Urlaubsgeld, Urlaubsentgelt, Ersatzleistung: drei Dinge

Nur zwei davon stehen im Gesetz. Was der Kollektivvertrag regelt, was das Urlaubsgesetz garantiert und was beim Austritt tatsächlich zusteht.

Stand: 03. September 2026 9 Min. Lesezeit

Drei Begriffe klingen ähnlich und bedeuten Verschiedenes. Zwei davon stehen im Urlaubsgesetz und sind einklagbar; der bekannteste steht dort nicht.

Wer wissen will, was ihm zusteht, muss zuerst wissen, wovon die Rede ist - und das entscheidet auch darüber, wo man nachschauen muss: im Gesetz oder im Kollektivvertrag.

Die drei Begriffe

BegriffRechtsgrundlageWas es ist
Urlaubsentgelt§ 6 UrlGFortzahlung des Entgelts während des Urlaubs
Urlaubsersatzleistung§ 10 UrlGAbgeltung nicht verbrauchten Urlaubs bei Beendigung
UrlaubsgeldKollektivvertragzusätzliche Sonderzahlung, das 13. Gehalt

Das Urlaubsentgelt ist der Kern des Urlaubsrechts. § 6 UrlG hält fest, dass der Arbeitnehmer während des Urlaubs den Anspruch auf das Entgelt behält, und wird deutlich: „Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf für die Urlaubsdauer nicht gemindert werden.” Bei leistungsbezogener Entlohnung ist das regelmäßige Entgelt zu zahlen - also das, was ohne Urlaub gebührt hätte.

Das Urlaubsgeld dagegen findet sich in keinem Gesetz. Es beruht auf dem Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag. Wer wissen will, ob und wie viel ihm zusteht, muss dort nachsehen - nicht im Urlaubsgesetz.

Was bei der Beendigung gilt

§ 10 UrlG regelt die Ersatzleistung. Sie gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet, und bemisst sich nach dem Anteil der Dienstzeit in diesem Jahr. Bereits verbrauchter Urlaub wird auf das aliquote Ausmaß angerechnet.

Der praktisch wichtigste Satz betrifft den umgekehrten Fall. Wurde mehr Urlaub verbraucht, als anteilig zustand, ist das dafür bezahlte Urlaubsentgelt „nicht rückzuerstatten” - mit Ausnahmen, die das Gesetz aufzählt, darunter der unberechtigte vorzeitige Austritt.

Wer also im März kündigt und im Jänner drei Wochen Urlaub genommen hat, muss nichts zurückzahlen. Wer ohne Grund vorzeitig austritt, kann in Anspruch genommen werden.

Nicht verwechseln lässt sich die Ersatzleistung mit einer Urlaubsablöse: Eine Vereinbarung, Urlaub gegen Geld nicht zu verbrauchen, ist im laufenden Arbeitsverhältnis unzulässig. Die Ersatzleistung entsteht erst mit der Beendigung.

Was der Kollektivvertrag regelt

Beim Urlaubsgeld beantwortet der Kollektivvertrag alle wesentlichen Fragen:

  • Ob ein Anspruch besteht. In fast allen Branchen ja, aber nicht überall.
  • Wie hoch er ist. Üblich ist ein Monatsbezug, teils mit eigener Berechnungsgrundlage.
  • Wann ausgezahlt wird. Häufig mit dem Junibezug oder vor Antritt des Haupturlaubs.
  • Wie aliquotiert wird bei unterjährigem Ein- oder Austritt.
  • Was bei Karenz, Krankenstand oder Teilzeit gilt.

Bei einem unterjährigen Austritt entsteht der Anspruch in der Regel anteilig. Wurde die Sonderzahlung bereits voll ausgezahlt, sehen viele Kollektivverträge eine Rückverrechnung des zu viel bezahlten Teils vor - anders als beim Urlaubsentgelt nach § 10 UrlG, wo das Gesetz die Rückforderung grundsätzlich ausschließt.

Der zuständige Kollektivvertrag steht auf dem Lohnzettel oder ist bei der Gewerkschaft und der Arbeiterkammer abrufbar.

Die Besteuerung

Steuerlich ist das Urlaubsgeld ein sonstiger Bezug nach § 67 EStG und wird innerhalb des Jahressechstels begünstigt besteuert - die ersten 620 Euro steuerfrei, danach mit 6 Prozent.

Weil Urlaubs- und Weihnachtsgeld zusammen üblicherweise genau zwei Monatsbezüge ausmachen und das Jahressechstel einem Sechstel der laufenden Bezüge entspricht, füllen die beiden Sonderzahlungen den begünstigten Rahmen typischerweise vollständig aus. Jede weitere Prämie fällt dann in den normalen Tarif.

Die vollständige Systematik samt Grenzbeträgen und der Rechnung bei Überschreitung steht beim Weihnachtsgeld; die Erhebungsform bei der Lohnsteuer.

Was oft schiefgeht

Die Verwechslung mit dem Urlaubsentgelt. Wer während des Urlaubs weniger auf dem Konto sieht als sonst, hat kein Problem mit dem Urlaubsgeld, sondern mit § 6 UrlG - und das ist ein gesetzlicher Anspruch, der sich durchsetzen lässt.

Die Annahme, das 13. Gehalt sei gesetzlich garantiert. Es ist es nicht. In Branchen ohne Kollektivvertrag und ohne vertragliche Zusage besteht kein Anspruch.

Die Aliquotierung bei Teilzeitwechsel. Wer im Jahresverlauf die Stunden ändert, bekommt die Sonderzahlung nach der im Kollektivvertrag festgelegten Berechnungsgrundlage - das kann der Durchschnitt sein oder der Bezug im Auszahlungsmonat. Der Unterschied ist erheblich.

Quellen

Häufig gestellte Fragen

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld?

Nein. Das Urlaubsgeld, oft Urlaubszuschuss genannt, beruht auf dem Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag. Im Gesetz steht es nicht.

Was ist der Unterschied zwischen Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt?

Das Urlaubsentgelt nach Paragraf 6 UrlG ist die Fortzahlung des laufenden Entgelts während des Urlaubs - ein gesetzlicher Anspruch. Das Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Sonderzahlung und beruht auf dem Kollektivvertrag.

Was steht mir bei Kündigung für nicht verbrauchten Urlaub zu?

Eine Ersatzleistung nach Paragraf 10 UrlG, bemessen nach dem Anteil der Dienstzeit im laufenden Urlaubsjahr. Bereits verbrauchter Urlaub wird angerechnet.

Muss ich zu viel verbrauchten Urlaub zurückzahlen?

Grundsätzlich nicht. Paragraf 10 Absatz 1 UrlG hält fest, dass Urlaubsentgelt für über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Urlaub nicht rückzuerstatten ist - mit Ausnahmen, etwa beim unberechtigten vorzeitigen Austritt.

Wann wird das Urlaubsgeld ausgezahlt?

Der Zeitpunkt steht im Kollektivvertrag. Üblich ist die Auszahlung mit dem Junibezug oder vor Antritt des Haupturlaubs; verbindlich ist die Regelung der jeweiligen Branche.

Bekomme ich das Urlaubsgeld bei unterjährigem Eintritt anteilig?

In der Regel ja. Die Kollektivverträge sehen üblicherweise eine Aliquotierung nach der zurückgelegten Dienstzeit vor; die konkrete Berechnung ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag.