Steuerformulare: Kennungen, Pflicht und Fristen
L 1, E 1, U 30, Verf 24: was die Kennungen bedeuten, wann ein amtlicher Vordruck zwingend ist und warum die elektronische Einreichung davon befreit.
Formulare der Finanzverwaltung tragen kurze Kennungen wie L 1, E 1a oder U 30. Dahinter steht ein System, das sich in zwei Minuten erklären lässt - und eine Rechtsfolge, die viele überrascht: Wer einen Vordruck zugeschickt bekommt, ist damit bereits zur Abgabe verpflichtet.
Wann der amtliche Vordruck zwingend ist
§ 133 BAO regelt zwei Dinge getrennt.
Absatz 1 betrifft die Pflicht zur Erklärung. Wer einzureichen hat, bestimmen die einzelnen Abgabenvorschriften. Verpflichtet ist aber auch, wer von der Abgabenbehörde dazu aufgefordert wird - und der Gesetzestext stellt ausdrücklich klar, dass diese Aufforderung „auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen” kann. Post vom Finanzamt mit einem Formular darin ist also keine Serviceleistung, sondern begründet eine Pflicht.
Absatz 2 betrifft die Form. Sind amtliche Vordrucke aufgelegt, sind die Erklärungen unter deren Verwendung abzugeben. Davon gibt es eine praktisch wichtige Ausnahme: Wird die Erklärung im Wege automationsunterstützter Datenübertragung eingereicht - also über FinanzOnline -, entfällt die Verpflichtung zur Verwendung des amtlichen Vordrucks.
Dazu passt § 86a BAO: Anbringen können elektronisch eingebracht werden, soweit es durch Verordnung zugelassen ist, und das Fehlen einer Unterschrift stellt dann keinen Mangel dar.
Was die Kennungen bedeuten
Der Buchstabe vor der Zahl verweist auf das Sachgebiet:
| Kennung | Sachgebiet |
|---|---|
| L | Lohnsteuer und Arbeitnehmerveranlagung |
| E | Einkommensteuer |
| U | Umsatzsteuer |
| K | Körperschaftsteuer |
| Verf | Verfahren, etwa steuerliche Erfassung |
| Beih | Beihilfen |
Ein angehängter Kleinbuchstabe kennzeichnet eine Beilage zum Hauptformular, nicht ein eigenständiges Formular. L 1ab und L 1i sind Beilagen zu L 1 oder E 1, E 1a ist eine Beilage zu E 1.
Die gebräuchlichsten Formulare
Die folgenden Bezeichnungen sind die amtlichen, wie sie das Formularportal des Finanzministeriums führt:
| Formular | amtliche Bezeichnung |
|---|---|
| L 1 | Erklärung zur Arbeitnehmerinnenveranlagung beziehungsweise Arbeitnehmerveranlagung |
| L 1ab | Beilage zum Formular L 1 oder E 1 für außergewöhnliche Belastungen |
| L 1i | Beilage zum Formular L 1 oder E 1 für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug beziehungsweise mit Auslandsbezug |
| E 1 | Einkommensteuererklärung |
| E 1a | Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einzelunternehmerinnen beziehungsweise Einzelunternehmer (betriebliche Einkünfte) |
| U 1 | Umsatzsteuererklärung |
| U 30 | Umsatzsteuervoranmeldung beziehungsweise Berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung |
| K 1 | Körperschaftsteuererklärung |
| Verf 24 | Fragebogen |
| Beih 100 | Familienbeihilfe (Zuerkennung, Änderung beziehungsweise Wegfall) |
Die Formulare mit Jahresbezug - L 1, E 1, U 1, U 30, K 1 und die Beilagen - erscheinen je Veranlagungsjahr in eigener Fassung. Wer eine Erklärung für ein zurückliegendes Jahr abgibt, braucht die Fassung dieses Jahres, nicht die aktuelle. Formulare ohne Jahresbezug wie Verf 24 und Beih 100 gelten fortlaufend.
