Einheitswert Österreich | Österreich 2026

Einheitswert in Österreich: Berechnung, Grundsteuer-Basis, Hauptfeststellung, Fortschreibung und Unterschied zum Verkehrswert.

Aktualisiert: 03. April 2026 15 Min. Lesezeit

Definition und Bewertungsgesetz

Der Einheitswert ist ein zentraler Begriff im österreichischen Steuer- und Abgabenrecht, der fast jedem Immobilienbesitzer begegnet. Trotz seiner enormen Bedeutung als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer und andere Abgaben ist der Einheitswert vielen Eigentümern nur vage bekannt.

Was ist der Einheitswert?

Der Einheitswert ist ein vom Finanzamt festgestellter Wert für Grundstücke, Gebäude und land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Er wird auf Basis des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG) ermittelt und mittels eines eigenen Bescheids (Einheitswertbescheid) festgestellt.

Der Begriff “Einheitswert” leitet sich davon ab, dass ein einheitlicher Wert für eine wirtschaftliche Einheit (also ein Grundstück samt aufstehenden Gebäuden) festgestellt wird, der dann als Grundlage für verschiedene Steuern und Abgaben dient.

Wichtig zu verstehen: Der Einheitswert hat mit dem tatsächlichen Markt- oder Verkehrswert einer Immobilie wenig bis gar nichts zu tun. Er basiert auf historischen Wertverhältnissen und liegt bei den meisten Immobilien weit unter dem aktuellen Verkehrswert.

Rechtsgrundlage: Das Bewertungsgesetz 1955

Die rechtliche Basis für die Ermittlung von Einheitswerten ist das Bewertungsgesetz 1955 (BewG). Dieses Gesetz regelt die Bewertung von Vermögen für steuerliche Zwecke und unterscheidet zwischen verschiedenen Vermögensarten:

  • Grundvermögen (§§51 ff BewG): Bebaute und unbebaute Grundstücke, die nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören
  • Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§29 ff BewG): Landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und weinbauliche Betriebe
  • Betriebsgrundstücke (§§59 ff BewG): Grundstücke, die einem gewerblichen Betrieb dienen

Für jede wirtschaftliche Einheit wird ein eigener Einheitswert festgestellt. Eine wirtschaftliche Einheit kann ein einzelnes Grundstück, ein Grundstück mit Gebäude oder auch mehrere zusammenhängende Grundstücke sein, die gemeinsam genutzt werden.

Wie wird der Einheitswert berechnet?

Die Berechnung des Einheitswerts unterscheidet sich je nach Art des Vermögens und der Nutzung:

Bei bebauten Grundstücken (Wohnhäuser, Mietshäuser, Geschäftsgebäude):

Das Finanzamt ermittelt den Einheitswert grundsätzlich im Ertragswertverfahren für Mietwohngrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, und im Sachwertverfahren für Einfamilienhäuser und Geschäftsgrundstücke.

Beim Ertragswertverfahren wird die erzielbare Jahresrohmiete (auf Basis der Wertverhältnisse von 1973) mit einem Vervielfältiger multipliziert. Dieser Vervielfältiger berücksichtigt die Restnutzungsdauer, die Bauweise und die Lage des Gebäudes. Vom so ermittelten Gebäudewert wird eine Wertminderung wegen Alters abgezogen, und der Bodenwert wird hinzugerechnet.

Beim Sachwertverfahren werden die Herstellungskosten des Gebäudes (auf Basis der Wertverhältnisse von 1973) ermittelt, eine Wertminderung wegen Alters abgezogen und der Bodenwert addiert.

Bei unbebauten Grundstücken:

Der Einheitswert unbebauter Grundstücke wird auf Basis der Grundstücksfläche und dem Quadratmeterpreis ermittelt, der den Wertverhältnissen zum Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Jänner 1973) entspricht.

Bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen:

Hier gelten eigene Bewertungsregeln. Der Einheitswert wird auf Basis der Ertragsfähigkeit des Betriebs (Hektarsätze, Vieheinheiten, Vergleichswerte) ermittelt. Die letzte Hauptfeststellung für land- und forstwirtschaftliches Vermögen fand zum Stichtag 1. Jänner 2014 statt.

Die Hauptfeststellung

Eine Hauptfeststellung ist eine umfassende Neubewertung aller Einheitswerte zu einem bestimmten Stichtag. Bei der Hauptfeststellung werden alle wirtschaftlichen Einheiten neu bewertet, unabhängig davon, ob sich etwas verändert hat oder nicht.

