Geburtenbuch Österreich 2026: Einsicht & Auszug

Geburtenbuch in Österreich 2026: Zentrales Personenstandsregister, Einsicht, Auszüge & Kosten. Jetzt informieren!

Aktualisiert: 03. April 2026 8 Min. Lesezeit

Einsichtnahme und Auszüge beantragen

Das Geburtenbuch ist eines der ältesten Verwaltungsregister in Österreich. Es dokumentiert die Geburt jedes Menschen und dient als Grundlage für die Ausstellung von Geburtsurkunden. Mit der Einführung des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) hat sich die Verwaltung grundlegend modernisiert.

Was ist das Geburtenbuch?

Historische Bedeutung

Das Geburtenbuch (auch Geburtsmatrik oder Geburtenregister) war jahrhundertelang das zentrale Register, in dem jede Geburt innerhalb einer Gemeinde chronologisch verzeichnet wurde. Die Führung oblag den Standesämtern (bis 1939 und wieder ab 1945) bzw. den Pfarren (vor 1939 teilweise in Kooperation mit den staatlichen Stellen).

In Österreich wurden Geburtenbücher in Papierform geführt — handschriftlich eingetragen, gebunden und im Standesamt aufbewahrt. Jeder Eintrag enthielt die wesentlichen Angaben zur Geburt: Name des Kindes, Geburtsdatum und -ort, Namen der Eltern, Religionsbekenntnis und gegebenenfalls spätere Änderungen (Randvermerke wie Eheschließung, Namensänderung, Tod).

Vom Papierregister zum digitalen ZPR

Mit dem Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), das am 1. November 2014 in Kraft trat, wurde das bisherige System der papiergebundenen Standesbücher durch das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) abgelöst. Das ZPR ist eine bundesweite elektronische Datenbank, die vom Bundesministerium für Inneres betrieben wird.

Wichtiger Unterschied: Die alten Geburtenbücher in Papierform bleiben bestehen und werden archiviert. Sie werden aber nicht mehr fortgeschrieben. Alle neuen Eintragungen und Änderungen erfolgen ausschließlich im ZPR.

Das Zentrale Personenstandsregister (ZPR)

Was ist das ZPR?

Das ZPR ist die elektronische Datenbank für alle Personenstandsfälle in Österreich. Es umfasst vier Bereiche:

  1. Geburten (früher: Geburtenbuch)
  2. Ehen (früher: Ehebuch)
  3. Eingetragene Partnerschaften (früher: Partnerschaftsbuch)
  4. Sterbefälle (früher: Sterbebuch)

Vorteile des ZPR

Die Umstellung auf das elektronische Register bringt erhebliche Vorteile:

  • Ortsunabhängigkeit: Urkunden können bei jedem Standesamt in Österreich beantragt werden, nicht nur am Standesamt des Geburtsortes.
  • Schnellere Bearbeitung: Elektronische Datenabfrage statt manueller Suche in Papierbüchern.
  • Datensicherheit: Zentrale Sicherung verhindert Datenverlust durch Brand, Wasserschäden oder sonstige Katastrophen.
  • Automatisierung: Behördenübergreifende Abfragen (z. B. durch Gerichte, Sozialversicherungsträger) werden vereinfacht.
  • Aktualität: Änderungen (z. B. Namensänderung, Adoption) werden sofort zentral erfasst.

Technische Umsetzung

Das ZPR wird vom BRZ (Bundesrechenzentrum) betrieben und ist in die österreichische E-Government-Infrastruktur eingebunden. Der Zugriff erfolgt über gesicherte Leitungen und ist auf befugte Standesbeamte und Behörden beschränkt. Bürgerinnen und Bürger können über oesterreich.gv.at mit ID Austria bestimmte Abfragen und Anträge stellen.

Einsicht in das Geburtenbuch und das ZPR

Wer hat Einsichtsrecht?

