Reiseversicherung Österreich: Was die e-card schon abdeckt
Wo die EKVK reicht, warum der Rücktransport die eigentliche Lücke ist und welche Stornogründe die Bedingungen tatsächlich nennen.
Die meiste Reiseversicherung, die verkauft wird, deckt etwas ab, das schon gedeckt ist. Die e-card gilt in ganz Europa, das Pauschalreisegesetz erlaubt in bestimmten Lagen den kostenlosen Rücktritt, und die Fluggesellschaft haftet für Verspätungen ohnehin.
Zwei Lücken bleiben, und beide sind teuer. Die Kasse zahlt keinen Rücktransport, und sie zahlt nichts, wenn eine Reise vor dem Antritt platzt. Alles andere ist eine Frage der Bedingungen, die sich zwischen den Anbietern so stark unterscheiden, dass eine allgemeine Aussage darüber fast immer falsch wäre.
Was die e-card leistet und wo sie aufhört
Die Europäische Krankenversicherungskarte steht auf der Rückseite der e-card. Sie gilt laut ÖGK in den Staaten der EU, in den EWR-Staaten und in Staaten mit Krankenversicherungsabkommen und verschafft dort „medizinisch notwendige Leistungen im Krankheitsfall”.
Ihre Grenzen sind präziser, als die meisten wissen:
- Nur bei vorübergehendem Aufenthalt. Urlaub, Dienstreise, Auslandsstudium. Wer im Ausland lebt oder arbeitet, braucht das Formular S1.
- Nur bei Vertragsärzten und Vertragsspitälern. Die Karte „wird nur von Ärzten und Spitälern akzeptiert, die einen Vertrag mit einer gesetzlichen Krankenversicherung des jeweiligen Landes haben”. In einem Privatspital nützt sie nichts.
- Zu den Bedingungen des Gastlandes. Sie erhalten Leistungen „nach den Regeln des jeweiligen Landes”, und wo dort Selbstbehalte oder Rezeptgebühren vorgesehen sind, zahlen Sie sie wie Einheimische. Eine Rückerstattung dieser Beträge durch die ÖGK ist ausdrücklich nicht möglich.
- Nur mit ausgefüllten Feldern. Stehen auf der Rückseite Ihrer e-card Sternchen statt Daten, gilt die Karte nicht als Anspruchsnachweis. Eine provisorische Ersatzbescheinigung lässt sich mit ID Austria online ausstellen.
Die Gültigkeitsdauer ist gestaffelt: zehn Jahre für Pensionisten ab 60, fünf Jahre für andere Versicherte, ein Jahr bei wenigen Versicherungszeiten.
Der Rücktransport ist die eigentliche Lücke. Die ÖGK formuliert es auf ihrer Seite zum Urlaub im Ausland selbst: Achten Sie darauf, dass die Versicherung „auch Krankenrücktransporte aus dem Ausland inkludiert, da Rückholkosten (zum Beispiel Hubschrauber, Ambulanz-Jet oder Rettungswagen) nicht von der ÖGK übernommen werden”. Das ist kein Verkaufsargument eines Versicherers, sondern die Aussage des Sozialversicherungsträgers.
Außerhalb des EKVK-Raums, etwa in den USA oder Thailand, orientiert sich eine allfällige Erstattung nach ÖGK-Angaben an den geltenden Vertragstarifen. Ein fixer Prozentsatz ist dafür nicht veröffentlicht. Die verbreiteten 80 Prozent stammen aus Paragraf 131 ASVG und betreffen den Wahlarzt im Inland, nicht die Behandlung in Drittstaaten.
Wann Sie ohne Versicherung kostenlos stornieren können
Vor der Frage, welche Stornoversicherung die richtige ist, steht die Frage, ob Sie überhaupt eine brauchen. Bei Pauschalreisen gibt das Pauschalreisegesetz ein eigenes Rücktrittsrecht.
Nach Paragraf 10 Absatz 1 können Sie jederzeit und ohne Angabe von Gründen zurücktreten, der Veranstalter darf dafür eine „angemessene und vertretbare Entschädigung” verlangen. Deren Höhe muss er auf Verlangen begründen.
Der wichtigere Absatz ist der zweite. Treten am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände” auf, die die Reise erheblich beeinträchtigen, ist der Rücktritt kostenlos: Sie haben Anspruch auf „volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen”, allerdings nicht auf eine zusätzliche Entschädigung. Was als unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstand gilt, definiert Paragraf 2 Absatz 12: Gegebenheiten außerhalb der Kontrolle desjenigen, der sich auf sie beruft, „sofern sich die Folgen dieser Gegebenheiten auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären”. An dieser zweiten Hälfte scheitern Ansprüche in der Praxis häufiger als an der ersten.
