Steuerreform 2026 Österreich - Alle Änderungen

Steuerreform 2026 in Österreich: Neue Steuerstufen, Kalte Progression, CO2-Steuer, Familienbonus, KöSt-Senkung und alle weiteren Änderungen.

Aktualisiert: 05. April 2026 18 Min. Lesezeit

Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick

Die österreichische Steuerreform ist ein umfassendes Paket, das seit 2022 schrittweise umgesetzt wird und 2026 weitere wichtige Meilensteine erreicht. Von der Abschaffung der Kalten Progression über die Senkung der Körperschaftsteuer bis hin zur Erhöhung des Familienbonus Plus — die Reform betrifft praktisch jeden Steuerzahler in Österreich.

Die ökosoziale Steuerreform verfolgt mehrere Ziele gleichzeitig: Sie soll die Bürgerinnen und Bürger entlasten, den Wirtschaftsstandort Österreich stärken und gleichzeitig Anreize für klimafreundliches Verhalten schaffen. Dazu kommen gezielte Maßnahmen gegen die Inflation, die in den letzten Jahren die Kaufkraft vieler Menschen spürbar belastet hat.

Abschaffung der Kalten Progression

Was ist die Kalte Progression?

Die Kalte Progression war ein schleichendes Phänomen, das Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seit Jahrzehnten belastet hat. Wenn das Gehalt um die Inflation erhöht wurde — also real gleich blieb —, stieg trotzdem die Steuerlast, weil das höhere Bruttogehalt in eine höhere Steuerstufe rutschte. De facto verloren die Menschen also Kaufkraft, obwohl sie nominell mehr verdienten.

Dieses Problem wurde in Österreich jahrzehntelang nur durch gelegentliche Steuerreformen korrigiert. Zwischen diesen Reformen hat der Staat durch die Kalte Progression jährlich Milliarden an zusätzlichen Steuereinnahmen erzielt — auf Kosten der Steuerzahler. Schätzungen zufolge beliefen sich die Mehreinnahmen durch die Kalte Progression auf zwei bis drei Milliarden Euro pro Jahr.

Wie funktioniert die automatische Anpassung seit 2023?

Seit dem 1. Jänner 2023 werden die Steuerstufen und bestimmte Absetzbeträge jährlich automatisch an die Inflation angepasst. Das Modell sieht wie folgt aus:

  • Zwei Drittel der Inflationsanpassung werden automatisch auf die Steuerstufen und Absetzbeträge angewendet
  • Ein Drittel wird von der Bundesregierung gezielt verteilt, um bestimmte Personengruppen stärker zu entlasten

Die Berechnung basiert auf der durchschnittlichen Inflationsrate von Juli des Vorjahres bis Juni des laufenden Jahres. Für das Jahr 2026 werden die Werte entsprechend der Teuerung 2025 angepasst.

Auswirkungen auf die Steuerzahler

Die Abschaffung der Kalten Progression bedeutet in der Praxis, dass eine Gehaltserhöhung, die lediglich die Inflation abdeckt, nicht mehr zu einer höheren prozentuellen Steuerbelastung führt. Das betrifft alle Einkommensbezieher — von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern über Pensionistinnen und Pensionisten bis hin zu Selbstständigen.

Für einen durchschnittlichen Angestellten mit einem Bruttoeinkommen von 3.500 Euro monatlich bedeutet die automatische Anpassung eine jährliche Entlastung von mehreren hundert Euro im Vergleich zum alten System ohne Inflationsausgleich.

Die Steuerstufen 2026 im Detail

Aktuelle Einkommensteuertarife

Durch die automatische Inflationsanpassung ergeben sich für 2026 folgende Steuerstufen für die Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer:

Jahreseinkommen (steuerpflichtig)Grenzsteuersatz
Bis 13.539 Euro0 % (steuerfrei)
13.539 bis 21.992 Euro20 %
21.992 bis 36.458 Euro30 %
36.458 bis 70.365 Euro40 %
70.365 bis 104.859 Euro48 %
104.859 bis 1.000.000 Euro50 %
Über 1.000.000 Euro55 %

Die unterste Steuerstufe von 20 Prozent wurde im Rahmen der Steuerreform 2022 von ehemals 25 Prozent gesenkt. Die zweite Stufe sank von 35 auf 30 Prozent. Diese Senkungen wurden bereits 2022 und 2023 umgesetzt und gelten weiterhin.

