Private Krankenversicherung Österreich: Zusatz statt Ersatz
Warum es die deutsche Vollversicherung hier nicht gibt, was Sonderklasse rechtlich bedeutet und warum der 80-Prozent-Satz missverstanden wird.
Wer aus Deutschland kommt oder deutsche Ratgeber liest, sucht in Österreich nach etwas, das es hier nicht gibt. Die private Krankenversicherung als Alternative zur gesetzlichen ist ein deutsches Modell. In Österreich tritt die Vollversicherung nach Paragraf 4 ASVG kraft Gesetzes ein, ohne Antrag und ohne Wahlrecht. Wer aus ihr herauskommt, gehört einem der wenigen Kammerberufe an, für die das Gesetz eine eigene Versorgungseinrichtung vorsieht - ein allgemeines Wahlrecht zugunsten eines Privatversicherers gibt es nicht.
Was hier verkauft wird, ist deshalb fast immer eine Zusatzversicherung. Sie ersetzt die Kasse nicht, sie kauft zwei Dinge dazu: ein anderes Zimmer im Spital und die freie Wahl des Arztes. Ob das den Preis wert ist, hängt weniger an der Prämie als daran, was die gesetzliche Versorgung ohnehin leistet.
Die zwei Wege aus der Pflichtversicherung
Beide sind eng und an einen Kammerberuf gebunden. Paragraf 5 GSVG nimmt Selbstständige von der Pflichtversicherung aus, die über ihre Kammer Anspruch auf gleichartige oder zumindest annähernd gleichwertige Leistungen haben. Welche Kammern das sind, zählt die Verordnung BGBl. II Nr. 471/2005 abschließend auf: Ärztekammer, Rechtsanwaltskammer, Apothekerkammer, Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, Patentanwaltskammer, Kammer für Wirtschaftstreuhänder, Tierärztekammer und Notariatskammer.
Dieser Weg über das GSVG gilt nur für die selbstständige Tätigkeit. Für Rechtsanwälte kommt ein zweiter hinzu, der im ASVG selbst steht: Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 14 ASVG nimmt „Rechtsanwälte hinsichtlich einer Beschäftigung, die die Teilnahme an der Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer begründet” von der Vollversicherung aus. Paragraf 7 Ziffer 1 lit. e ASVG holt angestellte Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter zwar in die Kranken-Teilversicherung zurück, nimmt davon aber ausdrücklich jene aus, die einer Versorgungseinrichtung nach Paragraf 50 Absatz 4 der Rechtsanwaltsordnung angehören, sowie Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH. Diese Bestimmung erlaubt ausdrücklich, dass diese Einrichtung „in einer … abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung” besteht. Auch angestellte Rechtsanwälte können also bei einem privaten Versicherer landen.
Eine Befreiung ist das in keinem Fall, sondern ein Tausch: An die Stelle der gesetzlichen tritt eine verpflichtende Absicherung, deren Gleichwertigkeit das Gesundheitsministerium geprüft hat.
Was das kostet, ist einer der wenigen belegbaren Prämienwerte im gesamten Bereich der privaten Krankenversicherung. Die Vorsorgeeinrichtung der Rechtsanwälte nennt für ein Eintrittsalter von 30 Jahren eine Neuverkaufsprämie 2025 von 447,59 Euro im Monat, für weitere Kinder 85,11 Euro zusätzlich.
Sonderklasse: was Sie kaufen und was nicht
Die Sonderklasse ist kein medizinischer, sondern ein Ausstattungsbegriff. Nach Paragraf 16 KAKuG hat sie „durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung zu entsprechen”. Für die Behandlung gilt das Gegenteil: Dieselbe Bestimmung verlangt als Voraussetzung der Gemeinnützigkeit, dass „für die ärztliche Behandlung einschließlich der Pflege sowie, unbeschadet einer Aufnahme in die Sonderklasse, für Verpflegung und Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand der Pfleglinge maßgeblich ist”. Der Einschub bezieht sich dabei auf Verpflegung und Unterbringung; für die Behandlung selbst gilt der Grundsatz ohnehin uneingeschränkt.
Die Landesgesetze formulieren es noch direkter. Das Burgenländische Krankenanstaltengesetz beschreibt den Unterschied als „bessere Ausstattung und Lage der Krankenzimmer, eine geringere Bettenanzahl in den Krankenzimmern, Art der Verpflegung und sonstige Zusatzleistungen” und stellt klar: „In der ärztlichen Behandlung und in der Pflege darf kein Unterschied gemacht werden.”
Zwei praktische Folgen daraus:
- Die Sonderklasse ist knapp. Nach Paragraf 16 KAKuG darf höchstens ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Betten auf sie entfallen. Ein Anspruch auf ein Sonderklassebett besteht nicht, wenn keines frei ist.
- Die Aufnahme kann von einer Kostenübernahmeerklärung abhängig gemacht werden. Das Landesrecht erlaubt es der Krankenanstalt ausdrücklich, vor der Aufnahme eine verbindliche Erklärung des Privatversicherers oder eine Vorauszahlung zu verlangen.
