Geburtsurkunde Österreich 2026: Beantragen & Kosten

Geburtsurkunde in Österreich 2026: Ausstellung, Kosten, Online-Antrag & Standesamt. Jetzt alle Infos holen!

Aktualisiert: 03. April 2026 8 Min. Lesezeit

Beantragung und benötigte Unterlagen

Die Geburtsurkunde ist eines der wichtigsten Personenstandsdokumente in Österreich. Sie wird für zahlreiche Anlässe im Leben benötigt — von der Anmeldung in der Schule über die Eheschließung bis zum Reisepass. Erfahren Sie, wie Sie eine Geburtsurkunde beantragen, was sie kostet, welche Unterlagen Sie brauchen und welche Sonderformen es gibt.

Was ist eine Geburtsurkunde?

Definition und rechtliche Grundlage

Die Geburtsurkunde ist eine amtliche Urkunde, die die Geburt einer Person bestätigt und wesentliche Daten zur Person enthält. Sie wird auf Grundlage des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013) vom zuständigen Standesamt ausgestellt.

Die Geburtsurkunde ist ein öffentliches Dokument mit voller Beweiskraft. Das bedeutet: Die darin enthaltenen Angaben gelten als richtig, solange nicht das Gegenteil bewiesen wird.

Inhalt der Geburtsurkunde

Eine österreichische Geburtsurkunde enthält folgende Angaben:

  • Vor- und Familienname des Kindes
  • Geschlecht
  • Geburtsdatum und -ort
  • Vor- und Familienname der Mutter (einschließlich Geburtsname)
  • Vor- und Familienname des Vaters (sofern die Vaterschaft festgestellt ist)
  • Staatsangehörigkeit (seit 2013 nur noch auf Antrag)
  • Religionsbekenntnis (nur auf Antrag)
  • Registrierungsnummer im Zentralen Personenstandsregister (ZPR)

Unterschied zu anderen Dokumenten

DokumentInhaltAusstellende Stelle
GeburtsurkundeGeburtsdaten, ElternStandesamt
GeburtsbestätigungKurzform, nur GeburtsdatenKrankenhaus
Auszug aus dem GeburtenbuchDetaillierte PersonenstandsdatenStandesamt
Internationale GeburtsurkundeMehrsprachige FormStandesamt

Geburtsurkunde nach der Geburt eines Kindes

Automatische Erstausstellung

Wenn ein Kind in Österreich geboren wird, meldet das Krankenhaus (oder die Hebamme bei einer Hausgeburt) die Geburt an das zuständige Standesamt. Das Standesamt erstellt den Eintrag im Zentralen Personenstandsregister und stellt die erste Geburtsurkunde kostenlos aus.

Fristen und Ablauf

  1. Geburtsanzeige: Das Krankenhaus meldet die Geburt innerhalb einer Woche an das Standesamt.
  2. Namensgebung: Die Eltern teilen dem Standesamt den Vornamen des Kindes mit (in der Regel noch im Krankenhaus).
  3. Ausstellung: Die Geburtsurkunde wird üblicherweise innerhalb von 1 bis 5 Werktagen nach der Geburtsanzeige ausgestellt.
  4. Zustellung: Die Urkunde wird per Post an die Eltern geschickt oder kann persönlich abgeholt werden.

Erforderliche Unterlagen der Eltern

Die Eltern müssen dem Standesamt folgende Unterlagen vorlegen:

Bei verheirateten Eltern:

  • Heiratsurkunde
  • Reisepässe oder Personalausweise beider Eltern
  • Meldezettel

Bei nicht verheirateten Eltern:

  • Geburtsurkunde der Mutter
  • Reisepässe oder Personalausweise beider Eltern
  • Meldezettel
  • Vaterschaftsanerkennung (kann beim Standesamt, beim Jugendamt oder vor Gericht erfolgen)

Bei ausländischen Staatsbürgern zusätzlich:

  • Beglaubigte Übersetzungen der Dokumente
  • Gegebenenfalls Apostille oder Beglaubigung

Geburtsurkunde nachträglich beantragen

Zuständiges Standesamt

Grundsätzlich ist das Standesamt des Geburtsortes für die Ausstellung zuständig. Seit der Einführung des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) im November 2014 können Geburtsurkunden für Geburten nach diesem Datum aber bei jedem Standesamt in Österreich beantragt werden, da die Daten zentral gespeichert sind.

