Mietvertragsvergebührung | Österreich 2026
Mietvertragsgebühr Österreich: Seit 2017 für Wohnmieten abgeschafft, für Geschäftsräume 1 % vom Bruttomietzins. Berechnung.
Abschaffung für Wohnungsmietverträge 2017
Die Mietvertragsvergebührung ist ein Thema, das viele Mieter und Vermieter in Österreich verunsichert. Die gute Nachricht: Für Wohnungsmietverträge wurde die Vergebührungspflicht bereits 2017 ersatzlos abgeschafft. Für gewerbliche Mietverträge besteht sie jedoch weiterhin.
Rechtsgrundlage: Das Gebührengesetz (GebG)
Die Mietvertragsvergebührung basiert auf dem Gebührengesetz 1957 (GebG). Nach §33 TP 5 GebG unterliegen Bestandverträge (Miet- und Pachtverträge) grundsätzlich einer Rechtsgeschäftsgebühr. Diese Gebühr fällt an, sobald der Vertrag schriftlich errichtet wird — ein mündlicher oder schlüssig zustandegekommener Mietvertrag löst keine Gebühr aus.
Das Gebührengesetz wurde im Laufe der Jahre mehrfach novelliert. Die wichtigste Änderung für den Wohnungsmarkt trat am 11. November 2017 in Kraft: Mit dem Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz (MILG) wurde die Vergebührungspflicht für Wohnraummietverträge vollständig abgeschafft.
Abschaffung der Gebühr für Wohnungsmietverträge (2017)
Seit dem 11. November 2017 ist die Mietvertragsgebühr für folgende Mietverträge abgeschafft:
- Wohnungsmietverträge (befristet und unbefristet)
- Mietverträge über Garagen und Stellplätze, die gemeinsam mit einer Wohnung angemietet werden
- Untermietverträge über Wohnräume
Diese Abschaffung gilt unabhängig davon, ob der Mietvertrag dem Mietrechtsgesetz (MRG) unterliegt oder nicht. Auch frei finanzierte Neubauwohnungen, Einfamilienhäuser und sonstige Wohnraummietverhältnisse sind von der Gebührenbefreiung erfasst.
Wichtig: Die Abschaffung gilt für alle Mietverträge, die ab dem 11. November 2017 geschlossen werden, sowie für Verlängerungen bestehender Verträge ab diesem Datum. Für Mietverträge, die vor diesem Stichtag geschlossen und vergebührt wurden, gibt es keine rückwirkende Erstattung.
Warum wurde die Gebühr abgeschafft?
Die Abschaffung der Mietvertragsgebühr für Wohnungen war eine politische Reaktion auf die steigenden Wohnkosten in Österreich. Die Gebühr stellte eine zusätzliche finanzielle Belastung für Mieter dar, die ohnehin mit steigenden Mieten, Kautionen und Umzugskosten konfrontiert waren.
Die Mietvertragsgebühr betrug bis zur Abschaffung ebenfalls 1 Prozent des Bruttomietzinses, multipliziert mit der Vertragsdauer. Bei einem befristeten Mietvertrag über 5 Jahre mit einer Monatsmiete von 1.000 Euro brutto konnte das leicht 600 Euro oder mehr ausmachen — ein Betrag, der gerade für junge Mieter und Familien eine erhebliche Belastung darstellte.
Die Abschaffung wurde von Mieterschutzorganisationen begrüßt und von der Immobilienbranche weitgehend akzeptiert.
Geschäftsraummietverträge: Weiterhin vergebührungspflichtig
Im Unterschied zu Wohnraummietverträgen müssen Geschäftsraummietverträge nach wie vor vergebührt werden. Unter Geschäftsraummietverträge fallen:
- Büroräumlichkeiten
- Ordinationen (Arztpraxen, Therapeutenpraxen)
- Geschäftslokale (Einzelhandel, Gastronomie)
- Lagerräume und Lagerflächen
- Werkstätten
- Garagen und Stellplätze, die nicht gemeinsam mit einer Wohnung angemietet werden (also rein gewerblich genutzte Stellplätze)
Die Gebühr beträgt 1 Prozent des Bruttomietzinses (inklusive Umsatzsteuer und Betriebskosten) multipliziert mit der Vertragsdauer.
Berechnung der Mietvertragsgebühr
Die Berechnung der Mietvertragsgebühr für Geschäftsraummietverträge erfolgt nach folgender Formel:
Gebühr = Bemessungsgrundlage x 1 %
Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem Bruttomietzins (Miete inklusive Umsatzsteuer und Betriebskosten) multipliziert mit der Vertragsdauer:
Bei befristeten Verträgen: Bruttomietzins (monatlich) x 12 x Anzahl der Jahre (maximal 18 Jahre). Wenn der Vertrag auf länger als 18 Jahre befristet ist, wird die Bemessungsgrundlage auf 18 Jahresmieten gedeckelt.
Bei unbefristeten Verträgen: Bruttomietzins (monatlich) x 12 x 3 Jahre. Bei unbefristeten Verträgen wird also pauschal eine Vertragsdauer von 3 Jahren angenommen.
Bei Verträgen mit unbestimmter Dauer und Kündigungsverzicht: Wenn der Mieter oder Vermieter für einen bestimmten Zeitraum auf sein Kündigungsrecht verzichtet, wird dieser Zeitraum als Mindestdauer herangezogen (maximal 18 Jahre).
Rechenbeispiele
Beispiel 1: Befristeter Geschäftsraummietvertrag über 5 Jahre
- Monatliche Nettomiete: 2.000 Euro
- Betriebskosten monatlich: 400 Euro
- Umsatzsteuer (20 %): 480 Euro
- Bruttomietzins monatlich: 2.880 Euro
- Bemessungsgrundlage: 2.880 Euro x 12 x 5 = 172.800 Euro
- Gebühr: 172.800 Euro x 1 % = 1.728 Euro
Beispiel 2: Unbefristeter Geschäftsraummietvertrag
- Monatliche Nettomiete: 1.500 Euro
- Betriebskosten monatlich: 300 Euro
- Umsatzsteuer (20 %): 360 Euro
- Bruttomietzins monatlich: 2.160 Euro
- Bemessungsgrundlage: 2.160 Euro x 12 x 3 = 77.760 Euro
- Gebühr: 77.760 Euro x 1 % = 777,60 Euro
Beispiel 3: Befristeter Geschäftsraummietvertrag über 25 Jahre
- Monatliche Bruttomiete: 3.000 Euro
- Bemessungsgrundlage: 3.000 Euro x 12 x 18 (Maximum) = 648.000 Euro
- Gebühr: 648.000 Euro x 1 % = 6.480 Euro
Beachten Sie: Auch wenn der Vertrag auf 25 Jahre befristet ist, wird die Bemessungsgrundlage auf maximal 18 Jahresmieten gedeckelt.
Wer muss die Gebühr bezahlen?
Grundsätzlich haften beide Vertragsparteien (Vermieter und Mieter) solidarisch für die Entrichtung der Mietvertragsgebühr. Das Gebührengesetz schreibt nicht vor, wer die Gebühr letztlich tragen muss — das ist Vereinbarungssache.
In der Praxis wird die Kostentragung häufig im Mietvertrag geregelt. Übliche Varianten sind:
- Mieter trägt die Gebühr (häufigste Regelung)
- Vermieter trägt die Gebühr
- Teilung der Gebühr (je 50 Prozent)
Unabhängig von der vertraglichen Vereinbarung bleibt die solidarische Haftung gegenüber dem Finanzamt bestehen. Wenn der vertraglich zur Zahlung verpflichtete Mieter nicht zahlt, kann das Finanzamt auch den Vermieter in Anspruch nehmen (und umgekehrt).
Meldung über FinanzOnline
Die Mietvertragsgebühr für Geschäftsraummietverträge muss über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) gemeldet und entrichtet werden. Seit 2017 besteht die Pflicht zur Selbstberechnung. Das bedeutet: Die Vertragsparteien (oder deren steuerliche Vertreter) müssen die Gebühr selbst berechnen, dem Finanzamt melden und entrichten.
Fristen: Die Gebühr ist innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss zu berechnen, zu melden und zu entrichten. Als Vertragsabschluss gilt der Tag der Unterzeichnung des Mietvertrags durch beide Parteien.
Ablauf der Meldung:
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Anmeldung bei FinanzOnline: Beide Vertragsparteien müssen über einen FinanzOnline-Zugang verfügen. Alternativ kann die Meldung durch einen bevollmächtigten Steuerberater, Rechtsanwalt oder Notar erfolgen.
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Gebührenanzeige erstellen: Im Bereich “Eingaben” den Punkt “Gebührenanzeige” auswählen. Dort die Vertragsdaten eingeben: Art des Vertrags, Vertragsparteien, Mietgegenstand, Vertragsdauer, Bruttomietzins.
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Berechnung prüfen: FinanzOnline berechnet die Gebühr auf Basis der eingegebenen Daten. Prüfen Sie die Berechnung sorgfältig.
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Meldung absenden: Nach Prüfung die Meldung absenden.
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Gebühr entrichten: Die Gebühr wird per Lastschrift vom angegebenen Konto abgebucht oder kann per Überweisung entrichtet werden.
Besonderheiten bei der Berechnung
Wertsicherungsklauseln: Wenn der Mietvertrag eine Wertsicherungsklausel enthält (was bei Geschäftsraummietverträgen üblich ist), wird die Mietvertragsgebühr auf Basis der aktuellen Miete zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berechnet. Spätere Mieterhöhungen aufgrund der Wertsicherung lösen keine zusätzliche Gebühr aus.
Staffelmieten: Wenn im Mietvertrag eine steigende Miete vereinbart ist (z.B. die ersten zwei Jahre 1.500 Euro, dann 2.000 Euro), wird die Gebühr auf Basis der durchschnittlichen Miete über die gesamte Vertragsdauer berechnet.
Mieternachlass und Incentives: Wenn der Vermieter dem Mieter für die ersten Monate eine reduzierte Miete oder eine mietfreie Zeit gewährt, reduziert das die Bemessungsgrundlage entsprechend.
Vertragsverlängerung: Wenn ein befristeter Geschäftsraummietvertrag verlängert wird, fällt für den Verlängerungszeitraum eine neue Gebühr an. Auch die Verlängerung muss über FinanzOnline gemeldet und die Gebühr entrichtet werden.
Vorzeitige Vertragsauflösung: Wenn ein Mietvertrag vorzeitig aufgelöst wird, kann die zu viel bezahlte Gebühr grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Vertrag innerhalb der ersten drei Monate aufgelöst wird und die Auflösungsmöglichkeit bereits im Vertrag vorgesehen war.
Häufige Fehler bei der Vergebührung
Fehler 1: Wohnungsmietvertrag irrtümlich vergebührt. Seit 2017 müssen Wohnungsmietverträge nicht mehr vergebührt werden. Trotzdem kommt es vor, dass Makler, Hausverwaltungen oder Vertragsparteien die Gebühr aus Unkenntnis noch entrichten. In diesem Fall kann die Gebühr vom Finanzamt zurückgefordert werden.
Fehler 2: Falsche Bemessungsgrundlage. Ein häufiger Fehler ist die Berechnung der Gebühr auf Basis der Nettomiete statt des Bruttomietzinses. Die Bemessungsgrundlage umfasst die gesamte Gegenleistung inklusive Umsatzsteuer und Betriebskosten.
Fehler 3: Vertragsdauer falsch angesetzt. Bei unbefristeten Verträgen werden fälschlicherweise mehr als 3 Jahre oder bei befristeten Verträgen mehr als 18 Jahre angesetzt.
Fehler 4: Meldung versäumt. Die Meldung muss innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss erfolgen. Bei verspäteter Meldung können Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge anfallen.
Fehler 5: Garage nicht richtig zugeordnet. Eine Garage, die gemeinsam mit einer Wohnung angemietet wird, ist gebührenfrei. Eine separat angemietete Garage für geschäftliche Zwecke ist gebührenpflichtig. Die Zuordnung ist im Einzelfall zu prüfen.