Das Einsichtsrecht in Personenstandsdaten ist im PStG 2013 geregelt und streng begrenzt. Einsicht haben:

Uneingeschränktes Einsichtsrecht:

  • Die betroffene Person selbst (ab 14 Jahren)
  • Eltern für ihre minderjährigen Kinder
  • Obsorgeberechtigte (z. B. Pflegeeltern)
  • Ehegatten und eingetragene Partner

Einsicht mit berechtigtem Interesse:

  • Rechtsanwälte und Notare mit Vollmacht
  • Gerichte und Staatsanwaltschaften im Rahmen von Verfahren
  • Verwaltungsbehörden im Amtsweg
  • Wissenschaftliche Institutionen für Forschungszwecke (unter strengen Datenschutzauflagen)
  • Erben im Verlassenschaftsverfahren

Kein Einsichtsrecht:

  • Neugierige Nachbarn, Arbeitgeber, Privatdetektive oder andere Personen ohne berechtigtes Interesse

Genealogische Forschung (Ahnenforschung)

Für die Ahnenforschung gelten besondere Regeln:

  • Einträge, die älter als 100 Jahre sind, können grundsätzlich von jedermann eingesehen werden.
  • Jüngere Einträge erfordern ein berechtigtes Interesse oder die Zustimmung der betroffenen Person.
  • Viele historische Standesbücher und Kirchenmatriken sind bei den Diözesanarchiven oder im Österreichischen Staatsarchiv zugänglich.
  • Die Website Matricula (matricula-online.eu) bietet kostenfreien Online-Zugang zu digitalisierten Kirchenmatriken mehrerer österreichischer Diözesen.

Auszüge aus dem Geburtenbuch

Was ist ein Auszug?

Ein Auszug aus dem Geburtenbuch (bzw. aus dem ZPR) ist ein amtliches Dokument, das alle oder ausgewählte Personenstandsdaten einer Person enthält. Er ist umfangreicher als die Geburtsurkunde und enthält auch Randvermerke (z. B. spätere Namensänderungen, Eheschließungen, Adoptionen).

Unterschied zur Geburtsurkunde

MerkmalGeburtsurkundeAuszug aus dem Geburtenbuch
InhaltGrunddaten (Name, Geburtsdatum, Eltern)Vollständige Personenstandsdaten inkl. Randvermerke
ZweckAllgemeiner IdentitätsnachweisDetaillierte Dokumentation, Behördenverfahren
Kosten9,30 Euro9,30 Euro
Häufigste VerwendungReisepass, Schulanmeldung, EheschließungVerlassenschaftsverfahren, Adoption, Gerichtsverfahren

Beantragung eines Auszugs

Die Beantragung erfolgt analog zur Geburtsurkunde:

  1. Persönlich beim Standesamt (sofortige Ausstellung)
  2. Schriftlich per Post
  3. Online über oesterreich.gv.at mit ID Austria

Kosten: 9,30 Euro pro Auszug (Bundesverwaltungsabgabe)

Historische Geburtenbücher und Kirchenmatriken

Vor 1939: Kirchliche Matriken

Vor der Einführung der staatlichen Standesämter wurden Geburten, Taufen, Eheschließungen und Sterbefälle von den Kirchen (vor allem der katholischen Kirche) in den sogenannten Matriken (Kirchenbüchern) verzeichnet. Diese reichen in Österreich teilweise bis ins 16. Jahrhundert zurück.

Die kirchlichen Matriken hatten bis 1939 auch eine zivile Funktion und galten als offizielle Personenstandsregister. Mit der Einführung der staatlichen Standesämter durch das nationalsozialistische Regime (Personenstandsgesetz 1938) ging die Personenstandsführung auf den Staat über. Nach 1945 wurde dieses System beibehalten.

Wo werden historische Geburtenbücher aufbewahrt?

  • Standesämter: Die staatlichen Geburtenbücher ab 1939 (bzw. ab 1938/1939) werden bei den zuständigen Standesämtern aufbewahrt, sofern sie nicht bereits digitalisiert und ins ZPR überführt wurden.
  • Diözesanarchive: Die kirchlichen Matriken vor 1939 werden in den Archiven der jeweiligen Diözesen aufbewahrt. In vielen Fällen sind sie digitalisiert und online zugänglich (z. B. über Matricula).
  • Landesarchive und Österreichisches Staatsarchiv: Ältere Bestände und Spezialmaterien.
  • Gemeindearchive: Ergänzende Bestände, insbesondere in ländlichen Gemeinden.

