Exekution in Österreich: Ablauf, Mittel und Pfändungsschutz
Seit 2021 genügt ein Antrag ohne Angabe des Mittels - Gehalt, Fahrnis und Vermögensverzeichnis laufen zusammen. Was gepfändet werden darf und was nicht.
Seit der Gesamtreform des Exekutionsrechts muss ein Gläubiger kein Exekutionsmittel mehr benennen. Wer eine Geldforderung eintreiben will, stellt einen Antrag - und das Gericht setzt automatisch ein ganzes Bündel in Gang: Gehaltsexekution, Pfändung beweglicher Sachen und die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses.
Diese Regel gilt für alle Anträge ab dem 1. Juli 2021 und hat das Verfahren für Schuldner spürbar verschärft. Früher traf jeweils ein Mittel, heute laufen mehrere gleichzeitig.
Ohne Titel keine Exekution
Am Anfang steht immer ein Exekutionstitel - ein Dokument mit einem Leistungsbefehl. Dazu zählen:
- gerichtliche Titel: Urteile, Zahlungsbefehle aus dem Mahnverfahren, rechtskräftige Schiedssprüche
- verwaltungsbehördliche Titel: Bescheide über Steuern, Gebühren und Sozialversicherungsbeiträge
- außergerichtliche Titel: Vergleiche vor Gericht oder Notar
Der Titel muss vollstreckbar sein. Bei einem Zahlungsbefehl heißt das: Die Einspruchsfrist ist abgelaufen, ohne dass Einspruch erhoben wurde. Genau hier verlieren viele ihre Chance - wer einen Zahlungsbefehl ignoriert, weil er die Forderung für unberechtigt hält, macht sie damit vollstreckbar.
Die Exekutionsmittel
| Mittel | Zugriff auf |
|---|---|
| Forderungsexekution | Geldforderungen, vor allem Lohn und Gehalt |
| Fahrnisexekution | bewegliche Sachen |
| Immobiliarexekution | Liegenschaften, bis zur Zwangsversteigerung |
Die Gehaltsexekution ist der häufigste Fall. Das Gericht erlässt ein Doppelverbot: Der Arbeitgeber darf den pfändbaren Teil nicht mehr an den Arbeitnehmer auszahlen, sondern muss ihn an den Gläubiger überweisen, und der Arbeitnehmer darf über den Anspruch nicht verfügen. Sie hat Vorrang vor der Sachpfändung, weil sie zuverlässiger und ohne Verwertungsaufwand zu Geld führt.
Die Fahrnisexekution führt der Gerichtsvollzieher durch. Er verzeichnet und pfändet Gegenstände, wodurch eine Verstrickung entsteht - die Sachen dürfen dann nicht mehr veräußert werden.
Was nicht gepfändet werden darf
Der Pfändungsschutz soll verhindern, dass die Vollstreckung die Existenz zerstört. Unpfändbar sind unter anderem:
- notwendiger Hausrat und Einrichtung für eine bescheidene Lebensführung
- Werkzeug und Gerät, das zur Berufsausübung gebraucht wird
- Nahrungsmittel für vier Wochen
- Haustiere, zu denen eine persönliche Bindung besteht
- Lernbehelfe, Familienfotos und Eheringe
Die Aufzählung wirkt kleinteilig, folgt aber einer klaren Logik: Weder die Fähigkeit, weiter Einkommen zu erzielen, noch die persönliche Sphäre sollen der Verwertung geopfert werden. Ein Handwerker ohne Werkzeug könnte die Schulden gar nicht mehr abtragen.
Beim Einkommen greift der Pfändungsschutz über das Existenzminimum: 2026 bleiben mindestens 1.308 Euro monatlich, erhöht um 261 Euro je unterhaltsberechtigter Person. Manche Bezüge sind absolut unpfändbar, etwa Pflegegeld und Familienbeihilfe - sie bleiben auch dann außen vor, wenn das Einkommen darüber liegt.
Das Vermögensverzeichnis
Findet der Gerichtsvollzieher nichts Pfändbares oder reicht der Wert nicht aus, kann das Gericht ein Vermögensverzeichnis verlangen. Darin sind sämtliche Vermögenswerte offenzulegen.
Die Mitwirkung ist erzwingbar: Bei Weigerung droht Beugehaft von bis zu sechs Monaten. Falsche oder unvollständige Angaben sind strafbar, wenn dadurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird.
Das Verzeichnis ist damit der Punkt, an dem sich das Verfahren entscheidet. Zeigt es, dass nichts zu holen ist, läuft die Exekution ins Leere - die Forderung bleibt aber bestehen und kann später erneut betrieben werden. Wer dauerhaft zahlungsunfähig ist, kommt über die Exekution nicht heraus; dafür gibt es das Schuldenregulierungsverfahren.
Was das Verfahren kostet
Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 des Gerichtsgebührengesetzes richtet sich nach der Höhe der betriebenen Forderung. Die Beträge reichen von 36 bis 390 Euro.
