Flugentschädigung Österreich 2026
Flugentschädigung bis 600 Euro bei Verspätung, Annullierung oder Überbuchung. Rechte nach EU 261/2004 in Österreich.
Anspruch und Entschädigungshöhen
Flugverspätungen und -ausfälle sind ärgerlich, aber als Passagier haben Sie Rechte. Die EU-Verordnung 261/2004 sichert Ihnen bei Verspätung, Annullierung oder Überbuchung eine Entschädigung von bis zu 600 Euro pro Person.
Die EU-Verordnung 261/2004: Grundlagen
Was regelt die Verordnung?
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 regelt die Rechte von Fluggästen bei:
- Nichtbeförderung (Überbuchung)
- Annullierung (Flugstreichung)
- Großer Verspätung (am Zielort)
Sie gilt seit dem 17. Februar 2005 und ist in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar — also auch in Österreich.
Für welche Flüge gilt die Verordnung?
Die EU-VO 261/2004 gilt für:
- Alle Flüge ab einem EU-Flughafen — unabhängig von der Airline (also auch Nicht-EU-Airlines wie Turkish Airlines, Emirates, etc.)
- Flüge in die EU mit einer EU-Airline — z. B. Austrian Airlines von New York nach Wien
Nicht erfasst sind:
- Flüge in die EU mit einer Nicht-EU-Airline (z. B. United Airlines von Chicago nach Wien)
- Flüge zwischen Nicht-EU-Staaten
Entschädigungshöhe nach Flugdistanz
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Großkreisentfernung (kürzeste Flugstrecke) zwischen Abflug- und Zielflughafen:
| Flugdistanz | Entschädigung |
|---|---|
| Bis 1.500 km | 250 Euro |
| 1.500 bis 3.500 km | 400 Euro |
| Über 3.500 km | 600 Euro |
Beispiele für typische Strecken ab Wien:
| Strecke | Distanz (ca.) | Entschädigung |
|---|---|---|
| Wien — München | 356 km | 250 Euro |
| Wien — London | 1.238 km | 250 Euro |
| Wien — Palma de Mallorca | 1.595 km | 400 Euro |
| Wien — Istanbul | 1.254 km | 250 Euro |
| Wien — Antalya | 2.038 km | 400 Euro |
| Wien — New York | 6.844 km | 600 Euro |
| Wien — Bangkok | 8.645 km | 600 Euro |
Entschädigungsanspruch bei Verspätung
Ab welcher Verspätung gibt es Geld?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass Fluggäste bei einer Verspätung am Endziel von mindestens drei Stunden denselben Entschädigungsanspruch haben wie bei einer Annullierung (Urteile Sturgeon, C-402/07 und Nelson, C-581/10).
Wichtig: Maßgeblich ist die Ankunftsverspätung am Endziel, nicht die Abflugverspätung. Die Ankunftszeit wird dabei als der Zeitpunkt definiert, an dem mindestens eine Flugzeugtür geöffnet wird.
Betreuungsleistungen bei Wartezeit
Unabhängig von der Entschädigung hat die Airline bei längeren Wartezeiten am Flughafen folgende Betreuungsleistungen zu erbringen:
| Wartezeit | Flugdistanz | Leistung |
|---|---|---|
| Ab 2 Stunden | Bis 1.500 km | Mahlzeiten, Getränke, 2 Telefonate/E-Mails |
| Ab 3 Stunden | 1.500—3.500 km | Mahlzeiten, Getränke, 2 Telefonate/E-Mails |
| Ab 4 Stunden | Über 3.500 km | Mahlzeiten, Getränke, 2 Telefonate/E-Mails |
| Über Nacht | Alle Distanzen | Hotelübernachtung + Transfer |
Verspätung über 5 Stunden: Rücktrittsrecht
Bei einer Verspätung von über 5 Stunden können Sie vom Flug zurücktreten und den vollen Ticketpreis zurückfordern. Alternativ können Sie eine Umbuchung auf einen späteren Flug verlangen.
Entschädigungsanspruch bei Annullierung
Wann liegt eine Annullierung vor?