Zugang zu historischen Matriken

Für die Ahnenforschung und historische Forschung sind folgende Quellen besonders wertvoll:

Matricula (matricula-online.eu):

  • Kostenfreier Online-Zugang zu digitalisierten Kirchenmatriken
  • Umfasst mehrere österreichische Diözesen (Wien, St. Pölten, Linz, Salzburg u. a.)
  • Enthält Tauf-, Trauungs- und Sterbebücher

FamilySearch (familysearch.org):

  • Internationale genealogische Datenbank der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage
  • Enthält digitalisierte österreichische Kirchenmatriken und Standesregister
  • Kostenfreier Zugang

GENTEAM (genteam.at):

  • Ehrenamtliches österreichisches Genealogie-Projekt
  • Indizierte und durchsuchbare Datenbank
  • Kostenfreier Zugang nach Registrierung

Datenschutz und Personenstandsdaten

DSGVO und Personenstandsregister

Die Verarbeitung von Personenstandsdaten im ZPR unterliegt der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das PStG 2013 enthält spezifische Regelungen zum Datenschutz:

  • Personenstandsdaten dürfen nur für die gesetzlich vorgesehenen Zwecke verwendet werden.
  • Die Speicherung erfolgt auf Servern des Bundesrechenzentrums in Österreich.
  • Zugriffsprotokolle werden geführt und kontrolliert.
  • Betroffene haben das Recht auf Auskunft über ihre gespeicherten Daten (Paragraph 24 DSGVO).

Sperrvermerke

In besonderen Fällen (z. B. bei Gewaltopfern, die vor einer bestimmten Person geschützt werden müssen) kann ein Sperrvermerk im ZPR eingetragen werden. Dieser verhindert, dass bestimmte Personen Zugriff auf die Adress- und Personenstandsdaten erhalten.

Löschung und Aufbewahrungsfristen

Personenstandsdaten unterliegen keiner Löschungsfrist — sie werden dauerhaft aufbewahrt. Dies liegt in der Natur der Sache: Die Dokumentation von Geburten, Ehen und Sterbefällen ist eine zeitlose staatliche Aufgabe, die auch für künftige Generationen relevant ist.

Sonderfälle und Praxisfragen

Findelkinder

Wenn ein Kind aufgefunden wird, dessen Eltern unbekannt sind (Findelkind), wird die Geburt vom Standesamt auf Grundlage einer behördlichen Schätzung (geschätztes Geburtsdatum) eingetragen. Die Elternangaben bleiben leer, bis eine Identifizierung erfolgt.

Totgeburten und Fehlgeburten

  • Totgeburten (ab einem Gewicht von 500 Gramm oder nach der 22. Schwangerschaftswoche) werden im Geburtenbuch und im Sterbebuch eingetragen.
  • Fehlgeburten (unter 500 Gramm und vor der 22. Woche) werden auf Wunsch der Eltern eingetragen. Seit einer Gesetzesänderung können Eltern auch Fehlgeburten im Personenstandsregister beurkunden und dem Kind einen Namen geben.

Geburt auf einem Schiff oder Flugzeug

Erfolgt eine Geburt auf einem österreichischen Schiff oder Flugzeug, ist das Standesamt zuständig, in dessen Sprengel das Schiff registriert ist bzw. das Flugzeug erstmals nach der Geburt landet. Bei Geburten auf ausländischen Schiffen oder Flugzeugen gilt das Recht des Flaggenstaates.

Nachträgliche Vaterschaftsfeststellung

Wenn die Vaterschaft erst nach der Geburt festgestellt wird (durch Anerkennung oder Gerichtsurteil), wird ein Randvermerk im Geburtenbuch bzw. eine Ergänzung im ZPR vorgenommen. Die betroffene Person kann anschließend eine neue Geburtsurkunde mit den aktualisierten Angaben erhalten.

Geburtenbuch und Erben

Bedeutung im Verlassenschaftsverfahren

Im Verlassenschaftsverfahren (Erbschaftsverfahren) spielen Geburtenbuch-Auszüge eine zentrale Rolle. Sie dienen dem Notar und dem Gericht zum Nachweis der Verwandtschaftsverhältnisse und damit der gesetzlichen Erbfolge.

