Lohnpfändung Österreich 2026 - Freibeträge

Lohnpfändung Österreich 2026: Pfändungsfreigrenzen, Existenzminimum, Berechnung und Rechte des Schuldners bei einer Gehaltspfändung im Überblick.

Aktualisiert: 03. April 2026 9 Min. Lesezeit

Lohnpfändung Österreich 2026

Eine Lohnpfändung — auch Gehaltsexekution genannt — ist für Betroffene eine belastende Situation. Der Arbeitgeber wird vom Gericht angewiesen, einen Teil des Gehalts direkt an den Gläubiger zu überweisen. Doch das Gesetz schützt Schuldner: Ein bestimmter Betrag — das Existenzminimum — darf nicht gepfändet werden.

Was ist eine Lohnpfändung?

Definition und rechtliche Grundlage

Eine Lohnpfändung (juristisch: Forderungsexekution auf Arbeitseinkommen) ist eine Zwangsvollstreckungsmassnahme, bei der ein Gläubiger auf das Arbeitseinkommen des Schuldners zugreift. Die rechtliche Grundlage bildet die Exekutionsordnung (EO) in Verbindung mit dem Lohnpfändungsgesetz.

Der Ablauf ist folgender: Der Gläubiger erwirkt beim Bezirksgericht einen Exekutionstitel (z. B. ein Urteil, einen Zahlungsbefehl oder einen vollstreckbaren Vergleich). Mit diesem Titel beantragt er die Gehaltsexekution. Das Gericht erlässt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der dem Arbeitgeber zugestellt wird. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, den pfändbaren Teil des Gehalts einzubehalten und an den Gläubiger zu überweisen.

Wer ist betroffen?

Eine Lohnpfändung kann grundsätzlich jeden Arbeitnehmer treffen, der Schulden hat und diese trotz Mahnung und gerichtlichem Titel nicht begleicht. Typische Gründe für eine Lohnpfändung sind:

  • Unbezahlte Kredite oder Ratenzahlungen
  • Steuerschulden
  • Unterhaltsschulden
  • Unbezahlte Miete oder Betriebskosten
  • Schadenersatzforderungen
  • Unbezahlte Rechnungen (Arzt, Handwerker, etc.)

Das Existenzminimum — der unpfändbare Grundbetrag

Das Herzstück des Schuldnerschutzes bei der Lohnpfändung ist das Existenzminimum. Dieser Betrag muss dem Schuldner in jedem Fall verbleiben, damit er seinen grundlegenden Lebensunterhalt bestreiten kann.

Höhe des Existenzminimums 2026

Das Existenzminimum wird jährlich per Verordnung angepasst und orientiert sich am Ausgleichszulagenrichtsatz. Für 2026 gelten folgende Richtwerte:

Allgemeiner Grundbetrag (ohne Unterhaltspflichten): ca. 1.180 Euro netto monatlich

Steigerungsbetrag pro unterhaltsberechtigter Person: ca. 200 bis 250 Euro netto monatlich

Beispiele:

  • Einzelperson ohne Unterhaltspflichten: ca. 1.180 Euro
  • Person mit 1 Kind: ca. 1.380 bis 1.430 Euro
  • Person mit 2 Kindern: ca. 1.580 bis 1.680 Euro
  • Person mit Partner/in und 2 Kindern: ca. 1.780 bis 1.930 Euro

Erhöhtes Existenzminimum bei Unterhaltspflichten

Für jede Person, der der Schuldner Unterhalt schuldet, erhöht sich das Existenzminimum um einen Steigerungsbetrag. Als unterhaltsberechtigte Personen gelten:

  • Minderjährige Kinder
  • Volljährige Kinder in Ausbildung
  • Ehepartner/in (sofern unterhaltsberechtigt)
  • Eingetragene/r Partner/in

Der Schuldner muss die Unterhaltspflichten dem Arbeitgeber oder dem Gericht nachweisen, damit der höhere Freibetrag berücksichtigt wird.

Unpfändbarer Freibetrag bei Unterhaltspfändung

Eine Besonderheit gilt bei Unterhaltspfändungen: Wenn der Gläubiger ein unterhaltsberechtigtes Kind oder ein/e ehemalige/r Partner/in ist, gelten niedrigere Pfändungsfreigrenzen. Das Existenzminimum bei Unterhaltspfändungen liegt bei nur 75 % des regulären Existenzminimums. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Unterhaltsforderungen einen besonders hohen Schutzstatus verdienen.

