Grunderwerbsteuer Österreich 2026
Grunderwerbsteuer 2026: 3,5% beim Immobilienkauf in Österreich. Befreiungen, Berechnung der Gegenleistung und Tipps für Käufer. Jetzt informieren!
Grunderwerbsteuer-Rechner 2026
Grunderwerbsteuer
€ 12.250,00
effektiv 3.50%
Steuersatz
3,5%
Regelsatz
Stufentarif gilt für unentgeltliche und teilentgeltliche Erwerbe im Familienkreis (Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten, Verwandte in gerader Linie). Stand 2026. Keine Steuerberatung.
Steuersätze und Bemessungsgrundlage beim Immobilienkauf
Wer in Österreich eine Immobilie kauft, kommt an der Grunderwerbsteuer nicht vorbei. Sie zählt zu den wichtigsten Nebenkosten beim Immobilienerwerb und kann bei hohen Kaufpreisen schnell mehrere Tausend Euro ausmachen. Wir erklären Ihnen Schritt für Schritt, wie die Steuer berechnet wird, wann sie anfällt und wie Sie unter Umständen legal Steuern sparen können.
Was ist die Grunderwerbsteuer?
Die Grunderwerbsteuer (GrESt) ist eine Verkehrssteuer, die beim Erwerb von inländischen Grundstücken anfällt. Geregelt ist sie im Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG). Der Begriff “Grundstück” umfasst dabei nicht nur unbebaute Flächen, sondern auch bebaute Grundstücke, Eigentumswohnungen und grundstücksgleiche Rechte wie das Baurecht. Die Steuer wird von den Finanzämtern erhoben und ist grundsätzlich vom Erwerber zu entrichten, wobei vertraglich auch eine andere Aufteilung vereinbart werden kann.
Anders als in manchen anderen Ländern gibt es in Österreich keinen regionalen Unterschied bei den Steuersätzen. Die Grunderwerbsteuer ist bundesweit einheitlich geregelt. Sie fällt unabhängig davon an, ob der Erwerber eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist.
Wann fällt Grunderwerbsteuer an?
Die Grunderwerbsteuer wird bei jedem Erwerb von inländischen Grundstücken fällig. Die wichtigsten Erwerbsvorgänge sind:
- Kaufverträge: Der klassische Fall — beim Kauf einer Wohnung, eines Hauses oder eines Grundstücks wird die Grunderwerbsteuer fällig.
- Schenkungen: Auch bei einer unentgeltlichen Übertragung (Schenkung) von Grundstücken fällt Grunderwerbsteuer an, allerdings mit einem begünstigten Stufentarif.
- Erbschaften: Das Erben von Immobilien löst ebenfalls Grunderwerbsteuer aus (siehe auch Erbschaftssteuer), wobei hier der Stufentarif zur Anwendung kommt.
- Tauschverträge: Beim Tausch von Grundstücken fällt die Steuer für beide Tauschpartner an.
- Einbringung in Gesellschaften: Wird ein Grundstück in eine Gesellschaft eingebracht, kann ebenfalls Grunderwerbsteuer anfallen.
- Anteilsvereinigung: Werden alle Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft in einer Hand vereinigt, gilt dies als steuerpflichtiger Erwerbsvorgang.
Wichtig zu wissen: Die Steuerpflicht entsteht nicht erst bei der Eintragung im Grundbuch, sondern bereits mit dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts, also in der Regel mit Unterzeichnung des Kaufvertrags.
Steuersätze der Grunderwerbsteuer 2026
Der reguläre Steuersatz: 3,5 %
Der allgemeine Steuersatz der Grunderwerbsteuer beträgt in Österreich 3,5 % der Bemessungsgrundlage. Dieser Satz kommt bei entgeltlichen Erwerbsvorgängen zur Anwendung, also beim klassischen Kauf einer Immobilie zwischen einander fremden Personen.
Beispielrechnung: Kaufen Sie eine Eigentumswohnung um 350.000 Euro, beträgt die Grunderwerbsteuer 350.000 x 3,5 % = 12.250 Euro.
