Mietpreisbremse Österreich 2026

Mietpreisbremse 2026: 5%-Deckel auf Richtwertmieten, Kategoriemieten, betroffene Mietverträge, Ausnahmen und Auswirkungen in Österreich.

Aktualisiert: 05. April 2026 18 Min. Lesezeit

Hintergrund der gesetzlichen Deckelung

Die Mietpreisbremse ist eine der wichtigsten wohnpolitischen Maßnahmen der letzten Jahre in Österreich. Angesichts der hohen Inflation, die auch die Richtwert- und Kategoriemieten stark ansteigen ließ, hat der Gesetzgeber die jährliche Mieterhöhung auf 5 Prozent gedeckelt.

Hintergrund: Warum eine Mietpreisbremse?

Das Problem der inflationsgetriebenen Mieterhöhungen

Richtwertmieten und Kategoriemieten in Österreich werden traditionell an die Inflation angepasst (valorisiert). In Jahren mit niedriger Inflation war das kein Problem. Die Teuerungswelle ab 2022 führte jedoch zu dramatischen Mieterhöhungen: Die Inflation erreichte Spitzenwerte von über 10 Prozent, und die Richtwertmieten hätten ohne Eingriff um denselben Prozentsatz steigen können.

Für viele Mieter — insbesondere in Altbauwohnungen — hätte dies eine existenzbedrohende Belastung bedeutet. Die Regierung hat daher mit der Mietpreisbremse eingegriffen und die Erhöhung auf maximal 5 Prozent pro Jahr begrenzt.

Chronologie der Mietpreisbremse

  • 2023: Erste Mietpreisbremse beschlossen (Deckel auf 5 % für Richtwertmieten)
  • 2024: Verlängerung der Mietpreisbremse
  • 2025: Erneute Verlängerung mit leichten Anpassungen
  • 2026: Fortführung der 5-%-Deckelung

Welche Mietverträge sind betroffen?

Vollanwendungsbereich des MRG

Die Mietpreisbremse gilt für Mietverhältnisse, die im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) liegen. Das betrifft:

Altbauwohnungen: Wohnungen in Gebäuden, die vor dem 30. Juni 1953 (in Wien: vor dem 8. Mai 1945) errichtet wurden. Diese unterliegen dem Richtwertsystem.

Gemeindewohnungen: Wohnungen im Eigentum von Gemeinden (z.B. Wiener Wohnen).

Genossenschaftswohnungen: Wohnungen gemeinnütziger Bauvereinigungen (WBV).

Kategoriemieten: Ältere Mietverträge mit Kategoriemietzins (Kategorie A bis D).

Nicht betroffene Mietverträge

Neubauwohnungen: Wohnungen in Gebäuden mit Baugenehmigung nach 1945/1953, bei denen eine frei vereinbarte Miete gilt.

Einfamilienhäuser und Reihenhäuser: Diese fallen nicht in den Vollanwendungsbereich des MRG.

Befristete Mietverträge mit freier Mietzinsvereinbarung: Hier gilt die vertragliche Wertsicherung.

Dachgeschoßwohnungen im Neubau: Auch wenn sie in einem Altbaugebäude errichtet wurden, gelten sie als Neubau, sofern nach 1945/1953 genehmigt.

Richtwertmieten im Detail

Was sind Richtwerte?

Der Richtwert ist ein gesetzlich festgelegter Grundbetrag pro Quadratmeter Nutzfläche, der als Basis für die Mietzinsberechnung in Altbauwohnungen dient. Jedes Bundesland hat einen eigenen Richtwert, der alle zwei Jahre an die Inflation angepasst wird.