Auch in die Gegenrichtung gibt es Fristen: Sagt der Veranstalter wegen einer nicht erreichten Mindestteilnehmerzahl ab, muss das mindestens 20 Tage vor Beginn geschehen, bei Reisen zwischen zwei und sechs Tagen sieben Tage vorher, bei kürzeren Reisen 48 Stunden vorher.
Die drei Bedingungen, an denen Stornoschutz scheitert
Die Drei-Tage-Frist. Sie ist der häufigste Grund, warum eine abgeschlossene Versicherung nicht zahlt. Die Europäische Reiseversicherung schreibt in ihren Bedingungen: Versicherungen mit Reisestornoleistungen „müssen spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Reisebuchung abgeschlossen werden. Erfolgt der Versicherungsabschluss erst danach, besteht Reisestornoversicherungsschutz nur für Ereignisse, die ab dem 10. Tag nach Versicherungsabschluss eintreten (ausgenommen Unfall, Todesfall oder Elementarereignis).” Allianz Travel handhabt es gleich und nennt einen Abschluss binnen drei Tagen ausdrücklich „gleichzeitig” mit der Buchung.
Für den Eintritt einer Schwangerschaft gilt die Drei-Tage-Frist bei der ERV sogar absolut, ohne die Möglichkeit, sie durch Warten zu heilen.
Was schon bekannt war, ist nie gedeckt. Die ERV-Bedingungen schließen Deckung aus, wenn der Stornogrund „bei Versicherungsabschluss bzw. bei schon bestehender Stornoversicherung bei Reisebuchung […] bereits vorgelegen hat oder voraussehbar gewesen ist”. Eine bekannte Erkrankung oder eine bereits ausgesprochene Reisewarnung fällt damit heraus.
Pandemie und Reisewarnung sind zwei verschiedene Fragen. Bei der ersten sind sich die Anbieter einig: Die ERV nennt die „unerwartete Erkrankung (einschließlich epidemischer oder pandemischer Krankheiten)” als versicherten Stornogrund, und Allianz Travel schließt in die versicherten Ereignisse ausdrücklich „die Diagnose einer epidemischen oder einer pandemischen Krankheit wie COVID-19” ein. Wer selbst erkrankt, ist also in beiden Fällen gedeckt.
Anders liegt es bei der Reisewarnung. Allianz Travel schließt Schäden aus, die daraus entstehen, dass man entgegen einer behördlichen Anordnung oder Reisewarnung reist. Nicht gedeckt ist dort außerdem die Einstellung der Geschäftstätigkeit eines Reiseanbieters wegen dessen finanzieller Lage: Die Veranstalterinsolvenz ist keine Sache der Stornoversicherung, sondern der gesetzlichen Insolvenzabsicherung nach der Pauschalreiseverordnung.
Selbstbehalte gibt es seltener als gedacht. In den Bedingungen von ERV StornoSchutz und KomplettSchutz kommt das Wort nicht vor, bei Allianz Travel Storno Classic ebenso wenig. Ein Selbstbehalt von 20 Prozent taucht bei Allianz erst im Premium-Tarif auf, und dort nur für die Stornierung wegen eines „sonstigen, plötzlichen und unvorhersehbaren Ereignisses”, also für den offenen Stornogrund, der über die aufgezählten Fälle hinausgeht.
Wer hinter den Marken steht
Bei Reiseversicherungen ist die Frage nach dem Risikoträger besonders berechtigt, weil zwei bekannte Namen sehr unterschiedlich konstruiert sind.
Die Europäische Reiseversicherung AG ist eine österreichische Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Kratochwjlestraße 4, eingetragen beim Handelsgericht Wien unter FN 55418y. Sie steht unter Aufsicht der FMA und gehört nach eigener Angabe in den Bedingungen zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A. Nicht zu verwechseln ist sie mit der deutschen ERGO Reiseversicherung, einem anderen Unternehmen unter deutscher Aufsicht.
Hinter Allianz Travel steht die AWP P&C S.A., Niederlassung für Österreich (FN 100329 v, Handelsgericht Wien). Das ist keine österreichische Gesellschaft, sondern die Zweigniederlassung einer französischen Aktiengesellschaft mit Sitz in Saint-Ouen. Beaufsichtigt wird sie nach ihrem eigenen Impressum von der französischen Autorité de contrôle prudentiel et de résolution, nicht von der FMA. Für den Versicherungsschutz ändert das nichts, für die Frage, an wen man sich im Streitfall wendet, schon.
Die Generali Österreich bietet Reiseversicherung nicht als eigenes Produkt an, sondern nach eigener Angabe in Kooperation mit der Europäischen Reiseversicherung. Die DONAU führt in ihrem Produktverzeichnis eine Auslandsreise-Krankenversicherung, aber keine Reisestorno- und keine Gepäckversicherung. UNIQA und Wiener Städtische sind eigene Risikoträger.