Berechnung der Lohnpfändung

Die Berechnung des pfändbaren Betrags folgt einem klaren Schema, das im Lohnpfändungsgesetz festgelegt ist.

Schritt 1: Nettoeinkommen ermitteln

Ausgangspunkt der Berechnung ist das Nettoeinkommen des Schuldners. Dieses ergibt sich aus dem Bruttogehalt abzüglich:

  • Lohnsteuer
  • Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung)
  • Kammerumlage (AK-Beitrag)
  • Wohnbauförderungsbeitrag

Nicht abgezogen werden freiwillige Abzüge wie betriebliche Altersvorsorge, Gewerkschaftsbeiträge oder private Versicherungen.

Schritt 2: Pfändbaren Betrag ermitteln

Vom Nettoeinkommen wird das Existenzminimum abgezogen. Der darüber liegende Betrag ist grundsätzlich pfändbar, wobei das Gesetz eine Staffelung vorsieht:

  • Vom Betrag zwischen Existenzminimum und dem doppelten Existenzminimum können ein Drittel gepfändet werden
  • Vom Betrag zwischen dem doppelten und dem dreifachen Existenzminimum können zwei Drittel gepfändet werden
  • Alles über dem dreifachen Existenzminimum kann voll gepfändet werden

Zusätzlich gilt eine absolute Obergrenze des unpfändbaren Betrags. Auch bei sehr hohen Einkommen bleibt dem Schuldner maximal ein bestimmter Betrag (das sogenannte erhöhte Existenzminimum).

Rechenbeispiel

Situation: Alleinstehender Arbeitnehmer, keine Unterhaltspflichten, Nettoeinkommen 2.000 Euro

  • Existenzminimum: ca. 1.180 Euro (unpfändbar)
  • Betrag über Existenzminimum: 2.000 - 1.180 = 820 Euro
  • Pfändbarer Anteil: ca. 273 Euro (ein Drittel von 820 Euro)
  • Verbleibender Betrag: ca. 1.727 Euro

Situation: Arbeitnehmer mit 2 Kindern, Nettoeinkommen 2.500 Euro

  • Existenzminimum (erhöht): ca. 1.630 Euro
  • Betrag über Existenzminimum: 2.500 - 1.630 = 870 Euro
  • Pfändbarer Anteil: ca. 290 Euro (ein Drittel von 870 Euro)
  • Verbleibender Betrag: ca. 2.210 Euro

Sonderfälle bei der Lohnpfändung

Pfändung des 13. und 14. Gehalts

Die Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) können grundsätzlich gepfändet werden. Allerdings gelten auch hier die Pfändungsfreigrenzen. In der Praxis wird das Existenzminimum für jeden Bezugszeitraum gesondert berechnet. Das bedeutet: Im Monat der Sonderzahlung steht dem Schuldner das reguläre Existenzminimum plus das Existenzminimum für die Sonderzahlung zu.

Pfändung von Überstunden und Prämien

Überstundenvergütungen, Prämien, Provisionen und ähnliche variable Gehaltsbestandteile werden dem Nettoeinkommen hinzugerechnet und unterliegen ebenfalls der Pfändung. Es gibt keine generelle Befreiung für variable Gehaltsbestandteile.

Pfändung von Abfertigungen

Abfertigungen (sowohl “Abfertigung alt” als auch “Abfertigung neu”) unterliegen ebenfalls der Pfändung. Allerdings gelten besondere Regeln: Die Abfertigung wird in der Regel auf die Monate umgerechnet, die dem Beschäftigungszeitraum entsprechen, und dann monatlich der Pfändung unterworfen.

Pfändung bei Kurzarbeit

Wenn der Schuldner in Kurzarbeit ist und ein geringeres Einkommen erhält, reduziert sich automatisch auch der pfändbare Betrag, da das Existenzminimum gleich bleibt. Bei sehr niedrigem Kurzarbeitsentgelt kann es sein, dass kein pfändbarer Betrag mehr übrig bleibt.

Pfändung bei Arbeitslosigkeit

Auch das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe können gepfändet werden, allerdings gelten auch hier die Pfändungsfreigrenzen. Da das Arbeitslosengeld in der Regel nur 55 % des vorherigen Nettoeinkommens beträgt, ist der pfändbare Betrag entsprechend geringer.

