Berufsunfähigkeit Österreich: Pension, Reha-Geld, private BU

Wer ab 1964 geboren ist, bekommt keine befristete Pension mehr, sondern Rehabilitationsgeld. Was das bedeutet und wer Berufsschutz hat.

Aktualisiert: 25. August 2026 6 Min. Lesezeit

Wer in Österreich nach einer Berufsunfähigkeitsversicherung sucht, sucht zunächst nach der falschen Sache. Die maßgebliche Absicherung liegt in der gesetzlichen Pensionsversicherung, und sie funktioniert seit 2014 grundlegend anders als davor: Für alle, die ab dem 1. Jänner 1964 geboren sind, gibt es die befristete Berufsunfähigkeitspension nicht mehr.

An ihre Stelle sind zwei andere Leistungen getreten, die anders heißen, von anderen Stellen kommen und anders berechnet werden. Erst wenn klar ist, was von dort zu erwarten ist, lässt sich beurteilen, ob eine private Polizze etwas hinzufügt.

Drei Begriffe für dieselbe Lage

Welcher Maßstab gilt, hängt davon ab, wie jemand gearbeitet hat:

GruppeBegriffRechtsgrundlage
AngestellteBerufsunfähigkeit§ 273 ASVG
ArbeiterInvalidität§ 255 ASVG
SelbstständigeErwerbsunfähigkeit§ 133 GSVG

Für Angestellte und Arbeiter mit Berufsschutz kommt es darauf an, ob die Arbeitsfähigkeit „auf weniger als die Hälfte derjenigen” einer gesunden Person mit ähnlicher Ausbildung gesunken ist.

Bei Selbstständigen ist die Hürde deutlich höher. Erwerbsunfähig ist nach Paragraf 133 Absatz 1 GSVG, wer „außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen” - also praktisch jeder Tätigkeit, nicht nur der bisherigen. Einen abgeschwächten Berufsschutz gibt es erst ab dem vollendeten 50. Lebensjahr, und auch dann nur, wenn die persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und dieselbe Tätigkeit zuletzt mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt wurde.

Berufsschutz: die 90-Monate-Regel

Berufsschutz entscheidet darüber, worauf man verwiesen werden darf. Wer ihn hat, muss sich nur auf Berufe ähnlicher Qualifikation verweisen lassen; wer ihn nicht hat, auf jede zumutbare Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt.

Die Voraussetzung steht in Paragraf 255 Absatz 2 ASVG: Innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag müssen in mindestens 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Tätigkeit als Angestellter oder in einem erlernten beziehungsweise angelernten Beruf ausgeübt worden sein.

Drei Feinheiten dazu:

  • Angelernt ist eine Tätigkeit, für die „durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten” erworben werden mussten, „die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind”. Ein Lehrabschluss ist also nicht zwingend.
  • Bei kurzer Erwerbskarriere greift eine Hälfteregelung: Liegen zwischen Ausbildungsende und Stichtag weniger als 15 Jahre, genügt die Hälfte der Kalendermonate, mindestens aber zwölf.
  • Der Rahmenzeitraum verlängert sich unter anderem um Zeiten des Rehabilitations- oder Umschulungsgeldbezugs, allerdings um höchstens 60 Monate.

Ab 60 kommt der Tätigkeitsschutz dazu. Nach Paragraf 255 Absatz 4 ASVG gilt als invalid auch, wer das 60. Lebensjahr vollendet hat und jene Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, die er „in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat”. Die Pensionsversicherungsanstalt fasst es so: „Geschützt ist jene Tätigkeit, die Sie in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag mindestens 10 Jahre lang ausgeübt haben.” Zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit sind dabei zu berücksichtigen.

Was ab Jahrgang 1964 an die Stelle der Pension tritt

Das ist die wichtigste Änderung, und sie wird in Ratgebern selten korrekt dargestellt. Rechtsgrundlage ist Paragraf 669 Absatz 5 ASVG, eine Schlussbestimmung zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012: Die alte Rechtslage gilt nur für Personen weiter, die „das 50. Lebensjahr bereits vor dem

  1. Jänner 2014 vollendet haben” - also für die vor dem 1. Jänner 1964 Geborenen. Die PVA schreibt dazu: „Personen, die ab 1. Jänner 1964 geboren sind, erhalten bei einer vorübergehenden Invalidität oder Berufsunfähigkeit keine befristete Pension, sondern ein Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld.”

Ist die Invalidität voraussichtlich vorübergehend und dauert sie mindestens sechs Monate, gibt es stattdessen Rehabilitationsgeld nach den Paragrafen 255b und 143a ASVG. Zwei Punkte daran überraschen regelmäßig:

  • Die Zuständigkeit ist geteilt. Die PVA entscheidet per Feststellungsbescheid über den Anspruch. Höhe, Auszahlung und das begleitende Case Management liegen beim Krankenversicherungsträger, in der Regel also bei der ÖGK.
  • Es gibt eine Untergrenze. Das Rehabilitationsgeld entspricht dem Krankengeld, ab dem 43. Tag dem erhöhten Krankengeld. „Jedenfalls gebührt es jedoch in der Höhe des Richtsatzes” nach Paragraf 293 ASVG - für 2026 1.308,39 Euro monatlich. Diese Aufstockung gilt nur bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.

Steht statt der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit eine berufliche Neuorientierung im Vordergrund, tritt Umschulungsgeld nach Paragraf 39b AlVG an diese Stelle, ausgezahlt vom AMS.

Die Zahlen, die die Entscheidung tragen

Wie hoch die Pension ausfällt. Nach der Statistik des Dachverbands der Sozialversicherungsträger lag die durchschnittliche Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension im Dezember 2024 bei 1.480 Euro, bei Vollpensionen bei 1.552 Euro. Zwischen den Trägern liegen Welten: PVA-Arbeiter 1.390 Euro, PVA-Angestellte 1.638 Euro, SVS gewerbliche Wirtschaft 1.512 Euro.

Wie oft zuerkannt wird. Im Berichtsjahr 2024 standen 53.472 Anträgen bei geminderter Arbeitsfähigkeit 12.785 Zuerkennungen gegenüber. Aus diesen beiden Zahlen lässt sich allerdings keine Ablehnungsquote bilden: In der Differenz stecken auch Fälle, die stattdessen Rehabilitationsgeld oder berufliche Rehabilitation zugesprochen bekamen, zurückgezogene Anträge und solche, über die erst im Folgejahr entschieden wurde.

Woran es liegt. Die Neuzugänge 2025 verteilen sich nach den Daten der Statistik Austria auf 13.229 Fälle. Die beiden größten Gruppen sind psychiatrische Krankheiten mit 3.737 Fällen (28 Prozent) und Erkrankungen von Skelett, Muskeln und Bindegewebe mit 3.100 Fällen (23 Prozent). Unfälle verursachen zusammen 86 Fälle - Arbeitsunfälle 46, Nicht-Arbeitsunfälle 40. Das sind 0,65 Prozent.

Diese letzte Zahl ist der Grund, warum eine Unfallversicherung die Frage der Berufsunfähigkeit nicht beantwortet: Sie zahlt bei dem Anlass, der in weniger als einem von hundert Fällen der Auslöser ist. Was die private Unfallversicherung leistet und wo ihre Grenzen liegen, steht auf einer eigenen Seite.

Der private Markt in Österreich

Ein eigenes Berufsunfähigkeitsprodukt bieten unter anderem an:

GesellschaftProdukt
UNIQA Österreich Versicherungen AGZukunft & Verantworten
WIENER STÄDTISCHE Versicherung AGsorgenfreies.berufsleben
Allianz Elementar Lebensversicherungs-AGMeine Berufskasko
DONAU Versicherung AG Vienna Insurance GroupDONAU Berufsunfähigkeitsversicherung
Generali Versicherung AGselbstständige BU und Zusatzversicherung, ohne eigenen Produktnamen

Drei Klarstellungen, die beim Vergleichen wichtig sind:

  • „s Versicherung” ist kein eigener Anbieter, sondern nach eigenem Impressum „eine Marke der WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group” mit derselben Firmenbuchnummer. Das dort vertriebene BU-Produkt ist dasselbe; die Produktinformationsblätter beider Websites sind identisch. Wer beide in eine Tabelle stellt, zählt ein Angebot zweimal.
  • Die Nürnberger gibt es in Österreich nicht mehr. Die Merkur Versicherung AG hat 2022 sämtliche Anteile an der Nürnberger Versicherung AG Österreich erworben; nuernberger.at leitet heute auf die deutsche Domain weiter.
  • Die Wüstenrot Versicherungs-AG führt keine Berufsunfähigkeitsversicherung. Ihre Lebensversicherungspalette umfasst morgen&mehr Vorsorge, MehrWert, die Fixkosten-Versicherung und die Sofortpension - eine BU ist nicht darunter.

Beim Leistungsauslöser sind sich die Anbieter weitgehend einig: Generali und GRAWE verlangen jeweils eine mindestens sechsmonatige Berufsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent des zuletzt ausgeübten Berufs.

Der wichtigste Qualitätsunterschied liegt woanders, nämlich bei der abstrakten Verweisung. Behält sich der Versicherer vor, auf eine andere, theoretisch mögliche Tätigkeit zu verweisen, kann er auch dann leistungsfrei bleiben, wenn der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Die Allianz hält in ihren Unterlagen ausdrücklich fest: „Die Allianz verzichtet auf dieses abstrakte Verweisungsrecht.” Ob ein Tarif das tut, steht in den Bedingungen und nicht im Prospekt.

Prämien lassen sich nicht seriös angeben: Sie hängen an Beruf, Eintrittsalter, Gesundheitsprüfung und vereinbarter Rentenhöhe, und keiner der Anbieter veröffentlicht Tariftabellen.

Quellen

Häufig gestellte Fragen

Heißt es in Österreich Berufsunfähigkeit oder Invalidität?

Beides, je nach Beruf. Für Angestellte gilt der Begriff Berufsunfähigkeit nach Paragraf 273 ASVG, für Arbeiter Invalidität nach Paragraf 255 ASVG, für Selbstständige Erwerbsunfähigkeit nach Paragraf 133 GSVG. Der Maßstab für Selbstständige ist deutlich strenger.

Was ist Berufsschutz und wer hat ihn?

Berufsschutz bedeutet, dass man nicht auf jede beliebige Tätigkeit verwiesen werden darf, sondern nur auf Berufe ähnlicher Qualifikation. Er setzt voraus, dass innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in mindestens 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Tätigkeit als Angestellter oder in einem erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt wurde.

Gibt es noch die befristete Berufsunfähigkeitspension?

Für ab 1. Jänner 1964 geborene Personen nicht mehr. An ihre Stelle treten Rehabilitationsgeld der ÖGK oder Umschulungsgeld des AMS. Rechtsgrundlage ist Paragraf 669 Absatz 5 ASVG, wonach die alte Rechtslage nur für jene weitergilt, die das 50. Lebensjahr vor dem 1. Jänner 2014 vollendet haben.

Wie hoch ist das Rehabilitationsgeld?

Es entspricht dem Krankengeld, ab dem 43. Tag dem erhöhten Krankengeld. Jedenfalls gebührt es aber in Höhe des Ausgleichszulagen-Richtsatzes, das sind 2026 monatlich 1.308,39 Euro. Die Erhöhung auf diesen Betrag gilt nur bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.

Wer entscheidet über das Rehabilitationsgeld und wer zahlt es aus?

Die Pensionsversicherungsanstalt entscheidet per Feststellungsbescheid über den Anspruch. Höhe, Auszahlung und das begleitende Case Management liegen dagegen beim Krankenversicherungsträger, also in der Regel bei der ÖGK.

Ab welchem Alter greift der Tätigkeitsschutz?

Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr. Geschützt ist dann jene Tätigkeit, die in den letzten 180 Kalendermonaten mindestens 120 Monate lang ausgeübt wurde. Zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit sind zu berücksichtigen.

Wie hoch ist eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension?

Im Dezember 2024 lag der Durchschnitt bei 1.480 Euro, bei Vollpensionen bei 1.552 Euro. Zwischen den Trägern gibt es deutliche Unterschiede: PVA-Arbeiter 1.390 Euro, PVA-Angestellte 1.638 Euro.