Sonderfälle und Abgrenzungsfragen
Mischnutzung: Wenn ein Mietvertrag sowohl Wohn- als auch Geschäftsräume umfasst, muss die Gebühr nur für den gewerblichen Teil berechnet werden. Die Aufteilung erfolgt nach der Nutzfläche oder dem vereinbarten Mietzins für die jeweiligen Flächen.
Home-Office: Wenn ein Mieter seine Wohnung teilweise als Home-Office nutzt, ändert das nichts an der Gebührenbefreiung. Entscheidend ist die vertragliche Widmung als Wohnraum, nicht die tatsächliche Nutzung.
Kurzfristige Vermietung (Airbnb): Die kurzfristige Vermietung über Plattformen wie Airbnb ist mietvertragsgebührenrechtlich ein eigenes Thema. Wenn die Vermietung zu Wohnzwecken erfolgt, ist sie gebührenfrei. Bei gewerblicher Nutzung (z.B. Aparthotel) kann eine Gebührenpflicht bestehen.
Pachtverträge: Auch Pachtverträge unterliegen der Vergebührungspflicht. Die Gebühr beträgt ebenfalls 1 Prozent der Bemessungsgrundlage. Landwirtschaftliche Pachtverträge sind jedoch von der Gebühr befreit.
Leasingverträge: Immobilienleasingverträge können je nach Ausgestaltung als Miet- oder Kaufvertrag qualifiziert werden. Die gebührenrechtliche Behandlung richtet sich nach der wirtschaftlichen Zuordnung.
Gebührenrückerstattung
Wenn zu Unrecht eine Mietvertragsgebühr entrichtet wurde (etwa für einen Wohnungsmietvertrag nach 2017), kann die Rückerstattung beim Finanzamt beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist zu stellen.
Der Rückerstattungsantrag kann formlos schriftlich oder über FinanzOnline gestellt werden. Dem Antrag sollten beigefügt werden:
- Kopie des Mietvertrags
- Nachweis über die entrichtete Gebühr
- Bankverbindung für die Rücküberweisung
Das Finanzamt prüft den Antrag und erstattet die Gebühr bei berechtigtem Anspruch zurück.
Strafen bei Nichtmeldung
Die Nichtmeldung oder verspätete Meldung der Mietvertragsgebühr für vergebührungspflichtige Geschäftsraummietverträge kann zu folgenden Konsequenzen führen:
Verspätungszuschlag: Bis zu 10 Prozent der Gebühr bei verspäteter Meldung.
Säumniszuschlag: Bei verspäteter Entrichtung der Gebühr fällt ein Säumniszuschlag von 2 Prozent an.
Finanzordnungswidrigkeiten: Bei absichtlicher Nichtmeldung kann eine Finanzordnungswidrigkeit nach dem Finanzstrafgesetz vorliegen, die mit Geldstrafen geahndet werden kann.
In der Praxis ist das Finanzamt bei erstmaliger Verspätung oft nachsichtig und verzichtet auf den Verspätungszuschlag, wenn die Meldung zeitnah nachgeholt wird. Empfehlenswert ist es dennoch, die Monatsfrist einzuhalten.
Steuerliche Behandlung der Mietvertragsgebühr
Die Mietvertragsgebühr ist als Betriebsausgabe absetzbar, wenn der Mietvertrag betrieblich veranlasst ist. Für den Mieter eines Geschäftslokals ist die Gebühr also eine Betriebsausgabe, die den Gewinn mindert.
Für den Vermieter ist die Gebühr ebenfalls eine Werbungskoste (bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) oder Betriebsausgabe (bei gewerblicher Vermietung), sofern er die Gebühr trägt.
Die Umsatzsteuer auf die Mietvertragsgebühr ist nicht abzugsfähig, da die Gebühr selbst keine Umsatzsteuer enthält (sie ist eine Abgabe, keine Gegenleistung).
Mietvertragsgebühr im internationalen Vergleich
Österreich ist eines der wenigen europäischen Länder, die eine Mietvertragsgebühr kennen. Ein Vergleich:
Deutschland: Keine vergleichbare Mietvertragsgebühr. Mietverträge sind gebührenfrei.