Berechnung der Einkommensteuer — ein Beispiel

Um die Steuerstufen besser zu verstehen, hier ein konkretes Berechnungsbeispiel für ein steuerpflichtiges Jahreseinkommen von 40.000 Euro im Jahr 2026:

  • Bis 13.539 Euro: 0 Euro Steuer (steuerfrei)
  • 13.539 bis 21.992 Euro (8.309 Euro): 8.309 x 20 % = 1.661,80 Euro
  • 21.992 bis 36.458 Euro (13.398 Euro): 13.398 x 30 % = 4.019,40 Euro
  • 36.458 bis 40.000 Euro (4.985 Euro): 4.985 x 40 % = 1.994,00 Euro
  • Gesamte Einkommensteuer: 7.675,20 Euro
  • Durchschnittssteuersatz: 19,19 %

Von dieser Steuer werden noch diverse Absetzbeträge abgezogen, sodass die tatsächliche Belastung in der Regel niedriger ausfällt.

Steuerstufen im Vergleich zu den Vorjahren

Die automatische Anpassung der Steuerstufen zeigt sich im Vergleich deutlich:

Stufe202420252026
Steuerfrei bis13.539 Euro13.068 Euro13.539 Euro
20 % bis21.992 Euro21.230 Euro21.992 Euro
30 % bis36.458 Euro34.787 Euro36.458 Euro
40 % bis70.365 Euro67.612 Euro70.365 Euro

Die Grenzen verschieben sich jedes Jahr nach oben, was die Steuerzahler spürbar entlastet. Ohne diese Anpassung würden immer mehr Einkommensteile in höhere Steuerstufen fallen.

Erhöhung der Absetzbeträge 2026

Verkehrsabsetzbetrag

Der Verkehrsabsetzbetrag steht allen aktiven Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu und beträgt 2026 voraussichtlich 496 Euro pro Jahr (2025: 450 Euro). Er wird automatisch bei der monatlichen Lohnverrechnung berücksichtigt und soll die Kosten für den Arbeitsweg abdecken.

Für Arbeitnehmer mit einem Einkommen bis 16.832 Euro gibt es zusätzlich einen erhöhten Verkehrsabsetzbetrag von 756 Euro. Zwischen 16.832 und 25.564 Euro wird der erhöhte Betrag eingeschliffen.

Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag

Der Alleinverdienerabsetzbetrag für Personen mit einem Kind beträgt 2026 rund 572 Euro, für jedes weitere Kind kommen ca. 200 Euro hinzu. Der Alleinerzieherabsetzbetrag ist identisch hoch. Beide Absetzbeträge wurden ebenfalls an die Inflation angepasst.

Voraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag ist, dass der Ehepartner oder eingetragene Partner maximal 6.937 Euro jährlich verdient und mindestens ein Kind vorhanden ist, für das Familienbeihilfe bezogen wird.

Pensionistenabsetzbetrag

Der Pensionistenabsetzbetrag beträgt 2026 bis zu 954 Euro und wird bei Pensionseinkünften über 20.233 Euro eingeschliffen, sodass er bei Pensionseinkünften über 29.798 Euro auf null sinkt. Für Pensionisten ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag gibt es einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag von bis zu 1.405 Euro.

Pendlerpauschale und Pendlereuro 2026

Pendlerpauschale — die Grundlage

Das Pendlerpauschale soll die Kosten für den Arbeitsweg steuerlich abfedern. Es gibt zwei Varianten:

Kleines Pendlerpauschale (wenn die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist):

  • Ab 20 km: 768 Euro jährlich
  • Ab 40 km: 1.530 Euro jährlich
  • Ab 60 km: 2.286 Euro jährlich

Großes Pendlerpauschale (wenn die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist):

  • Ab 2 km: 396 Euro jährlich
  • Ab 20 km: 1.596 Euro jährlich
  • Ab 40 km: 2.778 Euro jährlich
  • Ab 60 km: 3.954 Euro jährlich

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hängt von verschiedenen Faktoren ab, unter anderem von der Entfernung zur nächsten Haltestelle, der Fahrzeit und der Häufigkeit der Verbindungen.

