notar oder Rechtsanwalt) übernimmt dies in der Regel.
Schritt 3: Grunderwerbsteuer berechnen und abführen
Der Parteienvertreter berechnet die Grunderwerbsteuer, gibt die Selbstberechnung über FinanzOnline ab und führt die Steuer an das Finanzamt ab.
Schritt 4: Grundbucheintragung beantragen
Nach Bezahlung der Grunderwerbsteuer und der Grundbucheintragungsgebühr wird der Antrag auf Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch gestellt.
Schritt 5: Schenkungsmeldung (falls erforderlich)
Wenn neben der Immobilie auch andere Vermögenswerte verschenkt werden (z. B. Bargeld, Wertpapiere), muss gegebenenfalls eine Schenkungsmeldung erfolgen. Die Immobilie selbst muss nicht gesondert gemeldet werden, da sie über die Grunderwerbsteuer erfasst wird.
Schenkung mit Gegenleistung — Die gemischte Schenkung
Was ist eine gemischte Schenkung?
Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn eine Übertragung teilweise entgeltlich und teilweise unentgeltlich erfolgt. Das klassische Beispiel: Eltern übergeben ihr Haus an ein Kind, das im Gegenzug eine Ausgleichszahlung an die Geschwister leistet oder ein Wohnrecht für die Eltern einräumt.
Steuerliche Beurteilung
Für die Grunderwerbsteuer gilt die 50-Prozent-Regel: Beträgt die Gegenleistung weniger als 50 % des Grundstückswerts, wird der gesamte Vorgang als unentgeltlich behandelt, und es kommt der Stufentarif zur Anwendung. Beträgt die Gegenleistung mindestens 50 % des Grundstückswerts, gilt der Vorgang als entgeltlich, und es fällt der reguläre Steuersatz von 3,5 % an.
Beispiel: Eltern schenken ihrem Sohn ein Haus (Grundstückswert 400.000 Euro). Der Sohn übernimmt dafür Hypothekarschulden in Höhe von 150.000 Euro. Da die Gegenleistung (150.000 Euro) weniger als 50 % des Grundstückswerts (200.000 Euro) beträgt, gilt der Vorgang als unentgeltlich. Die Grunderwerbsteuer wird nach dem Stufentarif vom Grundstückswert berechnet: 250.000 x 0,5 % + 150.000 x 2,0 % = 1.250 + 3.000 = 4.250 Euro.
Wohnrecht und Fruchtgenussrecht
Wird bei einer Schenkung ein Wohnrecht oder Fruchtgenussrecht vorbehalten, stellt der kapitalisierte Wert dieses Rechts eine Gegenleistung dar. Die Kapitalisierung erfolgt auf Basis des Jahreswerts des Rechts und der statistischen Lebenserwartung des Berechtigten.
Schenkung an Minderjährige
Schenkungen an minderjährige Kinder sind grundsätzlich möglich, bedürfen aber besonderer Aufmerksamkeit:
- Bei Immobilienschenkungen an Minderjährige muss in der Regel das Pflegschaftsgericht zustimmen.
- Die gesetzlichen Vertreter (in der Regel die Eltern) handeln für das minderjährige Kind.
- Bei Schenkungen durch einen Elternteil muss der andere Elternteil oder ein Kollisionskurator als Vertreter des Kindes auftreten, da ein und dieselbe Person nicht gleichzeitig Geschenkgeber und Vertreter des Geschenknehmers sein kann.
Steueroptimierte Schenkungsstrategien
Strategie 1: Schenkungen zeitlich aufteilen
Da die Meldegrenzen für einen Zeitraum von fünf Jahren gelten, können grössere Vermögensübertragungen auf mehrere Tranchen aufgeteilt werden. So können Sie beispielsweise alle fünf Jahre knapp unter 50.000 Euro steuerfrei und ohne Meldepflicht an Ihre Kinder übertragen.
Strategie 2: Immobilienschenkung statt Verkauf
Innerhalb des Familienkreises kann die Schenkung einer Immobilie deutlich günstiger sein als ein Verkauf. Beim Verkauf fällt die Grunderwerbsteuer von 3,5 % auf den Kaufpreis an, während bei der Schenkung der günstige Stufentarif auf den (oft niedrigeren) Grundstückswert greift.
