Existenzminimum in Österreich: Beträge, Tabelle und Berechnung

Der unpfändbare Grundbetrag liegt 2026 bei 1.308 Euro. Wie sich das Existenzminimum berechnet und was Unterhaltspflichten daran ändern.

Stand: 01. September 2026 9 Min. Lesezeit

Wer in Österreich gepfändet wird, behält 2026 mindestens 1.308 Euro netto im Monat. Das ist der allgemeine Grundbetrag - und er ist keine willkürliche Zahl, sondern exakt der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende, also die Mindestpension.

Wichtiger als dieser eine Wert ist aber, was darüber passiert: Vom Einkommen oberhalb des Grundbetrags bleiben weitere 30 Prozent unpfändbar, je unterhaltsberechtigter Person nochmals 10 Prozent. Wer 2.500 Euro verdient und zwei Kinder hat, behält deshalb nicht 1.308, sondern 2.165 Euro.

Die Beträge für 2026

Betragmonatlichwöchentlichtäglich
Allgemeiner Grundbetrag1.308 Euro305 Euro43 Euro
Erhöhter allgemeiner Grundbetrag1.526 Euro356 Euro50 Euro
Unterhaltsgrundbetrag je Person261 Euro61 Euro8 Euro
Höchstberechnungsgrundlage5.220 Euro1.220 Euro174 Euro

Der erhöhte Grundbetrag von 1.526 Euro gilt für alle, die keine Sonderzahlungen bekommen - also kein 13. und 14. Gehalt. Das betrifft viele freie Dienstnehmer und einen Teil der Pensionsbezieher. Der Aufschlag beträgt genau ein Sechstel und gleicht rechnerisch die fehlenden zwei Jahresbezüge aus.

Woher die Zahlen kommen

Alle vier Werte lassen sich aus einer einzigen Größe herleiten. § 291a EO knüpft den Grundbetrag an den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Pensionisten nach § 293 ASVG. Der liegt 2026 bei 1.308,39 Euro.

Daraus folgt der Rest:

  • Grundbetrag: der Richtsatz selbst, auf volle Euro gerundet - 1.308 Euro
  • Erhöhter Grundbetrag: plus ein Sechstel, wenn keine Sonderzahlungen anfallen - 1.526 Euro
  • Unterhaltsgrundbetrag: 20 Prozent des Grundbetrags je Person, höchstens für fünf Personen - 261 Euro
  • Höchstberechnungsgrundlage: das Vierfache des Richtsatzes - was darüber liegt, ist voll pfändbar

Das erklärt auch, warum sich die Beträge jedes Jahr ändern: Der Ausgleichszulagenrichtsatz wird mit dem Pensionsanpassungsgesetz valorisiert, für 2026 um 2,7 Prozent. Wer mit Werten aus dem Vorjahr rechnet, liegt beim Grundbetrag um 35 Euro daneben.

Wie viel tatsächlich bleibt

Der Grundbetrag ist nur die Untergrenze. Oberhalb davon greift der Steigerungsbetrag: 30 Prozent des Mehrbetrags bleiben zusätzlich unpfändbar, plus 10 Prozent je Unterhaltspflicht.

Die Tabellen des Justizministeriums lösen das in 20-Euro-Stufen auf. Ein Auszug für monatliche Bezüge mit Sonderzahlungen:

Nettolohnohne Unterhaltspflicht1 Person2 Personen3 Personen
1.800 Euro1.455,60 Euro1.661,40 Euroalles freialles frei
2.000 Euro1.515,60 Euro1.741,40 Euro1.915,00 Euroalles frei
2.200 Euro1.575,60 Euro1.821,40 Euro2.015,00 Euro2.156,40 Euro
2.500 Euro1.665,60 Euro1.941,40 Euro2.165,00 Euro2.336,40 Euro
3.000 Euro1.815,60 Euro2.141,40 Euro2.415,00 Euro2.636,40 Euro
4.000 Euro2.115,60 Euro2.541,40 Euro2.915,00 Euro3.236,40 Euro
ab 5.220 Euro2.481,60 Euro3.029,40 Euro3.525,00 Euro3.968,40 Euro

Der Eintrag „alles frei” bedeutet: Bei diesem Einkommen und dieser Zahl an Unterhaltspflichten ist nichts pfändbar. Ein Alleinverdiener mit zwei Kindern und 1.800 Euro netto behält den vollen Lohn.

Das amtliche Rechenbeispiel

Das Justizministerium rechnet in seiner Broschüre für Arbeitgeber einen Fall durch, der die Systematik gut zeigt. Ausgangspunkt ist eine Berechnungsgrundlage von 2.190 Euro bei zwei Unterhaltspflichten:

  • Existenzminimum laut Tabelle: 2.005 Euro
  • pfändbar für gewöhnliche Gläubiger: 185 Euro

Kommt eine zweite Exekution des unterhaltsberechtigten Ehepartners dazu, gilt für dessen Forderung das niedrigere Unterhaltsexistenzminimum von 1.360,05 Euro. Die Differenz von 644,95 Euro steht ausschließlich diesem Unterhaltsgläubiger zu.

Für den Arbeitnehmer heißt das: Er bekommt 1.360,05 Euro ausbezahlt, der Unterhaltsgläubiger 644,95 Euro. Die entscheidende Regel dabei wird leicht übersehen - wer selbst Exekution führt, wird bei der Zahl der Unterhaltsberechtigten nicht mitgezählt.