Pendlereuro: Erhöhung auf 6 Euro

Eine der spürbarsten Änderungen der Steuerreform ist die Erhöhung des Pendlereuros. Dieser wurde von ursprünglich 2 Euro auf 6 Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke angehoben. Der Pendlereuro ist ein Absetzbetrag und wird direkt von der zu zahlenden Lohnsteuer abgezogen — er wirkt also stärker als eine Absetzung vom Einkommen.

Berechnungsbeispiel: Ein Arbeitnehmer mit 35 km einfacher Fahrtstrecke erhält:

  • Pendlereuro: 35 km x 6 Euro = 210 Euro Steuerersparnis pro Jahr
  • Dazu kommt noch das Pendlerpauschale

Für Teilzeitkräfte wird der Pendlereuro anteilig berechnet, wenn sie an weniger als elf Tagen pro Monat zur Arbeitsstätte pendeln.

Pendlerrechner des BMF

Ob und in welcher Höhe Sie Anspruch auf das Pendlerpauschale und den Pendlereuro haben, können Sie mit dem offiziellen Pendlerrechner des Bundesministeriums für Finanzen ermitteln. Der Pendlerrechner berücksichtigt die konkreten Verkehrsverbindungen zwischen Ihrem Wohnort und Ihrer Arbeitsstätte und erstellt automatisch den Ausdruck, den Sie Ihrem Arbeitgeber vorlegen müssen.

CO2-Steuer und Klimabonus 2026

Entwicklung der CO2-Bepreisung

Die CO2-Bepreisung ist ein zentraler Bestandteil der ökosozialen Steuerreform. Sie soll Anreize für klimafreundliches Verhalten schaffen. Die Entwicklung des CO2-Preises:

  • 2022: 30 Euro pro Tonne
  • 2023: 32,50 Euro pro Tonne
  • 2024: 45 Euro pro Tonne
  • 2025: 55 Euro pro Tonne
  • 2026: voraussichtlich 65 Euro pro Tonne

Für die Konsumentinnen und Konsumenten bedeutet die CO2-Steuer 2026 Mehrkosten von ungefähr:

  • Benzin: ca. 18,5 Cent pro Liter (inkl. MwSt.)
  • Diesel: ca. 20,5 Cent pro Liter (inkl. MwSt.)
  • Heizöl: ca. 20 Cent pro Liter (inkl. MwSt.)
  • Erdgas: ca. 1,6 Cent pro kWh (inkl. MwSt.)

Klimabonus als Ausgleich

Als Ausgleich für die CO2-Steuer erhalten alle in Österreich gemeldeten Personen den Klimabonus. Dieser ist regional gestaffelt, weil Menschen in ländlichen Regionen stärker auf das Auto angewiesen sind:

KategorieÖV-AnbindungErwachseneKinder
Stufe 1 (Urbane Zentren)Sehr gut145 Euro72,50 Euro
Stufe 2 (Urbane Regionen)Gut195 Euro97,50 Euro
Stufe 3 (Ländlicher Raum)Mittel245 Euro122,50 Euro
Stufe 4 (Ländliche Gemeinden)Schlecht290 Euro145 Euro

Der Klimabonus wird einmal jährlich automatisch ausbezahlt — entweder auf das Bankkonto oder als Gutschein per Post. Er ist steuerfrei und unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht.

Familienbonus Plus 2026

Erhöhung auf 2.200 Euro

Der Familienbonus Plus wurde im Rahmen der Steuerreform schrittweise erhöht und beträgt seit 2024 maximal 2.200 Euro pro Kind und Jahr für Kinder bis zum 18. Geburtstag. Für Kinder über 18, für die weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird (z. B. während der Ausbildung), beträgt der Familienbonus Plus 785 Euro pro Jahr.

Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag, der direkt die Steuerlast reduziert. Er kann entweder über die Lohnverrechnung beim Arbeitgeber oder über die Arbeitnehmerveranlagung (Steuerausgleich) geltend gemacht werden.

Aufteilung zwischen den Eltern

Der Familienbonus Plus kann auf verschiedene Arten zwischen den Eltern aufgeteilt werden:

  • Ein Elternteil beansprucht den vollen Betrag von 2.200 Euro
  • Beide Elternteile teilen sich den Betrag jeweils zur Hälfte (1.100 Euro pro Person)
  • Bei getrennt lebenden Eltern kann der Elternteil, der die Familienbeihilfe bezieht, und der andere Elternteil, der Unterhalt leistet, den Betrag ebenfalls teilen

Wichtig: Wer zu wenig Lohnsteuer bezahlt, um den Familienbonus Plus voll auszuschöpfen, kann alternativ den Kindermehrbetrag in Höhe von 700 Euro geltend machen (Negativsteuer).

Kindermehrbetrag

Der Kindermehrbetrag steht Personen zu, die aufgrund ihres geringen Einkommens den Familienbonus Plus nicht oder nicht vollständig nutzen können. Er beträgt 2026 bis zu 700 Euro pro Kind und wird als Negativsteuer ausbezahlt. Voraussetzung ist, dass mindestens 30 Tage im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt wurden.

Körperschaftsteuer (KöSt) — Senkung auf 23 Prozent

Schrittweise Senkung der KöSt

Die Körperschaftsteuer auf Gewinne von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) wurde im Rahmen der Steuerreform schrittweise gesenkt:

  • Bis 2022: 25 %
  • 2023: 24 %
  • Ab 2024: 23 %

Mit 23 Prozent liegt Österreich im europäischen Mittelfeld. Länder wie Irland (12,5 %), Ungarn (9 %) oder Liechtenstein (12,5 %) haben deutlich niedrigere Sätze, während Frankreich (25,8 %) oder Deutschland (ca. 30 % inkl. Gewerbesteuer) höher besteuern.

Auswirkungen auf Unternehmen

Die KöSt-Senkung soll den Standort Österreich attraktiver für Investitionen machen. Für eine GmbH mit einem Gewinn von 100.000 Euro bedeutet die Senkung von 25 auf 23 Prozent eine Ersparnis von 2.000 Euro pro Jahr.

Zusätzlich profitieren Unternehmen von einem Investitionsfreibetrag, der es ermöglicht, 10 Prozent der Anschaffungskosten bestimmter Wirtschaftsgüter als Betriebsausgabe abzusetzen. Für ökologische Investitionen beträgt der Freibetrag sogar 15 Prozent.

Gewinnfreibetrag für Einzelunternehmer

Einzelunternehmer und Personengesellschaften profitieren nicht von der KöSt-Senkung, da sie der Einkommensteuer unterliegen. Für sie ist jedoch der Gewinnfreibetrag relevant:

  • Grundfreibetrag: 15 % des Gewinns bis 33.000 Euro (maximal 4.950 Euro)
  • Investitionsbedingter Freibetrag: 13 % des Gewinns über 33.000 Euro (bis zu bestimmten Obergrenzen), sofern Investitionen getätigt werden

Krypto-Besteuerung in Österreich

Regelungen seit März 2022

Die Besteuerung von Kryptowährungen wurde mit dem ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 grundlegend neu geregelt. Seit dem 1. März 2022 gelten folgende Regeln:

Neubestand (Kauf ab 1.3.2021):

  • Gewinne aus Verkauf und Tausch unterliegen der KESt von 27,5 %
  • Einkünfte aus Staking und Lending ebenfalls 27,5 % KESt
  • Mining wird als sonstige Einkünfte behandelt (progressiver Einkommensteuertarif) und erst beim Verkauf mit 27,5 % KESt besteuert

Altbestand (Kauf vor 1.3.2021):

  • Nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei
  • Innerhalb der Spekulationsfrist: progressiver Einkommensteuertarif

Verlustausgleich bei Kryptowährungen

Verluste aus Kryptowährungen können seit der Reform mit Gewinnen aus anderen Krypto-Transaktionen sowie mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen (Aktien, Anleihen, Fonds) verrechnet werden. Ein Verlustvortrag in Folgejahre ist jedoch nicht möglich. Die Verlustverrechnung erfolgt entweder automatisch über den Broker (bei steuereinfachen Plattformen) oder über die Einkommensteuererklärung.