Die Fristen
§ 134 Abs. 1 BAO nennt für die Abgabenerklärungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO zwei Termine:
- Ende April des Folgejahres bei Einreichung auf Papier,
- Ende Juni des Folgejahres bei elektronischer Übermittlung.
Zwei Monate mehr Zeit sind damit ein Nebeneffekt der elektronischen Einreichung. Bei außergewöhnlichen Umständen kann der Bundesminister für Finanzen die Fristen per Verordnung erstrecken; unabhängig davon kann die Abgabenbehörde im Einzelfall verlängern.
Für die Arbeitnehmerveranlagung gilt diese Frist nicht - sie ist antragsgebunden und rückwirkend für mehrere Jahre möglich. Die Einzelheiten stehen beim Lohnsteuerausgleich.
Wo die aktuellen Fassungen stehen
Maßgeblich ist allein das Formularportal des Finanzministeriums. Es führt die Formulare nach Sachgebiet und Jahr und stellt sie als ausfüllbares PDF sowie in einer barrierefreien Fassung bereit.
Für die meisten Anliegen ist der Vordruck ohnehin der Umweg: In FinanzOnline sind die Erklärungen als geführte Eingabe hinterlegt, viele Daten sind bereits vorausgefüllt, und die Pflicht zum amtlichen Vordruck entfällt.
Quellen
- § 133 BAO - Erklärungspflicht und Verwendung amtlicher Vordrucke
- § 134 BAO - Fristen Ende April beziehungsweise Ende Juni
- § 86a BAO - elektronische Anbringen ohne Unterschrift
- Formularportal des BMF - amtliche Bezeichnungen und Jahresfassungen, abgerufen am 4. September 2026
Abrufdatum aller Quellen: 4. September 2026. Die amtlichen Bezeichnungen in der Tabelle wurden einzeln gegen die Jahresfassung 2025 beziehungsweise die fortlaufende Fassung im Formularportal geprüft.
Verwandte Themen
- FinanzOnline - Erklärungen ohne Vordruck
- Lohnsteuerausgleich - Arbeitnehmerveranlagung mit L 1
- Steuererklärung - wer abgeben muss
- Finanzamt Österreich - die zuständige Behörde
Häufig gestellte Fragen
Muss ich den amtlichen Vordruck verwenden?
Auf Papier ja. § 133 Abs. 2 BAO ordnet an, dass Abgabenerklärungen unter Verwendung der aufgelegten amtlichen Vordrucke abzugeben sind. Wird elektronisch eingereicht, entfällt diese Verpflichtung.
Was bedeutet es, wenn mir das Finanzamt ein Formular schickt?
Dass Sie zur Abgabe verpflichtet sind. Nach § 133 Abs. 1 BAO ist zur Einreichung auch verpflichtet, wer von der Abgabenbehörde dazu aufgefordert wird - und die Aufforderung kann ausdrücklich durch Zusendung von Vordrucken erfolgen.
Welches Formular brauche ich für die Arbeitnehmerveranlagung?
Das Formular L 1, amtlich die Erklärung zur Arbeitnehmerinnenveranlagung beziehungsweise Arbeitnehmerveranlagung. Je nach Fall kommen Beilagen dazu, etwa L 1ab für außergewöhnliche Belastungen.
Bis wann muss die Steuererklärung eingereicht werden?
Für Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer sowie die Feststellung der Einkünfte bis Ende April des Folgejahres. Bei elektronischer Übermittlung verlängert sich die Frist auf Ende Juni.
Wofür ist das Formular Verf 24?
Es heißt amtlich schlicht Fragebogen und dient der steuerlichen Erfassung, etwa bei Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit.
Braucht ein elektronisch eingebrachtes Formular eine Unterschrift?
Nein. Nach § 86a BAO stellt bei zugelassener elektronischer Einreichung das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel dar.