Grundvermögen: Die letzte Hauptfeststellung für Grundvermögen (also für bebaute und unbebaute Grundstücke, die nicht der Land- und Forstwirtschaft dienen) fand zum 1. Jänner 1973 statt. Das bedeutet: Die Einheitswerte für Grundvermögen basieren auf den Wertverhältnissen von vor über 50 Jahren. Eine neue Hauptfeststellung wurde zwar seit Jahrzehnten diskutiert, aber bis 2026 nicht durchgeführt.

Land- und forstwirtschaftliches Vermögen: Hier erfolgte die letzte Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2014. Die Werte wurden damit deutlich aktualisiert.

Die enorme Zeitspanne seit der letzten Hauptfeststellung für Grundvermögen ist der Hauptgrund dafür, dass die Einheitswerte so drastisch von den tatsächlichen Verkehrswerten abweichen. Die Immobilienpreise sind seit 1973 um ein Vielfaches gestiegen, während die Einheitswerte auf dem Stand der damaligen Wertverhältnisse verblieben sind.

Fortschreibung und Nachfeststellung

Zwischen den Hauptfeststellungen können Einheitswerte durch Fortschreibung oder Nachfeststellung angepasst werden:

Wertfortschreibung: Wenn sich der Wert einer wirtschaftlichen Einheit verändert (etwa durch einen Zu- oder Umbau), wird eine Wertfortschreibung durchgeführt. Diese erfolgt allerdings nur, wenn die Wertänderung bestimmte Grenzen überschreitet. Bei Grundvermögen muss die Wertänderung mehr als ein Zehntel und mehr als 7.300 Euro betragen, damit eine Fortschreibung ausgelöst wird.

Artfortschreibung: Wenn sich die Art der Nutzung einer wirtschaftlichen Einheit ändert (etwa wenn ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück zu Bauland umgewidmet wird), erfolgt eine Artfortschreibung.

Zurechnungsfortschreibung: Wenn eine wirtschaftliche Einheit den Eigentümer wechselt (etwa durch Kauf oder Erbschaft), wird eine Zurechnungsfortschreibung durchgeführt.

Nachfeststellung: Wenn eine neue wirtschaftliche Einheit entsteht (etwa durch Teilung eines Grundstücks oder Neubau), wird eine Nachfeststellung durchgeführt.

Der Einheitswertbescheid

Das Ergebnis der Bewertung wird dem Eigentümer mittels Einheitswertbescheid des Finanzamts mitgeteilt. Dieser Bescheid enthält:

  • Die Bezeichnung der wirtschaftlichen Einheit (Adresse, Grundstücksnummer)
  • Den festgestellten Einheitswert in Euro
  • Die Art der wirtschaftlichen Einheit (z.B. “Mietwohngrundstück”, “Einfamilienhaus”)
  • Die Zurechnung (wem die wirtschaftliche Einheit gehört)
  • Den Stichtag der Feststellung

Gegen den Einheitswertbescheid kann innerhalb eines Monats Beschwerde beim Bundesfinanzgericht erhoben werden. In der Praxis geschieht dies selten, da die niedrigen Einheitswerte für die Eigentümer in der Regel vorteilhaft sind (niedrige Grundsteuer).

Wofür wird der Einheitswert verwendet?

Der Einheitswert dient als Bemessungsgrundlage für mehrere Steuern und Abgaben:

Grundsteuer: Die wichtigste Anwendung des Einheitswerts. Die Grundsteuer wird wie folgt berechnet:

  1. Grundsteuermessbetrag = Einheitswert mal Steuermesszahl (in der Regel 0,2 Prozent, bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen gestaffelt)
  2. Grundsteuer = Grundsteuermessbetrag mal Hebesatz der Gemeinde

Der Hebesatz wird von der jeweiligen Gemeinde festgelegt und beträgt typischerweise 500 Prozent (der gesetzliche Höchstsatz). In manchen Gemeinden liegt er etwas niedriger.

Rechenbeispiel: Eine Eigentumswohnung mit einem Einheitswert von 15.000 Euro:

  • Grundsteuermessbetrag: 15.000 Euro mal 0,2 % = 30 Euro
  • Grundsteuer bei Hebesatz 500 %: 30 Euro mal 500 % = 150 Euro pro Jahr

Die Grundsteuer für diese Wohnung beträgt also 150 Euro pro Jahr oder 12,50 Euro pro Monat. Im Vergleich zum tatsächlichen Wert der Wohnung (vielleicht 300.000 Euro) ist das ein verschwindend geringer Betrag.