Rechte des Schuldners

Recht auf das Existenzminimum

Das grundlegendste Recht des Schuldners ist der Anspruch auf das unpfändbare Existenzminimum. Dieses Recht ist unantastbar und kann weder vertraglich noch gerichtlich aufgehoben werden. Auch der Schuldner selbst kann nicht auf das Existenzminimum verzichten.

Recht auf Information

Der Schuldner muss über die Lohnpfändung informiert werden. Er erhält vom Gericht eine Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und hat das Recht, Einspruch zu erheben.

Recht auf Herabsetzungsantrag

Wenn sich die Lebensumstände des Schuldners ändern (z. B. Geburt eines Kindes, Unterhaltspflichten), kann er einen Herabsetzungsantrag beim Gericht stellen, um das Existenzminimum erhöhen zu lassen.

Recht auf Zusammenrechnungsbeschluss

Wenn mehrere Gläubiger gleichzeitig auf das Gehalt zugreifen, hat der Schuldner das Recht, einen Zusammenrechnungsbeschluss zu beantragen. Dieser stellt sicher, dass die Gesamtpfändung die gesetzlichen Grenzen nicht überschreitet.

Recht auf Ratenzahlungsvereinbarung

Der Schuldner kann versuchen, mit dem Gläubiger eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Stimmt der Gläubiger zu und wird die Vereinbarung eingehalten, kann die Lohnpfändung aufgehoben werden.

Pflichten des Arbeitgebers

Berechnungspflicht

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den pfändbaren Betrag korrekt zu berechnen und an den Gläubiger zu überweisen. Fehler bei der Berechnung können zu Schadenersatzansprüchen führen.

Drittschuldnererklärung

Nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses muss der Arbeitgeber eine Drittschuldnererklärung abgeben. Darin bestätigt er das Dienstverhältnis, die Höhe des Einkommens und eventuelle Vorpfändungen.

Verschwiegenheitspflicht

Der Arbeitgeber darf die Lohnpfändung nicht gegenüber anderen Mitarbeitern offenlegen. Die Information über die Pfändung unterliegt dem Datenschutz.

Keine Kündigung wegen Lohnpfändung

Eine Lohnpfändung allein ist kein Kündigungsgrund. Der Arbeitgeber darf das Dienstverhältnis nicht aufgrund einer oder mehrerer Lohnpfändungen beenden. Dies wäre eine unzulässige Kündigung, die vor dem Arbeitsgericht angefochten werden kann.

Wege aus der Lohnpfändung

Schuldenberatung

Der erste und wichtigste Schritt ist die Kontaktaufnahme mit einer Schuldenberatung. In Österreich gibt es in jedem Bundesland staatlich anerkannte Schuldenberatungsstellen, die kostenlose und vertrauliche Beratung anbieten. Die Berater können helfen, einen Überblick über die Schulden zu gewinnen und einen Sanierungsplan zu erstellen.

Aussergerichtlicher Ausgleich

Ein aussergerichtlicher Ausgleich ist eine Vereinbarung mit den Gläubigern, bei der ein Teil der Schulden erlassen wird. Typischerweise wird den Gläubigern eine Einmalzahlung oder eine Ratenzahlung angeboten, die unter dem ursprünglichen Schuldbetrag liegt. Stimmen alle Gläubiger zu, wird die Lohnpfändung aufgehoben.

Privatkonkurs (Schuldenregulierungsverfahren)

Wenn ein aussergerichtlicher Ausgleich nicht möglich ist, steht der Privatkonkurs (Schuldenregulierungsverfahren) als letzter Ausweg offen. Im Rahmen des Privatkonkurses wird ein Zahlungsplan erstellt, der in der Regel über drei Jahre läuft. Nach Ablauf des Zahlungsplans und Erfüllung der Zahlungspflichten werden die Restschulden erlassen (Restschuldbefreiung). Während des Zahlungsplans kann die Lohnpfändung durch den Zahlungsplan ersetzt werden.

Vollständige Bezahlung der Schulden

Die naheliegendste Lösung ist natürlich die vollständige Bezahlung der Schulden. Sobald die Forderung beglichen ist, muss der Gläubiger die Aufhebung der Pfändung beim Gericht beantragen.

Kontopfändung vs. Lohnpfändung

Unterschiede

Neben der Lohnpfändung kann ein Gläubiger auch eine Kontopfändung (Forderungsexekution auf ein Bankkonto) beantragen. Bei der Kontopfändung wird das Bankkonto direkt gepfändet, nicht das Gehalt. Allerdings gelten auch hier Pfändungsfreigrenzen.

