Ausgleichszulage Österreich 2026

Ausgleichszulage Österreich 2026: Richtsätze, Anspruch, Antragstellung und Berechnung der Mindestpension für Pensionisten im Detail.

Aktualisiert: 03. April 2026 9 Min. Lesezeit

Ausgleichszulage Österreich 2026

Die Ausgleichszulage ist in Österreich das zentrale Instrument zur Sicherung der Mindestpension. Sie stellt sicher, dass Pensionistinnen und Pensionisten ein Mindesteinkommen erhalten, das ihren Lebensunterhalt deckt. Wer nach einem langen Arbeitsleben nur eine geringe Pension erhält, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch darauf, dass die Pension auf den sogenannten Ausgleichszulagenrichtsatz aufgestockt wird.

Was ist die Ausgleichszulage?

Definition

Die Ausgleichszulage ist eine Ergänzungsleistung zur Pension, die den Unterschied zwischen dem tatsächlichen Pensionseinkommen und dem gesetzlich festgelegten Richtsatz ausgleicht. Sie ist keine eigenständige Pension, sondern ein Zuschuss zur bestehenden Pension. Ziel ist es, allen Pensionisten in Österreich ein Mindesteinkommen zu sichern — eine Art “Mindestpension”, auch wenn es diesen Begriff im Gesetz offiziell nicht gibt.

Rechtliche Grundlage

Die Ausgleichszulage ist im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie in den entsprechenden Gesetzen für Selbstständige (GSVG) und Bauern (BSVG) geregelt. Sie wird von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) oder dem jeweiligen Pensionsversicherungsträger ausbezahlt.

Unterschied zur Sozialhilfe

Die Ausgleichszulage ist keine Sozialhilfeleistung, sondern eine Leistung der Pensionsversicherung. Sie wird aus Mitteln der Pensionsversicherung finanziert und steht jedem Pensionisten zu, der die Voraussetzungen erfüllt — unabhängig davon, ob er zuvor Beiträge geleistet hat oder nicht (sofern er eine Pension bezieht).

Richtsätze 2026

Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden jährlich per Verordnung angepasst und orientieren sich an der allgemeinen Preis- und Lohnentwicklung.

Richtsätze für Einzelpersonen

Der Richtsatz für alleinstehende Pensionisten beträgt 2026 rund 1.274 Euro monatlich (14 Mal jährlich). Das ergibt ein Jahresmindesteinkommen von rund 17.836 Euro brutto.

Richtsätze für Ehepaare

Für Ehepaare (oder eingetragene Partnerschaften), bei denen beide Partner eine Pension beziehen, liegt der gemeinsame Richtsatz 2026 bei rund 1.932 Euro monatlich. Dabei wird das Gesamteinkommen beider Partner berücksichtigt.

Erhöhungsbetrag für Kinder

Für jedes Kind, für das Unterhalt geleistet wird, erhöht sich der Richtsatz um einen Erhöhungsbetrag von rund 150 bis 180 Euro pro Kind und Monat.

Sonderrichtsatz für langjährig Versicherte

Seit der Pensionsreform gibt es einen erhöhten Richtsatz für langjährig Versicherte (mind. 30 Beitragsjahre aus Erwerbstätigkeit). Dieser liegt 2026 bei rund 1.360 bis 1.430 Euro monatlich für Alleinstehende. Damit sollen Personen belohnt werden, die lange ins System eingezahlt haben.

Übersicht der Richtsätze 2026

  • Alleinstehende/r Pensionist/in: ca. 1.274 Euro/Monat
  • Ehepaare/eingetragene Partnerschaften: ca. 1.932 Euro/Monat
  • Erhöhung pro Kind: ca. 150 bis 180 Euro/Monat
  • Langjährig Versicherte (mind. 30 Jahre): ca. 1.360 bis 1.430 Euro/Monat

Wer hat Anspruch auf eine Ausgleichszulage?

Grundvoraussetzungen

Um eine Ausgleichszulage zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Pensionsbezug: Sie müssen eine Pension aus der österreichischen Pensionsversicherung beziehen (Alterspension, Invaliditätspension, Witwen-/Witwerpension, Waisenpension).

  2. Gesamteinkommen unter dem Richtsatz: Ihr gesamtes monatliches Nettoeinkommen (Pension plus sonstige Einkünfte) muss unter dem jeweiligen Richtsatz liegen.

  3. Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich: Sie müssen Ihren rechtmässigen und gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Für EU-/EWR-Bürger und Schweizer Staatsangehörige gibt es Sonderregelungen im Rahmen der EU-Koordinierung.

Was zählt zum Einkommen?

Bei der Berechnung des Gesamteinkommens werden folgende Einkünfte berücksichtigt:

  • Eigene Pension (ASVG, GSVG, BSVG, Beamtenpension)
  • Pension des/der Ehepartner/in (beim Ehepaar-Richtsatz)
  • Einkünfte aus unselbstständiger oder selbstständiger Arbeit
  • Mieteinnahmen und sonstige Kapitaleinkünfte
  • Unterhaltsleistungen (sofern tatsächlich bezogen)
  • Ausländische Pensionen
  • Witwen-/Witwerpension
  • Betriebspension

Nicht berücksichtigt werden unter anderem:

  • Pflegegeld
  • Familienbeihilfe
  • Wohnbeihilfe
  • Heizkostenzuschuss
  • Kinderbetreuungsgeld
  • Leistungen aus der Sozialhilfe

Vermögensanrechnung

Im Gegensatz zur Sozialhilfe wird Vermögen (Sparguthaben, Immobilien, Wertpapiere) bei der Ausgleichszulage nicht angerechnet. Lediglich die Einkünfte aus dem Vermögen (z. B. Zinsen, Mieteinnahmen) fliessen in die Berechnung ein. Das bedeutet: Auch wenn Sie ein Haus besitzen oder Ersparnisse haben, können Sie Anspruch auf eine Ausgleichszulage haben, solange Ihr laufendes Einkommen unter dem Richtsatz liegt.

Berechnung der Ausgleichszulage

Die Berechnung der Ausgleichszulage ist im Prinzip einfach:

Ausgleichszulage = Richtsatz - Gesamteinkommen

Rechenbeispiel 1: Alleinstehende Pensionistin

  • Eigene ASVG-Pension: 950 Euro/Monat
  • Sonstige Einkünfte: 0 Euro
  • Gesamteinkommen: 950 Euro
  • Richtsatz 2026: ca. 1.274 Euro
  • Ausgleichszulage: 1.274 - 950 = 324 Euro/Monat

Rechenbeispiel 2: Ehepaar

  • Pension Ehemann: 1.200 Euro/Monat
  • Pension Ehefrau: 450 Euro/Monat
  • Gesamteinkommen: 1.650 Euro
  • Richtsatz Ehepaar: ca. 1.932 Euro
  • Ausgleichszulage: 1.932 - 1.650 = 282 Euro/Monat

Rechenbeispiel 3: Pensionist mit Nebeneinkommen

  • Eigene Pension: 900 Euro/Monat
  • Geringfügige Beschäftigung: 250 Euro/Monat
  • Gesamteinkommen: 1.150 Euro
  • Richtsatz: ca. 1.274 Euro
  • Ausgleichszulage: 1.274 - 1.150 = 124 Euro/Monat

Antragstellung bei der PVA

Automatische Prüfung

In der Regel wird der Anspruch auf eine Ausgleichszulage automatisch bei der Pensionsbeantragung geprüft. Wenn die PVA feststellt, dass die Pension unter dem Richtsatz liegt, wird die Ausgleichszulage ohne gesonderten Antrag zuerkannt.

Gesonderter Antrag

Falls die automatische Prüfung nicht stattgefunden hat oder sich die Lebensumstände geändert haben (z. B. Tod des Partners, Wegfall von Einkünften), kann die Ausgleichszulage auch gesondert beantragt werden. Der Antrag wird bei der PVA gestellt — entweder:

  • Online über das Kundenportal der PVA
  • Schriftlich per Post an die zuständige Landesstelle der PVA
  • Persönlich in einer PVA-Geschäftsstelle
  • Telefonisch über die PVA-Hotline

Erforderliche Unterlagen

Für den Antrag auf Ausgleichszulage werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt:

  • Pensionsbescheid
  • Nachweis über sonstige Einkünfte
  • Meldebestätigung (Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich)
  • Heiratsurkunde bzw. Partnerschaftsurkunde (bei Ehepaaren)
  • Nachweise über Unterhaltspflichten (bei Kindern)

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer bei der PVA beträgt in der Regel einige Wochen. In dringenden Fällen kann eine vorläufige Auszahlung beantragt werden.