Grunderwerbsteuer (historisch): Früher wurde die Grunderwerbsteuer bei unentgeltlichen Übertragungen (Erbschaft, Schenkung in der Familie) vom Einheitswert berechnet. Seit der Reform 2016 wird stattdessen der Grundstückswert (ein Wert, der näher am Verkehrswert liegt) als Bemessungsgrundlage herangezogen. Bei entgeltlichen Erwerben (Kauf) bildet der Kaufpreis die Bemessungsgrundlage. Die Grunderwerbsteuer beträgt 3,5 Prozent, wobei für Erwerbe in der Familie ein Stufentarif gilt (0,5 % bis 250.000 Euro, 2 % bis 400.000 Euro, 3,5 % darüber).

Bodenwertabgabe: Für unbebaute Grundstücke wird in einigen Gemeinden eine Bodenwertabgabe auf Basis des Einheitswerts erhoben, um die Baulandmobilisierung zu fördern.

Einheitswert vs. Verkehrswert: Die große Diskrepanz

Der Unterschied zwischen Einheitswert und Verkehrswert ist in Österreich enorm. Da die Einheitswerte für Grundvermögen auf den Wertverhältnissen von 1973 basieren, liegen sie typischerweise bei nur 5 bis 20 Prozent des aktuellen Verkehrswerts.

Einige Beispiele zur Verdeutlichung:

  • Eine Eigentumswohnung in Wien mit einem Verkehrswert von 400.000 Euro hat möglicherweise einen Einheitswert von 20.000 bis 40.000 Euro.
  • Ein Einfamilienhaus in Niederösterreich mit einem Verkehrswert von 500.000 Euro könnte einen Einheitswert von 30.000 bis 50.000 Euro haben.
  • Ein Zinshaus in Graz mit einem Verkehrswert von 2.000.000 Euro hat vielleicht einen Einheitswert von 150.000 Euro.

Diese Diskrepanz hat mehrere Konsequenzen:

Niedrige Grundsteuer: Im europäischen Vergleich ist die Grundsteuer in Österreich extrem niedrig. Das liegt direkt an den veralteten Einheitswerten.

Verfassungsrechtliche Bedenken: Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Einheitswerte für land- und forstwirtschaftliches Vermögen bereits 2006 als verfassungswidrig aufgehoben (was zur Hauptfeststellung 2014 führte). Für Grundvermögen steht eine vergleichbare Entscheidung noch aus, wird aber von Steuerrechtsexperten seit Jahren erwartet.

Reformdiskussion: Es gibt seit Jahrzehnten eine politische Diskussion über eine Reform der Grundsteuer und eine Neubewertung der Einheitswerte. Bisher konnte sich keine Regierung zu diesem Schritt durchringen, da eine Neubewertung bei vielen Eigentümern zu deutlich höheren Grundsteuern führen würde.

Einheitswert und Grundstückswert: Was ist der Unterschied?

Seit der Grunderwerbsteuerreform 2016 gibt es neben dem Einheitswert noch den Grundstückswert. Dieser wird für die Berechnung der Grunderwerbsteuer bei unentgeltlichen Übertragungen herangezogen und liegt deutlich näher am Verkehrswert als der Einheitswert.

Der Grundstückswert kann auf drei Arten ermittelt werden:

  1. Pauschalwertmodell: Berechnung anhand eines vom BMF veröffentlichten Berechnungsmodells unter Berücksichtigung der Grundstücksfläche, der Nutzfläche, des Baujahres und der Gemeinde (Hochrechnungsfaktoren)
  2. Immobilienpreisspiegel: Ableitung aus dem von der Statistik Austria veröffentlichten Immobilienpreisspiegel
  3. Gutachten: Ermittlung durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen

Der Grundstückswert hat den Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei unentgeltlichen Erwerben ersetzt, nicht aber für die Grundsteuer. Für die Grundsteuer gilt weiterhin der (viel niedrigere) Einheitswert.

Einheitswert bei Immobilienkauf und -verkauf

Beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie spielt der Einheitswert eine untergeordnete Rolle. Die Grunderwerbsteuer wird beim entgeltlichen Erwerb vom Kaufpreis (bzw. von der Gegenleistung) berechnet, nicht vom Einheitswert. Der Einheitswert ist jedoch auf dem Grundbuchsauszug ersichtlich und wird im Zuge der Eigentumsübertragung mittels Zurechnungsfortschreibung auf den neuen Eigentümer übertragen.