Das Unterhaltsexistenzminimum

Geht es um gesetzlichen Unterhalt, gilt ein eigener, niedrigerer Freibetrag. Er beträgt 75 Prozent des normalen Werts. Der Gesetzgeber stuft den Unterhaltsanspruch damit höher ein als andere Forderungen: Ein Versandhaus muss sich mit dem hinnehmen, was über dem normalen Existenzminimum liegt, ein unterhaltsberechtigtes Kind bekommt Zugriff auf einen deutlich größeren Teil.

Das absolute Minimum bei Sachleistungen zeigt dasselbe Muster. Enthält der Bezug Sachleistungen wie eine Dienstwohnung, mindern sie das Existenzminimum - an Geld müssen aber mindestens 654 Euro bleiben, also der halbe Grundbetrag. Bei Unterhaltsexekutionen sind es 75 Prozent davon.

Die Bagatellgrenze

Übersteigt die Berechnungsgrundlage das Existenzminimum um nicht mehr als 10 Euro monatlich, darf der Arbeitgeber den gesamten Bezug als pfändungsfrei behandeln. Wöchentlich sind es 2,50 Euro, täglich 50 Cent.

Die Regel spart Verwaltungsaufwand für Beträge, bei denen sich die Überweisung nicht lohnt. Für Betroffene ist sie ein kleiner Puffer an der Schwelle.

Wenn der Betrag nicht reicht

Das Existenzminimum ist kein starrer Wert. Das Exekutionsgericht kann ihn auf Antrag erhöhen, wenn besondere Umstände das rechtfertigen - etwa außergewöhnliche Aufwendungen wegen Krankheit oder Behinderung.

Umgekehrt kann es den Betrag auch herabsetzen, etwa wenn der Verpflichtete im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses Naturalleistungen erhält, die seinen Bedarf teilweise decken.

Wer dauerhaft mehr Schulden hat, als er bedienen kann, sollte den Freibetrag nicht als Lösung betrachten. Die Pfändung läuft weiter, bis die Forderung getilgt ist. Der geordnete Ausweg ist das Schuldenregulierungsverfahren, das nach der Abschöpfungsphase zur Restschuldbefreiung führt. Wie ein Exekutionsverfahren abläuft und welche Kosten es verursacht, steht bei der Exekution.

Kostenlose Beratung bieten die staatlich anerkannten Schuldenberatungsstellen in allen Bundesländern. Sie prüfen auch, ob der Freibetrag im konkreten Fall richtig berechnet wurde - Fehler bei der Zahl der Unterhaltspflichten oder bei den Sonderzahlungen kommen vor.

Quellen

  • BMJ: Informationsbroschüre für Arbeitgeber:innen als Drittschuldner:innen 2026 - Beträge 2026 für allgemeinen Grundbetrag, erhöhten Grundbetrag, Unterhaltsgrundbetrag und Höchstbetrag, vollständige Existenzminimum-Tabellen, Rechenbeispiele mit 2.190 Euro Berechnungsgrundlage, Bagatellgrenze von 10 Euro, Mindestbetrag von 654 Euro bei Sachleistungen, Regeln zu Erhöhung und Herabsetzung
  • § 291a EO - Unpfändbarer Freibetrag - Anknüpfung des Grundbetrags an den Ausgleichszulagenrichtsatz, Erhöhung um ein Sechstel ohne Sonderzahlungen, 20 Prozent je Unterhaltspflicht für höchstens fünf Personen, Steigerungsbetrag von 30 Prozent zuzüglich 10 Prozent je Unterhaltspflicht, Höchstberechnungsgrundlage als das Vierfache des Richtsatzes
  • Sozialversicherung: Leistungsrechtliche Werte 2026 - Ausgleichszulagenrichtsatz 2026 von 1.308,39 Euro für Alleinstehende und 2.064,12 Euro für Paare im gemeinsamen Haushalt

Stand der Angaben: 1. September 2026. Die Beträge werden jährlich mit dem Ausgleichszulagenrichtsatz angepasst.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist das Existenzminimum in Österreich 2026?

Der allgemeine Grundbetrag beträgt 1.308 Euro monatlich. Wer keine Sonderzahlungen bezieht, dem bleiben 1.526 Euro. Je unterhaltsberechtigter Person kommen 261 Euro dazu.

Wird alles über 1.308 Euro gepfändet?

Nein. Vom Teil des Einkommens über dem Grundbetrag bleiben weitere 30 Prozent unpfändbar, je Unterhaltspflicht zusätzlich 10 Prozent. Erst ab 5.220 Euro monatlich ist der übersteigende Teil voll pfändbar.

Wie viel bleibt mir bei 2.190 Euro netto und zwei Kindern?

2.005 Euro. So rechnet es das Justizministerium in seinem eigenen Beispiel vor: Von 2.190 Euro Berechnungsgrundlage sind bei zwei Unterhaltspflichten 185 Euro pfändbar.

Was ist das Unterhaltsexistenzminimum?

Ein niedrigerer Freibetrag, der nur gilt, wenn gesetzlicher Unterhalt hereingebracht wird. Er beträgt 75 Prozent des normalen Werts. Die Differenz steht ausschließlich der unterhaltsberechtigten Person zu.

Gilt das Existenzminimum auch für das Konto?

Ja. Bei einer Kontopfändung ist der Betrag geschützt, der dem Existenzminimum entspricht. Bei wiederkehrenden Leistungen wie Lohn oder Pension darf die Bank diesen Teil nicht an den Gläubiger auszahlen.

Wer legt die Beträge fest?

Sie ergeben sich aus § 291a EO, der an den Ausgleichszulagenrichtsatz des ASVG anknüpft. Dieser wird jährlich angepasst, für 2026 auf 1.308,39 Euro. Das Justizministerium veröffentlicht die abgeleiteten Tabellen.