Der Stufentarif bei unentgeltlichen oder begünstigten Übertragungen
Bei unentgeltlichen oder teilweise unentgeltlichen Übertragungen im Familienkreis (begünstigter Personenkreis) sowie bei Erbschaften kommt ein Stufentarif zur Anwendung. Dieser wurde mit der Steuerreform 2016 eingeführt und gilt auch 2026 unverändert:
| Wert der Immobilie | Steuersatz |
|---|---|
| Für die ersten 250.000 Euro | 0,5 % |
| Für den Betrag von 250.000 bis 400.000 Euro | 2,0 % |
| Für den Betrag über 400.000 Euro | 3,5 % |
Beispielrechnung Stufentarif: Wird eine Immobilie mit einem Grundstückswert von 500.000 Euro im Familienkreis unentgeltlich übertragen, berechnet sich die Grunderwerbsteuer wie folgt:
- 250.000 x 0,5 % = 1.250 Euro
- 150.000 x 2,0 % = 3.000 Euro
- 100.000 x 3,5 % = 3.500 Euro
- Gesamte GrESt: 7.750 Euro
Zum Vergleich: Beim regulären Steuersatz von 3,5 % auf den gesamten Betrag wären es 17.500 Euro gewesen. Der Stufentarif bringt in diesem Fall also eine Ersparnis von 9.750 Euro.
Wer zählt zum begünstigten Personenkreis?
Der Stufentarif kommt bei Übertragungen innerhalb des sogenannten Familienverbandes zur Anwendung. Dazu zählen:
- Ehegatten und eingetragene Partner
- Lebensgefährten (sofern ein gemeinsamer Hauptwohnsitz besteht oder bestand)
- Eltern, Großeltern, Urgroßeltern (Verwandte in aufsteigender Linie)
- Kinder, Enkel, Urenkel (Verwandte in absteigender Linie)
- Stief-, Wahl- und Pflegekinder
- Geschwister, Nichten und Neffen
Bei Erwerben von Todes wegen (Erbschaft) kommt der Stufentarif unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zur Anwendung.
Bemessungsgrundlage: Gegenleistung vs. Grundstückswert
Die Bemessungsgrundlage ist der zentrale Faktor bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer. Je nachdem, ob es sich um einen entgeltlichen oder unentgeltlichen Erwerb handelt, kommt entweder die Gegenleistung oder der Grundstückswert als Bemessungsgrundlage zur Anwendung.
Gegenleistung bei entgeltlichen Erwerben
Bei einem klassischen Immobilienkauf zwischen fremden Personen ist die Gegenleistung die Bemessungsgrundlage. Die Gegenleistung umfasst dabei nicht nur den reinen Kaufpreis, sondern auch:
- Den vereinbarten Kaufpreis
- Übernommene Hypotheken und Belastungen
- Sonstige Leistungen des Erwerbers an den Veräußerer
- Vorbehaltene Nutzungen (z. B. Fruchtgenussrecht), kapitalisiert
- Übernahme rückständiger Betriebskosten
Achtung: Die Grunderwerbsteuer bezieht sich auf den gesamten Wert der Gegenleistung. Wenn Sie also eine Wohnung um 300.000 Euro kaufen und zusätzlich eine Hypothek von 50.000 Euro übernehmen, beträgt die Bemessungsgrundlage 350.000 Euro.
Grundstückswert bei unentgeltlichen Erwerben
Bei unentgeltlichen Erwerben (Schenkung, Erbschaft) sowie bei Erwerben innerhalb des begünstigten Personenkreises unter dem Wert wird der Grundstückswert als Bemessungsgrundlage herangezogen. Der Grundstückswert kann auf drei Arten ermittelt werden:
-
Pauschalwertmodell (Grundstückswertverordnung): Der Grundstückswert wird anhand eines standardisierten Verfahrens berechnet, das den Bodenwert und den Gebäudewert berücksichtigt. Diese Methode ist die einfachste und wird am häufigsten verwendet.
-
Immobilienpreisspiegel: Der Wert kann anhand des von der Statistik Austria veröffentlichten Immobilienpreisspiegels ermittelt werden.
-
Gutachten: Ein Sachverständiger kann den Verkehrswert des Grundstücks schätzen. Diese Variante ist aufwändiger, kann aber bei niedrigeren Werten vorteilhaft sein.
Der Grundstückswert liegt in der Regel deutlich unter dem tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie, was insbesondere bei Erbschaften und Schenkungen zu einer geringeren Steuerbelastung führt.