Nach dem Kauf erhält der neue Eigentümer vom Finanzamt einen neuen Einheitswertbescheid. Der Einheitswert selbst ändert sich durch den Kauf nicht — es sei denn, die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung liegen vor (etwa weil der Kaufpreis deutlich vom bisherigen Einheitswert abweicht und die Fortschreibungsgrenzen überschritten werden).

Einheitswert bei Erbschaft und Schenkung

Bei der Übertragung von Immobilien im Erbschafts- oder Schenkungsweg sind folgende Werte relevant:

  • Grunderwerbsteuer: Wird seit 2016 vom Grundstückswert berechnet (nicht vom Einheitswert). Für Erwerbe im Familienkreis gilt der Stufentarif: 0,5 % bis 250.000 Euro, 2 % bis 400.000 Euro, 3,5 % darüber.
  • Grundbucheintragungsgebühr: 1,1 % des Grundstückswerts (bei unentgeltlichen Erwerben, bei entgeltlichen Erwerben vom Kaufpreis).
  • Einheitswert: Wird im Zuge der Zurechnungsfortschreibung auf den neuen Eigentümer übertragen und dient weiterhin als Grundlage für die Grundsteuer.

Wie erfahre ich meinen Einheitswert?

Es gibt mehrere Möglichkeiten, den Einheitswert Ihrer Immobilie in Erfahrung zu bringen:

  1. Einheitswertbescheid: Suchen Sie in Ihren Unterlagen nach dem letzten Einheitswertbescheid des Finanzamts.
  2. FinanzOnline: Über das Portal FinanzOnline können Sie Ihren aktuellen Einheitswert abrufen.
  3. Anfrage beim Finanzamt: Sie können beim zuständigen Finanzamt eine Auskunft über Ihren Einheitswert verlangen.
  4. Grundsteuerbescheid: Aus dem jährlichen Grundsteuerbescheid der Gemeinde können Sie den Einheitswert näherungsweise zurückrechnen (Grundsteuer geteilt durch Hebesatz geteilt durch Steuermesszahl).

Reform der Grundsteuer: Ausblick

Die Diskussion über eine Reform der Grundsteuer in Österreich ist so alt wie die veralteten Einheitswerte selbst. Die Kernfrage lautet: Sollen die Einheitswerte an die aktuellen Verkehrswerte angepasst werden?

Argumente für eine Reform:

  • Verfassungsrechtliche Bedenken wegen der Ungleichbehandlung (ähnliche Immobilien können sehr unterschiedliche Einheitswerte haben)
  • Die extrem niedrige Grundsteuer in Österreich im internationalen Vergleich
  • Mehr Steuergerechtigkeit, da der aktuelle Wert der Immobilie berücksichtigt wird

Argumente gegen eine Reform:

  • Deutlich höhere Grundsteuer für die meisten Eigentümer
  • Enormer Verwaltungsaufwand für die Neubewertung aller Liegenschaften
  • Politisch schwer durchsetzbar (betrifft viele Wähler)

Stand 2026 gibt es nach wie vor keine konkreten Gesetzesvorhaben für eine Neubewertung der Einheitswerte für Grundvermögen. Die Diskussion wird allerdings durch die anhaltend hohen Immobilienpreise und die Budgetknappheit der Gemeinden weiter befeuert.

Einheitswert und Immobilienertragsteuer (ImmoESt)

Beim Verkauf einer Immobilie fällt die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) von 30 Prozent auf den Veräußerungsgewinn an. Der Einheitswert spielt hier keine direkte Rolle — die Bemessungsgrundlage ist der tatsächliche Veräußerungsgewinn (Verkaufspreis minus Anschaffungskosten minus Nebenkosten).

Bei sogenannten Alt-Grundstücken (Anschaffung vor dem 1. April 2002) gilt eine pauschale Besteuerung von 4,2 Prozent des Veräußerungserlöses (bzw. 18 Prozent nach einer Umwidmung, die nach dem 1. Jänner 1988 erfolgte). Auch hier ist der Einheitswert nicht relevant.

Der Einheitswert kann jedoch indirekt eine Rolle spielen, wenn im Zuge des Verkaufs der Grundstückswert für die Grunderwerbsteuerberechnung benötigt wird und das Finanzamt den Einheitswert als Anhaltspunkt heranzieht.