Ausgleichszulage und Steuer

Die Ausgleichszulage ist Teil des Gesamtpensionseinkommens und unterliegt grundsätzlich der Einkommensteuer. Allerdings ist zu beachten:

  • Pensionen bis 13.539 Euro jährlich (2026) sind steuerfrei (Steuerstufe 0 %).
  • Der Pensionistenabsetzbetrag reduziert die Steuerlast zusätzlich.
  • Bei Gesamtpensionen im Bereich des Richtsatzes (ca. 1.274 Euro x 14 = 17.836 Euro) fällt durch den Pensionistenabsetzbetrag und den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag oft keine oder nur eine geringe Steuer an.

In der Praxis zahlen die meisten Bezieher einer Ausgleichszulage keine oder nur eine geringe Einkommensteuer.

Ausgleichszulage und andere Leistungen

Pflegegeld

Das Pflegegeld wird nicht auf die Ausgleichszulage angerechnet. Wer Pflegegeld bezieht und gleichzeitig eine Pension unter dem Richtsatz hat, erhält sowohl Pflegegeld als auch Ausgleichszulage in voller Höhe.

Wohnbeihilfe

Auch die Wohnbeihilfe des jeweiligen Bundeslandes wird nicht auf die Ausgleichszulage angerechnet. Allerdings können die Voraussetzungen für die Wohnbeihilfe durch den Bezug der Ausgleichszulage beeinflusst werden (da sich das Gesamteinkommen erhöht).

GIS-Gebührenbefreiung

Bezieher einer Ausgleichszulage haben in der Regel Anspruch auf eine GIS-Gebührenbefreiung (Rundfunkgebühren). Voraussetzung ist, dass das Haushaltseinkommen unter einer bestimmten Grenze liegt und eine Ausgleichszulage bezogen wird.

Rezeptgebührenbefreiung

Auch die Rezeptgebührenbefreiung steht Beziehern einer Ausgleichszulage in vielen Fällen zu. Diese muss bei der zuständigen Sozialversicherung beantragt werden.

Heizkostenzuschuss

In den meisten Bundesländern haben Bezieher einer Ausgleichszulage Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss in der Heizperiode. Die Höhe und die Voraussetzungen variieren von Bundesland zu Bundesland.

Sonderfälle

Ausgleichszulage bei Witwen-/Witwerpension

Auch Bezieher einer Witwen- oder Witwerpension können Anspruch auf eine Ausgleichszulage haben, wenn das Gesamteinkommen unter dem Richtsatz liegt. Der Richtsatz für alleinstehende Witwen/Witwer entspricht dem allgemeinen Richtsatz für Einzelpersonen.

Ausgleichszulage bei Waisenpension

Waisen, die eine Waisenpension beziehen, haben ebenfalls Anspruch auf eine Ausgleichszulage. Es gelten eigene, niedrigere Richtsätze für Waisen.

Ausgleichszulage bei Invaliditätspension

Auch bei Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspensionen besteht Anspruch auf eine Ausgleichszulage, wenn das Einkommen unter dem Richtsatz liegt. Die Richtsätze sind dieselben wie bei der Alterspension.

Ausgleichszulage und Auslandsaufenthalt

Die Ausgleichszulage wird grundsätzlich nur bei gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich gewährt. Bei einem dauerhaften Umzug ins Ausland entfällt der Anspruch. Kurze Auslandsaufenthalte (z. B. Urlaub) sind unproblematisch. Für EU-/EWR-Bürger gelten Sonderregelungen nach der EU-Verordnung zur Koordinierung der sozialen Sicherheit.

Aktuelle Entwicklungen 2026

Anpassung der Richtsätze

Die Richtsätze werden jährlich an die Inflation und die allgemeine Lohnentwicklung angepasst. Für 2026 wurde eine Erhöhung beschlossen, die sich an der Pensionsanpassung orientiert. Die genaue Höhe der Anpassung wird jeweils im Herbst des Vorjahres beschlossen und tritt mit 1. Jänner in Kraft.

