Ehevertrag in Österreich: Güterstand, Form und Grenzen
Gesetzlich gilt Gütertrennung - aufgeteilt wird erst bei der Scheidung. Wann ein Notariatsakt nötig ist und was sich vertraglich nicht regeln lässt.
In Österreich gilt ohne Vertrag die Gütertrennung: Jeder Ehepartner behält, was er einbringt oder während der Ehe erwirbt, verwaltet es allein und haftet nur für eigene Schulden. Ein gemeinsames Vermögen entsteht nicht automatisch.
Erst bei der Auflösung der Ehe wird umverteilt - und dann auch nur ein bestimmter Ausschnitt. Genau hier entstehen die meisten Fehlvorstellungen.
Was aufgeteilt wird und was nicht
| Wird aufgeteilt | Bleibt außen vor |
|---|---|
| eheliches Gebrauchsvermögen | persönliche Gegenstände |
| eheliche Ersparnisse | Berufsausstattung |
| Unternehmensanteile | |
| Geschenke und Erbschaften |
Aufgeteilt wird also, was gemeinsam genutzt oder gemeinsam erspart wurde - der Hausrat, das gemeinsame Sparbuch. Was einer geerbt oder geschenkt bekommen hat, bleibt bei ihm, ebenso der Betriebsanteil und das Werkzeug, mit dem er sein Einkommen erzielt.
Diese Ausnahmen gelten allerdings nur, soweit nichts anderes vereinbart ist. Wer eine abweichende Regelung will, kann sie treffen - in beide Richtungen.
Die Ehewohnung ist der Sonderfall. Hat sie einer eingebracht, wurde sie aber von beiden bewohnt, kann sie dennoch in die Aufteilung fallen: wenn das notariell vereinbart wurde oder wenn eine besondere Bedürftigkeit besteht, etwa wegen eines gemeinsamen Kindes. Wer eine Immobilie in die Ehe einbringt, sollte diesen Punkt kennen - er ist der häufigste Streitgegenstand.
Welche Form nötig ist
Der Formzwang gilt nicht für den ganzen Vertrag, sondern für einzelne Gegenstände:
- Notariatsakt für Vereinbarungen über die gemeinsamen Ersparnisse und die Ehewohnung
- Schriftform genügt für sonstiges Gebrauchsvermögen
Der Notariatsakt ist keine Schikane, sondern Schutz vor übereilten Vermögensdispositionen. Was er kostet und wann er sonst noch zwingend ist, steht beim Notar.
Praktisch heißt das: Ein Vertrag, der die Ersparnisse regelt und nur unterschrieben, aber nicht notariell errichtet wurde, ist in diesem Punkt unwirksam - im Ernstfall gilt dann die gesetzliche Aufteilung.
Abgeschlossen werden kann der Vertrag vor oder während der Ehe. Sinnvoll ist, ihn nach größeren Veränderungen zu überprüfen: Immobilienkauf, Unternehmensgründung, Geburt eines Kindes, längere Berufspause eines Partners.
Wo die Grenzen liegen
Nicht alles lässt sich vertraglich festschreiben:
- Obsorge und Kindesunterhalt können nicht bindend vereinbart werden. Solche Klauseln wirken nur als Absichtserklärung, weil das Gericht am Kindeswohl zu messen hat und Unterhaltsansprüche dem Kind zustehen, nicht den Eltern. Wie sich der Kindesunterhalt tatsächlich bemisst, steht bei Unterhalt und Alimente
- Ein vollständiger wechselseitiger Unterhaltsverzicht während aufrechter Ehe ist unzulässig
- Ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist wirksam, soweit er nicht sittenwidrig ist
Die letzte Einschränkung ist der Punkt, an dem Verträge in der Praxis scheitern. Eine Regelung, die einen Partner nach langer Ehe und Kinderbetreuung mittellos zurücklässt, hält der Prüfung im Zweifel nicht stand - unabhängig davon, was unterschrieben wurde.
Für wen sich ein Vertrag lohnt
Die Gütertrennung führt in vielen Fällen zu vernünftigen Ergebnissen. Ein Vertrag ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Ausgangslagen ungleich sind:
- ein Partner bringt eine Immobilie ein, die gemeinsam bewohnt werden soll
- einer führt ein Unternehmen, dessen Bestand nicht von einer Scheidung abhängen soll
- die Einkommen und Karriereverläufe unterscheiden sich stark, etwa weil einer die Kinderbetreuung übernimmt
- es bestehen Vermögenswerte im Ausland
- es gibt Kinder aus früheren Beziehungen, deren erbrechtliche Stellung mitzudenken ist
Im letzten Fall lohnt der Blick auf das Erbrecht: Der Ehepartner erbt neben Kindern ein Drittel, und Pflichtteilsansprüche lassen sich durch einen Ehevertrag nicht beseitigen.
Was ein Ehevertrag nicht leisten kann, ist Konfliktvermeidung durch Schweigen. Sein Wert liegt darin, dass beide vorher aussprechen, was im Fall der Fälle gelten soll - solange das noch ohne Druck möglich ist.
Quellen
- oesterreich.gv.at: Ehegüterrecht und partnerschaftliches Vermögen - gesetzlicher Güterstand der Gütertrennung mit eigener Verwaltung und Haftung, Aufteilung des gemeinsam genutzten Gebrauchsvermögens und der gemeinsamen Ersparnisse bei Auflösung, Ausnahme persönlicher Gegenstände, Berufsausstattung, Unternehmensanteile sowie Geschenke und Erbschaften, Sonderregel zur Ehewohnung bei notarieller Vereinbarung oder besonderer Bedürftigkeit, Notariatsakt für Ersparnisse und Ehewohnung gegenüber Schriftform für sonstiges Gebrauchsvermögen, Abschluss vor oder während der Ehe, fehlende Bindungswirkung bei Obsorge und Kindesunterhalt, Unzulässigkeit des vollständigen Unterhaltsverzichts während aufrechter Ehe und Wirksamkeit des nachehelichen Verzichts nur im Rahmen der guten Sitten, Rechtsgrundlagen Ehegesetz und ABGB
Stand der Angaben: 2. September 2026.
Häufig gestellte Fragen
Welcher Güterstand gilt ohne Ehevertrag?
Die Gütertrennung. Jeder behält, was er in die Ehe einbringt oder während der Ehe erwirbt, verwaltet es selbst und haftet nur für eigene Schulden.
Was wird bei der Scheidung aufgeteilt?
Das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse. Ausgenommen sind persönliche Gegenstände, die Berufsausstattung, Unternehmensanteile sowie Geschenke und Erbschaften.
Braucht ein Ehevertrag zwingend einen Notar?
Nicht immer. Vereinbarungen über die gemeinsamen Ersparnisse und über die Ehewohnung brauchen einen Notariatsakt, für sonstiges Gebrauchsvermögen genügt die Schriftform.
Fällt die Wohnung eines Partners in die Aufteilung?
Grundsätzlich nicht, wenn sie eingebracht wurde. Sie kann aber einbezogen werden, wenn das notariell vereinbart ist oder eine besondere Bedürftigkeit besteht, etwa wegen eines gemeinsamen Kindes.
Kann man im Ehevertrag die Obsorge regeln?
Nicht bindend. Vereinbarungen zu Obsorge und Kindesunterhalt wirken nur als Absichtserklärung, weil das Gericht am Kindeswohl zu messen hat.
Kann man auf Unterhalt verzichten?
Während aufrechter Ehe ist ein vollständiger wechselseitiger Verzicht unzulässig. Ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist wirksam, soweit er nicht sittenwidrig ist.