Ausgleichszulage: die Richtsätze 2026 und wie sie wirken

2.064,12 Euro für Paare, 1.308,39 für Alleinstehende. Warum das keine Mindestpension ist und was auf die Pension angerechnet wird.

Stand: 03. September 2026 8 Min. Lesezeit

Die Ausgleichszulage wird oft „Mindestpension” genannt. Der Begriff führt in die Irre: Es gibt keinen Mindestbetrag, den jeder erhält, sondern eine Aufstockung auf einen Richtsatz - und die setzt einen Pensionsanspruch voraus.

Wer keine Pension bezieht, bekommt auch keine Ausgleichszulage.

Die Richtsätze 2026

§ 293 ASVG nennt die Richtsätze, die jährlich per Verordnung angepasst werden. Für 2026 gelten nach BGBl. II Nr. 263/2025 folgende Monatswerte:

FallRichtsatz 2026
Pension aus eigener Versicherung, mit Ehepartner im gemeinsamen Haushalt2.064,12 Euro
Pension aus eigener Versicherung, übrige Fälle1.308,39 Euro
Witwen- oder Witwerpension1.308,39 Euro
Waisenpension bis 24, ein Elternteil verstorben481,23 Euro
Waisenpension bis 24, beide Elternteile verstorben722,58 Euro
Waisenpension nach 24, ein Elternteil verstorben855,16 Euro
Waisenpension nach 24, beide Elternteile verstorben1.308,39 Euro
Erhöhung je Kind201,88 Euro

Der Paragrafentext selbst nennt ältere Beträge; maßgeblich sind die Werte der jeweiligen Anpassungsverordnung, die im Gesetzestext als Anmerkungen geführt werden. Wer nur den Paragrafen liest, rechnet mit veralteten Zahlen.

Ausgezahlt wird vierzehnmal jährlich, gemeinsam mit der Pension.

Wie die Aufstockung rechnet

Die Ausgleichszulage füllt die Lücke zwischen dem tatsächlichen Einkommen und dem Richtsatz. Angerechnet werden die Pension selbst und das sonstige Nettoeinkommen; ausgezahlt wird nur die Differenz.

Ein Beispiel für eine alleinstehende Person mit 900 Euro Pension:

PositionBetrag
Richtsatz 20261.308,39 Euro
eigene Pension- 900,00 Euro
Ausgleichszulage408,39 Euro

Steigt die Pension um 100 Euro, sinkt die Ausgleichszulage um denselben Betrag - die Summe bleibt der Richtsatz. Das ist der Grund, warum eine Pensionserhöhung bei Beziehern der Ausgleichszulage nicht spürbar wird, solange sie unter dem Richtsatz bleiben.

Bei Paaren wird das Einkommen beider Partner herangezogen, und der höhere Richtsatz von 2.064,12 Euro gilt für den Haushalt, nicht je Person.

Was angerechnet wird

Nicht nur Pension und Erwerbseinkommen zählen. Berücksichtigt werden unter anderem:

  • Einkünfte aus Vermietung und Kapitalvermögen
  • Unterhaltsansprüche, auch wenn sie nicht geltend gemacht werden
  • Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners

Der letzte Punkt hat praktische Folgen: Eine Heirat oder das Zusammenziehen kann die Ausgleichszulage senken oder entfallen lassen, weil das Partnereinkommen einzurechnen ist.

Nicht angerechnet werden bestimmte zweckgebundene Leistungen, etwa Pflegegeld. Es dient der Abgeltung des Pflegeaufwands und nicht dem Lebensunterhalt.

Was der Bezug sonst noch bedeutet

Die Ausgleichszulage ist ein Antrag nicht wert - sie wird von Amts wegen geprüft, wenn die Pension zuerkannt wird. Ändern sich die Verhältnisse, ist das dem Pensionsversicherungsträger zu melden; unterbleibt die Meldung, kommt es zur Rückforderung.

Ein Auslandsaufenthalt kann den Anspruch beenden: Die Ausgleichszulage setzt den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland voraus, anders als die Pension selbst.

Wie die Pension zustande kommt, auf die aufgestockt wird, steht bei der Altersvorsorge; zum unpfändbaren Betrag bei laufendem Einkommen siehe Existenzminimum.

Quellen

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die Ausgleichszulage 2026?

Der Richtsatz beträgt 2.064,12 Euro für Pensionsberechtigte, die mit dem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt leben, und 1.308,39 Euro in den übrigen Fällen. Die Werte stammen aus der Verordnung BGBl. II Nr. 263/2025.

Ist die Ausgleichszulage eine Mindestpension?

Nein. Sie ist eine Aufstockung auf den Richtsatz und keine eigenständige Leistung. Wer keine Pension bezieht, erhält auch keine Ausgleichszulage.

Erhöht sich der Richtsatz für Kinder?

Ja, um 201,88 Euro für jedes Kind. Der Zuschlag knüpft an den Richtsatz für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung an.

Was gilt bei Waisenpension?

Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 481,23 Euro, bei Verlust beider Elternteile 722,58 Euro. Danach 855,16 Euro beziehungsweise 1.308,39 Euro.

Wird anderes Einkommen angerechnet?

Ja. Auf den Richtsatz werden die Pension und das sonstige Nettoeinkommen angerechnet; ausgezahlt wird nur die Differenz. Auch Unterhaltsansprüche werden berücksichtigt.

Wie oft wird die Ausgleichszulage ausgezahlt?

Vierzehnmal jährlich, wie die Pension selbst. Die Richtsätze sind Monatswerte.