Mit 1. August 2026 wurden sie um 5,71 Prozent angehoben. Grundlage ist § 31a GGG: Sobald sich der Verbraucherpreisindex seit der letzten Anpassung um mehr als fünf Prozent verändert hat, ist eine Neufestsetzung zwingend. Der endgültige Indexwert für März 2026 hat diese Schwelle überschritten.
Die Kosten trägt zunächst der betreibende Gläubiger, sie werden aber dem Verpflichteten auferlegt und kommen zur Forderung hinzu. Für den Schuldner heißt das: Jede Verfahrensstufe macht die Schuld größer. Eine Ratenvereinbarung vor der Exekution ist deshalb fast immer günstiger als das Verfahren.
Was Betroffene tun können
Wer eine Exekutionsbewilligung erhält, sollte drei Dinge prüfen:
- Besteht die Forderung überhaupt? Gegen die Exekution selbst hilft der Einwand nicht mehr, wohl aber eine Oppositionsklage, wenn die Schuld nach Titelentstehung bezahlt oder gestundet wurde
- Stimmt der Freibetrag? Fehler bei der Zahl der Unterhaltspflichten oder bei den Sonderzahlungen kommen vor und kosten monatlich Geld
- Sind unpfändbare Sachen betroffen? Dagegen ist Widerspruch möglich
Die staatlich anerkannten Schuldenberatungsstellen prüfen das kostenlos und verhandeln auch mit Gläubigern. Je früher das geschieht, desto eher lässt sich das Verfahren noch abwenden.
Quellen
- oesterreich.gv.at: Exekution wegen Geldforderungen - Exekutionsmittel Forderungs-, Fahrnis- und Immobiliarexekution, Doppelverbot bei der Gehaltsexekution und deren Vorrang, Verstrickung bei der Fahrnisexekution, unpfändbare Gegenstände von Hausrat über Werkzeug, Nahrungsmittel für vier Wochen, Haustiere mit persönlicher Bindung bis zu Lernbehelfen, Familienfotos und Eheringen, Vermögensverzeichnis mit Beugehaft bis sechs Monate und Strafbarkeit falscher Angaben, absolut unpfändbare Bezüge wie Pflegegeld und Familienbeihilfe
- oesterreich.gv.at: Exekutionstitel - gerichtliche, verwaltungsbehördliche und außergerichtliche Titel, Erfordernis des Leistungsbefehls und der Vollstreckbarkeit
- BGBl. II Nr. 227/2026: Neufestsetzung von Gerichtsgebühren - neue Beträge der Tarifpost 4 von 36, 66, 78, 104, 130, 196, 260 und 390 Euro, kundgemacht am 30. Juli 2026 auf Grundlage des endgültigen Verbraucherpreisindex für März 2026
- BMJ: Gerichtsgebühren werden mit 1. August 2026 angepasst - Erhöhung um 5,71 Prozent, Rechtsgrundlage § 31a GGG und die Fünfprozentschwelle des Verbraucherpreisindex
- BMJ: GGG-Richtlinie zu Tarifpost 4 - einheitliche Gebühr für alle Exekutionsverfahren seit der Gesamtreform, Halbierung bei Zurückziehung vor Bewilligung oder Zurückweisung
- BGBl. I Nr. 86/2021: Gesamtreform des Exekutionsrechts - Exekutionspakete für Anträge ab 1. Juli 2021
Stand der Angaben: 2. September 2026. Die genaue Gebührenstufe hängt von der Höhe der betriebenen Forderung ab.
Häufig gestellte Fragen
Was braucht ein Gläubiger für eine Exekution?
Einen Exekutionstitel - etwa ein Urteil, einen Zahlungsbefehl aus dem Mahnverfahren, einen gerichtlichen Vergleich oder einen Bescheid des Finanzamts. Ohne Titel gibt es keine Exekution.
Was ist ein Exekutionspaket?
Seit 1. Juli 2021 muss der Gläubiger kein Exekutionsmittel mehr benennen. Das einfache Paket umfasst Gehaltsexekution, Fahrnisexekution und die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses zugleich.
Was darf nicht gepfändet werden?
Notwendiger Hausrat, Werkzeug zur Berufsausübung, Nahrungsmittel für vier Wochen, Haustiere mit persönlicher Bindung, Lernbehelfe, Familienfotos und Eheringe. Beim Einkommen bleibt das Existenzminimum geschützt.
Wie viel bleibt vom Gehalt?
Mindestens das Existenzminimum, 2026 also 1.308 Euro monatlich ohne Sonderzahlungen-Bezug, erhöht um 261 Euro je unterhaltsberechtigter Person.
Was kostet eine Exekution?
Die Pauschalgebühr richtet sich nach der Höhe der Forderung und liegt zwischen 36 und 390 Euro. Sie wurde mit 1. August 2026 um 5,71 Prozent angehoben.
Was passiert, wenn ich das Vermögensverzeichnis verweigere?
Das Gericht kann Beugehaft von bis zu sechs Monaten anordnen. Falsche oder unvollständige Angaben sind zudem strafbar, wenn dadurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird.