Haftpflichtversicherung Österreich: Wer haftet wofür

Eltern haften nicht automatisch für ihre Kinder. Was das ABGB wirklich sagt und wo die Deckung der Haushaltsversicherung endet.

Aktualisiert: 25. August 2026 5 Min. Lesezeit

„Eltern haften für ihre Kinder” steht auf Bauzäunen im ganzen Land. Als Rechtssatz ist es falsch. Paragraf 1309 ABGB lässt Eltern nur dann einstehen, wenn ihnen der Schaden „wegen Vernachlässigung der ihnen über solche Personen anvertrauten Obsorge” zugerechnet werden kann - wer seine Aufsichtspflicht erfüllt hat, haftet nicht.

Das ist einer von mehreren Punkten, an denen die Alltagsvorstellung von der Haftpflicht auseinandergeht mit dem, was Gesetz und Bedingungen tatsächlich sagen. Die anderen betreffen die Frage, wer überhaupt mitversichert ist und wo die Deckung endet.

Pflicht ist die Haftpflicht nur in bestimmten Fällen

Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zur Privathaftpflichtversicherung gibt es in Österreich nicht. Wo eine Pflicht besteht, ordnet sie ein Gesetz ausdrücklich an:

Für alles andere gilt: keine Pflicht, aber unbegrenzte Haftung. Das Schadenersatzrecht kennt keine Obergrenze, und genau das ist der Grund, warum die Deckungssumme zählt.

Der Irrtum mit den Kindern

Die Rechtslage besteht aus drei Bausteinen, die zusammengelesen werden müssen.

Kinder unter 14 sind unmündig. Paragraf 21 ABGB bestimmt: Wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unmündig. Nach Paragraf 176 ABGB wird ein Kind mit Erreichen der Mündigkeit deliktsfähig - „soweit einem minderjährigen Kind nicht bereits früher ein Verschulden zugerechnet werden kann”. Die 14-Jahre-Grenze ist also eine Regel mit Ausnahmen, keine absolute Schranke.

Eltern haften nur bei Aufsichtspflichtverletzung. Paragraf 1309 ABGB knüpft die Haftung an die „Vernachlässigung der […] anvertrauten Obsorge”. Was zumutbare Aufsicht ist, hängt vom Alter des Kindes, von seiner Entwicklung und von der Gefährlichkeit der Situation ab. Ein Achtjähriger, der beim Spielen ein Fenster trifft, begründet keine Elternhaftung, wenn die Aufsicht angemessen war.

Trotzdem kann gezahlt werden müssen. Paragraf 1310 ABGB enthält eine Billigkeitshaftung: Kann der Geschädigte „auf solche Art den Ersatz nicht erhalten”, darf das Gericht unter Abwägung dreier Umstände - ob den Schädiger im konkreten Fall doch ein Verschulden trifft, ob der Geschädigte aus Schonung auf Verteidigung verzichtet hat, und wie die Vermögensverhältnisse beider liegen - „auf den ganzen Ersatz, oder doch einen billigen Theil desselben” erkennen.

Praktisch heißt das: Wer vermögend ist, kann auch dann herangezogen werden, wenn ihn kein Verschulden trifft. Das ist der eigentliche Grund, warum die Haftpflichtdeckung für Familien mit Kindern zählt - nicht der Bauzaun-Spruch.

Was die Haushaltsversicherung bereits abdeckt

In den meisten Fällen braucht es keine eigene Polizze, weil die Privathaftpflicht Teil der Haushaltsversicherung ist. Nach den Musterbedingungen des Versicherungsverbandes erstreckt sie sich auf Schadenersatzverpflichtungen „als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens […] als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer)”.

Mitversichert sind auch die Kinder, und zwar länger als viele annehmen: Nach dem VVO-Muster bleiben sie „bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen”. Die HDI geht bis 27. Die Arbeiterkammer nennt als marktübliche Bandbreite 24 bis 27 Jahre und stellt klar, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit maßgeblich ist.

Nicht mitversichert sind dagegen Mitbewohner in einer WG und die Eltern des Versicherungsnehmers - sie brauchen eigene Deckung, die sich meist als Zusatzbaustein einschließen lässt.

Die Deckungssummen sind großzügig und gelten weltweit; HDI etwa nennt 2.500.000 Euro je Versicherungsfall. Die Arbeiterkammer empfiehlt mindestens 1,5 Millionen.

Wo die Deckung endet

Vier Ausschlüsse kehren in den Bedingungswerken der Anbieter wieder:

Schlüsselverlust. Er ist der Klassiker, und er ist im Regelfall nicht gedeckt. Das VVO-Muster und die Zurich versichern „Verlust oder Abhandenkommen körperlicher Sachen” nur, „wenn eine besondere Vereinbarung getroffen wurde”. HDI geht noch weiter und definiert Sachschäden als „die Beschädigung oder die Vernichtung - nicht jedoch Verlust oder Abhandenkommen”. Wüstenrot schließt sie in der Eigenheimversicherung ausdrücklich aus. Nicht zu verwechseln ist das mit den Schlossänderungskosten nach einem Einbruch: Die ersetzt die Sachversicherung, bei HDI bis 1.500 Euro.

Gefälligkeitsschäden. Wer eine Sache im Rahmen eines bloßen Gefälligkeitsverhältnisses überlassen bekommt und sie beschädigt, ist nicht gedeckt. HDI und ERGO formulieren das nahezu gleichlautend. Dasselbe gilt für geliehene, gemietete, geleaste, gepachtete oder verwahrte Sachen.

Schäden an Angehörigen. Ausgeschlossen sind nach dem VVO-Muster Schäden an Ehegatten, Verwandten in gerader Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern sowie im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwistern; die außereheliche Gemeinschaft ist der ehelichen gleichgestellt. Wer dem eigenen Vater die Brille zerbricht, bekommt dafür nichts.

Vorsatz und Raufhandel. Vorsätzliche Schäden sind ausgeschlossen. Die Arbeiterkammer weist zudem darauf hin, dass die Judikatur den Begriff der „Gefahren des täglichen Lebens” streng auslegt: „Bei einem Raufhandel wird immer eine Gefahr des täglichen Lebens verneint.”

Zeitwert, nicht Neuwert

Ein Punkt, der im Schadensfall regelmäßig für Enttäuschung sorgt: Die Haftpflichtversicherung ersetzt nicht, was eine Neuanschaffung kostet, sondern das, was das Schadenersatzrecht vorsieht. Die Arbeiterkammer formuliert es so: Sie erstattet „gemäß den gesetzlichen Grundlagen des Schadenersatzrechtes nur den Zeitwert der beschädigten Sache”.

Wer das fünf Jahre alte Notebook eines Bekannten beschädigt, bekommt also den Zeitwert dieses Notebooks ersetzt, nicht den Preis eines neuen. Das ist keine Einschränkung der Versicherung, sondern die Rechtslage - dieselbe würde auch ohne Versicherung gelten.

Quellen

Häufig gestellte Fragen

Ist eine Privathaftpflichtversicherung in Österreich Pflicht?

Nein. Eine allgemeine gesetzliche Pflicht gibt es nicht. Pflichtversicherungen bestehen nur dort, wo ein Gesetz sie ausdrücklich anordnet - etwa für Kraftfahrzeuge nach dem KHVG oder für Hunde nach dem Landesrecht von sieben Bundesländern.

Haften Eltern automatisch für ihre Kinder?

Nein. Paragraf 1309 ABGB lässt Eltern nur haften, wenn ihnen der Schaden wegen Vernachlässigung der anvertrauten Obsorge zugerechnet werden kann - also bei Verletzung der Aufsichtspflicht. Wer seine Aufsichtspflicht erfüllt hat, haftet nicht.

Ab welchem Alter haftet ein Kind selbst?

Grundsätzlich ab der Mündigkeit, also ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Paragraf 176 ABGB stellt allerdings klar, dass einem Kind auch früher ein Verschulden zugerechnet werden kann. Zusätzlich erlaubt Paragraf 1310 ABGB eine Billigkeitshaftung, wenn der Geschädigte sonst keinen Ersatz erhält.

Brauche ich eine eigene Haftpflicht, wenn ich eine Haushaltsversicherung habe?

Meist nicht, denn die Privathaftpflicht ist dort üblicherweise enthalten. Sie gilt allerdings nur als Wohnungsinhaber, ausdrücklich nicht als Haus- oder Grundbesitzer. Wer ein Haus besitzt, braucht zusätzlich die Haus- und Grundbesitzhaftpflicht.

Sind Kinder in der Haftpflicht der Eltern mitversichert?

Ja, minderjährige Kinder in der Regel ohne Einschränkung. Darüber hinaus meist bis zu einem Höchstalter zwischen 24 und 27 Jahren, solange sie keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen haben. Maßgeblich ist die Selbsterhaltungsfähigkeit.

Zahlt die Haftpflicht bei Schlüsselverlust?

Nur wenn es ausdrücklich vereinbart ist. Die Musterbedingungen des Versicherungsverbandes und die Bedingungen von Zurich decken Verlust und Abhandenkommen körperlicher Sachen nur bei besonderer Vereinbarung; HDI zählt sie schon begrifflich nicht zu den Sachschäden, Wüstenrot schließt sie in der Eigenheimversicherung ausdrücklich aus.

Wird der Neuwert oder der Zeitwert ersetzt?

Der Zeitwert. Die Haftpflichtversicherung folgt dem Schadenersatzrecht und ersetzt daher nur den Zeitwert der beschädigten Sache, nicht die Kosten einer Neuanschaffung.