Für Geburten vor November 2014 ist nach wie vor das Standesamt des Geburtsortes zuständig, es sei denn, die Daten wurden bereits ins ZPR überführt.

Wege der Beantragung

1. Persönlich am Standesamt:

  • Bringen Sie einen amtlichen Lichtbildausweis mit.
  • Die Urkunde wird in der Regel sofort ausgestellt.
  • Kosten: 9,30 Euro pro Ausfertigung (Bundesverwaltungsabgabe).

2. Schriftlich per Post:

  • Senden Sie einen formlosen Antrag mit Kopie des Lichtbildausweises an das zuständige Standesamt.
  • Bearbeitungszeit: ca. 1 bis 2 Wochen.
  • Die Gebühr kann per Überweisung oder Erlagschein bezahlt werden.

3. Online über oesterreich.gv.at:

  • Über das Serviceportal oesterreich.gv.at können Sie die Geburtsurkunde mit Handysignatur oder ID Austria beantragen.
  • Die Urkunde wird per Post zugestellt.
  • Bearbeitungszeit: ca. 1 bis 2 Wochen.

4. Über Gemeinden und Magistrate:

  • Viele Gemeindeämter und Magistrate nehmen Anträge entgegen und leiten sie an das zuständige Standesamt weiter.

Wer darf eine Geburtsurkunde beantragen?

Nicht jede Person darf eine Geburtsurkunde anfordern. Berechtigt sind:

  • Die betroffene Person selbst (ab 14 Jahren)
  • Eltern (für minderjährige Kinder)
  • Ehegatten und eingetragene Partner
  • Pflegeeltern und Obsorgeberechtigte
  • Rechtsanwälte und Notare mit Vollmacht
  • Behörden (im Amtsweg)

Dritte Personen, die kein berechtigtes Interesse nachweisen können, erhalten keine Geburtsurkunde.

Kosten der Geburtsurkunde

Gebührenübersicht 2026

LeistungKosten
Erste Geburtsurkunde nach der GeburtKostenlos
Jede weitere Ausfertigung9,30 Euro
Internationale Geburtsurkunde (mehrsprachig)9,30 Euro
Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch9,30 Euro
Apostille (Beglaubigung für das Ausland)21,60 Euro
Amtliche Übersetzung (bei Bedarf)Kosten variieren

Befreiung von Gebühren

In bestimmten Fällen kann eine Gebührenbefreiung beantragt werden:

  • Für sozial bedürftige Personen (Nachweis erforderlich)
  • Für behördliche Verfahren, die eine Gebührenbefreiung vorsehen
  • Für die Erstausstellung nach der Geburt (ohnehin kostenlos)

Internationale Geburtsurkunde

Was ist die internationale Geburtsurkunde?

Die internationale Geburtsurkunde (auch mehrsprachige Geburtsurkunde) ist eine spezielle Form, die auf Basis des Übereinkommens der CIEC (Internationale Kommission für das Zivilstandswesen) ausgestellt wird. Sie enthält die Angaben in mehreren Sprachen und wird in den Vertragsstaaten ohne Übersetzung anerkannt.

Wann brauche ich eine internationale Geburtsurkunde?

  • Bei Behördengängen im Ausland (z. B. Eheschließung, Aufenthaltsgenehmigung)
  • Bei internationalen Organisationen
  • Wenn eine Übersetzung vermieden werden soll

Die internationale Geburtsurkunde wird ebenfalls beim Standesamt beantragt und kostet 9,30 Euro.

Apostille und Beglaubigung

Was ist eine Apostille?

Die Apostille ist eine besondere Form der Beglaubigung, die die Echtheit eines Dokuments für die Verwendung in einem anderen Land bestätigt. Sie basiert auf dem Haager Übereinkommen von 1961.

In Österreich wird die Apostille für Personenstandsurkunden (einschließlich Geburtsurkunden) vom Landesgericht des Bezirks ausgestellt, in dem sich das Standesamt befindet.

Kosten: 21,60 Euro pro Apostille

Wann brauche ich eine Apostille?

Eine Apostille wird benötigt, wenn die Geburtsurkunde in einem Staat verwendet werden soll, der dem Haager Übereinkommen beigetreten ist. Das betrifft die meisten Staaten weltweit, darunter die USA, Kanada, Australien und die meisten europäischen Staaten.

Innerhalb der EU ist seit Februar 2019 aufgrund der EU-Verordnung 2016/1191 in vielen Fällen keine Apostille mehr erforderlich. Stattdessen kann ein mehrsprachiges Standardformular beigelegt werden, das die Übersetzung ersetzt.

Überbeglaubigung (Legalisierung)

Für Staaten, die dem Haager Übereinkommen nicht beigetreten sind (z. B. einige Staaten im Nahen Osten), ist eine Überbeglaubigung (Legalisierung) durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA) und anschließend durch die Botschaft des Ziellandes erforderlich.

Namensänderung und Berichtigung

Namensänderung auf der Geburtsurkunde

Eine Namensänderung (z. B. nach Eheschließung, Scheidung oder behördlicher Namensänderung) wird im Zentralen Personenstandsregister eingetragen. Eine neue Geburtsurkunde mit dem geänderten Namen kann anschließend beim Standesamt beantragt werden.

Berichtigung fehlerhafter Einträge

Wenn die Geburtsurkunde fehlerhafte Angaben enthält (z. B. Schreibfehler beim Namen), kann eine Berichtigung beim Standesamt beantragt werden. Dafür sind Nachweise erforderlich (z. B. Reisepass, Taufschein, andere Urkunden).

Bei wesentlichen Änderungen (z. B. Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft, Adoption) erfolgt die Berichtigung durch das Standesamt auf Grundlage eines Gerichtsbeschlusses oder einer behördlichen Entscheidung.

Geschlechtsänderung

Seit der Entscheidung des VfGH aus dem Jahr 2018 können Personen, die sich keinem binären Geschlecht zuordnen, den Eintrag im Personenstandsregister auf divers, inter oder offen ändern lassen. Eine entsprechend aktualisierte Geburtsurkunde kann dann beantragt werden.

Geburtsurkunde bei Geburt im Ausland

Nachbeurkundung

Wenn ein österreichischer Staatsbürger im Ausland geboren wird, kann die Geburt nachträglich im Zentralen Personenstandsregister beurkundet werden. Die Zuständigkeit liegt beim Standesamt des Wohnsitzes der Eltern oder, wenn die Eltern keinen Wohnsitz in Österreich haben, beim Standesamt Wien-Innere Stadt.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausländische Geburtsurkunde im Original (mit Apostille oder Legalisierung)
  • Beglaubigte Übersetzung ins Deutsche (durch einen gerichtlich beeideten Übersetzer)
  • Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft (z. B. Staatsbürgerschaftsnachweis der Eltern)
  • Reisepässe und Meldezettel der Eltern

Anerkennung ausländischer Geburtsurkunden

Ausländische Geburtsurkunden werden in Österreich grundsätzlich anerkannt, wenn sie von der zuständigen Behörde des Geburtslandes ausgestellt und ordnungsgemäß beglaubigt sind (Apostille oder Legalisierung). Innerhalb der EU gelten erleichterte Voraussetzungen.

Digitale Geburtsurkunde und ID Austria

Elektronische Urkunden

Im Zuge der Digitalisierung der Verwaltung arbeitet Österreich an der Einführung elektronischer Personenstandsurkunden. Über das ID-Austria-System sollen Geburtsurkunden künftig auch in digitaler Form verfügbar sein und von Behörden direkt elektronisch abgerufen werden können.

Aktueller Stand 2026

Im April 2026 befindet sich die digitale Geburtsurkunde noch in der Pilotphase. Für die meisten Behördengänge und den internationalen Einsatz ist nach wie vor die physische Urkunde (Papierform) erforderlich. Die elektronische Abfrage über das ZPR funktioniert allerdings bereits im Amtsverkehr zwischen Behörden.

Geburtsurkunde für Adoptivkinder

Neuausstellung nach Adoption

Bei einer Annahme an Kindes statt (Adoption) wird eine neue Geburtsurkunde ausgestellt, in der die Adoptiveltern als Eltern eingetragen sind. Die leiblichen Eltern werden nicht mehr angeführt. Die ursprüngliche Geburtsurkunde bleibt im Personenstandsregister erhalten, wird aber nur auf besonderen Antrag und unter strengen Voraussetzungen offengelegt.