Gemischte Schenkung: Wenn ein Teil bezahlt wird
Eine besondere Situation ergibt sich bei der sogenannten gemischten Schenkung. Dabei wird eine Immobilie teilweise entgeltlich und teilweise unentgeltlich übertragen. Ein typisches Beispiel: Die Eltern verkaufen ihrem Kind eine Wohnung unter dem Verkehrswert.
Ob eine gemischte Schenkung vorliegt, wird anhand einer 50/50-Regel beurteilt: Beträgt die Gegenleistung weniger als 50 % des Grundstückswerts, gilt der gesamte Vorgang als unentgeltlich, und es kommt der Stufentarif zur Anwendung. Beträgt die Gegenleistung 50 % oder mehr des Grundstückswerts, wird der gesamte Vorgang als entgeltlich behandelt, und es gilt der reguläre Steuersatz von 3,5 %.
Befreiungen und Begünstigungen
Das Grunderwerbsteuergesetz sieht eine Reihe von Befreiungen und Begünstigungen vor, die in bestimmten Situationen die Steuerlast reduzieren oder ganz entfallen lassen.
Ehewohnung bei Scheidung
Bei der Übertragung von Grundstücken im Rahmen einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist die Grunderwerbsteuer befreit, sofern die Übertragung im Zusammenhang mit der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens erfolgt. Diese Befreiung gilt auch für die Auflösung einer Lebensgemeinschaft, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind.
Zusammenlegung und Flurbereinigung
Bei der Zusammenlegung von Grundstücken im Rahmen von Flurbereinigungsverfahren oder Kommassierungen nach den Agrargesetzen ist die Grunderwerbsteuer befreit.
Gemeinnütziger Wohnbau
Erwerbe durch gemeinnützige Bauvereinigungen können unter bestimmten Voraussetzungen von der Grunderwerbsteuer befreit sein, sofern die erworbenen Grundstücke dem gemeinnützigen Wohnbau dienen.
Geringfügige Erwerbe (Bagatellgrenze)
Es gibt keine allgemeine Bagatellgrenze bei der Grunderwerbsteuer. Auch bei sehr kleinen Kaufpreisen fällt grundsätzlich die Steuer an. Allerdings gibt es bei bestimmten Vorgängen wie Grundstückstausch im Rahmen der Flurbereinigung Freibeträge.
Befreiung bei Umgründungen
Im Rahmen von Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) kann die Grunderwerbsteuer unter bestimmten Voraussetzungen entfallen oder reduziert werden. Dies betrifft vor allem Einbringungen, Zusammenschlüsse, Umwandlungen und Spaltungen von Unternehmen.
Grunderwerbsteuer berechnen: Schritt-für-Schritt-Anleitung
Die Berechnung der Grunderwerbsteuer folgt einem klaren Schema. Hier zeigen wir Ihnen, wie Sie die Steuer selbst berechnen können:
Schritt 1: Art des Erwerbs bestimmen
Zunächst müssen Sie feststellen, ob es sich um einen entgeltlichen oder unentgeltlichen Erwerb handelt und ob der Erwerb innerhalb des begünstigten Personenkreises erfolgt.
Schritt 2: Bemessungsgrundlage ermitteln
- Entgeltlicher Erwerb (Kauf): Die Gegenleistung (Kaufpreis plus übernommene Lasten) ist die Bemessungsgrundlage.
- Unentgeltlicher Erwerb (Schenkung/Erbschaft): Der Grundstückswert ist die Bemessungsgrundlage.
Schritt 3: Steuersatz anwenden
- Regulärer Steuersatz: 3,5 % bei entgeltlichen Erwerben.
- Stufentarif: Bei unentgeltlichen Erwerben im Familienkreis oder bei Erbschaften.
Schritt 4: Steuer berechnen
Multiplizieren Sie die Bemessungsgrundlage mit dem jeweiligen Steuersatz.
Praxisbeispiel 1 — Wohnungskauf: Sie kaufen eine Eigentumswohnung in Wien um 420.000 Euro. Die Grunderwerbsteuer beträgt: 420.000 x 3,5 % = 14.700 Euro.