Typische Situation: Wenn jemand ohne Testament verstirbt, müssen die gesetzlichen Erben (Kinder, Ehegatten, Eltern, Geschwister) durch Personenstandsurkunden nachgewiesen werden. Dafür werden Auszüge aus dem Geburtenbuch, Heiratsurkunden und Sterbeurkunden benötigt.

Genealogische Nachweise bei komplizierten Erbfällen

Bei Erbfällen mit entfernten Verwandten (z. B. wenn keine direkten Nachkommen vorhanden sind) kann die Recherche in historischen Geburtenbüchern aufwendig sein. In solchen Fällen werden häufig Erbenermittler (Genealogen) beauftragt, die Verwandtschaftsverhältnisse anhand historischer Kirchenmatriken und Standesbücher nachzuverfolgen.

Kosten und Gebühren im Überblick

LeistungKosten
Geburtsurkunde (Erstausstellung nach Geburt)Kostenlos
Geburtsurkunde (weitere Ausfertigung)9,30 Euro
Internationale Geburtsurkunde9,30 Euro
Auszug aus dem Geburtenbuch/ZPR9,30 Euro
Apostille21,60 Euro
Einsicht in historische Matriken (Diözesanarchiv)Meist kostenlos bis 10 Euro
Online-Zugang MatriculaKostenlos

Das Geburtenbuch ist ein zentraler Bestandteil des österreichischen Personenstandswesens. Die wichtigsten Punkte:

  • Das Geburtenbuch wurde 2014 durch das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) als elektronische Datenbank abgelöst.
  • Historische Geburtenbücher werden weiterhin von Standesämtern und Archiven aufbewahrt.
  • Einsichtsrecht haben die betroffene Person, Eltern, Ehegatten und Personen mit berechtigtem Interesse.
  • Auszüge kosten 9,30 Euro und können persönlich, schriftlich oder online beantragt werden.
  • Für Ahnenforschung sind Kirchenmatriken über Matricula (online) und FamilySearch zugänglich.
  • Das ZPR bringt Vorteile wie Ortsunabhängigkeit, schnellere Bearbeitung und höhere Datensicherheit.

Das Geburtenbuch — ob in seiner historischen Papierform oder als modernes elektronisches Register — bleibt die unverzichtbare Grundlage für die Dokumentation jeder Geburt in Österreich.

Geburtenbuch und Namensrecht

Namensgebung bei der Geburt

Die Eintragung des Vornamens im Geburtenbuch unterliegt bestimmten Regeln des österreichischen Namensrechts:

  • Der Vorname muss dem Geschlecht des Kindes entsprechen (Ausnahme: geschlechtsneutrale Namen und Eintragung als „divers”, „inter” oder „offen”).
  • Der Vorname darf nicht anstößig sein oder dem Kindeswohl widersprechen.
  • Es können mehrere Vornamen vergeben werden (kein gesetzliches Maximum, üblich sind 1 bis 3).
  • Kurzformen (z. B. „Max” statt „Maximilian”) sind zulässig, wenn sie als eigenständige Namen anerkannt sind.

Bei Streitigkeiten über den Vornamen (z. B. zwischen den Eltern) entscheidet das Standesamt und im Rekursfall das Bezirksgericht.

Familienname des Kindes

Der Familienname des Kindes richtet sich nach dem Personenstandsgesetz:

  • Verheiratete Eltern mit gemeinsamem Familiennamen: Das Kind erhält diesen Namen.
  • Verheiratete Eltern mit verschiedenen Familiennamen: Die Eltern müssen sich bei der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes auf einen der beiden Familiennamen einigen.
  • Unverheiratete Eltern: Das Kind erhält den Familiennamen der Mutter, es sei denn, beide Eltern erklären übereinstimmend, dass das Kind den Familiennamen des Vaters tragen soll.
  • Doppelname: Ein Doppelname (Bindestrich-Name) ist für Kinder seit der Namensrechtsreform 2013 grundsätzlich möglich.