Einheitswert und Betriebskosten

Der Einheitswert hat auch eine praktische Bedeutung im Mietrecht. Die Grundsteuer, die auf Basis des Einheitswerts berechnet wird, ist ein zulässiger Betriebskostenposten nach §21 Abs 1 MRG. Sie darf vom Vermieter auf die Mieter umgelegt werden.

Aufgrund der niedrigen Einheitswerte ist die Grundsteuer in Österreich im Vergleich zu anderen europäischen Ländern sehr gering. Für eine durchschnittliche Eigentumswohnung beträgt sie meist zwischen 50 und 200 Euro pro Jahr — ein vergleichsweise kleiner Posten in der Betriebskostenabrechnung.

Einheitswert bei Betriebsgrundstücken

Für Grundstücke, die einem gewerblichen Betrieb dienen (Betriebsgrundstücke nach §§59 ff BewG), gelten besondere Bewertungsregeln. Der Einheitswert des Betriebsgrundstücks wird grundsätzlich nach denselben Verfahren wie bei Grundvermögen ermittelt (Ertragswert- oder Sachwertverfahren), fließt aber in die Bewertung des Betriebsvermögens ein.

Betriebsgrundstücke umfassen Grundstücke und Gebäude, die einem Gewerbebetrieb, einem freiberuflichen Betrieb oder einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb dienen. Die Zuordnung zum Betriebsvermögen hat Auswirkungen auf die Grundsteuer: Der Steuermessbetrag kann bei Betriebsgrundstücken anders berechnet werden als bei privatem Grundvermögen.

Praktische Tipps zum Einheitswert

Tipp 1 — Einheitswertbescheid prüfen: Überprüfen Sie Ihren Einheitswertbescheid auf Richtigkeit. Auch wenn ein niedriger Einheitswert zunächst vorteilhaft erscheint, können Fehler in der Art der wirtschaftlichen Einheit oder in der Zurechnung zu Problemen führen.

Tipp 2 — Fortschreibung beantragen: Wenn sich an Ihrer Liegenschaft wesentliche Veränderungen ergeben haben (Zu- oder Umbau, Abriss eines Gebäudes, Änderung der Nutzung), sollten Sie prüfen, ob eine Wertfortschreibung erforderlich ist. In manchen Fällen kann eine korrekte Fortschreibung auch zu einem niedrigeren Einheitswert führen.

Tipp 3 — Einheitswert für Grundsteuerberechnung verwenden: Wenn Sie die jährliche Grundsteuer abschätzen möchten, multiplizieren Sie den Einheitswert mit 0,2 Prozent (Steuermesszahl) und dann mit dem Hebesatz Ihrer Gemeinde (meist 500 Prozent). Das Ergebnis ist die jährliche Grundsteuer.

Tipp 4 — Nicht mit Verkehrswert verwechseln: Der Einheitswert ist kein geeigneter Indikator für den Marktwert Ihrer Immobilie. Für Kauf- und Verkaufsentscheidungen, Finanzierungen und steuerliche Zwecke (außer Grundsteuer) ist immer der Verkehrswert bzw. Grundstückswert heranzuziehen.

Tipp 5 — Einheitswert und Wohnbauförderung: In einigen Bundesländern spielt der Einheitswert eine Rolle bei der Beurteilung der Förderwürdigkeit im Rahmen der Wohnbauförderung. Informieren Sie sich bei der zuständigen Landesförderstelle.

Häufige Irrtümer zum Einheitswert

Irrtum 1: Der Einheitswert ist der Wert meiner Immobilie. Falsch. Der Einheitswert liegt typischerweise bei nur 5 bis 20 Prozent des tatsächlichen Marktwerts und hat mit dem realen Wert der Immobilie wenig zu tun.

Irrtum 2: Beim Kauf ändert sich der Einheitswert. Nicht automatisch. Der Einheitswert wird durch einen Kauf nicht neu festgesetzt. Es erfolgt lediglich eine Zurechnungsfortschreibung auf den neuen Eigentümer. Eine Wertfortschreibung findet nur statt, wenn die gesetzlichen Grenzen überschritten werden.

Irrtum 3: Ich kann meinen Einheitswert nicht erfahren. Falsch. Sie können den Einheitswert über FinanzOnline abrufen, beim Finanzamt erfragen oder aus dem Grundsteuerbescheid zurückrechnen.