Was die Mehrkosten ausmacht, sind vor allem die fachärztlichen Honorarnoten und die Sonderpflegegebühren. Sie werden nach dem Gesundheitsportal des Bundes von der Sozialversicherung nicht ersetzt.
Der 80-Prozent-Irrtum beim Wahlarzt
Der zweite große Baustein ist die Wahlarztversicherung, und ihr Nutzen hängt an einer Zahl, die fast durchgehend falsch wiedergegeben wird.
Paragraf 131 ASVG sieht den Ersatz „im Ausmaß von 80% des Betrages” vor, „der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre”. Bezugsgröße ist also der Kassentarif, nicht die Rechnung, die Sie in der Hand halten. Die ÖGK formuliert es gleichlautend und ergänzt die zweite Grenze: höchstens die tatsächlichen Kosten.
Auf ihrer Seite zur Zahnbehandlung wird die Kasse noch deutlicher: „Sie erhalten von der ÖGK 80 Prozent der tariflichen Kosten und nicht 80 Prozent des Honorars erstattet.” Weil Wahlärzte ihr Honorar frei festlegen, kann der Anteil, der bei Ihnen tatsächlich ankommt, weit unter 80 Prozent des Gezahlten liegen. Genau diese Lücke ist das Verkaufsargument der Wahlarztversicherung, und sie lässt sich nur beziffern, wenn man den Kassentarif für die konkrete Leistung kennt.
Was im Vertrag steht und selten gelesen wird
Die Krankenversicherung hat im Versicherungsvertragsgesetz eigene Regeln, die sie von anderen Sparten deutlich unterscheiden.
Wartezeiten sind gedeckelt, nicht vorgeschrieben. Paragraf 178d VersVG beginnt mit „soweit Wartezeiten vereinbart werden” und setzt dann Obergrenzen: drei Monate allgemein, acht Monate für Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie, neun Monate für Entbindung, drei Jahre in der Pflegeversicherung. Ob ein Tarif diese Fristen ausschöpft, ist Verhandlungssache und ein echtes Unterscheidungsmerkmal.
Der Vertrag läuft lebenslang. Nach Paragraf 178i VersVG dürfen Krankenversicherungsverträge nur auf Lebenszeit geschlossen werden; andere Befristungen sind unwirksam. Eine ordentliche Kündigung durch den Versicherer ist nach Absatz 2 nur bei Gruppen- und Krankengeldversicherungsverträgen zulässig. Unberührt bleibt nach Absatz 3 die Kündigung aus wichtigem Grund, etwa bei Prämienverzug oder Verletzung von Obliegenheiten. Endet das Versicherungsverhältnis, können mitversicherte Personen es nach Paragraf 178j VersVG binnen zwei Monaten fortsetzen.
Älterwerden allein rechtfertigt keine Prämienerhöhung. Paragraf 178f VersVG verbietet Anpassungen, die bloß vom Alter oder vom schlechteren Gesundheitszustand abhängen, und ausdrücklich auch solche, die eine „schon bei Eingehung der Versicherung unzureichend kalkulierte Alterungsrückstellung” nachträglich ersetzen sollen.
Die Alterungsrückstellung bleibt beim Versicherer. Sie ist nach Paragraf 101 VAG 2016 zwingend zu bilden, und dieselbe Bestimmung räumt Ihnen das Recht ein, unter ihrer Anrechnung „in einen anderen Tarif derselben Versicherungsart” zu wechseln. Der Wortlaut endet dort: bei einem Tarifwechsel im eigenen Haus. Eine Übertragung auf ein anderes Unternehmen sieht weder das VAG noch das VersVG vor. Praktisch heißt das, dass ein Anbieterwechsel im Alter die angesparte Rückstellung kostet, und genau das macht den Vergleich beim Erstabschluss so viel wichtiger als jeden späteren.
Steuerlich bringt die Prämie nichts mehr
Das ist eine der Angaben, die in älteren Ratgebern am hartnäckigsten überleben. Paragraf 18 EStG erfasste Prämien zu freiwilligen Krankenversicherungen ohnehin nur, „wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist”. Und Paragraf 124b Ziffer 285 EStG lässt diese Regelung letztmalig für die Veranlagung 2020 gelten. Seit der Veranlagung 2021 sind die Prämien damit nicht mehr absetzbar. Der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 60 Euro ist zeitgleich entfallen, allerdings über eine eigene Bestimmung: Ziffer 286 desselben Paragrafen nennt Paragraf 18 Absatz 2 in der früheren Fassung letztmalig für die Veranlagung 2020 anwendbar.
Eine Abgabe bleibt: Auf das Versicherungsentgelt entfällt nach Paragraf 5 Absatz 5 Ziffer 3 Versicherungssteuergesetz eine Versicherungssteuer von einem Prozent. Sie ist in der Prämie enthalten.
Wer in Österreich anbietet
Wie bei den Banken ist die Gesellschaft maßgeblich, nicht der Konzern. Die Krankenversicherung der UNIQA betreibt nach deren eigenem Impressum die UNIQA Österreich Versicherungen AG (FN 63197 m, Handelsgericht Wien), nicht die börsennotierte UNIQA Insurance Group AG. In der Krankenversicherung ist sie nach eigener Angabe Marktführerin; publizierte Marktanteile für dieses Segment liegen bei rund 43 Prozent. Über alle Sparten hinweg kommt die Gruppe dagegen nur auf etwa 21 Prozent - wer die Zahlen vermengt, überschätzt die Stellung deutlich. Für die übrigen Gesellschaften ließ sich kein belastbarer Marktanteil belegen.
Prämien für Sonderklasse- und Wahlarzttarife lassen sich nicht seriös angeben. Die Anbieter arbeiten mit individuellen Online-Rechnern und veröffentlichen keine Tariftabellen; die Prämie hängt an Eintrittsalter, Gesundheitsprüfung, Bundesland und gewähltem Selbstbehalt. Aus demselben Grund sind die Spannen, die in Vergleichsportalen kursieren, keine Anbieterinformation.
Wer speziell Zahnleistungen absichern will, findet die Kassentarife, die Gratis-Zahnspange und die Änderungen bei Füllungen und Zahnersatz auf der Seite zur Zahnzusatzversicherung.
Quellen
- § 4 ASVG, § 5 ASVG und § 131 ASVG, RIS, abgerufen am 23.08.2026
- § 5 GSVG, die Verordnung BGBl. II Nr. 471/2005, § 7 ASVG und § 50 Rechtsanwaltsordnung
- § 178d, § 178f und § 178i VersVG sowie § 101 VAG 2016
- § 16 KAKuG, § 27 KAKuG und das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000
- § 18 EStG und § 124b EStG
- ÖGK zu Wahlärztinnen und Wahlärzten und zur Zahnbehandlung
- Gesundheitsportal zu den Kosten des Spitalsaufenthalts und Vorsorgeeinrichtung der Rechtsanwälte
Häufig gestellte Fragen
Kann man in Österreich statt der gesetzlichen eine private Krankenversicherung wählen?
In aller Regel nicht. Die Vollversicherung tritt nach Paragraf 4 ASVG kraft Gesetzes ein, ein allgemeines Wahlrecht zugunsten eines privaten Versicherers gibt es nicht. Ausnahmen bestehen nur für einzelne Kammerberufe: für Selbstständige über Paragraf 5 GSVG und für Rechtsanwälte über Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 14 ASVG.
Was ist der Unterschied zwischen privater Krankenversicherung und Krankenzusatzversicherung?
In Österreich praktisch keiner. Weil die gesetzliche Krankenversicherung Pflicht ist, tritt die private Versicherung neben sie und nicht an ihre Stelle. Was hier als private Krankenversicherung angeboten wird, ist mit wenigen Ausnahmen eine Zusatzversicherung, meist für Sonderklasse oder Wahlarzt.
Was bedeutet Sonderklasse?
Bessere Ausstattung und Lage der Zimmer, weniger Betten pro Zimmer, andere Verpflegung und Zusatzleistungen. Bei der ärztlichen Behandlung und in der Pflege darf kein Unterschied gemacht werden, das schreibt Paragraf 16 KAKuG als Voraussetzung der Gemeinnützigkeit vor. Höchstens ein Viertel der Betten einer gemeinnützigen Krankenanstalt darf auf die Sonderklasse entfallen.
Erstattet die Kasse 80 Prozent der Wahlarztrechnung?
Nein, und das ist der häufigste Irrtum. Paragraf 131 ASVG sieht 80 Prozent jenes Betrags vor, den die Kasse bei einem Vertragsarzt aufgewendet hätte, höchstens die tatsächlichen Kosten. Weil Wahlärzte ihr Honorar frei festlegen, liegt der erstattete Anteil am tatsächlich gezahlten Honorar oft deutlich darunter.
Sind Prämien für Krankenzusatzversicherungen absetzbar?
Seit der Veranlagung 2021 nicht mehr. Paragraf 18 EStG erfasste ohnehin nur Verträge, die vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurden, und Paragraf 124b Ziffer 285 EStG lässt diese Regelung letztmalig für die Veranlagung 2020 gelten.
Kann der Versicherer eine Krankenversicherung kündigen?
Nur eingeschränkt. Krankenversicherungsverträge dürfen nach Paragraf 178i VersVG auf Lebenszeit geschlossen werden; eine ordentliche Kündigung durch den Versicherer ist nur bei Gruppen- und Krankengeldversicherungen zulässig. Unberührt bleibt die Kündigung aus wichtigem Grund, etwa bei Prämienverzug oder Obliegenheitsverletzung. Prämienanpassungen allein wegen Älterwerdens oder schlechterer Gesundheit sind nach Paragraf 178f VersVG unzulässig.
Kann ich die Alterungsrückstellung zu einem anderen Versicherer mitnehmen?
Nein. Paragraf 101 VAG 2016 gibt Ihnen das Recht, unter Anrechnung der Alterungsrückstellung in einen anderen Tarif derselben Versicherungsart zu wechseln, aber nur beim selben Versicherer. Eine Übertragung auf ein anderes Unternehmen sieht das Gesetz nicht vor.