Richtwerte 2026 nach Bundesland

Durch die Mietpreisbremse steigen die Richtwerte 2026 um maximal 5 %:

BundeslandRichtwert pro m2 (ca.)
Wienca. 7,45 Euro
Niederösterreichca. 7,30 Euro
Oberösterreichca. 7,85 Euro
Steiermarkca. 10,30 Euro
Tirolca. 8,80 Euro
Salzburgca. 10,45 Euro
Kärntenca. 8,30 Euro
Burgenlandca. 6,80 Euro
Vorarlbergca. 11,45 Euro

Zu- und Abschläge

Der Richtwert ist nur die Basis. Der tatsächliche Mietzins kann durch Zu- und Abschläge deutlich höher oder niedriger ausfallen:

Zuschläge (erhöhen die Miete):

  • Gute Lage (Lagezuschlag)
  • Überdurchschnittliche Ausstattung (z.B. Balkon, Garage, Aufzug)
  • Guter Erhaltungszustand
  • Befristungsabschlag (darf bei Befristung nicht verlangt werden, ist aber relevant)

Abschläge (senken die Miete):

  • Schlechte Lage (Lärmbelastung, fehlende Infrastruktur)
  • Unterdurchschnittliche Ausstattung
  • Schlechter Erhaltungszustand
  • Keine Zentralheizung oder kein Bad/WC in der Wohnung

Lagezuschlag

Der Lagezuschlag ist einer der umstrittensten Bestandteile der Richtwertmiete. Er darf verlangt werden, wenn die Wohnung in einer überdurchschnittlichen Lage liegt (gute Infrastruktur, gute Verkehrsanbindung, gepflegtes Wohnumfeld). In Wien sind viele Bezirke als “überdurchschnittlich” eingestuft, was zu erheblichen Zuschlägen führt.

Kategoriemieten

Was sind Kategoriemieten?

Kategoriemieten gelten für ältere Mietverträge, die vor dem 1. März 1994 abgeschlossen wurden. Die Wohnungen sind in vier Kategorien eingeteilt:

KategorieBeschreibungRichtwert pro m2 (ca.)
ABrauchbar, WC, Bad, Heizungca. 4,60 Euro
BBrauchbar, WC, Wasser, Bad/Duscheca. 3,45 Euro
CBrauchbar, WC, Wasserca. 2,30 Euro
DBrauchbar oder unbrauchbarca. 1,15 Euro

Mietpreisbremse bei Kategoriemieten

Auch Kategoriemieten unterliegen der 5-%-Deckelung. Die Erhöhung darf maximal 5 Prozent pro Jahr betragen, unabhängig von der tatsächlichen Inflation.

So funktioniert die Mietpreisbremse konkret

Mechanismus der Deckelung

Die Richtwerte und Kategoriemieten werden normalerweise alle zwei Jahre an die Inflation angepasst. Die Mietpreisbremse greift ein, wenn die Inflationsanpassung mehr als 5 Prozent betragen würde:

  • Inflation unter 5 %: Die Miete steigt um die tatsächliche Inflation
  • Inflation über 5 %: Die Miete steigt um maximal 5 %
  • Die nicht erhöhte Differenz verfällt (sie wird nicht nachgeholt)

Nachholverbot

Ein zentraler Punkt: Die durch die Mietpreisbremse nicht durchgeführte Erhöhung verfällt. Es gibt kein Nachholrecht. Der Vermieter kann die Differenz in späteren Jahren nicht nachholen. Dies unterscheidet die österreichische Regelung von Modellen in anderen Ländern.

Auswirkungen der Mietpreisbremse

Für Mieter

Vorteile:

  • Spürbare Entlastung bei den monatlichen Wohnkosten
  • Planungssicherheit für die kommenden Jahre
  • Schutz vor inflationsbedingten Mietsprüngen
  • Besonders wirksam für einkommensschwache Haushalte in Altbauwohnungen

Rechnerisches Beispiel: Eine Wohnung mit einer Richtwertmiete von 600 Euro hätte bei 8 % Inflation um 48 Euro steigen können. Durch die Mietpreisbremse beträgt die Erhöhung maximal 30 Euro (5 %). Die monatliche Ersparnis beträgt 18 Euro, jährlich 216 Euro.

Für Vermieter

Auswirkungen:

  • Geringere Mieteinnahmen als ohne Deckel
  • Realer Einkommensverlust, da die Kosten (Instandhaltung, Betriebskosten) stärker steigen
  • Diskussion um Investitionshemmnis (weniger Anreiz für Sanierungen)
  • Keine Nachholmöglichkeit der nicht durchgeführten Erhöhungen

Für den Wohnungsmarkt

Die Mietpreisbremse ist umstritten. Befürworter argumentieren, dass sie einkommensschwache Mieter vor Verdrängung schützt. Kritiker befürchten, dass sie langfristig zu weniger Investitionen in den Wohnungsbestand führt und den ohnehin angespannten Mietmarkt weiter verknappt.

Ihre Rechte als Mieter

Überprüfung der Miethöhe

Wenn Sie vermuten, dass Ihr Mietzins zu hoch ist, können Sie die Miethöhe überprüfen lassen:

In Wien: Schlichtungsstelle der MA 50 In allen anderen Bundesländern: Zuständiges Bezirksgericht

Die Überprüfung kann innerhalb von drei Jahren nach Vertragsabschluss beantragt werden (bei unbefristeten Verträgen jederzeit). Sie ist bei der Schlichtungsstelle kostenlos.

Rückforderung zu viel bezahlter Miete

Wurde ein überhöhter Mietzins festgestellt, kann die Differenz rückwirkend zurückgefordert werden. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Beratungsangebote

  • Mietervereinigung Österreichs: Kostenlose Beratung für Mitglieder
  • Arbeiterkammer: Kostenlose Mietrechtsberatung für Arbeitnehmer
  • Mieterschutzverband: Beratung und Vertretung
  • Volkshilfe und Caritas: Sozialberatung bei Wohnproblemen

Betriebskosten und Mietpreisbremse

Betriebskosten nicht gedeckelt

Wichtig: Die Mietpreisbremse betrifft nur den Hauptmietzins, nicht die Betriebskosten. Die Betriebskosten (Wasser, Kanal, Müll, Hausversicherung, Hausbetreuung etc.) können weiterhin entsprechend der tatsächlichen Kosten angepasst werden.

Heizkosten

Heizkosten sind ohnehin nicht Teil des Mietzinses, sondern werden gesondert abgerechnet. Sie unterliegen ebenfalls nicht der Mietpreisbremse.

Ausblick: Wie geht es weiter?

Politische Debatte

Die Mietpreisbremse wird politisch kontrovers diskutiert:

  • Befürworter (SPÖ, Grüne) fordern eine dauerhafte Verankerung und Ausweitung auf freie Mieten
  • Kritiker (ÖVP, Teile der Immobilienwirtschaft) warnen vor Investitionshemmnis und fordern ein Auslaufen
  • Immobilienwirtschaft fordert im Gegenzug Förderungen für Sanierungen und Neubau

EU-Dimension

Auf EU-Ebene gibt es Bestrebungen, einheitliche Standards für den Mieterschutz zu entwickeln. Die österreichische Mietpreisbremse könnte Modellcharakter für andere EU-Länder haben.

Langfristige Perspektive

Ob die Mietpreisbremse über 2026 hinaus verlängert wird, hängt von der Inflationsentwicklung und den politischen Mehrheiten ab. Sollte die Inflation dauerhaft unter 5 Prozent sinken, wird die Mietpreisbremse faktisch wirkungslos, da die reguläre Anpassung ohnehin unter der Deckelung liegt.

Detaillierte Analyse: Welche Wohnungen fallen unter welches Regime?

Vollanwendungsbereich des MRG — die genauen Kriterien

Die Unterscheidung, ob eine Wohnung dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt, ist für die Mietpreisbremse entscheidend. Im Vollanwendungsbereich gelten die strengsten Mieterschutzbestimmungen — und damit auch die Mietpreisbremse.

Kriterien für den Vollanwendungsbereich:

  1. Das Gebäude wurde vor dem 30.6.1953 (Wien: vor dem 8.5.1945) errichtet
  2. Das Gebäude hat mindestens drei selbstständige Mietgegenstände
  3. Es handelt sich nicht um ein Ein- oder Zweifamilienhaus
  4. Die Wohnung wurde nicht mit öffentlichen Mitteln (Wohnbauförderung) errichtet und fällt nicht unter das WGG

In der Praxis betrifft dies in Wien einen Großteil der Altbauwohnungen innerhalb des Gürtels und in den dichter bebauten Bezirken. In anderen Bundesländern gibt es weniger Altbauten, weshalb der Vollanwendungsbereich dort einen geringeren Anteil am Mietmarkt ausmacht.

Teilanwendungsbereich des MRG

Im Teilanwendungsbereich gelten nur bestimmte Schutzbestimmungen des MRG (z.B. Kündigungsschutz), aber nicht die Mietzinsbegrenzung. Hierzu zählen:

  • Neubauwohnungen (Baubewilligung nach 30.6.1953 / 8.5.1945)
  • Dachgeschoßwohnungen in Neubauten
  • Ein- und Zweifamilienhäuser
  • Vermietung durch natürliche Personen mit max. zwei Wohnungen

Für diese Wohnungen gilt die Mietpreisbremse NICHT. Der Mietzins kann frei vereinbart werden, und Erhöhungen richten sich nach der vertraglichen Wertsicherungsklausel.

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)

Genossenschaftswohnungen unterliegen dem WGG, nicht dem MRG. Hier gelten eigene Mietzinsberechnungen basierend auf dem Kostendeckungsprinzip. Die Mietpreisbremse wirkt sich indirekt auf diese Wohnungen aus, da die Richtwerte als Referenz dienen.

Praktische Beispiele: So wirkt die Mietpreisbremse

Beispiel 1: Altbauwohnung in Wien-Josefstadt

Frau Gruber mietet eine 65-m2-Wohnung in der Josefstadt. Ihr Richtwertmietzins beträgt 580 Euro. Ohne Mietpreisbremse hätte die Inflationsanpassung 2026 eine Erhöhung von ca. 8 % (46,40 Euro) gebracht. Mit der 5-%-Deckelung steigt die Miete nur um 29 Euro auf 609 Euro. Frau Gruber spart monatlich 17,40 Euro, also 208,80 Euro pro Jahr.

Beispiel 2: Kategorie-D-Wohnung in Wien-Favoriten

Herr Yilmaz bewohnt eine Kategorie-D-Wohnung mit 45 m2. Seine Kategoriemiete beträgt monatlich 52 Euro (1,15 Euro/m2). Die 5-%-Deckelung begrenzt die Erhöhung auf 2,60 Euro. Bei einer Inflation von 8 % hätte die Erhöhung 4,16 Euro betragen. Die absolute Ersparnis ist gering, aber prozentual bedeutend.

Beispiel 3: Neubauwohnung — Mietpreisbremse greift NICHT

Familie Berger mietet eine 80-m2-Neubauwohnung in Graz. Ihr Mietvertrag enthält eine Wertsicherungsklausel, die an den VPI gebunden ist. Die Miete beträgt 950 Euro. Die Inflationsanpassung erhöht die Miete um die volle Inflation von ca. 8 %, also um 76 Euro auf 1.026 Euro. Die Mietpreisbremse ist nicht anwendbar, da es sich um eine Neubauwohnung im Teilanwendungsbereich handelt.

Rechtliche Grundlagen im Detail

Paragraph 16 MRG — angemessener Mietzins

Im Vollanwendungsbereich des MRG ist der Mietzins auf den “angemessenen” Betrag beschränkt, der sich aus dem Richtwert plus Zu- und Abschlägen ergibt. Die Mietpreisbremse modifiziert die Valorisierungsregel in Paragraph 16 Abs. 6 MRG dahingehend, dass die Anpassung auf maximal 5 % begrenzt wird.

Verfahren bei Überprüfung

Wenn ein Mieter die Miethöhe überprüfen lassen möchte, ist folgender Ablauf vorgesehen:

  1. Schlichtungsstelle anrufen: In Wien bei der MA 50, in anderen Bundesländern beim Bezirksgericht
  2. Antrag auf Mietzinsüberprüfung stellen: Formloser schriftlicher Antrag
  3. Verhandlung: Die Schlichtungsstelle lädt beide Parteien vor
  4. Gutachten: Ein Sachverständiger erstellt gegebenenfalls ein Gutachten über den angemessenen Mietzins
  5. Entscheidung: Die Schlichtungsstelle entscheidet über den angemessenen Mietzins
  6. Berufung: Gegen die Entscheidung kann beim Bezirksgericht berufen werden

Das Verfahren bei der Schlichtungsstelle ist kostenlos. Wird ein Gutachten benötigt, trägt in der Regel der Vermieter die Kosten, wenn sich herausstellt, dass der Mietzins überhöht war.