Irrtum 4: Ein hoher Einheitswert ist schlecht. Nicht unbedingt. Ein hoher Einheitswert bedeutet zwar eine höhere Grundsteuer, aber die absoluten Beträge sind aufgrund der veralteten Werte in der Regel noch immer sehr gering.

Einheitswert und Mietpreisbremse

Die seit 2024 geltende Mietpreisbremse (5 Prozent Deckel auf Richtwert- und Kategoriemieten bis Ende 2026) hat keine direkte Verbindung zum Einheitswert. Die Richtwertmietzinse werden nach dem Richtwertsystem des MRG berechnet, nicht auf Basis des Einheitswerts.

Allerdings ist die Grundsteuer, die auf dem Einheitswert basiert, ein umlagefähiger Betriebskostenposten. Die Mietpreisbremse betrifft nur den Hauptmietzins, nicht die Betriebskosten. Eine Erhöhung der Grundsteuer (etwa durch eine zukünftige Reform der Einheitswerte) würde daher trotz Mietpreisbremse an die Mieter weitergegeben werden.

Der Einheitswert im europäischen Vergleich

Die Situation in Österreich ist im europäischen Vergleich außergewöhnlich:

Deutschland: Auch Deutschland hatte bis 2024 ein veraltetes Einheitswertesystem (Wertverhältnisse von 1964 in den alten Bundesländern, 1935 in den neuen). Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2018 wurde eine umfassende Grundsteuerreform durchgeführt, die seit 2025 gilt.

Schweiz: In der Schweiz wird die Liegenschaftssteuer auf Basis von aktuelleren Schätzwerten (Steuerwerten) erhoben, die regelmäßig angepasst werden. Die Steuersätze variieren kantonal.

Niederlande: Die Grundsteuer basiert auf der WOZ-Waarde (Wet Waardering Onroerende Zaken), die jährlich auf Basis aktueller Marktdaten neu festgestellt wird.

Österreichs System mit Einheitswerten aus dem Jahr 1973 ist somit eines der veraltetsten in Europa und Gegenstand anhaltender verfassungsrechtlicher Diskussionen.

Zusammenfassung

Der Einheitswert ist ein zentraler steuerlicher Wert in Österreich, der trotz seiner Bedeutung vielen Immobilienbesitzern nicht geläufig ist. Die wichtigsten Punkte:

  • Definition: Vom Finanzamt festgestellter Wert nach dem Bewertungsgesetz 1955
  • Hauptfeststellung Grundvermögen: Letztmals 1973 — seither massiv veraltet
  • Hauptverwendung: Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer
  • Berechnung Grundsteuer: Einheitswert mal 0,2 % mal Hebesatz (meist 500 %)
  • Verhältnis zum Verkehrswert: Typischerweise nur 5 bis 20 Prozent des Marktwerts
  • Nicht verwechseln mit: Grundstückswert (für Grunderwerbsteuer bei unentgeltlichem Erwerb)
  • Reform: Seit Jahrzehnten diskutiert, aber bis 2026 nicht umgesetzt

Für die tägliche Praxis bedeutet der Einheitswert vor allem eine niedrige Grundsteuer. Bei Immobilientransaktionen (Kauf, Verkauf, Schenkung, Erbschaft) sind hingegen der Kaufpreis bzw. der Grundstückswert die relevanten Größen.

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Häufig gestellte Fragen

Was ist der Einheitswert in Österreich?

Der Einheitswert ist ein vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellter Wert für Grundstücke und land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Er dient als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer und wird mittels Bescheid festgestellt.

Wie hängen Einheitswert und Grundsteuer zusammen?

Die Grundsteuer wird berechnet, indem der Einheitswert mit dem Grundsteuermessbetrag (meist 0,2 Prozent) multipliziert wird. Auf diesen Messbetrag wendet die Gemeinde dann ihren Hebesatz (typisch 500 Prozent) an.

Warum ist der Einheitswert so niedrig im Vergleich zum Verkehrswert?

Die Einheitswerte basieren auf den Wertverhältnissen von 1973 (bei Grundvermögen) und wurden seither nicht an die tatsächliche Marktentwicklung angepasst. Sie liegen daher typischerweise bei nur 5 bis 20 Prozent des aktuellen Verkehrswerts.

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Redaktion finanzinfo.at

Chefredakteur finanzinfo.at

Martin Höllinger ist Finanzjournalist und Gründer von finanzinfo.at. Er ist spezialisiert auf österreichisches Steuerrecht, Geldanlage und Finanzvergleiche.