Steueränderungen 2026: was tatsächlich neu ist

Der Pendlereuro verdreifacht sich, die Valorisierung mehrerer Leistungen ist ausgesetzt. Ein Konsolidierungspaket, keine Entlastungsreform.

Stand: 04. September 2026 10 Min. Lesezeit

Für 2026 gibt es keine Steuerreform im üblichen Sinn. Die Änderungen stammen überwiegend aus dem Budgetbegleitgesetz 2025 und einigen Folgegesetzen, und ihr Zweck ist die Budgetkonsolidierung. Entsprechend gemischt fällt die Bilanz aus: Einzelne Posten entlasten spürbar, an mehreren anderen Stellen wurde eine bestehende Automatik ausgesetzt.

Die größte Einzelentlastung betrifft Pendlerinnen und Pendler, die größte Belastung entsteht dort, wo Beträge nicht mehr mit der Inflation mitwachsen.

Der Pendlereuro verdreifacht sich

Nach § 33 Abs. 5 Z 4 EStG beträgt der Pendlereuro seit 2026 sechs Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. In der bis 2025 geltenden Fassung waren es zwei Euro.

Einfache FahrtstreckePendlereuro bis 2025Pendlereuro ab 2026Differenz
20 km40 Euro120 Euro80 Euro
30 km60 Euro180 Euro120 Euro
50 km100 Euro300 Euro200 Euro

Eigene Berechnung. Der Pendlereuro ist ein Absetzbetrag, wirkt also unmittelbar auf die Steuer und nicht nur auf die Bemessungsgrundlage. Voraussetzung bleibt der Anspruch auf ein Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG, Details unter Pendlerpauschale.

Passend dazu wurde die Obergrenze der SV-Rückerstattung angehoben: Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale sind nach § 33 Abs. 8 Z 2 EStG höchstens 750 Euro rückzuerstatten.

Der Tarif steigt, aber nur um zwei Drittel

Die Stufengrenzen wurden für 2026 um rund 1,7 Prozent angehoben:

Stufengrenze20252026
Ende der Nullzone13.308 Euro13.539 Euro
Ende der 20-Prozent-Stufe21.617 Euro21.992 Euro
Ende der 30-Prozent-Stufe35.836 Euro36.458 Euro
Ende der 40-Prozent-Stufe69.166 Euro70.365 Euro
Ende der 48-Prozent-Stufe103.072 Euro104.859 Euro

Aus den Fassungen des § 33 EStG für 2025 und 2026.

§ 33a Abs. 4 EStG schreibt eine Anpassung im Ausmaß von zwei Dritteln der Inflationsrate vor. Das verbleibende Drittel soll nach Abs. 5 über einen eigenen Ministerratsbeschluss und daran anschließende Gesetzesvorschläge abgegolten werden. Für 2026 ist das unterblieben. Was das über die Jahre bedeutet, steht unter kalte Progression.

Ausgesetzte Valorisierungen

An mehreren Stellen wurde eine bestehende jährliche Anpassung angehalten. Das ist keine Kürzung im Wortlaut, wirkt aber wie eine, sobald die Preise steigen.

  • Kinderbetreuungsgeld. Nach § 50 Abs. 47 KBGG kommen die Valorisierungsbestimmungen für die Kalenderjahre 2026 und 2027 nicht zur Anwendung. Der Tagsatz bleibt bei 41,14 Euro, der Höchstbetrag des einkommensabhängigen Modells bei 80,12 Euro. Details unter Karenz und Kinderbetreuungsgeld.
  • Kinderabsetzbetrag. Er ist von derselben Aussetzung erfasst.
  • Geringfügigkeitsgrenze. Sie wurde mit 1. Jänner 2026 erstmals nicht erhöht und bleibt bei 551,10 Euro monatlich, siehe geringfügige Beschäftigung.

Änderungen bei der Umsatzsteuer

Seit 1. Jänner 2026 sind Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren von Verhütungsmitteln sowie von Waren der monatlichen Damenhygiene echt steuerbefreit. Echt befreit bedeutet, dass der Vorsteuerabzug erhalten bleibt, die Entlastung also tatsächlich beim Endpreis ankommen kann.