Schweiz: Keine Mietvertragsgebühr. Es können aber kantonale Handänderungssteuern bei Immobilientransaktionen anfallen.
Italien: Italien kennt eine Registrierungssteuer (imposta di registro) auf Mietverträge, die je nach Vertragsart zwischen 1 und 2 Prozent der Jahresmiete beträgt.
Die Abschaffung der Mietvertragsgebühr für Wohnungen in Österreich war daher auch ein Schritt in Richtung internationaler Angleichung.
Sonderthema: Untermietverträge
Untermietverträge unterliegen denselben Regelungen wie Hauptmietverträge: Untermietverträge über Wohnraum sind seit 2017 gebührenfrei, Untermietverträge über Geschäftsräume sind vergebührungspflichtig.
Bei der Bemessungsgrundlage wird nur der Untermietzins herangezogen, nicht der Hauptmietzins. Wenn der Untermieter nur einen Teil der Fläche anmietet, wird die Gebühr entsprechend nur auf den Untermietzins berechnet.
Sonderthema: Optionsrechte und Verlängerungsoptionen
Wenn ein Geschäftsraummietvertrag dem Mieter ein Optionsrecht auf Verlängerung einräumt, ist die Frage der Vergebührung differenziert zu betrachten:
Einseitige Option des Mieters: Wenn nur der Mieter das Recht hat, den Vertrag zu verlängern, wird die Optionsperiode bei der Gebührenberechnung nicht berücksichtigt. Die Gebühr wird nur für die feste Vertragsdauer berechnet. Wird die Option später tatsächlich ausgeübt, fällt für den Verlängerungszeitraum eine neue Gebühr an.
Automatische Verlängerung: Wenn sich der Vertrag automatisch verlängert, sofern keine Partei kündigt, wird die Verlängerungsperiode bei der erstmaligen Vergebührung nicht berücksichtigt. Tritt die Verlängerung ein, ist eine Nachvergebührung erforderlich.
Sonderthema: Co-Working-Spaces und flexible Büroflächen
Die zunehmende Verbreitung von Co-Working-Spaces und flexiblen Büromietmodellen wirft neue Fragen bei der Vergebührung auf. Entscheidend ist die vertragliche Ausgestaltung:
Mietvertrag: Wenn ein klassischer Mietvertrag über eine feste Bürofläche vorliegt, gelten die normalen Vergebührungsregeln für Geschäftsraummietverträge.
Dienstleistungsvertrag: Wenn der Vertrag primär Dienstleistungen umfasst (Arbeitsplatz, Internet, Reinigung, Rezeption) und keinen bestimmten Mietgegenstand zuweist, kann es sich um einen Dienstleistungsvertrag handeln, der nicht der Mietvertragsgebühr unterliegt.
Die Abgrenzung ist im Einzelfall zu prüfen und kann komplex sein. Im Zweifel empfiehlt sich die Einschaltung eines Steuerberaters.
Checkliste: Vergebührung eines Geschäftsraummietvertrags
Folgende Schritte sind bei der Vergebührung eines Geschäftsraummietvertrags zu beachten:
- Prüfen, ob der Vertrag tatsächlich einen Geschäftsraum betrifft (nicht Wohnraum)
- Bruttomietzins ermitteln (Nettomiete plus Betriebskosten plus USt)
- Vertragsdauer bestimmen (befristet: tatsächliche Dauer, max. 18 Jahre; unbefristet: pauschal 3 Jahre)
- Bemessungsgrundlage berechnen (Bruttomietzins monatlich x 12 x Jahre)
- Gebühr berechnen (Bemessungsgrundlage x 1 %)
- Innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss über FinanzOnline melden
- Gebühr entrichten (Lastschrift oder Überweisung)
- Beleg über die Meldung und Entrichtung aufbewahren
Auswirkungen des Bestellerprinzips
Seit Juli 2023 gilt in Österreich das Bestellerprinzip bei Wohnungsmieten: Die Maklerprovision zahlt derjenige, der den Makler beauftragt hat (in der Regel der Vermieter). Das Bestellerprinzip hat keine direkten Auswirkungen auf die Mietvertragsgebühr, da diese eine staatliche Abgabe ist und nicht mit der Maklerprovision zusammenhängt.
