Spenden absetzen: zehn Prozent, aber nur an gelistete Stellen

Absetzbar sind bis zu zehn Prozent der Einkünfte, und nur an Einrichtungen aus der Liste des Finanzministeriums. Ohne Datenübermittlung wirkt nichts.

Stand: 04. September 2026 8 Min. Lesezeit

Spenden sind in Österreich absetzbar, aber an zwei Bedingungen geknüpft, die unabhängig voneinander erfüllt sein müssen. Die erste ist eine Obergrenze von zehn Prozent, die zweite ist die Begünstigung der empfangenden Einrichtung.

Die zweite Bedingung ist die härtere. Eine Spende an eine Organisation, die nicht spendenbegünstigt ist, wirkt steuerlich überhaupt nicht, unabhängig davon, wie gemeinnützig ihre Arbeit ist.

Die Zehn-Prozent-Grenze

Für Privatpersonen gilt § 18 Abs. 1 Z 7 EStG: Freigebige Geldzuwendungen an spendenbegünstigte Einrichtungen sind Sonderausgaben, soweit sie zusammen mit betrieblichen Zuwendungen zehn Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte nach Verlustausgleich nicht übersteigen.

Für Spenden aus dem Betriebsvermögen gilt § 4a EStG: Betriebsausgabe bis zehn Prozent des Gewinnes, gerechnet vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Übersteigt eine betriebliche Spende diese Grenze, kann der überschießende Teil noch nach § 18 Abs. 1 Z 7 als Sonderausgabe abgesetzt werden.

Gesamtbetrag der Einkünfteabsetzbar bis
30.000 Euro3.000 Euro
45.000 Euro4.500 Euro
70.000 Euro7.000 Euro

Ein über die Grenze hinausgehender Betrag verfällt steuerlich. Eine Übertragung in ein Folgejahr sieht das Gesetz nicht vor. Wer eine größere Zuwendung plant, sollte deshalb prüfen, ob eine Aufteilung auf zwei Kalenderjahre sinnvoll ist.

Was die Spende wirklich kostet

Eine Spende ist eine Sonderausgabe, mindert also die Bemessungsgrundlage und nicht die Steuer. Der Vorteil entspricht dem persönlichen Grenzsteuersatz.

GrenzsteuersatzSpende 300 Euro kostet nettoSpende 500 Euro kostet nettoSpende 1.000 Euro kostet netto
20 Prozent240 Euro400 Euro800 Euro
30 Prozent210 Euro350 Euro700 Euro
40 Prozent180 Euro300 Euro600 Euro
48 Prozent156 Euro260 Euro520 Euro

Eigene Berechnung. Wer keine Einkommensteuer zahlt, hat von der Absetzbarkeit nichts.

Welche Zwecke begünstigt sind

§ 4a Abs. 2 EStG zählt die begünstigten Zwecke auf. Seit der Ausweitung der Spendenbegünstigung sind die beiden ersten Ziffern sehr breit gefasst:

  • gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 35 BAO
  • mildtätige Zwecke im Sinne des § 37 BAO
  • wissenschaftliche Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste sowie bestimmte Lehraufgaben der Erwachsenenbildung
  • daneben weitere ausdrücklich genannte Bereiche, etwa Umwelt-, Tier- und Katastrophenschutz sowie kraft Gesetzes begünstigte Einrichtungen

Aus dem breiten Zweckkatalog folgt aber nicht, dass jede Organisation mit solchen Zielen begünstigt ist. Erforderlich ist zusätzlich, dass die Einrichtung entweder durch Bescheid begünstigt wurde oder in § 4a Abs. 6 EStG ausdrücklich genannt ist.

Die Liste ist der einzige verlässliche Test

Ob eine Einrichtung begünstigt ist, lässt sich nicht am Zweck ablesen und nicht an der Selbstbeschreibung auf der Website. Das Finanzministerium führt dazu die Liste spendenbegünstigter Einrichtungen, die laufend aktualisiert wird.

Zwei Punkte dazu, die im Jahresverlauf zählen:

  • Die Begünstigung kann entzogen werden. Maßgeblich ist der Status im Zeitpunkt der Zuwendung, nicht der heutige.
  • Die Aufnahme wirkt ab dem im Bescheid genannten Zeitpunkt. Eine Spende an eine Organisation, die erst später aufgenommen wurde, bleibt unbeachtlich.

Ohne Datenübermittlung kein Abzug

Wie beim Kirchenbeitrag gilt § 18 Abs. 8 EStG: Zuwendungen an einen Empfänger mit fester örtlicher Einrichtung im Inland sind nur dann Sonderausgaben, wenn dem Empfänger Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum bekanntgegeben wurden und die Datenübermittlung an die Abgabenbehörde erfolgt ist.

Daraus ergeben sich drei praktische Konsequenzen:

  1. Eine anonyme Spende, etwa in eine Sammelbüchse, ist nicht absetzbar.
  2. Der Name muss exakt so angegeben werden, wie er im Meldesystem steht. Abweichungen führen dazu, dass die Übermittlung nicht zugeordnet werden kann.
  3. Die übermittelten Beträge lassen sich in FinanzOnline einsehen. Fehlt ein Betrag oder stimmt er nicht, ist die Korrektur bei der Organisation anzustoßen, nicht beim Finanzamt.

Sachspenden und was nicht zählt

Für Privatpersonen erfasst § 18 Abs. 1 Z 7 EStG grundsätzlich Geldzuwendungen. Sachspenden sind nur an bestimmte Körperschaften abzugsfähig, insbesondere im Bereich Wissenschaft, Kunst und Kultur. Die Kleiderspende an eine Sozialorganisation ist damit in aller Regel nicht absetzbar.

Ebenfalls nicht absetzbar sind Mitgliedsbeiträge, wenn ihnen eine Gegenleistung gegenübersteht, sowie Zahlungen, für die eine Leistung erbracht wird, etwa der Kauf eines Loses oder eines Tickets bei einer Benefizveranstaltung. Entscheidend ist die Freigebigkeit: Wer etwas dafür bekommt, spendet steuerlich nicht.

Quellen

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Häufig gestellte Fragen

Wie viel kann ich absetzen?

Als Privatperson bis zu zehn Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte nach Verlustausgleich. Aus dem Betriebsvermögen gelten ebenfalls zehn Prozent, dort bezogen auf den Gewinn vor Gewinnfreibetrag.

An wen muss ich spenden, damit es zählt?

An eine spendenbegünstigte Einrichtung im Sinne des § 4a EStG. Maßgeblich ist die Liste des Finanzministeriums beziehungsweise ein entsprechender Bescheid. Eine Spende an eine nicht gelistete Organisation ist steuerlich unbeachtlich.

Muss ich Spenden in die Erklärung eintragen?

In der Regel nicht. Inländische Empfänger übermitteln die Daten automatisch. Voraussetzung ist, dass Sie Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum bekanntgegeben haben, sonst unterbleibt die Berücksichtigung.

Sind Sachspenden absetzbar?

Für Privatpersonen nur eingeschränkt. § 18 Abs. 1 Z 7 EStG erfasst grundsätzlich Geldzuwendungen; Sachspenden sind nur an bestimmte Körperschaften abzugsfähig, etwa im Bereich Wissenschaft, Kunst und Kultur.

Was passiert, wenn ich mehr als zehn Prozent spende?

Der übersteigende Teil wirkt sich steuerlich nicht aus und lässt sich auch nicht in ein anderes Jahr übertragen. Bei betrieblichen Spenden kann ein über der betrieblichen Grenze liegender Teil noch als Sonderausgabe abgesetzt werden.

Wie viel bringt eine Spende steuerlich?

Sie mindert die Bemessungsgrundlage, der Vorteil entspricht also dem Grenzsteuersatz. Bei 40 Prozent bleiben von 500 Euro Spende rund 200 Euro Steuerersparnis, die Spende kostet netto rund 300 Euro.