Verjährungsfristen

  • Laufender Mietzins: Überprüfung jederzeit möglich (bei unbefristeten Verträgen)
  • Rückforderung zu viel bezahlter Miete: 3 Jahre rückwirkend
  • Bei befristeten Verträgen: Innerhalb von 3 Jahren nach Vertragsende

Vermieter-Perspektive: Rechte und Handlungsoptionen

Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit

Für Vermieter bedeutet die Mietpreisbremse einen realen Einkommensverlust, da die Betriebskosten und Instandhaltungskosten mit der vollen Inflation steigen, die Mieteinnahmen aber nur um 5 % erhöht werden können.

Investitionsanreize und Fördermöglichkeiten

Um dem Investitionshemmnis entgegenzuwirken, gibt es verschiedene Förderprogramme für Vermieter:

  • Thermische Sanierungsförderung: Zuschüsse für die energetische Verbesserung von Mietobjekten
  • Raus aus Gas: Förderung für den Heizungstausch in Mietobjekten
  • Abschreibungsmöglichkeiten: Erhöhte Absetzung für Herstellungsaufwendungen (1/15-Abschreibung gemäß Paragraph 28 Abs. 3 EStG)

Betriebskostenoptimierung

Da Betriebskosten nicht der Mietpreisbremse unterliegen, können Vermieter durch effizientes Betriebskostenmanagement die Gesamtmietbelastung beeinflussen. Maßnahmen wie energieeffiziente Beleuchtung, optimierte Gebäudeversicherung oder Wechsel des Hausbetreuungsunternehmens können die Betriebskosten senken.

Internationaler Vergleich der Mietpreisregulierung

Deutschland: Mietpreisbremse und Mietendeckel

Deutschland hat seit 2015 eine Mietpreisbremse, die die Miete bei Neuvermietung auf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt. Der Berliner Mietendeckel (2020-2021) ging weiter, wurde aber vom Verfassungsgericht gekippt.

Schweden: Mietpreisverhandlung

In Schweden werden Mieten zwischen Vermieterverbänden und Mieterorganisationen verhandelt. Dieses korporatistische Modell führt zu moderaten Mietsteigerungen, hat aber einen extremen Wohnungsmangel in Ballungsräumen zur Folge.

Schweiz: Referenzzinssatz

Die Schweiz koppelt Mietanpassungen an den Hypothekar-Referenzzinssatz. Steigen die Zinsen, können Vermieter die Mieten erhöhen. Sinken sie, können Mieter eine Senkung verlangen.

Tipps für Mieter

Tipp 1: Mietvertrag prüfen

Prüfen Sie, ob Ihr Mietvertrag im Vollanwendungsbereich des MRG liegt und damit von der Mietpreisbremse profitiert. Die Mietervereinigung oder Arbeiterkammer kann Ihnen dabei helfen.

Tipp 2: Erhöhungen kontrollieren

Vergleichen Sie jede Mieterhöhung mit der zulässigen Obergrenze von 5 Prozent. Bei Überschreitung setzen Sie sich umgehend mit dem Vermieter in Verbindung und verweisen Sie auf die gesetzliche Deckelung.

Tipp 3: Schlichtungsstelle nutzen

Die Schlichtungsstelle ist kostenlos und unbürokratisch. Scheuen Sie sich nicht, bei unklaren Mieterhöhungen eine Überprüfung zu beantragen.

Tipp 4: Betriebskostenabrechnung prüfen

Da die Betriebskosten nicht gedeckelt sind, prüfen Sie die jährliche Betriebskostenabrechnung genau. Sie können innerhalb von sechs Monaten Einsicht in die Belege nehmen.

Mietpreisbremse und Wohnungssuche

Auswirkungen auf Neuvertragsmieten

Ein wichtiger Aspekt: Die Mietpreisbremse begrenzt die Valorisierung bestehender Mietverträge, nicht die Mietzinsvereinbarung bei Neuabschlüssen. Bei der Neuvermietung einer Altbauwohnung kann der Vermieter den Richtwertmietzins (Richtwert plus Zu-/Abschläge) frei festsetzen — allerdings im Rahmen des gesetzlich zulässigen Rahmens.

