Weihnachtsgeld: sechs Prozent, solange das Sechstel reicht

620 Euro steuerfrei, dann sechs Prozent - aber nur innerhalb des Jahressechstels. Was darüber liegt, kostet plötzlich den vollen Tarifsatz.

Stand: 03. September 2026 10 Min. Lesezeit

Das Weihnachtsgeld wird mit sechs Prozent besteuert - solange es in das Jahressechstel passt. Der erste Euro darüber kostet je nach Einkommen 40 oder 48 Prozent.

Dieser Sprung von mehr als dreißig Prozentpunkten trifft niemanden, der nur 13. und 14. Gehalt bezieht. Er trifft alle, die zusätzlich eine Prämie bekommen.

Die Sätze innerhalb des Sechstels

§ 67 Abs 1 EStG staffelt die Besteuerung sonstiger Bezüge:

Betrag innerhalb des JahressechstelsSteuersatz
die ersten 620 Euro0 %
die nächsten 24.380 Euro6 %
die nächsten 25.000 Euro27 %
die nächsten 33.333 Euro35,75 %

Zusätzlich gilt eine Freigrenze von 2.615 Euro: Beträgt das Jahressechstel höchstens diesen Wert, unterbleibt die Besteuerung mit den festen Sätzen zur Gänze. Das betrifft geringe Einkommen und unterjährige Beschäftigungen.

Wichtig ist die Reihenfolge: Die Sätze greifen erst nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge. Die Bemessungsgrundlage ist also der Bruttobetrag abzüglich der auf die Sonderzahlung entfallenden Beiträge.

Das Jahressechstel

Nach § 67 Abs 2 ist das Jahressechstel „ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge”.

Bei gleichbleibendem Monatsgehalt ist die Rechnung einfach: Zwölf laufende Bezüge geteilt durch sechs ergeben zwei Monatsbezüge. Genau so viel machen 13. und 14. Gehalt üblicherweise aus - der begünstigte Rahmen ist damit exakt ausgeschöpft und kein Euro bleibt frei.

Bei 3.500 Euro Monatsbrutto:

PositionBetrag
laufende Bezüge im Jahr42.000 Euro
Jahressechstel7.000 Euro
Urlaubs- und Weihnachtsgeld7.000 Euro
noch begünstigt möglich0 Euro

Wer in dieser Lage eine Prämie von 3.000 Euro bekommt, versteuert sie zur Gänze nach dem Tarif - bei einem Grenzsteuersatz von 40 Prozent kostet sie 1.200 statt 180 Euro. Die Differenz von rund 1.020 Euro entsteht allein durch die Überschreitung.

Wie sich das Sechstel verändert

Das Jahressechstel ist keine feste Größe, sondern folgt den laufenden Bezügen. Drei Konstellationen wirken sich aus:

  • Gehaltserhöhung im Jahresverlauf. Sie hebt das Sechstel - allerdings nur anteilig, weil auf die bereits zugeflossenen Bezüge abgestellt wird.
  • Unterjähriger Eintritt. Die Hochrechnung erfolgt auf das Kalenderjahr, das Sechstel bleibt aber an den tatsächlich zugeflossenen Bezügen orientiert.
  • Karenz oder unbezahlter Urlaub. Fallen laufende Bezüge weg, sinkt das Sechstel - eine unverändert ausgezahlte Sonderzahlung kann es dann überschreiten.

Der letzte Fall ist der unangenehmste, weil die Überschreitung erst bei der Abrechnung sichtbar wird und nicht angekündigt kommt.

Die Sozialversicherung rechnet anders

Für Sonderzahlungen gilt eine eigene Höchstbeitragsgrundlage. Nach den Werten der Gesundheitskasse für 2026 beträgt sie 13.860 Euro jährlich; darüber hinausgehende Sonderzahlungen sind beitragsfrei. Zum Vergleich: Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage für laufende Bezüge liegt bei 6.930 Euro.

Ein Unterschied zu den laufenden Bezügen wird selten genannt: Bei Sonderzahlungen entfallen die Arbeiterkammerumlage und der Wohnbauförderungsbeitrag (sowie, außerhalb Kärntens, die Landarbeiterkammerumlage). Der Beitragssatz liegt dadurch etwas unter jenem auf das laufende Entgelt.

Bei mehreren Dienstgebern werden die Sonderzahlungen für die jährliche Höchstbeitragsgrundlage zusammengerechnet, unabhängig davon, von wem sie stammen. Steuerlich gilt das nicht: Dort rechnet jeder Arbeitgeber sein eigenes Jahressechstel, was in der Veranlagung zu Korrekturen führen kann.

Was daraus folgt

Für die Praxis ergeben sich drei Punkte:

Prämien lassen sich planen. Wer weiß, dass sein Sechstel durch 13. und 14. Gehalt ausgeschöpft ist, kann mit dem Arbeitgeber über den Zeitpunkt oder die Form einer Zusatzzahlung sprechen. Eine Erhöhung des laufenden Bezugs hebt auch das Sechstel.

Der Auszahlungszeitpunkt zählt. Sonderzahlungen werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem sie zufließen. Eine Verschiebung über den Jahreswechsel verändert das Sechstel beider Jahre.

Die Freigrenze wirkt nur nach unten. Bei einem Jahressechstel bis 2.615 Euro entfällt die Besteuerung mit den festen Sätzen ganz - das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Ein Euro darüber lässt sie zur Gänze entfallen.

Woher der Anspruch auf die Sonderzahlungen überhaupt stammt und welche drei Begriffe im Urlaubsrecht auseinanderzuhalten sind, steht beim Urlaubsgeld. Die Mechanik des monatlichen Steuerabzugs erklärt die Lohnsteuer, die Beitragsseite die Sozialversicherung.

Quellen

Häufig gestellte Fragen

Wie wird das Weihnachtsgeld besteuert?

Innerhalb des Jahressechstels nach festen Sätzen: die ersten 620 Euro steuerfrei, die nächsten 24.380 Euro mit 6 Prozent, danach 27 und 35,75 Prozent. Was über das Jahressechstel hinausgeht, wird nach dem normalen Tarif besteuert.

Was ist das Jahressechstel?

Ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge. Bei einem gleichbleibenden Monatsgehalt entspricht es genau zwei Monatsbezügen.

Was passiert bei Überschreitung des Jahressechstels?

Der übersteigende Teil wird wie laufender Bezug nach dem Tarif besteuert. Statt 6 Prozent können das je nach Einkommen 40 oder 48 Prozent sein - der Sprung beträgt mehr als 30 Prozentpunkte.

Wann bleibt die Sonderzahlung ganz steuerfrei?

Wenn das Jahressechstel höchstens 2.615 Euro beträgt. Paragraf 67 Absatz 1 EStG sieht dafür eine Freigrenze vor; dann unterbleibt die Besteuerung mit den festen Sätzen zur Gänze.

Fallen auf Sonderzahlungen Sozialversicherungsbeiträge an?

Ja, bis zur eigenen Höchstbeitragsgrundlage von 13.860 Euro jährlich für 2026. Anders als bei laufenden Bezügen entfallen dabei Arbeiterkammerumlage und Wohnbauförderungsbeitrag.

Was gilt bei mehreren Arbeitgebern?

Sonderzahlungen mehrerer Dienstgeber werden für die jährliche Höchstbeitragsgrundlage zusammengerechnet. Steuerlich rechnet dagegen jeder Arbeitgeber sein eigenes Jahressechstel.