Reporting-Pflichten

Krypto-Börsen und Broker, die in der EU tätig sind, unterliegen zunehmenden Meldepflichten. Mit der DAC8-Richtlinie der EU müssen Krypto-Dienstleister ab 2026 Transaktionsdaten an die Steuerbehörden melden. Für Anleger bedeutet das, dass Krypto-Gewinne praktisch nicht mehr verschwiegen werden können.

Digital Services Tax

Die digitale Werbeabgabe

Österreich hat bereits 2020 eine Digitalsteuer (Digital Services Tax) eingeführt, die auf Online-Werbeumsätze abzielt. Diese Steuer betrifft Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz von über 750 Millionen Euro und einem inländischen Umsatz aus Online-Werbung von über 25 Millionen Euro pro Jahr.

Der Steuersatz beträgt 5 Prozent des inländischen Umsatzes aus Online-Werbeleistungen. Betroffen sind vor allem große Technologiekonzerne, die in Österreich Werbeumsätze erzielen.

Entwicklung auf EU-Ebene

Auf EU-Ebene wird weiterhin an einer einheitlichen Digitalsteuer gearbeitet, die die nationalen Regelungen ersetzen soll. Im Rahmen der OECD/G20-Verhandlungen (Pillar 1 und Pillar 2) wurde eine globale Mindeststeuer von 15 Prozent für große Konzerne vereinbart. Diese wird ab 2024/2025 schrittweise umgesetzt und betrifft auch digitale Unternehmen.

Solange keine internationale Einigung vollständig umgesetzt ist, bleibt die österreichische Digitalsteuer als nationale Maßnahme bestehen.

Sonstige steuerliche Änderungen 2026

Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze

Die Geringfügigkeitsgrenze wird jährlich an die Inflation angepasst und beträgt 2026 voraussichtlich 539,12 Euro pro Monat. Bis zu diesem Betrag fallen keine Lohnsteuer und keine Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung an (mit Ausnahme der Unfallversicherung).

Sachbezugswerte

Die Sachbezugswerte für Dienstwagen, Dienstwohnungen und andere geldwerte Vorteile werden ebenfalls regelmäßig angepasst. Für Elektroautos als Firmenwagen gilt weiterhin ein Sachbezugswert von 0 Euro — eine wichtige Förderung der Elektromobilität.

Für konventionelle Firmenwagen beträgt der Sachbezug unverändert 2 Prozent der Anschaffungskosten (maximal 960 Euro pro Monat) bei einem CO2-Emissionswert über dem Grenzwert, bzw. 1,5 Prozent (maximal 720 Euro) bei Fahrzeugen mit niedrigerem CO2-Ausstoß.

Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale von 3 Euro pro Homeoffice-Tag (maximal 100 Tage = 300 Euro pro Jahr) bleibt auch 2026 bestehen. Zusätzlich können Homeoffice-Arbeitnehmer ergonomische Möbel (Schreibtisch, Sessel) als Werbungskosten absetzen — bis zu 300 Euro pro Jahr.

E-Card-Serviceentgelt

Das jährliche E-Card-Serviceentgelt beträgt 2026 voraussichtlich 13,95 Euro und wird im November automatisch vom Gehalt abgezogen. Es dient zur Finanzierung der elektronischen Gesundheitskarte.

Steuerliche Entlastung im Überblick — wer profitiert?

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

Die größten Entlastungen für Arbeitnehmer kommen durch die automatische Anpassung der Steuerstufen (Abschaffung der Kalten Progression), die Erhöhung des Pendlereuros auf 6 Euro und die diversen Absetzbeträge. Ein durchschnittlicher Arbeitnehmer profitiert 2026 von einer Entlastung von mehreren hundert Euro gegenüber dem System vor der Reform.

Familien

Familien profitieren besonders stark durch den erhöhten Familienbonus Plus von 2.200 Euro pro Kind. Eine Familie mit zwei Kindern spart dadurch bis zu 4.400 Euro Lohnsteuer pro Jahr. Dazu kommen der Klimabonus für jedes Familienmitglied und die allgemeinen Steuersenkungen.

Pensionisten und Pensionistinnen

Pensionisten profitieren ebenfalls von der Abschaffung der Kalten Progression und dem erhöhten Pensionistenabsetzbetrag. Besonders Pensionisten mit niedrigen bis mittleren Pensionen werden spürbar entlastet.

Unternehmen

Unternehmen profitieren von der KöSt-Senkung auf 23 Prozent und dem Investitionsfreibetrag. Besonders der erhöhte Freibetrag von 15 Prozent für ökologische Investitionen soll Unternehmen zu klimafreundlichen Investitionen motivieren.

Geringverdiener

Für Geringverdiener, die keine Lohnsteuer zahlen, gibt es die Negativsteuer (SV-Rückerstattung). Dabei wird ein Teil der Sozialversicherungsbeiträge rückerstattet — bis zu 496 Euro pro Jahr. Zusammen mit dem Klimabonus können auch Geringverdiener spürbar profitieren.

Praktische Tipps zur Steueroptimierung 2026

Arbeitnehmerveranlagung (Steuerausgleich) machen

Die wohl einfachste und wichtigste Empfehlung: Machen Sie Ihre Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) über FinanzOnline. Viele Arbeitnehmer verzichten darauf und verschenken damit bares Geld. Erfahrungsgemäß erhält ein Großteil der Arbeitnehmer eine Steuergutschrift.

Werbungskosten sammeln

Sammeln Sie das ganze Jahr über Belege für beruflich bedingte Ausgaben. Erst wenn die Werbungskosten über dem Werbungskostenpauschale von 132 Euro liegen, lohnt sich die Einzelaufstellung. Typische Werbungskosten sind:

  • Fortbildungskosten (Kurse, Seminare, Fachliteratur)
  • Arbeitsmittel (Computer, Drucker, Software)
  • Doppelte Haushaltsführung
  • Reisekosten für berufliche Fahrten
  • Gewerkschaftsbeiträge

Sonderausgaben nutzen

Bestimmte Ausgaben können als Sonderausgaben abgesetzt werden. Dazu gehören unter anderem:

  • Kirchenbeiträge (bis zu 400 Euro pro Jahr)
  • Spenden an begünstigte Einrichtungen (bis zu 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte)
  • Beiträge zu freiwilligen Personenversicherungen (unter bestimmten Voraussetzungen)

Außergewöhnliche Belastungen geltend machen

Kosten, die zwangsläufig entstehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Dazu zählen:

  • Krankheitskosten (Selbstbehalte, Zahnbehandlungen, Medikamente)
  • Kosten für Behinderungen
  • Katastrophenschäden
  • Kosten für eine auswärtige Berufsausbildung der Kinder (Pauschale von 110 Euro/Monat)

Familienbonus Plus und Alleinverdienerabsetzbetrag prüfen

Stellen Sie sicher, dass Sie alle Ihnen zustehenden Absetzbeträge in Anspruch nehmen. Besonders der Familienbonus Plus wird häufig nicht oder nicht optimal aufgeteilt. Prüfen Sie gemeinsam mit Ihrem Partner, welche Aufteilung steuerlich am günstigsten ist.

Ausblick: Was kommt nach 2026?