Bei Geschäftsraummietverträgen gilt das Bestellerprinzip nicht. Hier kann die Maklerprovision weiterhin zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden, wie vertraglich vereinbart.
Mietvertragsgebühr und Grunderwerbsteuer: Abgrenzung
Die Mietvertragsgebühr ist strikt von der Grunderwerbsteuer abzugrenzen. Während die Mietvertragsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Mietvertrags über Geschäftsräume anfällt, wird die Grunderwerbsteuer beim Erwerb (Kauf, Schenkung, Erbschaft) einer Immobilie fällig. Die Grunderwerbsteuer beträgt 3,5 Prozent des Kaufpreises bzw. des Grundstückswerts (Stufentarif im Familienkreis: 0,5 % bis 250.000 Euro, 2 % bis 400.000 Euro, 3,5 % darüber). Die Grundbucheintragungsgebühr beträgt 1,1 Prozent.
Im Unterschied zur Mietvertragsgebühr fällt die Grunderwerbsteuer unabhängig davon an, ob der Kaufvertrag schriftlich oder mündlich geschlossen wird. Die Mietvertragsgebühr ist hingegen an die Schriftform gebunden — ein mündlich oder schlüssig geschlossener Mietvertrag löst keine Gebühr aus. Dies ist ein wichtiger Unterschied, den vor allem Laien häufig übersehen.
Historische Entwicklung der Mietvertragsgebühr
Die Mietvertragsgebühr hat eine lange Geschichte im österreichischen Steuerrecht. Das Gebührengesetz 1957, das die Rechtsgrundlage bildet, geht auf noch ältere Vorschriften der Monarchie zurück.
Die wichtigsten Meilensteine:
Bis 2017: Alle schriftlichen Mietverträge (Wohnung und Geschäft) waren vergebührungspflichtig. Die Gebühr betrug 1 Prozent des Bruttomietzinses, multipliziert mit der Vertragsdauer.
11. November 2017: Abschaffung der Gebühr für Wohnraummietverträge durch das Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (MILG). Ziel war die Reduktion der Wohnkosten für Mieter.
2017 bis heute: Nur noch Geschäftsraummietverträge sind vergebührungspflichtig. Gleichzeitig wurde die Pflicht zur Selbstberechnung und elektronischen Meldung über FinanzOnline eingeführt.
Diese Entwicklung zeigt einen klaren Trend zur Entlastung der Wohnungsmieter, während die Gebühr für gewerbliche Mietverhältnisse beibehalten wurde.
Häufig gestellte Fragen in der Praxis
Frage: Mein Vermieter verlangt, dass ich die Vergebührung übernehme. Ist das zulässig? Bei Geschäftsraummietverträgen ja, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist. Bei Wohnungsmietverträgen ist die Frage irrelevant, da seit 2017 keine Gebühr mehr anfällt.
Frage: Ich habe einen Mietvertrag über eine Wohnung, die ich als Büro nutze. Muss ich vergebühren? Entscheidend ist die vertragliche Widmung, nicht die tatsächliche Nutzung. Wenn der Vertrag als Wohnungsmietvertrag abgeschlossen wurde, ist er gebührenfrei.
Frage: Mein Geschäftsraummietvertrag wurde nur mündlich geschlossen. Muss ich vergebühren? Nein. Die Gebühr fällt nur bei schriftlichen Verträgen an. Ein mündlicher Mietvertrag ist gebührenfrei, allerdings aus Beweisgründen generell nicht empfehlenswert.
Frage: Ich zahle eine All-in-Miete ohne Aufschlüsselung. Wie berechne ich die Gebühr? Bei einer Pauschalmiete (ohne Aufteilung in Nettomiete, Betriebskosten und USt) wird die gesamte Pauschale als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Praktische Tipps
Tipp 1 — Vertragsart prüfen: Stellen Sie vor der Meldung fest, ob es sich um einen Wohnraum- oder Geschäftsraummietvertrag handelt. Nur Geschäftsraummietverträge sind vergebührungspflichtig.