Praxisbeispiel 2 — Schenkung an das Kind: Sie schenken Ihrem Kind ein Haus mit einem Grundstückswert von 350.000 Euro. Der Stufentarif ergibt: 250.000 x 0,5 % + 100.000 x 2,0 % = 1.250 + 2.000 = 3.250 Euro.
Praxisbeispiel 3 — Erbschaft: Sie erben von Ihrer Tante eine Wohnung mit einem Grundstückswert von 280.000 Euro. Der Stufentarif ergibt: 250.000 x 0,5 % + 30.000 x 2,0 % = 1.250 + 600 = 1.850 Euro.
Grunderwerbsteuer im Gesamtkontext der Nebenkosten
Die Grunderwerbsteuer ist nur eine von mehreren Nebenkosten beim Immobilienkauf. Damit Sie die gesamte finanzielle Belastung einschätzen können, hier ein Überblick über alle typischen Kaufnebenkosten in Österreich 2026:
| Kostenart | Höhe |
|---|---|
| Grunderwerbsteuer | 3,5 % des Kaufpreises |
| Grundbucheintragungsgebühr | 1,1 % des Kaufpreises |
| Notarkosten / Vertragserrichtung | 1 — 3 % des Kaufpreises |
| Maklerprovision | bis zu 3 % + USt (3,6 %) des Kaufpreises |
| Beglaubigungskosten | variabel |
Gesamte Nebenkosten: Bei einem typischen Wohnungskauf können die Nebenkosten insgesamt 9 bis 11 % des Kaufpreises betragen. Bei einer Wohnung um 400.000 Euro sind das 36.000 bis 44.000 Euro zusätzlich zum Kaufpreis.
Die Grunderwerbsteuer macht davon mit 3,5 % den grössten Einzelposten aus. Bei einem Kaufpreis von 400.000 Euro sind das allein 14.000 Euro.
Wer zahlt die Grunderwerbsteuer?
Gesetzlich sind grundsätzlich beide Vertragsteile (Käufer und Verkäufer) Gesamtschuldner der Grunderwerbsteuer. In der Praxis wird jedoch fast immer vertraglich vereinbart, dass der Käufer die Grunderwerbsteuer allein trägt. Diese Regelung ist in Österreich so üblich, dass sie praktisch als Standard gilt.
Fälligkeit und Abfuhr
Die Grunderwerbsteuer wird vom Parteienvertreter (Rechtsanwalt oder Notar), der den Kaufvertrag errichtet, berechnet und im Namen des Käufers an das Finanzamt abgeführt. Dies muss mittels einer Selbstberechnung erfolgen. Der Parteienvertreter gibt die Abgabenerklärung elektronisch über FinanzOnline ab und führt die Steuer direkt an das Finanzamt ab.
Die Steuer ist innerhalb eines Monats nach dem steuerpflichtigen Erwerbsvorgang fällig. Der Parteienvertreter übernimmt in der Regel die fristgerechte Abwicklung.
Grunderwerbsteuer und Grundbucheintragungsgebühr
Neben der Grunderwerbsteuer fällt beim Immobilienkauf auch die Grundbucheintragungsgebühr von 1,1 % des Kaufpreises an. Diese beiden Abgaben werden häufig verwechselt, sind aber unterschiedliche Posten:
- Grunderwerbsteuer (3,5 %): Bundessteuer für den Erwerb des Grundstücks
- Grundbucheintragungsgebühr (1,1 %): Gerichtsgebühr für die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch
Zusammen ergeben sich also 4,6 % des Kaufpreises allein an diesen beiden Abgaben.
Praktische Tipps zur Grunderwerbsteuer
Tipp 1: Inventar separat ausweisen
Beim Kauf einer Immobilie können Sie die Grunderwerbsteuer legal reduzieren, indem Sie den Wert des mitverkauften Inventars (z. B. Einbauküche, Möbel, Markisen) separat im Kaufvertrag ausweisen. Das Inventar unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Wichtig: Der angesetzte Wert muss dem tatsächlichen Zeitwert entsprechen und sollte realistisch sein.
Beispiel: Sie kaufen eine Wohnung um 350.000 Euro. Im Kaufvertrag wird die Einbauküche im Wert von 15.000 Euro separat ausgewiesen. Die Grunderwerbsteuer fällt nur auf 335.000 Euro an: 335.000 x 3,5 % = 11.725 Euro statt 12.250 Euro. Ersparnis: 525 Euro.