Für die pauschale Vorsteuer gilt ab 2026 ein Höchstbetrag von 7.560 Euro, die Quote von 1,8 Prozent bleibt unverändert. Die Grundlagen zur Umsatzsteuer stehen unter Mehrwertsteuer.

Für Selbstständige und Unternehmen

  • Basispauschalierung. Ab der Veranlagung 2026 gilt eine Umsatzgrenze von 420.000 Euro und ein pauschaler Betriebsausgabensatz von 15 Prozent.
  • Zuwendungen an Privatstiftungen. Der Steuersatz steigt mit 1. Jänner 2026 von 2,5 auf 3,5 Prozent.

Was schon 2025 galt und 2026 weiterläuft

Zwei Regelungen werden regelmäßig dem Jahr 2026 zugeschrieben, obwohl sie befristete Sonderbestimmungen sind:

Steuerfreie Überstundenzuschläge. § 68 Abs. 2 EStG nennt zehn Überstunden und 120 Euro. Für 2026 gilt das nicht: Die Übergangsbestimmung des § 124b Z 440 lit. c EStG setzt 15 Überstunden und höchstens 170 Euro monatlich fest, und zwar für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen und vor dem 1. Jänner 2027 enden. 2024 und 2025 waren es 18 Stunden und 200 Euro, ab 2027 lebt der Gesetzestext wieder auf. Details unter Überstunden.

Feiertagsarbeitsentgelt. Es ist seit 1. Jänner 2026 in § 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich genannt und damit dauerhaft im gemeinsamen Freibetrag von 400 Euro monatlich erfasst.

Was das unterm Strich bedeutet

Für Beschäftigte ohne Pendlerpauschale und ohne Kinder ist 2026 ein weitgehend neutrales Jahr: Der Tarif wurde angepasst, aber nur teilweise, sodass die reale Belastung leicht steigt. Wer pendelt, gewinnt spürbar. Wer Kinderbetreuungsgeld bezieht oder geringfügig beschäftigt ist, verliert real, weil die Beträge nominell gleich bleiben.

Wer prüfen will, was davon im eigenen Fall zusammenkommt, rechnet am besten den Pendlereuro, den Familienbonus Plus und die Absetzbeträge einzeln durch, statt sich auf eine Gesamtaussage zu verlassen. Die Werte dafür stehen unter Absetzbeträge und Lohnsteuertabelle.

Quellen

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Häufig gestellte Fragen

Gab es 2026 eine Steuerreform?

Keine Entlastungsreform. Die Änderungen für 2026 stammen überwiegend aus dem Budgetbegleitgesetz 2025 und dienen der Budgetkonsolidierung. Einzelne Posten entlasten, mehrere andere belasten.

Was ist die größte Entlastung 2026?

Der Pendlereuro. Er steigt nach § 33 Abs. 5 Z 4 EStG von zwei auf sechs Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke. Bei 30 Kilometern sind das 180 statt 60 Euro im Jahr.

Wurden die Tarifstufen angepasst?

Ja, um rund 1,7 Prozent. Abgegolten werden allerdings nur zwei Drittel der kalten Progression, das verbleibende Drittel wurde nicht über zusätzliche Maßnahmen ausgeglichen.

Welche Leistungen wurden nicht valorisiert?

Unter anderem das Kinderbetreuungsgeld und der Kinderabsetzbetrag für 2026 und 2027 sowie die Geringfügigkeitsgrenze, die erstmals bei 551,10 Euro eingefroren blieb.

Was ändert sich bei der Umsatzsteuer?

Seit 1. Jänner 2026 sind Verhütungsmittel sowie Waren der Damenhygiene echt steuerbefreit. Für die pauschale Vorsteuer gilt ein Höchstbetrag von 7.560 Euro bei unveränderter Quote von 1,8 Prozent.

Was gilt bei den steuerfreien Überstundenzuschlägen?

Für 2026 sind die Zuschläge für die ersten 15 Überstunden im Monat bis höchstens 170 Euro steuerfrei. 2024 und 2025 waren es 18 Stunden und 200 Euro, ab 2027 gelten wieder 10 Stunden und 120 Euro.