Grundwehrdiener: was das Gesetz an Geld vorsieht
Monatsgeld und Grundvergütung sind Prozentsätze eines Referenzbetrags - 8,46 und 9,3 Prozent. Was das 2026 in Euro bedeutet und was dazukommt.
Was ein Grundwehrdiener bekommt, steht nicht als Eurobetrag im Gesetz, sondern als Prozentsatz. Zwei Zahlen genügen: 8,46 und 9,3 Prozent eines Referenzbetrags.
Daraus ergeben sich mit Stand 1. Juli 2026 rund 625 Euro im Monat - plus Leistungen, die nicht in Geld ausgezahlt werden.
Die beiden Grundbeträge
Das Heeresgebührengesetz 2001 trennt zwei Ansprüche:
- § 3 Abs 1 - das Monatsgeld in Höhe von 8,46 vH des Bezugsansatzes, das jedem Wehrdienstleistenden gebührt
- § 5 Abs 1 Z 1 - die Grundvergütung in Höhe von 9,3 vH des Bezugsansatzes, die den Grundwehrdienern zusteht
Der Bezugsansatz ist nach § 2 Abs 3 HGG der Referenzbetrag nach § 3 Abs 4 des Gehaltsgesetzes 1956. Er wird im Rahmen der Beamtenbesoldung fortgeschrieben, weshalb sich die Beträge mit jeder Gehaltsrunde des öffentlichen Dienstes verschieben.
Mit Stand 1. Juli 2026 ergeben sich nach den Angaben auf oesterreich.gv.at:
| Leistung | Prozentsatz | Betrag |
|---|---|---|
| Monatsgeld | 8,46 % | 297,99 Euro |
| Grundvergütung | 9,3 % | 327,58 Euro |
| zusammen | 625,57 Euro |
Die Beträge sind rechnerisch konsistent: Beide ergeben sich aus demselben Bezugsansatz von rund 3.522 Euro, einmal mit 8,46 und einmal mit 9,3 Prozent.
Dienstgradzulagen
§ 4 HGG sieht für höhere Dienstgrade eine Zulage vor. Mit Stand 1. Juli 2026:
| Dienstgrad | monatlich |
|---|---|
| Gefreiter | 80,31 Euro |
| Korporal | 100,39 Euro |
| Zugsführer | 120,11 Euro |
Sie kommt zu Monatsgeld und Grundvergütung hinzu, nicht an deren Stelle.
Der Einsatzfall
§ 5 Abs 1 Z 2 kennt eine deutlich höhere Leistung: Während der Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs 1 lit. a bis c Wehrgesetz gebührt an Stelle der Grundvergütung eine erhöhte Grundvergütung von 20,31 vH des Bezugsansatzes.
Gegenüber den regulären 9,3 Prozent ist das mehr als das Doppelte. Auch beim Monatsgeld sieht § 3 Abs 2 für Einsätze eigene, gestaffelte Sätze vor - allerdings nur für Anspruchsberechtigte, die nicht den Grundwehrdienst leisten.
Was nicht in Geld ausgezahlt wird
Der Vergleich mit einem Gehalt geht an der Sache vorbei, weil ein erheblicher Teil der Leistungen als Sachleistung erbracht wird:
- Verpflegung während der Dienstzeit
- Unterkunft in der Kaserne
- Bekleidung und Ausrüstung
- Freifahrt mit Massenbeförderungsmitteln zwischen Wohnsitz und Dienstort
Dazu kommen zwei geldwerte Ansprüche, die von der persönlichen Lage abhängen:
Die Wohnkostenbeihilfe deckt die notwendigen Kosten für die Erhaltung der eigenen Wohnung während des Präsenzdienstes. Sie ist gedacht für jene, die vor dem Einrücken einen eigenen Haushalt führten.
Familien- oder Partnerunterhalt gebührt bei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ehepartner oder Kindern. Beide Leistungen sind zu beantragen und werden nicht automatisch gewährt - wer sie versäumt, verliert sie.
Wovon die Beträge abhängen
Weil alles am Referenzbetrag des Gehaltsgesetzes hängt, ändern sich die Beträge nicht durch eine eigene Wehrdienst-Reform, sondern mit den Gehaltsabschlüssen im öffentlichen Dienst. Eine Tabelle ohne Stichtag ist deshalb wertlos; maßgeblich ist immer die Angabe „Stand”.
Die hier genannten Werte gelten ab 1. Juli 2026. Wie Gehaltsuntergrenzen außerhalb des öffentlichen Dienstes zustande kommen, steht beim Mindestlohn.
Quellen
- Heeresgebührengesetz 2001 (RIS), Paragrafen 2, 3, 4 und 5, abgerufen 03.09.2026
- oesterreich.gv.at, Geldleistungen und Soziales im Wehrdienst, Stand 01.07.2026, abgerufen 03.09.2026
Häufig gestellte Fragen
Wie viel Geld bekommt ein Grundwehrdiener?
Mit Stand 1. Juli 2026 monatlich 297,99 Euro Monatsgeld und 327,58 Euro Grundvergütung, zusammen also rund 625 Euro. Dazu kommen Verpflegung, Unterkunft und Bekleidung.
Wie werden diese Beträge ermittelt?
Als Prozentsätze eines Referenzbetrags. Paragraf 3 HGG nennt für das Monatsgeld 8,46 Prozent, Paragraf 5 für die Grundvergütung 9,3 Prozent des Bezugsansatzes.
Was ist der Bezugsansatz?
Nach Paragraf 2 Absatz 3 HGG gilt als Bezugsansatz der Referenzbetrag nach Paragraf 3 Absatz 4 des Gehaltsgesetzes 1956. Er wird im Rahmen der Beamtenbesoldung angepasst.
Gibt es Zulagen für Dienstgrade?
Ja. Mit Stand 1. Juli 2026 betragen sie 80,31 Euro für Gefreite, 100,39 Euro für Korporale und 120,11 Euro für Zugsführer.
Was bekommt man bei einem Einsatz zusätzlich?
Statt der Grundvergütung von 9,3 Prozent gebührt bei einer Heranziehung zu einem Einsatz eine erhöhte Grundvergütung von 20,31 Prozent des Bezugsansatzes - also mehr als das Doppelte.
Wird die Wohnung während des Wehrdienstes bezahlt?
Es besteht ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe zur Abdeckung der notwendigen Kosten für die Erhaltung der Wohnung. Bei Unterhaltspflichten kommt Familien- oder Partnerunterhalt in Betracht.