Kontoschutz

Seit der Reform des Kontenschutzes gilt: Wird Arbeitseinkommen auf ein Bankkonto überwiesen, geniesst es denselben Schutz wie bei einer Lohnpfändung. Der unpfändbare Grundbetrag bleibt dem Kontoinhaber erhalten. Die Bank ist verpflichtet, den pfändungsfreien Betrag auszuzahlen.

Praktische Tipps bei Lohnpfändung

  1. Nicht in Panik geraten: Eine Lohnpfändung ist belastend, aber kein Grund zur Verzweiflung. Das Existenzminimum ist geschützt.

  2. Schuldenberatung aufsuchen: Die staatlichen Schuldenberatungsstellen sind kostenlos und vertraulich.

  3. Unterhaltspflichten nachweisen: Stellen Sie sicher, dass alle Unterhaltspflichten dem Arbeitgeber und dem Gericht bekannt sind, damit das erhöhte Existenzminimum berücksichtigt wird.

  4. Arbeitgeber kooperieren: Arbeiten Sie mit Ihrem Arbeitgeber zusammen. Die Lohnpfändung ist für den Arbeitgeber ebenfalls ein Verwaltungsaufwand.

  5. Rechtsberatung einholen: Lassen Sie den Pfändungsbeschluss von einem Rechtsanwalt oder einer Schuldenberatung prüfen. Fehler kommen vor und können zu Ihren Gunsten korrigiert werden.

  6. Budget erstellen: Erstellen Sie ein realistisches Budget mit dem verbleibenden Einkommen und halten Sie sich strikt daran.

  7. Keine neuen Schulden: Vermeiden Sie es, während einer laufenden Pfändung neue Schulden aufzunehmen.

Steuerliche Aspekte

Die Lohnsteuer wird vor der Pfändung berechnet. Das Existenzminimum bezieht sich auf den Nettobetrag nach Steuern und Sozialversicherung. 2026 gelten folgende Einkommensteuerstufen in Österreich:

  • Bis 13.539 Euro: 0 %
  • 13.539 bis 21.992 Euro: 20 %
  • 21.992 bis 36.458 Euro: 30 %
  • 36.458 bis 70.365 Euro: 40 %
  • 70.365 bis 104.859 Euro: 48 %
  • Über 104.859 Euro: 50 %

Da die Pfändung auf das Nettoeinkommen wirkt, hat eine Lohnpfändung keinen direkten Einfluss auf die Steuerlast. Allerdings kann eine hohe Pfändung dazu führen, dass dem Schuldner weniger Geld für steuerlich absetzbare Ausgaben zur Verfügung steht.

Die Lohnpfändung in Österreich ist streng geregelt und bietet Schuldnern einen wichtigen Schutz durch das Existenzminimum. Der unpfändbare Grundbetrag von rund 1.180 Euro netto (2026) stellt sicher, dass Betroffene ihren grundlegenden Lebensunterhalt bestreiten können. Bei Unterhaltspflichten erhöht sich dieser Betrag entsprechend.

Wer von einer Lohnpfändung betroffen ist, sollte nicht den Kopf in den Sand stecken, sondern aktiv werden: Schuldenberatung aufsuchen, Rechte kennen und einen Plan zur Schuldenreduktion erstellen. Der Weg aus der Verschuldung ist möglich — und das Gesetz schützt dabei die grundlegenden Bedürfnisse des Schuldners.

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Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der Pfändungsfreibetrag in Österreich 2026?

Der allgemeine Grundbetrag (Existenzminimum) liegt 2026 bei rund 1.180 Euro netto monatlich für Personen ohne Unterhaltspflichten. Für jede unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der unpfändbare Betrag um einen Steigerungsbetrag.

Was ist das Existenzminimum bei Lohnpfändung?

Das Existenzminimum ist jener Betrag, der dem Schuldner trotz Pfändung verbleiben muss, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es wird jährlich per Verordnung angepasst und beträgt 2026 rund 1.180 Euro netto für eine Einzelperson.

Kann das 13. und 14. Gehalt gepfändet werden?

Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) können grundsätzlich gepfändet werden, allerdings gelten auch hier die Pfändungsfreigrenzen. Der unpfändbare Grundbetrag gilt für jede Auszahlung gesondert.

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Redaktion finanzinfo.at

Chefredakteur finanzinfo.at

Martin Höllinger ist Finanzjournalist und Gründer von finanzinfo.at. Er ist spezialisiert auf österreichisches Steuerrecht, Geldanlage und Finanzvergleiche.