Einsicht für Adoptivkinder

Adoptivkinder haben nach Erreichen der Volljährigkeit das Recht, Einsicht in ihre ursprünglichen Personenstandsdaten zu nehmen und die Identität ihrer leiblichen Eltern zu erfahren.

Geburtsurkunde bei Leihmutterschaft

Rechtliche Lage in Österreich

Leihmutterschaft ist in Österreich verboten (Paragraph 3 FMedG). Als Mutter gilt nach dem Personenstandsrecht die Frau, die das Kind geboren hat. Wenn ein Kind durch eine im Ausland zulässige Leihmutterschaft geboren wird, richtet sich die Anerkennung der Elternschaft nach dem internationalen Privatrecht und erfordert in der Regel eine gerichtliche Entscheidung.

Verlust der Geburtsurkunde

Neue Ausfertigung beantragen

Wenn die Geburtsurkunde verloren geht, gestohlen oder beschädigt wird, kann jederzeit eine neue Ausfertigung beim Standesamt beantragt werden. Die Kosten betragen 9,30 Euro. Eine Verlustmeldung bei der Polizei ist nicht erforderlich (im Gegensatz zum Reisepass).

Identitätsnachweis ohne Geburtsurkunde

Für den Fall, dass Sie Ihre Geburtsurkunde dringend brauchen und nicht sofort eine neue erhalten, können Sie bei vielen Behörden ersatzweise einen Reisepass oder Personalausweis als Identitätsnachweis vorlegen.

Häufige Anlässe, für die eine Geburtsurkunde benötigt wird

Eine Geburtsurkunde wird in Österreich unter anderem für folgende Anlässe benötigt:

  • Eheschließung (beim Standesamt)
  • Reisepassantrag (beim Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat)
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Schulanmeldung (in manchen Fällen)
  • Antrag auf Familienbeihilfe
  • Einvernehmliche oder strittige Scheidung
  • Verlassenschaftsverfahren (Erbschaft)
  • Aufenthaltsgenehmigung im Ausland
  • Eintragung einer eingetragenen Partnerschaft
  • Namensänderung
  • Adoption

Die Geburtsurkunde ist ein unverzichtbares Dokument im österreichischen Rechtsverkehr. Die wichtigsten Punkte:

  • Erstausstellung nach der Geburt ist kostenlos und erfolgt automatisch über das Krankenhaus und das Standesamt.
  • Weitere Ausfertigungen kosten 9,30 Euro und können persönlich, schriftlich oder online beantragt werden.
  • Zuständig ist das Standesamt des Geburtsortes oder (bei Geburten nach 2014) jedes Standesamt in Österreich.
  • Internationale Geburtsurkunden sind mehrsprachig und werden in den Vertragsstaaten ohne Übersetzung anerkannt.
  • Apostille wird für die Verwendung im Ausland benötigt (21,60 Euro), innerhalb der EU seit 2019 oft entbehrlich.
  • Online-Beantragung ist über oesterreich.gv.at mit ID Austria möglich.
  • Verlust ist unproblematisch — einfach eine neue Ausfertigung beantragen.

Bewahren Sie Ihre Geburtsurkunde sicher auf — Sie werden sie im Laufe Ihres Lebens immer wieder brauchen.

Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaft

Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft

Die Geburtsurkunde allein ist kein Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft. Sie bestätigt lediglich die Geburt in Österreich oder die Registrierung im Personenstandsregister. Für den Nachweis der Staatsbürgerschaft wird ein eigenes Dokument benötigt: der Staatsbürgerschaftsnachweis, der von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) ausgestellt wird.

Geburt in Österreich und Staatsbürgerschaft

In Österreich gilt das Abstammungsprinzip (ius sanguinis): Die Staatsbürgerschaft wird nicht automatisch durch Geburt auf österreichischem Territorium erworben, sondern durch Abstammung von einem österreichischen Elternteil. Ein Kind, das in Österreich von ausländischen Eltern geboren wird, erhält nicht automatisch die österreichische Staatsbürgerschaft.

Mehrfache Staatsbürgerschaft

Grundsätzlich sieht das österreichische Staatsbürgerschaftsgesetz vor, dass eine Person nur eine Staatsbürgerschaft besitzt. Doppelstaatsbürgerschaft ist nur in Ausnahmefällen möglich (z. B. wenn sie von Geburt an besteht und beide Staaten dies zulassen). In der Geburtsurkunde wird die Staatsbürgerschaft auf Antrag vermerkt.

Sonderfall: Geburtsurkunde für historische Personen

Genealogische und historische Forschung

Für die Ahnenforschung und die historische Forschung sind Geburtsurkunden bzw. Taufmatrikeln unverzichtbare Quellen. In Österreich reichen die Kirchenmatriken teilweise bis ins 16. Jahrhundert zurück. Für die Forschung in diesen historischen Quellen stehen mehrere Archive und Online-Datenbanken zur Verfügung:

  • Matricula-Online (matricula-online.eu) — kostenfreier Zugang zu digitalisierten Kirchenmatriken mehrerer österreichischer Diözesen
  • FamilySearch (familysearch.org) — internationale genealogische Datenbank mit österreichischen Beständen
  • Österreichisches Staatsarchiv — historische Verwaltungsakten und Spezialmaterien
  • Wiener Stadt- und Landesarchiv — umfangreiche Bestände für Wien

Einsichtsfristen

Für historische Personenstandsregister gelten folgende Einsichtsfristen: Geburtenbücher sind nach 100 Jahren, Ehebücher nach 75 Jahren und Sterbebücher nach 30 Jahren allgemein zugänglich. Für jüngere Einträge gelten die oben beschriebenen Einsichtsregeln.

Typische Probleme und Lösungen

Problem: Name in der Geburtsurkunde stimmt nicht mit Reisepass überein

Dieses Problem tritt häufig bei Personen mit fremdsprachigen Namen auf, die bei der Transkription unterschiedlich geschrieben wurden. Die Lösung: Beantragung einer Berichtigung beim Standesamt oder einer Namensfeststellung bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Mit der korrigierten Geburtsurkunde kann dann ein neuer Reisepass beantragt werden.

Problem: Geburtsurkunde aus einem anderen Land wird in Österreich nicht anerkannt

Ausländische Geburtsurkunden müssen in der Regel apostilliert (bei Haager-Übereinkommen-Staaten) oder legalisiert (bei anderen Staaten) und ins Deutsche übersetzt werden. Die Übersetzung muss von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher angefertigt werden. Innerhalb der EU gelten seit 2019 vereinfachte Regeln.

Problem: Geburtsort existiert nicht mehr oder hat den Namen geändert

Bei historischen Geburtsurkunden kommt es vor, dass der Geburtsort inzwischen umbenannt oder in eine andere Gemeinde eingegliedert wurde. Das Standesamt des Nachfolge-Gebietskörperschaft ist zuständig. Im Zweifelsfall hilft das Landesarchiv des betreffenden Bundeslandes weiter.

Weiterführende Artikel

Häufig gestellte Fragen

Wo bekomme ich eine Geburtsurkunde in Österreich?

Die Geburtsurkunde wird vom Standesamt des Geburtsortes ausgestellt. Sie können diese persönlich am Standesamt, schriftlich per Post oder online über oesterreich.gv.at beantragen. Bei Geburten nach 2014 ist auch jedes Standesamt in Österreich zuständig, da die Daten im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) gespeichert sind.

Was kostet eine Geburtsurkunde in Österreich?

Die erste Geburtsurkunde nach der Geburt eines Kindes ist kostenlos. Jede weitere Ausfertigung kostet 9,30 Euro Bundesverwaltungsabgabe. Bei internationalen Geburtsurkunden (mehrsprachig) fällt zusätzlich eine Gebühr von 9,30 Euro an.

Wie lange dauert die Ausstellung einer Geburtsurkunde?

Bei persönlicher Vorsprache am Standesamt wird die Geburtsurkunde in der Regel sofort ausgestellt. Bei schriftlicher Beantragung oder Online-Antrag dauert es üblicherweise 1 bis 2 Wochen. Nach einer Geburt im Krankenhaus erfolgt die Erstausstellung automatisch innerhalb weniger Tage.

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Redaktion finanzinfo.at

Chefredakteur finanzinfo.at

Martin Höllinger ist Finanzjournalist und Gründer von finanzinfo.at. Er ist spezialisiert auf österreichisches Steuerrecht, Geldanlage und Finanzvergleiche.