Mögliche weitere Reformschritte

Die Steuerreform ist ein fortlaufender Prozess. Für die kommenden Jahre werden unter anderem folgende Maßnahmen diskutiert:

  • Weitere Senkung des Eingangssteuersatzes von 20 auf 15 Prozent
  • Reform der Grunderwerbsteuer
  • Vereinfachung des Steuersystems insgesamt
  • Anpassung der Körperschaftsteuer im internationalen Wettbewerb
  • Ausweitung der ökologischen Steueranreize

EU-weite Steuerharmonisierung

Auf europäischer Ebene schreitet die Steuerharmonisierung voran. Die globale Mindeststeuer von 15 Prozent für große Konzerne (Pillar 2) wird 2026 bereits in vielen EU-Ländern angewendet. Auch die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer soll EU-weit angeglichen werden (BEFIT-Vorschlag der EU-Kommission).

CO2-Preis und Emissionshandel

Ab 2027 wird der europäische Emissionshandel auf den Gebäude- und Verkehrssektor ausgeweitet (EU-ETS 2). Das könnte die nationale CO2-Bepreisung in Österreich ablösen oder ergänzen. Die Auswirkungen auf die Konsumentenpreise werden von der Entwicklung der CO2-Zertifikatepreise abhängen.

Investitionsfreibetrag und Forschungsprämie

Der Investitionsfreibetrag (IFB) im Detail

Der Investitionsfreibetrag ermöglicht es Unternehmen, zusätzlich zur regulären Abschreibung einen bestimmten Prozentsatz der Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern als Betriebsausgabe geltend zu machen:

  • Regulärer IFB: 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für abnutzbare Anlagegüter
  • Ökologischer IFB: 15 % für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind (z. B. Wärmepumpen, Photovoltaikanlagen, E-Fahrzeuge, thermische Sanierung)

Der IFB gilt für Anschaffungskosten bis zu 1.000.000 Euro pro Wirtschaftsjahr. Er kann sowohl von Kapitalgesellschaften als auch von Einzelunternehmen und Personengesellschaften beansprucht werden. Ausgenommen sind unter anderem Gebäude, PKW (außer emissionsfreie Fahrzeuge), gebrauchte Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter, die der entgeltlichen Überlassung an Dritte dienen.

Forschungsprämie

Die Forschungsprämie beträgt weiterhin 14 Prozent der Forschungsaufwendungen und wird als Steuergutschrift gewährt. Sie ist besonders für innovative Unternehmen und Start-ups attraktiv, da sie unabhängig davon gewährt wird, ob das Unternehmen Gewinne erzielt oder nicht. Die Forschungsprämie muss bei der Jahressteuererklärung beantragt werden und wird vom Finanzamt auf das Abgabenkonto gutgeschrieben.

Auswirkungen auf verschiedene Einkommensgruppen — konkrete Beispiele

Beispiel 1: Alleinverdienender Arbeitnehmer mit zwei Kindern

  • Bruttoeinkommen: 40.000 Euro/Jahr
  • Familienbonus Plus: 2 x 2.200 = 4.400 Euro Steuerersparnis
  • Alleinverdienerabsetzbetrag: 772 Euro
  • Verkehrsabsetzbetrag: 496 Euro
  • Klimabonus (Stufe 2, 4 Personen): 2 x 195 + 2 x 97,50 = 585 Euro
  • Gesamtentlastung durch Reform gegenüber altem System: ca. 3.500 Euro/Jahr

Beispiel 2: Single-Angestellter in Wien

  • Bruttoeinkommen: 55.000 Euro/Jahr
  • Verkehrsabsetzbetrag: 496 Euro
  • Klimabonus (Stufe 1): 145 Euro
  • Entlastung durch angepasste Steuerstufen (vs. ohne Inflationsausgleich): ca. 800 Euro
  • Gesamtentlastung: ca. 1.400 Euro/Jahr

Beispiel 3: Pensionistin mit mittlerer Pension

  • Jahrespension: 28.000 Euro
  • Pensionistenabsetzbetrag: ca. 550 Euro
  • Klimabonus (Stufe 3): 245 Euro
  • Entlastung durch angepasste Steuerstufen: ca. 500 Euro
  • Gesamtentlastung: ca. 1.295 Euro/Jahr

Die Steuerreform 2026 ist ein umfassendes Paket, das die meisten Steuerzahler in Österreich entlastet. Die Abschaffung der Kalten Progression, die höheren Absetzbeträge und der erhöhte Familienbonus Plus sorgen dafür, dass den Menschen mehr Netto vom Brutto bleibt. Gleichzeitig setzt die Reform mit der CO2-Bepreisung und dem Investitionsfreibetrag für ökologische Investitionen Anreize für klimafreundliches Verhalten.

Wer das Maximum aus der Steuerreform herausholen möchte, sollte unbedingt die Arbeitnehmerveranlagung machen, alle Absetzbeträge prüfen und Werbungskosten sowie Sonderausgaben geltend machen. Die digitale Einreichung über FinanzOnline macht den Steuerausgleich so einfach wie nie zuvor — und die Rückzahlung erfolgt in der Regel innerhalb weniger Wochen.

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Häufig gestellte Fragen

Was ändert sich durch die Steuerreform 2026 in Österreich?

Die Steuerreform 2026 bringt zahlreiche Änderungen: Die Kalte Progression wird vollständig abgeschafft, die Steuerstufen werden automatisch an die Inflation angepasst, der Familienbonus steigt auf 2.200 Euro, der Pendlereuro wird auf 6 Euro erhöht, die KöSt sinkt auf 23 % und die CO2-Steuer steigt weiter an.

Wie funktioniert die Abschaffung der Kalten Progression?

Seit 2023 werden die Steuerstufen und Absetzbeträge automatisch an die Inflation angepasst. Zwei Drittel der Anpassung erfolgen automatisch, ein Drittel wird von der Regierung gezielt verteilt. Damit wird verhindert, dass Gehaltserhöhungen, die nur die Inflation ausgleichen, zu einer höheren Steuerlast führen.

Wie hoch sind die Steuerstufen 2026 in Österreich?

Die Steuerstufen 2026 lauten: 0 % bis 13.539 Euro, 20 % bis 21.992 Euro, 30 % bis 36.458 Euro, 40 % bis 70.365 Euro, 48 % bis 104.859 Euro, 50 % bis 1.000.000 Euro und 55 % über 1.000.000 Euro.

Wie hoch ist die CO2-Steuer 2026?

Die CO2-Steuer 2026 beträgt voraussichtlich 65 Euro pro Tonne CO2. Sie verteuert fossile Brennstoffe wie Benzin, Diesel, Heizöl und Erdgas. Der Klimabonus gleicht die Mehrbelastung für die Bevölkerung teilweise aus.

Wie hoch ist der Familienbonus Plus 2026?

Der Familienbonus Plus beträgt 2026 maximal 2.200 Euro pro Kind und Jahr für Kinder bis 18 Jahre. Für Kinder über 18, für die Familienbeihilfe bezogen wird, beträgt er 785 Euro pro Jahr.

Was ist der Pendlereuro 2026?

Der Pendlereuro wurde 2026 von 2 Euro auf 6 Euro pro Kilometer einfache Wegstrecke erhöht. Er steht allen zu, die Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, und wird als Absetzbetrag direkt von der Lohnsteuer abgezogen.

Wie hoch ist die Körperschaftsteuer (KöSt) 2026?

Die Körperschaftsteuer (KöSt) beträgt ab 2026 nur noch 23 Prozent. Sie wurde schrittweise von 25 % (bis 2022) auf 24 % (2023) und nun auf 23 % gesenkt, um den Wirtschaftsstandort Österreich attraktiver zu machen.

Wie werden Kryptowährungen ab 2026 in Österreich besteuert?

Kryptowährungen unterliegen seit März 2022 der regulären Kapitalertragsteuer (KESt) von 27,5 %. Gewinne aus dem Verkauf, Tausch oder Staking von Kryptowährungen müssen versteuert werden. Altbestand (Kauf vor 1.3.2021) bleibt nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei.

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Redaktion finanzinfo.at

Chefredakteur finanzinfo.at

Martin Höllinger ist Finanzjournalist und Gründer von finanzinfo.at. Er ist spezialisiert auf österreichisches Steuerrecht, Geldanlage und Finanzvergleiche.