Eine Annullierung liegt vor, wenn ein geplanter Flug nicht durchgeführt wird und die Passagiere auf andere Flüge umgebucht werden müssen. Auch eine erhebliche Vorverlegung des Fluges (mehr als eine Stunde) wird wie eine Annullierung behandelt.
Staffelung nach Information
Der Entschädigungsanspruch bei Annullierung hängt davon ab, wann die Airline den Passagier informiert hat:
- Mehr als 14 Tage vor Abflug: Kein Entschädigungsanspruch (aber volle Erstattung oder Umbuchung)
- 7 bis 14 Tage vor Abflug: Entschädigung entfällt nur, wenn Ersatzflug maximal 2 Stunden vor geplantem Abflug startet und maximal 4 Stunden nach geplanter Ankunft ankommt
- Weniger als 7 Tage vor Abflug: Entschädigung entfällt nur, wenn Ersatzflug maximal 1 Stunde vor geplantem Abflug startet und maximal 2 Stunden nach geplanter Ankunft ankommt
In allen anderen Fällen besteht der volle Entschädigungsanspruch (250/400/600 Euro).
Wahlrecht bei Annullierung
Bei Annullierung haben Passagiere die Wahl zwischen:
- Voller Erstattung des Ticketpreises (innerhalb von 7 Tagen)
- Umbuchung auf den nächstmöglichen Flug zum Endziel
- Umbuchung auf einen späteren Flug eigener Wahl (sofern verfügbar)
Dieses Wahlrecht besteht zusätzlich zur Entschädigung.
Nichtbeförderung (Überbuchung)
Was ist Überbuchung?
Airlines buchen regelmäßig mehr Plätze, als im Flugzeug verfügbar sind, weil erfahrungsgemäß ein gewisser Prozentsatz der Passagiere nicht erscheint (No-Shows). Wenn dann doch alle Passagiere erscheinen, müssen einzelne Fluggäste am Boden bleiben.
Freiwilliger Verzicht vs. unfreiwillige Nichtbeförderung
Die Airline muss zunächst Freiwillige suchen, die gegen eine Gegenleistung (z. B. Gutschein, Upgrade, Geldleistung) auf ihren Platz verzichten.
Finden sich nicht genügend Freiwillige, kommt es zur unfreiwilligen Nichtbeförderung. In diesem Fall steht dem Passagier die volle Entschädigung nach der Distanzstaffelung zu, plus alle Betreuungsleistungen und das Wahlrecht zwischen Erstattung und Umbuchung.
Außergewöhnliche Umstände: Wann die Airline nicht zahlen muss
Definition
Die Airline ist von der Entschädigungspflicht befreit, wenn sie nachweist, dass die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen.
Anerkannte außergewöhnliche Umstände
- Unwetter, Sturm, Blitzeis, Vulkanasche (wenn tatsächlich Flugverkehr betroffen)
- Politische Instabilität, Terrorwarnung
- Fluglotsenstreik (externer Streik, nicht Airline-eigener)
- Vogelschlag (umstritten, tendenziell anerkannt)
- Sicherheitsrisiken (z. B. Bombendrohung)
- Medizinische Notfälle an Bord
Keine außergewöhnlichen Umstände
- Technische Defekte am Flugzeug (in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, da die Airline für die Wartung verantwortlich ist — EuGH-Rechtsprechung)
- Streik des eigenen Personals (umstritten, aber tendenziell kein Ausschluss)
- Personalmangel, Krankheit der Crew
- Verspätung durch vorherigen Flug (Umlaufverspätung ist Risiko der Airline)
- Operative Probleme wie fehlende Parkposition oder Boarding-Verzögerung
Anspruch durchsetzen: Schritt für Schritt
Schritt 1: Dokumentation am Flughafen
- Boarding-Karte und Buchungsbestätigung aufbewahren
- Verspätung dokumentieren (Foto der Anzeigetafel mit Uhrzeit)
- Schriftliche Bestätigung der Verspätung/Annullierung von der Airline verlangen (am Gate oder Service-Desk)
- Quittungen für Ausgaben aufbewahren (Mahlzeiten, Getränke, Hotel, Taxi)
Schritt 2: Anspruch bei der Airline geltend machen
Schreiben Sie die Airline direkt an — die meisten Airlines haben Online-Formulare für Entschädigungsanträge auf ihrer Website. Geben Sie an:
- Flugnummer, Datum, Strecke
- Art der Beeinträchtigung (Verspätung, Annullierung, Überbuchung)
- Tatsächliche Ankunftszeit
- Geforderte Entschädigung (250/400/600 Euro)
- Bankverbindung für die Überweisung
Frist: Die Airline muss innerhalb von sechs Wochen antworten.
Schritt 3: Bei Ablehnung — Schlichtungsstelle oder Klage
Wenn die Airline nicht zahlt oder den Anspruch ablehnt, haben Sie mehrere Optionen:
Option A: Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf)
Die apf ist die österreichische Schlichtungsstelle für Fluggastrechte. Sie ist beim Bundesministerium für Klimaschutz angesiedelt und bietet ein kostenloses Schlichtungsverfahren an.
- Website: apf.gv.at
- Antrag online möglich
- Bearbeitungszeit: ca. 2 bis 4 Monate
- Unverbindliche Empfehlung (die meisten Airlines folgen der Empfehlung)
Option B: Fluggastrechte-Portale
Portale wie Flightright, AirHelp oder FairPlane übernehmen die Durchsetzung Ihres Anspruchs. Sie arbeiten auf Erfolgsbasis und behalten eine Provision von typischerweise 25 bis 35 Prozent der Entschädigung ein. Vorteil: Kein Kostenrisiko für Sie.
Option C: Klage bei Gericht
Sie können die Entschädigung auch gerichtlich einklagen. Zuständig ist das Bezirksgericht am Sitz der Airline, am Abflugort oder am Zielort. Bei Beträgen bis 750 Euro ist kein Anwalt erforderlich (Bagatellverfahren). Die Gerichtsgebühr beträgt je nach Streitwert 26 bis 243 Euro.
Option D: Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen
Für grenzüberschreitende Forderungen unter 5.000 Euro gibt es das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen (EU-VO 861/2007). Es ist vereinfacht, kostengünstig und funktioniert auch gegen Airlines mit Sitz in einem anderen EU-Staat.
Verjährung in Österreich
Dreijährige Verjährungsfrist
In Österreich verjähren Ansprüche aus der EU-VO 261/2004 nach drei Jahren (Paragraph 1489 ABGB). Die Frist beginnt mit dem Tag des beeinträchtigten Fluges. Sie können also Ansprüche für Flüge geltend machen, die bis zu drei Jahre zurückliegen.
Beispiel: Für einen Flug am 15. Juni 2023 können Sie den Anspruch noch bis zum 15. Juni 2026 geltend machen.
In anderen EU-Staaten gelten teilweise andere Fristen (z. B. 1 Jahr in Belgien, 6 Jahre in Großbritannien vor dem Brexit).
Sonderfälle und häufige Fragen
Anschlussflüge und Umsteigeverbindungen
Wenn Sie eine durchgehende Buchung mit Umsteigen haben und den Anschlussflug aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges verpassen, bemisst sich die Entschädigung nach der Gesamtdistanz zwischen Ausgangsflughafen und Endziel (nicht nach den Einzelstrecken) und nach der Verspätung am Endziel.
Pauschalreisen
Bei Pauschalreisen besteht der Entschädigungsanspruch ebenfalls. Allerdings kann der Reiseveranstalter die gezahlte Entschädigung von einer eventuellen Minderung des Reisepreises abziehen (doppelte Entschädigung ist ausgeschlossen).
Kinder und Babys
Auch für Kinder, die einen eigenen Sitzplatz haben, besteht der volle Entschädigungsanspruch. Für Babys auf dem Schoß (Infant-Ticket ohne eigenen Sitzplatz) ist die Rechtslage umstritten — die Tendenz in der Rechtsprechung geht aber dahin, auch für Infants einen Anspruch anzuerkennen.
Gratisflüge und Meilenflüge
Passagiere, die mit Freitickets oder Meilenflügen reisen, haben grundsätzlich denselben Anspruch auf Entschädigung. Ausnahme: Tickets, die im Rahmen eines Mitarbeiter-Reiseprogramms zu einem nicht öffentlich zugänglichen Tarif erworben wurden.
Mehrere Flüge gleichzeitig betroffen (Kettenflüge)
Wenn Sie auf einem Hin- und Rückflug jeweils von einer Verspätung betroffen sind, können Sie für jeden einzelnen Flug Entschädigung verlangen.
Tipps für die Praxis
Tipp 1: Immer direkt buchen dokumentieren
Bewahren Sie Buchungsbestätigungen, Bordkarten und Kommunikation mit der Airline auf. Digitale Kopien in der Cloud sind ideal.
Tipp 2: Verspätung am Gate dokumentieren
Fotografieren Sie die Anzeigetafel am Gate mit Uhrzeit und Flugnummer. Notieren Sie die tatsächliche Abflug- und Ankunftszeit.
Tipp 3: Betreuungsleistungen einfordern
Fordern Sie Mahlzeiten, Getränke und gegebenenfalls Hotelübernachtung aktiv bei der Airline ein. Werden keine angeboten, können Sie die Kosten selbst tragen und nachträglich erstatten lassen (angemessene Beträge).
Tipp 4: Frist beachten
Die dreijährige Verjährungsfrist in Österreich gibt Ihnen Zeit, aber warten Sie nicht zu lange. Je früher Sie den Anspruch geltend machen, desto besser ist die Dokumentationslage.
Tipp 5: Schlichtungsstelle vor Gericht
Nutzen Sie zuerst die kostenlose Schlichtungsstelle apf, bevor Sie vor Gericht ziehen. In den meisten Fällen wird der Anspruch bereits dort erfolgreich durchgesetzt.
Tipp 6: Fluggastrechte-Portale abwägen
Portale sind bequem, kosten aber 25 bis 35 Prozent der Entschädigung. Bei klaren Fällen (große Verspätung, kein Unwetter) können Sie den Anspruch oft selbst oder über die apf durchsetzen und die volle Summe behalten.
Die EU-Verordnung 261/2004 gibt Fluggästen in Österreich starke Rechte:
- 250, 400 oder 600 Euro Entschädigung je nach Flugdistanz
- Anspruch bei Verspätung ab 3 Stunden am Zielort, bei Annullierung und bei Überbuchung
- Betreuungsleistungen (Essen, Getränke, Hotel) bei längerer Wartezeit
- Wahlrecht zwischen Erstattung und Umbuchung bei Annullierung
- Verjährung in Österreich: 3 Jahre
- Kostenlose Schlichtung über die apf (Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte)
- Keine Entschädigung nur bei nachgewiesenen außergewöhnlichen Umständen (Unwetter, Streik der Flugsicherung)
Lassen Sie sich von einer Ablehnung der Airline nicht entmutigen. Die Rechtsprechung ist passagierfreundlich, und die Durchsetzungsquote über Schlichtungsstellen und Gerichte ist hoch.
Statistiken: Flugverspätungen in Österreich
Pünktlichkeit am Flughafen Wien
Der Flughafen Wien-Schwechat ist mit rund 30 Millionen Passagieren pro Jahr (2025) der grösste Flughafen Österreichs. Die Pünktlichkeitsquote (Flüge mit weniger als 15 Minuten Verspätung) lag 2025 bei rund 75 bis 80 Prozent. Das bedeutet: Etwa jeder fünfte Flug hatte eine relevante Verspätung.
Die häufigsten Ursachen für Verspätungen am Flughafen Wien sind:
- Flugsicherungskapazität und Slot-Probleme im europäischen Luftraum
- Wetterbedingte Einschränkungen (Winterbetrieb, Gewitter)
- Technische Probleme der Airlines
- Verspätete Zulieferflüge (Umlaufverspätung)
Häufigste Airlines und Beschwerdequote
Die meisten Entschädigungsansprüche in Österreich betreffen Flüge mit:
- Austrian Airlines (grösster Carrier am Flughafen Wien)
- Ryanair (grösster Low-Cost-Carrier)
- Eurowings/Germanwings
- Wizz Air
- easyJet
Die apf (Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte) bearbeitet jährlich rund 6.000 bis 8.000 Beschwerden zu Fluggastrechten. In rund 50 bis 60 Prozent der Fälle wird den Passagieren Recht gegeben.
Digitale Hilfsmittel und Apps
Apps zur Flugüberwachung
Mehrere Apps helfen Ihnen, Verspätungen zu dokumentieren und Ihre Rechte wahrzunehmen:
- AirHelp: App mit Flugtracker und automatischer Entschädigungsprüfung
- Flightright: Deutschsprachige App für Entschädigungsansprüche
- FlightAware und Flightradar24: Echtzeit-Flugverfolgung mit Verspätungsdaten
- Google Flights: Zeigt historische Pünktlichkeitsdaten für Flugverbindungen
Automatische Entschädigungsdienste
Neben den klassischen Fluggastrechte-Portalen gibt es mittlerweile auch automatisierte Services, die Ihre Flüge überwachen und bei berechtigten Ansprüchen automatisch die Entschädigung einfordern. Sie verbinden Ihre Buchung und der Service kümmert sich um den Rest — natürlich gegen eine Erfolgsgebühr.
Besondere Rechte bei Pauschalreisen
Reisepreisminderung nach dem PRG
Bei Pauschalreisen (Kombination aus Flug und Hotel über einen Veranstalter) haben Sie neben den Fluggastrechten auch Ansprüche nach dem Pauschalreisegesetz (PRG):
- Reisepreisminderung bei erheblicher Verspätung (z. B. halber Tag Urlaubsverlust)
- Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude in schwerwiegenden Fällen
- Rücktrittsrecht bei erheblicher Leistungsänderung
Wichtig: Die Ansprüche aus EU-VO 261/2004 und aus dem PRG bestehen nebeneinander, dürfen aber nicht doppelt geltend gemacht werden. Die Airline-Entschädigung kann auf die Reisepreisminderung angerechnet werden und umgekehrt.
Insolvenz des Reiseveranstalters
Bei Insolvenz eines Pauschalreiseveranstalters greift die Insolvenzabsicherung nach dem PRG. Die Rückreise wird organisiert, und bereits geleistete Zahlungen werden erstattet. Diese Absicherung gilt nicht für einzeln gebuchte Flüge.
Weiterführende Artikel
- Steuern sparen in Österreich
- Schuldenabbau — Strategien
- Konsumentenschutz Österreich
- Alle Ratgeber im Überblick
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist die Flugentschädigung?
Die Entschädigung beträgt je nach Flugdistanz 250 Euro (bis 1.500 km), 400 Euro (1.500 bis 3.500 km) und 600 Euro (über 3.500 km) gemäß EU-Verordnung 261/2004. Diese Beträge gelten pro Person und können bei Verspätung ab drei Stunden, Annullierung und Überbuchung geltend gemacht werden.
Wann habe ich Anspruch auf Flugentschädigung?
Sie haben Anspruch auf Entschädigung bei einer Verspätung am Zielort von mindestens drei Stunden, bei Annullierung des Fluges (wenn weniger als 14 Tage vorher informiert), und bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung. Voraussetzung: Abflug aus der EU oder Flug mit EU-Airline in die EU. Ausnahme: außergewöhnliche Umstände wie Unwetter oder Streik.
Wie lange kann ich eine Flugentschädigung rückwirkend fordern?
In Österreich beträgt die Verjährungsfrist für Flugentschädigungsansprüche nach EU-VO 261/2004 drei Jahre. Sie können also Ansprüche für Flüge geltend machen, die bis zu drei Jahre zurückliegen.
Chefredakteur finanzinfo.at
Martin Höllinger ist Finanzjournalist und Gründer von finanzinfo.at. Er ist spezialisiert auf österreichisches Steuerrecht, Geldanlage und Finanzvergleiche.