Tipp 2 — Bruttomietzins korrekt ermitteln: Vergessen Sie nicht, die Umsatzsteuer und die Betriebskosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Nettomiete allein reicht nicht.
Tipp 3 — Monatsfrist einhalten: Melden Sie die Gebühr innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss über FinanzOnline. Verspätungen können zu Zuschlägen führen.
Tipp 4 — Steuerberater einschalten: Bei komplexen Mietverträgen (Mischnutzung, Staffelmieten, Wertsicherungsklauseln) empfiehlt sich die Einschaltung eines Steuerberaters.
Tipp 5 — Rückerstattung prüfen: Wenn Sie nach 2017 irrtümlich eine Gebühr für einen Wohnungsmietvertrag entrichtet haben, prüfen Sie, ob eine Rückerstattung möglich ist.
Zusammenfassung
Die Mietvertragsvergebührung in Österreich hat sich seit 2017 grundlegend vereinfacht. Die wichtigsten Fakten im Überblick:
- Wohnungsmietverträge: Seit 11. November 2017 gebührenfrei
- Geschäftsraummietverträge: Weiterhin 1 % des Bruttomietzinses x Vertragsdauer
- Bemessungsgrundlage: Bruttomietzins (inkl. USt und Betriebskosten)
- Maximum: 18 Jahre bei befristeten, 3 Jahre bei unbefristeten Verträgen
- Meldung: Über FinanzOnline innerhalb eines Monats
- Haftung: Solidarisch für beide Vertragsparteien
- Rückerstattung: Bei irrtümlicher Zahlung innerhalb von 5 Jahren möglich
- Garagen: Gebührenfrei bei gemeinsamer Anmietung mit Wohnung
Achten Sie auf die korrekte Zuordnung Ihres Mietvertrags und halten Sie die Meldefristen ein, um unnötige Zuschläge zu vermeiden.
Weiterführende Artikel
- Immobilienpreise Österreich 2026
- Grundbuch — Einsicht und Eintragung
- Immobilienfinanzierung
- Grunderwerbsteuer-Rechner
- Alle Immobilien-Themen
Häufig gestellte Fragen
Muss ein Wohnungsmietvertrag in Österreich vergebührt werden?
Nein, seit dem 11. November 2017 ist die Mietvertragsgebühr für Wohnraummietverträge vollständig abgeschafft. Weder befristete noch unbefristete Mietverträge über Wohnungen müssen vergebührt werden. Diese Abschaffung gilt auch für Garagen und Stellplätze, die gemeinsam mit einer Wohnung angemietet werden.
Welche Mietverträge müssen noch vergebührt werden?
Vergebührungspflichtig sind weiterhin Mietverträge über Geschäftsräume (Büros, Ordinationen, Lager, Geschäftslokale). Die Gebühr beträgt 1 Prozent des Bruttomietzinses (inklusive USt und Betriebskosten) multipliziert mit der Vertragsdauer, maximal 18 Jahre bei befristeten und 3 Jahre bei unbefristeten Verträgen.
Wie melde ich die Mietvertragsgebühr beim Finanzamt?
Die Selbstberechnung und Meldung der Mietvertragsgebühr für Geschäftsraummietverträge erfolgt über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at). Die Gebühr ist innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss zu berechnen, zu melden und zu entrichten. Die Meldung erfolgt elektronisch über das Formular Gebührenanzeige.
Kann ich zu viel bezahlte Mietvertragsgebühr zurückfordern?
Ja, wenn Sie nach dem 11. November 2017 eine Mietvertragsgebühr für einen Wohnungsmietvertrag entrichtet haben, können Sie die Rückerstattung beim Finanzamt beantragen. Der Antrag muss innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren gestellt werden.
Chefredakteur finanzinfo.at
Martin Höllinger ist Finanzjournalist und Gründer von finanzinfo.at. Er ist spezialisiert auf österreichisches Steuerrecht, Geldanlage und Finanzvergleiche.