Strategie 3: Lebzeitige Übergabe planen
Eine frühzeitige Planung der Vermögensübertragung kann Kosten sparen. Durch die schrittweise Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten können die Meldegrenzen optimal genutzt und die Grunderwerbsteuer minimiert werden.
Strategie 4: Wohnungseigentumsanteile schenken
Statt eine gesamte Immobilie auf einmal zu schenken, können auch Anteile (z. B. Hälfteanteile) schenken werden. Dies kann steuerlich vorteilhaft sein, wenn der Grundstückswert des gesamten Objekts hoch ist.
Strategie 5: Grundstückswert optimieren
Vor einer Immobilienschenkung sollten Sie verschiedene Methoden zur Grundstückswertermittlung prüfen. Ein Sachverständigengutachten kann unter Umständen zu einem niedrigeren Wert führen als das Pauschalwertmodell.
Schenkung und Pflichtteilsrecht
Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil
Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat, können auf den Pflichtteil angerechnet werden. Nach dem ABGB werden Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte zeitlich unbegrenzt berücksichtigt, während Schenkungen an andere Personen nur innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod angerechnet werden.
Die Schenkung auf den Todesfall
Eine Schenkung auf den Todesfall ist eine besondere Vertragsform, bei der die Schenkung erst mit dem Tod des Geschenkgebers wirksam wird. Diese muss in Form eines Notariatsakts erfolgen und wird pflichtteilsrechtlich wie eine letztwillige Verfügung behandelt.
Schenkung und Stiftungen
Zuwendungen an Privatstiftungen
Für Zuwendungen an österreichische Privatstiftungen fällt die Stiftungseingangssteuer von 2,5 % des gemeinen Werts der zugewendeten Vermögenswerte an. Bei Grundstücken ist zusätzlich die Grunderwerbsteuer zu entrichten.
Stiftung als Instrument der Vermögensweitergabe
Für grössere Vermögen kann die Privatstiftung ein interessantes Instrument zur steueroptimierten Vermögensweitergabe sein. Die Erträge der Stiftung werden mit einer Zwischensteuer von 25 % besteuert, und Ausschüttungen an die Begünstigten unterliegen der KESt von 27,5 %.
Die Schenkungssteuer in Österreich ist seit 2008 abgeschafft, doch Schenkungen sind keineswegs ohne steuerliche Folgen. Die wichtigsten Punkte auf einen Blick:
- Keine Schenkungssteuer, aber Meldepflicht nach §121a BAO
- Meldegrenzen: 50.000 Euro bei Angehörigen, 15.000 Euro bei Nicht-Angehörigen (jeweils innerhalb von 5 Jahren)
- Grunderwerbsteuer bei Immobilienschenkungen: Stufentarif (0,5 % bis 3,5 %) im Familienkreis, 3,5 % bei Fremden
- Grundbucheintragungsgebühr von 1,1 % bei Immobilien
- Frist für die Meldung: 3 Monate nach der Schenkung
- Strafe bei Nichtmeldung: bis zu 10 % des nicht gemeldeten Betrags
Nutzen Sie die legalen Gestaltungsmöglichkeiten und planen Sie Schenkungen frühzeitig. Eine professionelle Beratung durch Steuerberater oder Notare ist bei grösseren Vermögensübertragungen immer empfehlenswert.
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Häufig gestellte Fragen
Gibt es in Österreich eine Schenkungssteuer?
Nein, die Schenkungssteuer wurde 2008 abgeschafft. Schenkungen über 50.000 Euro innerhalb von 5 Jahren müssen aber dem Finanzamt gemeldet werden. Bei Immobilienschenkungen fällt Grunderwerbsteuer an.
Ab welchem Betrag muss ich eine Schenkung melden?
Schenkungen zwischen Angehörigen müssen ab 50.000 Euro innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren gemeldet werden. Bei Schenkungen an Nicht-Angehörige liegt die Grenze bei 15.000 Euro.
Chefredakteur finanzinfo.at
Martin Höllinger ist Finanzjournalist und Gründer von finanzinfo.at. Er ist spezialisiert auf österreichisches Steuerrecht, Geldanlage und Finanzvergleiche.