Motorradversicherung Österreich: Steuer nach Hubraum
Krafträder werden nach Hubraum besteuert, nicht nach Leistung. Die Formeln zum Nachrechnen und was ab 2027 für E-Krafträder gilt.
Bei Motorrädern wird die motorbezogene Versicherungssteuer anders berechnet als beim Auto: nach Hubraum statt nach Leistung. Wer die Formel kennt, kann die Kosten vor dem Kauf auf den Cent ausrechnen - anders als die Prämie selbst, für die es in Österreich keine veröffentlichten Tarife gibt.
Alles Übrige - Deckungssummen, Bonus-Malus, Kündigungsfristen - folgt denselben Regeln wie beim PKW und steht auf der Seite zur KFZ-Versicherung.
Die Formel hängt am Zulassungsdatum
Maßgeblich ist Paragraf 6 Versicherungssteuergesetz, und er kennt für Krafträder zwei Systeme.
Erstzulassung vor dem 1. Oktober 2020: 0,025 Euro je Kubikzentimeter Hubraum und Monat, ohne Abzugsposten und ohne CO2-Komponente. Hier gilt auch noch der Zuschlag für unterjährige Zahlung, den das BMF direkt in den Satz einrechnet:
| Zahlweise | Satz je Kubikzentimeter und Monat |
|---|---|
| jährlich | 0,025 Euro |
| halbjährlich | 0,0265 Euro |
| vierteljährlich | 0,027 Euro |
| monatlich | 0,0275 Euro |
Erstzulassung ab 1. Oktober 2020: Zwei Komponenten. 0,014 Euro je Kubikzentimeter des um 52 verringerten Hubraums, dazu 0,20 Euro je Gramm des um 52 verringerten CO2-Werts nach WMTC; mindestens 10 Gramm sind anzusetzen. Einen Zahlweise-Zuschlag gibt es hier nicht mehr.
Zwei Rechnungen
Das BMF führt für ein 125er mit 90 g CO2 und Erstzulassung am 15. Oktober 2025 vor: (125 − 52) × 0,014 + (90 − 52) × 0,20 = 8,62 Euro im Monat, also 103,46 Euro im Jahr.
Für eine 800er mit 95 g CO2 ergibt dieselbe Formel (800 − 52) × 0,014 + (95 − 52) × 0,20 = 19,07 Euro im Monat oder 228,86 Euro im Jahr.
Dieselbe Maschine mit Erstzulassung vor Oktober 2020 käme auf 800 × 0,025 = 20,00 Euro im Monat bei jährlicher Zahlung, also 240 Euro im Jahr - bei monatlicher Zahlung sind es 22,00 Euro und damit 264 Euro. Das neue System ist bei diesem Fahrzeug also günstiger, und zwar um rund 11 Euro im Jahr gegenüber der jährlichen und um 35 Euro gegenüber der monatlichen Zahlweise im alten System.
Für hubraumstarke Maschinen mit hohem CO2-Wert kehrt sich das um: Weil die CO2-Komponente mit 0,20 Euro je Gramm vergleichsweise schwer wiegt, steigt die Steuer dort schneller als im alten Hubraumsystem.
Wer nichts zahlt
Paragraf 4 Absatz 3 Versicherungssteuergesetz nimmt zwei Gruppen von Krafträdern aus:
- Krafträder bis 100 Kubikzentimeter Hubraum - also die klassischen Mopeds der Klassen L1e bis L5e.
- Elektrisch angetriebene Krafträder bis 4 Kilowatt Motorleistung.
Diese beiden Befreiungen sind das, was von der früheren allgemeinen Elektro-Befreiung übrig geblieben ist. Für E-PKW gilt sie seit 1. April 2025 nicht mehr.
E-Krafträder: der Satz ändert sich 2027
Elektro-Motorräder über 4 Kilowatt werden nach Leistung besteuert, und dabei gelten zwei Rechtsstände nebeneinander:
- Bis 31. Dezember 2026: 0,50 Euro je Kilowatt der um 5 Kilowatt verringerten Motorleistung, mindestens 4 Kilowatt anzusetzen. Ein E-Motorrad mit 15 Kilowatt kostet damit 5,00 Euro im Monat oder 60 Euro im Jahr - so rechnet es auch das BMF vor.
