Lohnpfändung: der Ablauf und wer was tun muss
Das Gericht verbietet dem Arbeitgeber die Zahlung. Was der Schuldner selbst melden muss, damit ihm mehr bleibt - und was der Arbeitgeber schuldet.
Bei einer Lohnpfändung wendet sich das Gericht nicht an den Schuldner, sondern an dessen Arbeitgeber. Er wird zum Drittschuldner und darf den gepfändeten Teil des Lohns nicht mehr auszahlen.
Eine Pflicht trifft dabei den Schuldner selbst - und wer sie versäumt, bekommt weniger ausgezahlt, als ihm zusteht.
Der Ablauf
Voraussetzung ist ein Exekutionstitel: ein Urteil, ein Zahlungsbefehl, ein Vergleich oder ein vollstreckbarer Bescheid. Damit beantragt der Gläubiger beim Bezirksgericht die Forderungsexekution.
Nach § 294 Abs 1 EO geschieht bei der Bewilligung zweierlei gleichzeitig:
- Dem Drittschuldner - dem Arbeitgeber - wird verboten, an den Verpflichteten zu zahlen (Zahlungsverbot).
- Dem Verpflichteten wird jede Verfügung über die Forderung untersagt, insbesondere deren Einziehung.
Ab Zustellung des Zahlungsverbots darf der Arbeitgeber nur noch den unpfändbaren Teil an den Arbeitnehmer auszahlen. Der pfändbare Teil geht an den Gläubiger.
Die Meldung, die der Schuldner schuldet
Derselbe Absatz enthält eine Pflicht, die leicht übersehen wird. Dem Verpflichteten ist aufzutragen, „bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben”.
Das ist keine Formalie. Das unpfändbare Existenzminimum steigt mit jeder Unterhaltspflicht deutlich. Bleibt die Meldung aus, rechnet der Arbeitgeber mit dem Grundbetrag - und der Schuldner bekommt monatlich weniger, als ihm zusteht.
Die Beträge und die Berechnung stehen beim Existenzminimum. Wer Kinder oder einen unterhaltsberechtigten Partner hat, sollte die Angaben unmittelbar nach Zustellung des Zahlungsverbots an die Personalverrechnung übermitteln.
Was der Arbeitgeber schuldet
Die Drittschuldnererklärung. Nach § 301 EO trägt das Gericht dem Drittschuldner gleichzeitig mit dem Zahlungsverbot auf, sich binnen vier Wochen zu erklären - im Wesentlichen darüber, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht und ob andere Ansprüche darauf erhoben werden.
Den Einbehalt und die Überweisung. Der Arbeitgeber berechnet den pfändbaren Teil und führt ihn ab. Zahlt er trotz Zahlungsverbots an den Arbeitnehmer, zahlt er unter Umständen ein zweites Mal - an den Gläubiger.
Dafür steht ihm ein Kostenersatz zu. § 302 EO nennt 35 Euro, wenn eine wiederkehrende Forderung gepfändet wurde und diese besteht, und 25 Euro in den sonstigen Fällen. Vorläufig trägt sie der betreibende Gläubiger; das Gericht erlegt ihm den Ersatz auf.
Mehrere Bezüge, mehrere Gläubiger
Beim selben Arbeitgeber rechnet dieser von sich aus zusammen. § 292 Abs 1 EO verpflichtet den Drittschuldner, mehrere beschränkt pfändbare Geldforderungen - oder Geldforderungen und Sachleistungsansprüche - zusammenzurechnen.
Bei verschiedenen Arbeitgebern geschieht das nicht automatisch. Nach Absatz 2 ordnet das Gericht die Zusammenrechnung auf Antrag an. Ohne Antrag bliebe jedem Bezug für sich das volle Existenzminimum, was die Pfändung weitgehend leerlaufen ließe.
Bei mehreren Gläubigern entscheidet die Reihenfolge der Zustellung. Wer zuerst pfändet, wird zuerst befriedigt; die nachfolgenden Gläubiger kommen erst zum Zug, wenn die vorrangige Forderung getilgt ist. Ausgenommen sind Unterhaltsforderungen, die einen eigenen Vorrang genießen.
Was der Schuldner tun kann
Drei Wege stehen offen, und sie schließen einander nicht aus.
Die Angaben vervollständigen. Unterhaltspflichten melden, Änderungen nachreichen. Das wirkt sofort und kostet nichts.
Eine Erhöhung des unpfändbaren Betrags beantragen. Das Gericht kann den unpfändbaren Betrag auf Antrag erhöhen, etwa bei außergewöhnlichen Belastungen. Der Antrag ist zu begründen und zu belegen.
Die Schuldnerberatung einschalten. Sie ist kostenlos, in jedem Bundesland vertreten und der übliche Einstieg in ein geordnetes Verfahren. Führen mehrere Pfändungen dazu, dass dauerhaft nur das Existenzminimum bleibt, ist ein Privatkonkurs die Alternative, die zu einer Entschuldung führt - anders als die Pfändung, die nur abschöpft.
Der Weg dorthin und die Voraussetzungen stehen beim Schuldenabbau.
Quellen
- Exekutionsordnung, Paragraf 292 (RIS), abgerufen 03.09.2026
- Exekutionsordnung, Paragraf 294 (RIS), abgerufen 03.09.2026
- Exekutionsordnung, Paragraf 301 (RIS), abgerufen 03.09.2026
- Exekutionsordnung, Paragraf 302 (RIS), abgerufen 03.09.2026
Häufig gestellte Fragen
Wie läuft eine Lohnpfändung ab?
Das Gericht bewilligt die Exekution und verbietet dem Arbeitgeber, an den Arbeitnehmer zu zahlen. Gleichzeitig untersagt es dem Schuldner jede Verfügung über die Forderung. Der Arbeitgeber überweist den pfändbaren Teil an den Gläubiger.
Muss ich meine Unterhaltspflichten selbst melden?
Ja. Paragraf 294 Absatz 1 EO trägt dem Verpflichteten auf, dem Arbeitgeber unverzüglich allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben. Ohne diese Meldung rechnet der Arbeitgeber mit dem niedrigeren Grundbetrag.
Was ist eine Drittschuldnererklärung?
Eine Auskunft des Arbeitgebers an das Gericht über das bestehende Dienstverhältnis und die Bezüge. Sie ist nach Paragraf 301 EO binnen vier Wochen abzugeben.
Bekommt der Arbeitgeber die Kosten ersetzt?
Ja. Nach Paragraf 302 EO stehen ihm 35 Euro zu, wenn eine wiederkehrende Forderung gepfändet wurde und besteht, sonst 25 Euro. Vorläufig trägt sie der betreibende Gläubiger.
Was passiert bei mehreren Arbeitgebern?
Bestehen Forderungen gegen verschiedene Drittschuldner, ordnet das Gericht auf Antrag die Zusammenrechnung an. Beim selben Arbeitgeber muss dieser die Bezüge von sich aus zusammenrechnen.
Wie viel bleibt mir?
Das richtet sich nach dem Existenzminimum, das jährlich angepasst wird und mit jeder Unterhaltspflicht steigt. Die Beträge und die Berechnung stehen auf der eigenen Seite dazu.
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