Flugentschädigung: Wann Ihnen 250 bis 600 Euro zustehen

Ab drei Stunden Verspätung gibt es Geld - das steht aber nicht in der Verordnung, sondern kommt vom EuGH. Was gilt und was die Reform ändert.

Stand: 02. September 2026 9 Min. Lesezeit

Bei drei Stunden Verspätung stehen Ihnen 250 bis 600 Euro zu - unabhängig davon, was das Ticket gekostet hat. Ein Billigflug für 39 Euro kann also 400 Euro Ausgleich auslösen.

Bemerkenswert daran: Diese Dreistundenregel steht gar nicht in der Verordnung. Sie geht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zurück, der den Ausgleichsanspruch von der Annullierung auf die große Verspätung erstreckt hat. Erst die im Juli 2026 beschlossene Reform schreibt sie ausdrücklich fest.

Die Beträge

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 staffelt nach Entfernung, nicht nach Ticketpreis:

FlugAusgleich
bis 1.500 Kilometer250 Euro
innergemeinschaftlich über 1.500 Kilometer400 Euro
alle übrigen Flüge600 Euro

Die mittlere Stufe erfasst neben den längeren EU-Flügen auch außergemeinschaftliche Strecken zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern. Alles darüber fällt in die 600-Euro-Kategorie.

Die Airline darf um 50 Prozent kürzen, wenn sie eine Ersatzbeförderung anbietet, deren Ankunft die ursprünglich geplante nur um begrenzte Zeit überschreitet:

  • bis 1.500 Kilometer: höchstens 2 Stunden
  • innergemeinschaftlich über 1.500 Kilometer: höchstens 3 Stunden
  • alle übrigen Flüge: höchstens 4 Stunden

Wann der Anspruch besteht

Bei Verspätung zählt die Ankunft am Zielort, nicht der Abflug. Ein Flug, der zwei Stunden zu spät startet, aber die Verzögerung unterwegs aufholt, löst keinen Anspruch aus. Umgekehrt zählt ein pünktlicher Start nicht, wenn das Flugzeug drei Stunden zu spät landet.

Bei Annullierung kommt es auf die Vorlaufzeit an: Informiert die Airline mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug, entfällt der Ausgleich. Bei kürzerer Frist besteht er, abgestuft nach angebotener Ersatzbeförderung.

Bei Nichtbeförderung - also wenn ein Flug überbucht ist und Passagiere zurückbleiben - gilt der Anspruch unmittelbar.

Außergewöhnliche Umstände

Die Airline muss nicht zahlen, wenn die Störung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Zwei Punkte werden dabei oft übersehen. Erstens trägt die Airline die Beweislast - sie muss den Umstand darlegen, nicht der Passagier ihn widerlegen. Zweitens befreit der Einwand nur vom Ausgleich, nicht von den Betreuungsleistungen. Auch bei einem Vulkanausbruch bleibt die Pflicht zu Verpflegung und Unterbringung bestehen.

Ein technischer Defekt am eigenen Flugzeug zählt nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nicht als außergewöhnlicher Umstand, weil er zum normalen Betriebsrisiko gehört. Wetter, Streiks der Flugsicherung und Sicherheitsvorfälle können dagegen darunter fallen.

Was neben dem Geld zusteht

Unabhängig vom Ausgleich schuldet die Airline Betreuungsleistungen:

  • Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit
  • Hotelunterbringung, wenn ein Aufenthalt über Nacht nötig wird
  • Transport zwischen Flughafen und Unterkunft
  • zwei kostenlose Telefonate, E-Mails oder Telefaxe

Wird das verweigert, können Sie sich selbst versorgen und die Kosten in angemessener Höhe zurückfordern. Belege aufheben.

Was die Reform ändert

Nach mehr als zehn Jahren Verhandlung haben sich Rat und Parlament im Juni 2026 geeinigt; der Rat erteilte am 13. Juli 2026 die endgültige Zustimmung. Die neuen Regeln gelten aber erst nach einer Übergangsfrist von zwölf Monaten ab Veröffentlichung im Amtsblatt.

Bis dahin bleibt alles beim Alten. Wer heute einen Anspruch hat, rechnet nach den oben genannten Regeln.

Die wichtigsten Neuerungen:

  • die Dreistundenschwelle und die Beträge bleiben, werden aber ausdrücklich im Verordnungstext verankert
  • Airlines müssen binnen 96 Stunden von sich aus über Rechte und Antragsweg informieren
  • Umbuchung auch auf andere Airlines, alternative Flughäfen und andere Verkehrsmittel; bietet die Airline binnen drei Stunden nichts an, dürfen Reisende selbst umbuchen und bis zum Vierfachen des Ticketpreises zurückfordern
  • ein persönlicher Gegenstand als Handgepäck bleibt kostenlos, Handgepäckkosten müssen im Tarif ausgewiesen sein
  • Kinder unter 14 Jahren sitzen ohne Aufpreis neben ihrer Begleitperson
  • der Rückflug darf nicht mehr gestrichen werden, wenn der Hinflug nicht angetreten wurde

Vor allem der letzte Punkt beendet eine verbreitete Praxis, die Reisende bisher teuer zu stehen kam.

Durchsetzung in Österreich

Zahlt die Airline nicht, ist die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte die zuständige Stelle. Sie ist seit 28. Mai 2015 für Fluggastrechte zuständig, vermittelt zwischen Reisenden und Unternehmen, und das Verfahren ist für Reisende kostenlos.

Der Antrag wird schriftlich mit den Unterlagen eingereicht, bevorzugt über das Online-Formular. Sinnvoll ist, zuerst die Airline selbst schriftlich aufzufordern und ihr eine Frist zu setzen - erst danach die Schlichtung einzuschalten.

Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, Linke Wienzeile 4/1/6, 1060 Wien, Telefon +43 1 5050707-740.

Von gewerblichen Portalen, die den Anspruch gegen Provision durchsetzen, bleibt je nach Anbieter ein erheblicher Teil des Betrags einbehalten. Die Schlichtung kostet nichts.

Quellen

  • Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Ausgleichsbeträge von 250, 400 und 600 Euro nach Entfernung (Artikel 7 Absatz 1), Kürzung um 50 Prozent bei anderweitiger Beförderung mit Ankunft binnen zwei, drei oder vier Stunden (Artikel 7 Absatz 2), Entfall des Ausgleichs bei Information mindestens zwei Wochen vor Abflug (Artikel 5 Absatz 1), Befreiung bei außergewöhnlichen Umständen samt Beweislast der Airline (Artikel 5 Absatz 3), Betreuungsleistungen mit Mahlzeiten, Unterbringung, Transfer und zwei Kommunikationsvorgängen (Artikel 9)
  • Europäisches Parlament: Fluggastrechte, Beschluss vom Juli 2026 - Beibehaltung der Dreistundenschwelle und der Beträge, Betreuung mit Erfrischungen und Mahlzeiten, Umbuchung samt Selbstumbuchung und Erstattung bis zum Vierfachen des Ticketpreises, kostenloser persönlicher Gegenstand als Handgepäck, Sitzplatz für Kinder unter 14 Jahren ohne Aufpreis, Information binnen vier Tagen, Übergangsfrist von einem Jahr
  • Europäisches Parlament: Position vom 21. Januar 2026 - Annahme der Position mit 632 zu 15 Stimmen bei 9 Enthaltungen, Festhalten an der Dreistundenschwelle gegen die vom Rat verlangten vier bis sechs Stunden, Verfahrensgang über die zweite Lesung und den Vermittlungsausschuss
  • Europäische Kommission: Einigung über überarbeitete Fluggastrechte - politische Einigung vom Juni 2026, Beibehaltung der Beträge und der Dreistundenschwelle, Informationspflicht binnen 96 Stunden, Wegfall der No-Show-Klausel, zwölfmonatige Übergangsfrist
  • BMIMI: Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte - Zuständigkeit für Fluggastrechte seit 28. Mai 2015, kostenloses Schlichtungsverfahren, schriftliche Antragstellung mit Unterlagen, Kontaktdaten

Stand der Angaben: 2. September 2026. Die Reform tritt erst nach Ablauf der Übergangsfrist an die Stelle der geltenden Regeln.

Häufig gestellte Fragen

Wie viel Entschädigung steht mir zu?

250 Euro bis 1.500 Kilometer, 400 Euro bei innergemeinschaftlichen Flügen über 1.500 Kilometer und 600 Euro bei allen übrigen Flügen. Der Ticketpreis spielt dabei keine Rolle.

Ab wann gilt eine Verspätung als entschädigungspflichtig?

Ab drei Stunden Ankunftsverspätung am Zielort. Maßgeblich ist die Ankunft, nicht der Abflug.

Bekomme ich auch bei einer Annullierung Geld?

Ja, sofern die Airline weniger als zwei Wochen vor dem Abflug informiert hat. Bei früherer Information besteht kein Ausgleichsanspruch.

Wann muss die Airline nicht zahlen?

Bei außergewöhnlichen Umständen, die sich auch mit zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Die Beweislast dafür trägt die Airline.

Kann die Airline den Betrag kürzen?

Um 50 Prozent, wenn sie eine Ersatzbeförderung anbietet, die je nach Entfernung höchstens zwei, drei oder vier Stunden nach der geplanten Zeit ankommt.

Wo kann ich mich in Österreich beschweren?

Bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte in Wien. Das Schlichtungsverfahren ist für Reisende kostenlos.