- Ab 1. Jänner 2027: 0,40 Euro je Kilowatt über 5 kW, dazu neu 0,04 Euro je Kilogramm des um 225 Kilogramm verringerten Eigengewichts; mindestens 4 Kilowatt und 10 Kilogramm sind anzusetzen. Die Steuer ist mit 40 Euro monatlich gedeckelt.
Für leichte E-Krafträder wird es damit tendenziell günstiger, für schwere teurer. Einen Zahlweise-Zuschlag kennt der E-Satz in keiner der beiden Fassungen.
Wechselkennzeichen
Wer Auto und Motorrad besitzt, aber nie beide gleichzeitig fährt, kann ein Wechselkennzeichen beantragen. Steuerlich bringt das eine klare Ersparnis: Nach Paragraf 6 Absatz 6 Versicherungssteuergesetz ist bei zwei oder drei Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen „die motorbezogene Versicherungssteuer nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt”. Die Steuer für das zweite Fahrzeug entfällt vollständig.
Die Haftpflichtprämie fällt allerdings weiterhin für beide Fahrzeuge an - die Regel betrifft nur die Steuer.
Quellen
- § 6 Versicherungssteuergesetz 1953 und § 4 Versicherungssteuergesetz 1953, RIS, abgerufen am 24.08.2026
- BMF zum Steuersatz der motorbezogenen Versicherungssteuer und zum Steuersatz vor dem 1. Oktober 2020, Stand 1. Jänner 2026
- USP zur motorbezogenen Versicherungssteuer, verantwortlich das Bundesministerium für Finanzen
- § 9 KHVG zu den Mindestversicherungssummen
Häufig gestellte Fragen
Wie wird die Steuer für ein Motorrad berechnet?
Nach Hubraum, nicht nach Leistung. Bei Erstzulassung vor dem 1. Oktober 2020 sind es 0,025 Euro je Kubikzentimeter und Monat. Bei späterer Erstzulassung 0,014 Euro je Kubikzentimeter über 52 plus 0,20 Euro je Gramm CO2 über 52, wobei mindestens 10 Gramm anzusetzen sind.
Sind Mopeds von der Steuer befreit?
Ja. Paragraf 4 Absatz 3 Versicherungssteuergesetz nimmt Krafträder mit einem Hubraum bis 100 Kubikzentimeter aus, ebenso elektrisch angetriebene Krafträder bis 4 Kilowatt Motorleistung.
Gilt der Zuschlag für monatliche Zahlung auch bei Motorrädern?
Nur bei Erstzulassung vor dem 1. Oktober 2020. Das BMF rechnet die Zuschläge dort direkt in den Satz ein: 0,025 Euro je Kubikzentimeter bei jährlicher, 0,0265 bei halbjährlicher, 0,027 bei vierteljährlicher und 0,0275 bei monatlicher Zahlung. Für später zugelassene Krafträder gibt es den Zuschlag nicht.
Was ändert sich 2027 für Elektro-Motorräder?
Bis 31. Dezember 2026 gelten 0,50 Euro je Kilowatt über 5 kW. Ab 1. Jänner 2027 sinkt der Satz auf 0,40 Euro je Kilowatt, dafür kommt eine Gewichtskomponente von 0,04 Euro je Kilogramm über 225 kg hinzu. Die Steuer ist mit 40 Euro monatlich gedeckelt.
Lohnt sich ein Wechselkennzeichen für Auto und Motorrad?
Steuerlich ja. Nach Paragraf 6 Absatz 6 Versicherungssteuergesetz ist bei einem Wechselkennzeichen für zwei oder drei Fahrzeuge die motorbezogene Versicherungssteuer nur für jenes Fahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt.
Wie hoch muss die Haftpflichtdeckung sein?
Für Motorräder gelten dieselben Mindestsummen wie für PKW: eine Pauschalversicherungssumme von 7.790.000 Euro nach Paragraf 9 KHVG, dazu 80.000 Euro für bloße Vermögensschäden.