Heizkosten in Österreich: Abrechnung, Fristen und Förderungen

Nur 70 Prozent der Heizkosten hängen am Verbrauch, der Rest an der Fläche. Warum Sparen weniger bringt als gedacht und wie lange Einwendungen möglich sind.

Aktualisiert: 02. September 2026 8 Min. Lesezeit

Wer weniger heizt, spart weniger als erwartet. Denn nur der Verbrauchsanteil reagiert auf das eigene Verhalten - der Rest wird nach der beheizbaren Nutzfläche verteilt und fällt an, egal ob geheizt wird oder nicht. Mangels abweichender Vereinbarung liegt das Verhältnis bei 70 zu 30.

Der zweite Punkt betrifft alle, die 2026 einen Heizungstausch geplant haben: Die Mittel der Sanierungsoffensive sind ausgeschöpft, neue Anträge sind derzeit nicht möglich.

Wie die Abrechnung funktioniert

Das Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz gilt für Gebäude mit mindestens vier Nutzungsobjekten, die über eine gemeinsame Anlage versorgt werden und mit Messgeräten ausgestattet sind. Für ein Zweifamilienhaus greift es also nicht.

Die Energiekosten werden nach § 10 HeizKG aufgeteilt:

AnteilBandbreiteohne Vereinbarung
nach gemessenem Verbrauch55 bis 85 Prozent70 Prozent
nach beheizbarer NutzflächeRest30 Prozent

Eine abweichende Aufteilung innerhalb der Bandbreite ist möglich, verlangt aber die einstimmige schriftliche Zustimmung aller Beteiligten. In der Praxis bleibt es deshalb meist bei 70 zu 30.

Für Kälte gelten strengere Werte: mindestens 80 Prozent nach Verbrauch, mangels Vereinbarung 90 zu 10.

Was das fürs Sparen bedeutet

Ein Rechenbeispiel. In einem Haus mit 1.000 Quadratmetern beheizbarer Fläche fallen 30.000 Euro Energiekosten an. Eine Wohnung mit 100 Quadratmetern trägt zehn Prozent der Fläche.

  • Flächenanteil (30 Prozent von 30.000 Euro): 9.000 Euro insgesamt, davon zehn Prozent - 900 Euro, unabhängig vom Verbrauch
  • Verbrauchsanteil (70 Prozent): 21.000 Euro, verteilt nach tatsächlichem Verbrauch

Bei durchschnittlichem Verbrauch entfallen darauf ebenfalls zehn Prozent, also 2.100 Euro. Die Jahresrechnung beträgt damit 3.000 Euro.

Wird der Verbrauch halbiert, sinkt nur der zweite Posten auf 1.050 Euro. Die Rechnung liegt dann bei 1.950 Euro - eine Ersparnis von 35 Prozent, nicht von 50.

Das ist kein Fehler im System, sondern Absicht: Der Fixanteil deckt Verluste der Anlage und der Leitungen ab, die auch bei ungenutzten Wohnungen entstehen. Für die eigene Erwartung ist der Unterschied trotzdem erheblich.

Fristen, die man kennen sollte

Drei Fristen entscheiden über Geld:

  • Abrechnung: Der Abrechnende hat nach Ende jeder Abrechnungsperiode sechs Monate Zeit, die Abrechnung zu legen
  • Einsicht: Die Unterlagen und Belege sind mindestens vier Wochen zur Einsicht bereitzuhalten
  • Einwendung: Beanstandungen sind binnen sechs Monaten ab Zugang schriftlich zu erheben - danach wird die Abrechnung bindend

Die letzte Frist ist die wichtigste und wird am häufigsten versäumt. Wer eine auffällige Abrechnung liegen lässt und erst im Folgejahr nachfragt, hat den Einwand verloren, selbst wenn er berechtigt gewesen wäre.

Praktisch heißt das: Abrechnung bei Erhalt kurz prüfen - Verbrauchswerte mit dem Vorjahr vergleichen, Ablesewerte gegen den eigenen Zähler halten, Aufteilungsschlüssel kontrollieren. Bei Auffälligkeiten Einsicht in die Belege verlangen und den Einwand schriftlich erheben, nicht telefonisch.

Die Förderlage 2026

Für den Tausch einer fossilen Heizung gab es zwei Bundesschienen. Beide sind derzeit geschlossen:

  • Kesseltausch im Ein- und Zweifamilienhaus: Die Fördermittel sind ausgeschöpft, eine neue Registrierung oder Antragstellung ist nicht möglich
  • Sauber Heizen für Alle für einkommensschwache Haushalte: Registrierungen sind ebenfalls nicht mehr möglich. Wer sich vor der Schließung registriert hat, kann den Antrag noch einbringen und hat danach neun Monate Zeit für die Umsetzung

Angekündigt ist eine Fortführung; Näheres soll auf den Seiten der Umweltförderung veröffentlicht werden. Wer den Tausch plant, sollte das im Auge behalten, statt auf gut Glück zu bestellen.

Bei „Sauber Heizen für Alle” wird die soziale Bedürftigkeit übrigens nicht über eine eigene Einkommensprüfung nachgewiesen, sondern über bestehende Bescheide: Sozialhilfe, Befreiung vom ORF-Beitrag oder Bezug einer Wohnbeihilfe genügen. Wer eines davon hat, sollte die Förderschiene im Blick behalten.

Zuschüsse der Länder

Unabhängig vom Bund gewähren alle neun Bundesländer eigene Heizkostenzuschüsse - mit unterschiedlichen Beträgen, Einkommensgrenzen und Antragsfristen. Sie zielen nicht auf den Heizungstausch, sondern auf die laufenden Kosten.

Die Fristen sind dabei der häufigste Ablehnungsgrund, weil sie je Land verschieden liegen und teils schon im Frühjahr enden. Welches Land was zahlt und bis wann, steht im Vergleich der Landesmodelle.

Woraus sich der Preis zusammensetzt

Was ein Haushalt zahlt, hängt nicht nur vom Energiepreis ab. Bei leitungsgebundener Energie kommen Netzentgelte sowie Steuern und Abgaben dazu, die zusammen einen erheblichen Teil der Rechnung ausmachen und vom Anbieterwechsel unberührt bleiben.

Ein Wechsel wirkt daher nur auf den Energieanteil. Aktuelle Preise und einen Anbietervergleich stellt die Regulierungsbehörde E-Control über ihren Tarifkalkulator bereit - dort lassen sich die Angebote mit dem eigenen Jahresverbrauch durchrechnen, was aussagekräftiger ist als jeder Durchschnittswert.

Quellen

  • Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG) - Geltungsbereich für Gebäude mit mindestens vier Nutzungsobjekten (§ 1), Aufteilung der Energiekosten mit mindestens 55 und höchstens 85 Prozent nach Verbrauch für Wärme und mindestens 80 Prozent für Kälte (§ 10), Aufteilung von 70 zu 30 beziehungsweise 90 zu 10 mangels einstimmiger Vereinbarung (§ 13 Abs. 3)
  • AK Oberösterreich: FAQ zur Heizkostenabrechnung - Geltung ab vier Nutzungsobjekten mit Messgeräten, Abrechnungsfrist von sechs Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode, Einsichtsrecht in Abrechnung und Belege für mindestens vier Wochen, schriftliche Einwendung binnen sechs Monaten, sonst wird die Abrechnung bindend
  • Umweltförderung: Kesseltausch im Ein- und Zweifamilienhaus - Ausschöpfung der Fördermittel, derzeit keine Registrierung oder Antragstellung möglich, geförderte Systeme Nah- und Fernwärmeanschluss, Holzzentralheizung und Wärmepumpe, Antragsberechtigung von Eigentümern, Bauberechtigten und Mietern
  • Umweltförderung: Sauber Heizen für Alle 2026 - keine Registrierungen mehr möglich, Einreichung nur für bereits Registrierte, Nachweis der sozialen Bedürftigkeit über Sozialhilfe, Befreiung vom ORF-Beitrag oder Wohnbeihilfe, Ablauf in drei Schritten mit Energieberatung und neun Monaten Umsetzungsfrist

Stand der Angaben: 2. September 2026. Zur Fortführung der Bundesförderung lagen zu diesem Zeitpunkt keine Termine vor.

Häufig gestellte Fragen

Wie werden Heizkosten aufgeteilt?

Zwischen 55 und 85 Prozent nach dem gemessenen Verbrauch, der Rest nach der beheizbaren Nutzfläche. Kommt keine einstimmige Vereinbarung zustande, gilt eine Aufteilung von 70 zu 30.

Für welche Gebäude gilt das Heizkostenabrechnungsgesetz?

Für Gebäude mit mindestens vier Nutzungsobjekten, die über eine gemeinsame Anlage versorgt werden und über Messgeräte verfügen.

Wie lange kann ich die Abrechnung beanstanden?

Sechs Monate ab Zugang, schriftlich. Danach wird die Abrechnung bindend, auch wenn sie fehlerhaft war.

Wann muss abgerechnet werden?

Innerhalb von sechs Monaten nach Ende der jeweiligen Abrechnungsperiode. Die Unterlagen sind mindestens vier Wochen zur Einsicht bereitzuhalten.

Gibt es 2026 noch Förderung für den Heizungstausch?

Derzeit nicht. Die Mittel der Sanierungsoffensive sind ausgeschöpft, neue Registrierungen sind nicht möglich. Wer sich vor der Schließung registriert hat, kann noch einreichen.

Wie viel spare ich, wenn ich den Verbrauch halbiere?

Nicht die Hälfte. Da rund 30 Prozent der Kosten an der Fläche hängen, sinkt die Rechnung bei halbiertem Verbrauch um etwa 35 Prozent.