Tipp 2: Stufentarif bei Übertragungen nutzen
Wenn Sie eine Immobilie innerhalb der Familie übertragen möchten, prüfen Sie, ob der Stufentarif zur Anwendung kommen kann. Die Ersparnis im Vergleich zum regulären Steuersatz von 3,5 % kann erheblich sein.
Tipp 3: Grundstückswert prüfen lassen
Bei unentgeltlichen Übertragungen (Schenkung, Erbschaft) lohnt es sich, den Grundstückswert von verschiedenen Seiten berechnen zu lassen. Manchmal ergibt das Pauschalwertmodell einen höheren Wert als ein Sachverständigengutachten. In diesem Fall kann es sich auszahlen, ein Gutachten erstellen zu lassen, auch wenn dies zusätzliche Kosten verursacht.
Tipp 4: Zeitpunkt der Übertragung beachten
Bei Erbschaften und Schenkungen kann der Zeitpunkt der Übertragung steuerlich relevant sein, insbesondere wenn sich die Werte der Immobilie verändern oder steuerliche Änderungen geplant sind.
Tipp 5: Professionelle Beratung einholen
Gerade bei komplexeren Sachverhalten wie gemischten Schenkungen, Umgründungen oder Anteilsvereinigungen empfiehlt sich die Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt. Die Kosten für die Beratung können sich durch die Steuerersparnis schnell amortisieren.
Sonderfälle bei der Grunderwerbsteuer
Baurecht
Beim Erwerb eines Baurechts fällt Grunderwerbsteuer an. Die Bemessungsgrundlage ist der kapitalisierte Baurechtszins, also der auf die Laufzeit des Baurechts hochgerechnete Zins.
Anteilsvereinigung bei Gesellschaften
Wenn alle Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft in einer Hand vereinigt werden (direkt oder indirekt), gilt dies als steuerpflichtiger Erwerbsvorgang. Die Bemessungsgrundlage ist der Grundstückswert der im Eigentum der Gesellschaft befindlichen Grundstücke.
Seit der Reform gilt: Auch die Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile an einer Personengesellschaft löst Grunderwerbsteuer aus.
Immobilienkauf durch ausländische Käufer
Für den Erwerb von Grundstücken in Österreich durch ausländische Käufer (insbesondere Nicht-EU-Bürger) bestehen neben der Grunderwerbsteuer zusätzliche Genehmigungspflichten nach den Grundverkehrsgesetzen der Bundesländer. Die Höhe der Grunderwerbsteuer ist für ausländische Käufer jedoch identisch.
Erwerb im Versteigerungsverfahren
Beim Erwerb einer Immobilie im Rahmen einer gerichtlichen Zwangsversteigerung fällt die Grunderwerbsteuer auf den Meistbot (Höchstgebot) an.
Rechtliche Grundlagen und aktuelle Entwicklungen
Gesetzliche Basis
Die Grunderwerbsteuer ist im Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG) geregelt, das zuletzt durch die Steuerreform 2015/2016 wesentlich geändert wurde. Die wichtigsten Durchführungsbestimmungen finden sich in der Grundstückswertverordnung 2016.
Aktuelle Entwicklungen 2026
Die Steuersätze und der Stufentarif der Grunderwerbsteuer sind seit der Reform 2016 unverändert geblieben. In der politischen Diskussion tauchen jedoch immer wieder Vorschläge zur Reform auf:
- Freibetrag für Erstkäufer: Es wird diskutiert, ob ein Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer für den Erwerb der ersten eigenen Wohnimmobilie eingeführt werden soll. Dies würde insbesondere jungen Familien den Einstieg in den Immobilienmarkt erleichtern.
- Staffelung nach Kaufpreis: Manche Parteien fordern eine progressive Staffelung der Grunderwerbsteuer, bei der höhere Kaufpreise mit einem höheren Steuersatz belastet werden.
- Harmonisierung der Nebenkosten: Es gibt Bestrebungen, die gesamten Kaufnebenkosten transparenter und einfacher zu gestalten.
Stand April 2026 sind jedoch keine konkreten Gesetzesänderungen in Kraft getreten oder beschlossen worden.