Mietvertragsprüfung bei Neuabschluss

Wenn Sie eine neue Wohnung anmieten, sollten Sie folgende Punkte prüfen:

  1. Fallen Sie in den Vollanwendungsbereich? Fragen Sie nach dem Baujahr des Gebäudes
  2. Ist der Mietzins korrekt berechnet? Vergleichen Sie mit dem aktuellen Richtwert Ihres Bundeslandes
  3. Welche Zu- und Abschläge werden verrechnet? Fordern Sie eine detaillierte Aufstellung
  4. Gibt es einen Lagezuschlag? Prüfen Sie, ob dieser gerechtfertigt ist
  5. Befristung: Bei befristeten Verträgen muss ein Abschlag von 25 % auf den Richtwertmietzins gewährt werden

Mietrechtsberatung vor Vertragsabschluss

Es empfiehlt sich, vor dem Abschluss eines Mietvertrags eine Beratung bei der Mietervereinigung oder Arbeiterkammer in Anspruch zu nehmen. Die Berater können den Mietvertrag auf korrekte Mietzinsberechnung, unzulässige Klauseln und versteckte Kosten prüfen.

Die Mietpreisbremse deckelt die Erhöhung von Richtwert- und Kategoriemieten in Österreich auf 5 Prozent pro Jahr. Sie gilt für Mietverhältnisse im Vollanwendungsbereich des MRG — insbesondere Altbauwohnungen, Gemeindewohnungen und Genossenschaftswohnungen. Neubauwohnungen mit freier Miete sind nicht betroffen. Die Regelung gilt 2026 weiterhin und bietet Mietern spürbare Entlastung. Nutzen Sie die kostenlosen Beratungs- und Überprüfungsmöglichkeiten, um Ihre Rechte zu wahren.

Anhang: Glossar und wichtige Begriffe

Wichtige Begriffe im Mietrecht

Richtwert: Gesetzlich festgelegter Grundbetrag pro Quadratmeter für die Berechnung des Mietzinses in Altbauwohnungen im Vollanwendungsbereich des MRG.

Kategoriemiete: Mietzinsberechnung für ältere Mietverträge (vor 1.3.1994) basierend auf der Ausstattungskategorie der Wohnung (A bis D).

Lagezuschlag: Zuschlag auf den Richtwert für Wohnungen in überdurchschnittlicher Lage. Die Berechnung berücksichtigt Infrastruktur, Verkehrsanbindung und Wohnumfeld.

Valorisierung: Regelmäßige Anpassung des Mietzinses an die Inflation (Verbraucherpreisindex).

Schlichtungsstelle: Behörde, die Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter außergerichtlich klärt (in Wien: MA 50, in anderen Bundesländern: Bezirksgericht).

Erhaltungspflicht: Verpflichtung des Vermieters, das Mietobjekt in brauchbarem Zustand zu erhalten. Im Vollanwendungsbereich des MRG umfasst dies auch die allgemeinen Teile des Hauses.

Betriebskosten: Laufende Kosten des Hauses, die der Vermieter auf die Mieter umlegen darf (Wasser, Kanal, Müll, Hausversicherung, Grundsteuer etc.).

Wichtige Gesetze

  • MRG (Mietrechtsgesetz): Hauptgesetz für Mietverhältnisse in Österreich
  • WGG (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz): Regelt Genossenschaftswohnungen
  • WEG (Wohnungseigentumsgesetz): Regelt Eigentumswohnungen
  • ABGB Paragraphen 1090 ff.: Allgemeines Mietrecht für den Teilanwendungsbereich

Nützliche Online-Tools und Rechner

  • Mietzinsrechner der AK: Berechnet den zulässigen Richtwertmietzins für Ihre Wohnung (ak.at)
  • Richtwertrechner: Ermittelt den Richtwert für Ihr Bundesland inklusive Zu- und Abschläge
  • Betriebskostenrechner: Prüft, ob die Betriebskostenabrechnung plausibel ist
  • Mietrecht-FAQ der AK: Umfangreiche Fragen-und-Antworten-Sammlung zum Mietrecht