Prämien lassen sich für diese Produkte kaum vergleichen: Die Anbieter veröffentlichen keine Tarife, sondern rechnen individuell nach Reisepreis, Dauer, Alter und Zielgebiet.
Kreditkarten mit Reiseschutz
Viele Karten enthalten einen Versicherungsschutz, und dessen Risikoträger ist regelmäßig ein anderes Unternehmen als die kartenausgebende Bank. Bei der Advanzia-Karte etwa ist es die Lloyd’s Insurance Company S.A. mit Sitz in Brüssel; die Bedingungen in der Fassung ab 1. Jänner 2026 nennen einen Selbstbehalt von 100 Euro in der Auslandskranken-Sparte und 185 Euro in der Unfallsparte.
Zwei Punkte lohnen den Blick in die Kartenbedingungen: ob die Deckung daran hängt, dass die Reise mit der Karte bezahlt wurde, und wie viele Personen mitversichert sind. Welche Karten in Österreich welchen Schutz mitbringen, steht auf der Seite zur Reisekreditkarte.
Quellen
- ÖGK zur Europäischen Krankenversicherungskarte, ÖGK zum Urlaub im Ausland und ÖGK zum Auslandsurlaub, Stand 01.01.2026, abgerufen am 23.08.2026
- Pauschalreisegesetz, RIS, konsolidierte Fassung
- ERV-RVB 2024 StornoSchutz und Produktseite StornoSchutz
- Allianz Travel, Bedingungen Storno Classic 2412 und Produktseite Reisestornoversicherung
- Impressum der Europäischen Reiseversicherung AG und von Allianz Travel Österreich
Häufig gestellte Fragen
Was deckt die e-card im Ausland ab?
Die Europäische Krankenversicherungskarte auf der Rückseite der e-card gilt in EU- und EWR-Staaten sowie in Staaten mit Krankenversicherungsabkommen, aber nur bei vorübergehendem Aufenthalt und nur bei Ärzten und Spitälern mit Kassenvertrag. Sie erhalten Leistungen nach den Regeln des Aufenthaltslandes, samt der dortigen Selbstbehalte.
Zahlt die ÖGK den Rücktransport nach Österreich?
Nein. Die ÖGK hält ausdrücklich fest, dass Rückholkosten wie Hubschrauber, Ambulanz-Jet oder Rettungswagen nicht übernommen werden. Genau das ist die Lücke, die eine Reisekrankenversicherung schließt.
Bis wann muss die Stornoversicherung abgeschlossen werden?
Innerhalb von drei Tagen nach der Reisebuchung. Danach greift bei der Europäischen Reiseversicherung und bei Allianz Travel eine Wartezeit: Stornoschutz besteht erst für Ereignisse ab dem zehnten Tag nach Abschluss, ausgenommen Unfall, Todesfall und Elementarereignis.
Ist eine Pandemie als Stornogrund gedeckt?
Die Erkrankung selbst ja, bei beiden großen Anbietern. Die Europäische Reiseversicherung nennt epidemische und pandemische Krankheiten ausdrücklich als versicherte Erkrankung, Allianz Travel schließt die Diagnose einer pandemischen Krankheit wie COVID-19 ebenso ein. Etwas anderes ist die Reisewarnung: Wer entgegen einer behördlichen Warnung reist, verliert bei Allianz den Schutz für die Folgen.
Wann kann ich eine Pauschalreise kostenlos stornieren?
Wenn am Bestimmungsort unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Reise erheblich beeinträchtigen. Paragraf 10 Absatz 2 Pauschalreisegesetz gibt dann Anspruch auf volle Erstattung aller Zahlungen, ohne Entschädigung an den Veranstalter. Dafür brauchen Sie keine Versicherung.
Wer steht hinter den bekannten Reiseversicherungs-Marken?
Die Europäische Reiseversicherung AG hat ihren Sitz in Wien (FN 55418y, Handelsgericht Wien), steht unter Aufsicht der FMA und gehört zur Generali-Gruppe. Hinter Allianz Travel steht die AWP P&C S.A., Niederlassung für Österreich - eine Zweigniederlassung einer französischen Gesellschaft, beaufsichtigt von der französischen ACPR, nicht von der FMA.
Gibt es einen Selbstbehalt bei der Stornoversicherung?
In den Standardprodukten meist nicht. Bei der Europäischen Reiseversicherung kommt das Wort in den Bedingungen von StornoSchutz und KomplettSchutz nicht vor, bei Allianz Travel Storno Classic ebenfalls nicht. Ein Selbstbehalt von 20 Prozent greift bei Allianz erst im Premium-Tarif und nur beim offenen Stornogrund.