Grunderwerbsteuer und Immobilienfinanzierung
Bei der Planung einer Immobilienfinanzierung müssen die Nebenkosten einschliesslich der Grunderwerbsteuer berücksichtigt werden. Banken finanzieren in der Regel nur den Kaufpreis der Immobilie, nicht die Nebenkosten. Das bedeutet, dass die Grunderwerbsteuer von 3,5 % sowie die übrigen Nebenkosten aus Eigenmitteln aufgebracht werden müssen.
Faustformel für die Eigenmittel: Neben den von der Finanzmarktaufsicht (FMA) geforderten mindestens 20 % Eigenkapital für den Kaufpreis sollten Sie zusätzlich rund 10 % für die Nebenkosten einplanen. Bei einem Kaufpreis von 400.000 Euro benötigen Sie also:
- 20 % Eigenkapital: 80.000 Euro
- 10 % Nebenkosten: 40.000 Euro
- Gesamt Eigenmittel: mindestens 120.000 Euro
Häufige Fehler bei der Grunderwerbsteuer
Fehler 1: Nebenkosten unterschätzen
Viele Immobilienkäufer kalkulieren nur den Kaufpreis und vergessen die erheblichen Nebenkosten. Die Grunderwerbsteuer allein macht bei einem Kaufpreis von 500.000 Euro bereits 17.500 Euro aus.
Fehler 2: Inventar nicht separat ausweisen
Wenn mitverkauftes Inventar nicht separat im Kaufvertrag ausgewiesen wird, fällt auf den gesamten Kaufpreis Grunderwerbsteuer an. Hier wird oft Geld verschenkt.
Fehler 3: Stufentarif nicht nutzen
Bei Übertragungen im Familienkreis wird manchmal übersehen, dass der günstigere Stufentarif zur Anwendung kommen kann. Besonders bei Schenkungen an Kinder oder Enkel kann dies erhebliche Steuereinsparungen bringen.
Fehler 4: Fristversäumnis
Die Grunderwerbsteuer muss innerhalb eines Monats nach dem Erwerbsvorgang abgeführt werden. Wird diese Frist versäumt, können Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge anfallen.
Die Grunderwerbsteuer ist ein wesentlicher Kostenfaktor beim Immobilienerwerb in Österreich. Mit einem Steuersatz von 3,5 % bei regulären Käufen und dem begünstigten Stufentarif bei Übertragungen im Familienkreis oder bei Erbschaften bietet das österreichische System durchaus Gestaltungsspielraum. Wichtig ist, dass Sie sich frühzeitig mit den steuerlichen Aspekten des Immobilienkaufs auseinandersetzen und bei komplexeren Sachverhalten professionelle Beratung in Anspruch nehmen.
Die wichtigsten Punkte auf einen Blick:
- Regulärer Steuersatz: 3,5 % der Gegenleistung (Kaufpreis)
- Stufentarif: 0,5 % bis 3,5 % bei unentgeltlichen Übertragungen im Familienkreis und bei Erbschaften
- Bemessungsgrundlage: Gegenleistung bei Kauf, Grundstückswert bei Schenkung/Erbschaft
- Zahlung: In der Regel durch den Käufer, abgeführt vom Parteienvertreter
- Frist: Innerhalb eines Monats nach dem Erwerbsvorgang
Planen Sie die Grunderwerbsteuer von Anfang an in Ihr Budget ein und nutzen Sie die legalen Möglichkeiten zur Steueroptimierung. So steht Ihrem Traum von der eigenen Immobilie nichts mehr im Wege.
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Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer in Österreich?
Die Grunderwerbsteuer beträgt in Österreich grundsätzlich 3,5 % der Bemessungsgrundlage. Bei unentgeltlichen Übertragungen im Familienkreis gilt ein Stufentarif von 0,5 % bis 3,5 %.
Wann fällt Grunderwerbsteuer an?
Grunderwerbsteuer fällt bei jedem Erwerb von inländischen Grundstücken an, also bei Kauf, Schenkung, Erbschaft oder Einbringung in eine Gesellschaft.
Chefredakteur finanzinfo.at
Martin Höllinger ist Finanzjournalist und Gründer von finanzinfo.at. Er ist spezialisiert auf österreichisches Steuerrecht, Geldanlage und Finanzvergleiche.