Wichtige Verjährungsfristen im Mietrecht

Kennen Sie Ihre Fristen, um keine Ansprüche zu verlieren:

  • Überprüfung des Mietzinses: Unbefristete Verträge jederzeit, befristete Verträge bis 3 Jahre nach Ende
  • Rückforderung zu viel bezahlter Miete: 3 Jahre rückwirkend
  • Mängelrüge: Keine gesetzliche Frist, aber zeitnahe Meldung empfohlen
  • Einsicht in Betriebskostenabrechnung: 6 Monate ab Legung der Abrechnung
  • Anfechtung der Betriebskostenabrechnung: 3 Jahre ab Fälligkeit

Praktischer Hinweis: Mieterhöhung erhalten — was tun?

Wenn Sie ein Schreiben Ihres Vermieters mit einer Mieterhöhung erhalten, gehen Sie wie folgt vor:

  1. Prüfen Sie, ob Ihre Wohnung im Vollanwendungsbereich des MRG liegt (Altbau vor 1945/1953)
  2. Wenn ja: Berechnen Sie, ob die Erhöhung die 5-%-Grenze der Mietpreisbremse einhält
  3. Vergleichen Sie den verlangten Mietzins mit dem zulässigen Richtwertmietzins Ihres Bundeslandes
  4. Bei Überschreitung: Schreiben Sie dem Vermieter eine schriftliche Mitteilung, dass Sie die Erhöhung über 5 % ablehnen
  5. Wenn der Vermieter auf der höheren Miete besteht: Wenden Sie sich an die Schlichtungsstelle oder die Arbeiterkammer
  6. Dokumentieren Sie alle Schreiben und Zahlungen sorgfältig

Weiterführende Artikel

Häufig gestellte Fragen

Was ist die Mietpreisbremse in Österreich?

Die Mietpreisbremse begrenzt die Erhöhung von Richtwertmieten und Kategoriemieten auf maximal 5 % pro Jahr. Sie wurde als Reaktion auf die hohe Inflation eingeführt, um Mieterinnen und Mieter vor übermäßigen Mieterhöhungen zu schützen.

Welche Mietverträge sind von der Mietpreisbremse betroffen?

Betroffen sind Richtwertmietverträge und Kategoriemietverträge im Vollanwendungsbereich des MRG. Das sind vor allem Mietverträge in Altbauten (Bauperiode vor 1945), Gemeindewohnungen und Genossenschaftswohnungen. Frei vereinbarte Mieten im Neubau (ab 1945) sind nicht betroffen.

Wie lange gilt die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse wurde zunächst bis Ende 2025 beschlossen und für 2026 verlängert. Ob sie darüber hinaus fortgeführt wird, hängt von politischen Entscheidungen und der Inflationsentwicklung ab.

Gilt die Mietpreisbremse auch für Neubauwohnungen?

Nein, die Mietpreisbremse gilt nur für Richtwert- und Kategoriemieten im Vollanwendungsbereich des MRG. Neubauwohnungen (Baugenehmigung nach 1945) mit frei vereinbarter Miete sind nicht betroffen. Für diese Wohnungen kann der Vermieter die Miete im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen erhöhen.

Was sind Richtwertmieten?

Richtwertmieten sind gesetzlich geregelte Mieten für Altbauwohnungen (Baubewilligung vor dem 30.6.1953 bzw. 8.5.1945). Der Richtwert wird pro Bundesland festgelegt und berücksichtigt Zu- und Abschläge je nach Ausstattung, Lage und Zustand der Wohnung.

Was kann ich tun, wenn mein Vermieter die Miete über die Mietpreisbremse hinaus erhöht?

Sie können die Erhöhung bei der zuständigen Schlichtungsstelle (in Wien: MA 50, in anderen Bundesländern: Bezirksgericht) überprüfen lassen. Die Überprüfung ist kostenlos und kann auch rückwirkend erfolgen. Die Mietervereinigung und Arbeiterkammer bieten kostenlose Beratung an.

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Redaktion finanzinfo.at

Chefredakteur finanzinfo.at

Martin Höllinger ist Finanzjournalist und Gründer von finanzinfo.at. Er ist spezialisiert auf österreichisches Steuerrecht, Geldanlage und Finanzvergleiche.