Diskussion über höhere Mindestpensionen

Die Höhe der Mindestpension (Richtsatz) ist regelmässig Gegenstand politischer Diskussionen. Gewerkschaften und Sozialverbände fordern eine deutliche Anhebung, um der Altersarmut entgegenzuwirken. Insbesondere Frauen, die aufgrund von Teilzeitarbeit und Kindererziehungszeiten geringere Pensionsansprüche haben, sind überproportional häufig auf die Ausgleichszulage angewiesen.

Pensionssplitting

Das Thema Pensionssplitting — also die Aufteilung der Pensionsansprüche zwischen Ehepartnern — gewinnt zunehmend an Bedeutung. Ein funktionierendes Pensionssplitting könnte dazu beitragen, die Anzahl der Ausgleichszulagenbezieher langfristig zu reduzieren, da insbesondere Frauen dadurch höhere eigene Pensionsansprüche erwerben würden.

Tipps für Pensionisten

  1. Prüfen Sie Ihren Anspruch: Auch wenn Sie denken, dass Ihre Pension ausreicht — prüfen Sie, ob Sie Anspruch auf eine Ausgleichszulage haben. Viele Pensionisten verzichten unwissentlich auf ihnen zustehende Leistungen.

  2. Alle Einkünfte angeben: Geben Sie bei der Antragstellung alle Einkünfte korrekt an. Falsche Angaben können zu Rückforderungen führen.

  3. Änderungen melden: Melden Sie Änderungen Ihrer Lebenssituation (Heirat, Scheidung, Tod des Partners, neue Einkünfte) umgehend an die PVA.

  4. Zusatzleistungen nutzen: Nutzen Sie als Ausgleichszulagenbezieher auch die weiteren Vergünstigungen wie GIS-Befreiung, Rezeptgebührenbefreiung und Heizkostenzuschuss.

  5. Beratung in Anspruch nehmen: Die PVA und die Pensionistenverbände bieten kostenlose Beratung. Nutzen Sie diese Angebote.

Die Ausgleichszulage ist ein essenzielles Sicherheitsnetz für Pensionisten in Österreich. Mit einem Richtsatz von rund 1.274 Euro monatlich für Alleinstehende (2026) stellt sie sicher, dass niemand im Alter unter eine gewisse Einkommensgrenze fallen muss. Für langjährig Versicherte gibt es einen erhöhten Richtsatz von bis zu 1.430 Euro.

Der Antrag wird in der Regel automatisch bei der Pensionsbeantragung geprüft, kann aber auch nachträglich gestellt werden. Vermögen wird nicht angerechnet, und zusätzliche Leistungen wie Pflegegeld oder Wohnbeihilfe bleiben unberührt. Wer im Alter eine geringe Pension erhält, sollte seinen Anspruch auf Ausgleichszulage unbedingt prüfen lassen — es ist eine Leistung, die einem zusteht und für die man sich nicht schämen muss.

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Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die Ausgleichszulage 2026?

Der Ausgleichszulagen-Richtsatz für alleinstehende Pensionisten beträgt 2026 rund 1.274 Euro monatlich (14 Mal jährlich). Für Ehepaare liegt er bei rund 1.932 Euro. Die Ausgleichszulage stockt die Pension auf diesen Richtsatz auf.

Wer hat Anspruch auf eine Ausgleichszulage?

Anspruch haben Pensionisten, deren Gesamteinkommen (Pension plus sonstige Einkünfte) unter dem jeweiligen Richtsatz liegt. Voraussetzung ist ein rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich.

Wo beantragt man die Ausgleichszulage?

Die Ausgleichszulage wird bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) beantragt. In der Regel wird sie automatisch bei der Pensionsbeantragung mitgeprüft.

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Redaktion finanzinfo.at

Chefredakteur finanzinfo.at

Martin Höllinger ist Finanzjournalist und Gründer von finanzinfo.at. Er ist spezialisiert auf österreichisches Steuerrecht, Geldanlage und Finanzvergleiche.