Nachträgliche Namensänderung

Eine Änderung des Vor- oder Familiennamens ist nach der Eintragung möglich, erfordert aber einen Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Namensänderung muss einen wichtigen Grund haben (z. B. Name ist anstößig, verursacht Verwechslungen oder psychische Belastung). Die Gebühr beträgt 14,30 Euro bis mehrere hundert Euro, je nach Art der Änderung.

Internationale Zusammenarbeit im Personenstandswesen

CIEC-Übereinkommen

Österreich ist Mitglied der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (CIEC/ICCS) und hat mehrere Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Personenstandsurkunden ratifiziert. Die wichtigsten:

  • Übereinkommen über mehrsprachige Auszüge aus Personenstandsbüchern (1976): Ermöglicht die Ausstellung internationaler Urkunden, die in den Vertragsstaaten ohne Übersetzung anerkannt werden.
  • Übereinkommen über die Befreiung von der Legalisation (Apostille-Übereinkommen, 1961): Vereinfacht die Beglaubigung für den Auslandsgebrauch.

EU-Verordnung zur Urkundenfreistellung

Die EU-Verordnung 2016/1191 erleichtert seit 2019 den Urkundenverkehr innerhalb der EU erheblich. Für bestimmte Personenstandsurkunden (Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbeurkunden) entfallen innerhalb der EU die Apostille und die Übersetzungspflicht, wenn ein mehrsprachiges EU-Standardformular beigefügt wird.

Digitalisierung und Zukunft des Personenstandswesens

E-Government und Once-Only-Prinzip

Die österreichische Verwaltung verfolgt das Once-Only-Prinzip: Bürger sollen ihre Daten nur einmal angeben, und Behörden sollen diese intern austauschen. Das ZPR ist ein Kernelement dieser Strategie. Statt dass Bürger Geburtsurkunden selbst beschaffen und bei Behörden vorlegen, können Behörden die Daten direkt aus dem ZPR abrufen.

Elektronische Identität (ID Austria)

Mit der ID Austria (vormals Handysignatur) können Bürger bereits heute bestimmte Personenstandsangelegenheiten online erledigen. Geplante Erweiterungen umfassen die volldigitale Geburtsurkunde, die als verifiziertes elektronisches Dokument direkt von Behörden und Institutionen akzeptiert wird.

Blockchain und Personenstandsregister

In der Fachdiskussion wird auch der Einsatz von Blockchain-Technologie für Personenstandsregister diskutiert. Die Vorteile (Unveränderlichkeit, Transparenz, dezentrale Sicherung) stehen den Herausforderungen (Datenschutz, Löschungsrecht, technische Komplexität) gegenüber. Eine Umsetzung in Österreich ist derzeit nicht geplant.

Weiterführende Artikel

Häufig gestellte Fragen

Was ist das Geburtenbuch?

Das Geburtenbuch war bis 2014 das amtliche Register, in dem alle Geburten in einer Gemeinde chronologisch verzeichnet wurden. Seit November 2014 wird es in Österreich durch das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) als elektronische Datenbank abgelöst. Historische Geburtenbücher werden weiterhin von den Standesämtern oder Archiven verwahrt.

Wie bekomme ich einen Auszug aus dem Geburtenbuch?

Einen Auszug aus dem Geburtenbuch oder dem Zentralen Personenstandsregister erhalten Sie beim zuständigen Standesamt durch persönliche, schriftliche oder Online-Beantragung (über oesterreich.gv.at). Die Kosten betragen 9,30 Euro pro Auszug. Berechtigt sind die betroffene Person, Eltern, Ehegatten und Personen mit rechtlichem Interesse.

Wer hat Einsicht in das Geburtenbuch?

Einsicht in das Geburtenbuch und das ZPR haben die betroffene Person selbst (ab 14 Jahren), Eltern für ihre minderjährigen Kinder, Ehegatten, eingetragene Partner, Rechtsanwälte und Notare mit Vollmacht sowie Behörden im Amtsweg. Andere Personen müssen ein berechtigtes rechtliches Interesse nachweisen.

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Redaktion finanzinfo.at

Chefredakteur finanzinfo.at

Martin Höllinger ist Finanzjournalist und Gründer von finanzinfo.at. Er ist spezialisiert auf österreichisches Steuerrecht, Geldanlage und Finanzvergleiche.