Kirchenaustritt Österreich 2026: Ablauf & Kosten

Kirchenaustritt Österreich 2026: Ablauf, Kosten, Ersparnis beim Kirchenbeitrag und Auswirkungen. Schritt für Schritt erklärt.

Aktualisiert: 03. April 2026 10 Min. Lesezeit

Kirchenaustritt in Österreich 2026: Ablauf, Kosten und Auswirkungen

Der Kirchenaustritt ist in Österreich ein Grundrecht, das im Gesetz über die interkonfessionellen Verhältnisse verankert ist. Jedes Jahr treten in Österreich zehntausende Menschen aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft aus — die Gründe sind vielfältig: finanzielle Überlegungen, persönliche Glaubensentwicklung oder Kritik an der Institution.

Warum treten Menschen aus der Kirche aus?

Die Gründe für einen Kirchenaustritt sind individuell und vielfältig:

  • Finanzielle Gründe: Der Kirchenbeitrag belastet das Budget, und viele sehen keinen Gegenwert für die Zahlung.
  • Glaubensentwicklung: Veränderte persönliche Überzeugungen, Agnostizismus oder Atheismus.
  • Institutionskritik: Skandale, mangelnde Reformbereitschaft oder Unzufriedenheit mit der Kirchenpolitik.
  • Desinteresse: Kein Bezug mehr zu kirchlichen Ritualen und Angeboten.
  • Grundsätzliche Überzeugung: Trennung von Staat und Kirche als persönliches Anliegen.

Unabhängig von den Gründen ist der Kirchenaustritt ein Recht, das ohne Angabe von Gründen ausgeübt werden kann.

Der Kirchenbeitrag in Österreich

Bevor wir den Ablauf des Austritts erklären, ist es wichtig, den Kirchenbeitrag zu verstehen, der der häufigste finanzielle Anlass für einen Austritt ist.

Wie wird der Kirchenbeitrag berechnet?

Der Kirchenbeitrag wird von der jeweiligen Religionsgemeinschaft erhoben — in Österreich betrifft das vor allem die römisch-katholische Kirche und die evangelische Kirche. Die Berechnung basiert auf dem Einkommen:

Römisch-katholische Kirche:

  • Bemessungsgrundlage: Bruttojahreseinkommen abzüglich Sozialversicherungsbeiträge und bestimmter Freibeträge.
  • Beitragssatz: Ca. 1,1 % der Bemessungsgrundlage.
  • Mindestbeitrag: Ca. 100 Euro pro Jahr (variiert nach Diözese).
  • Absetzbeträge: Für Kinder, Alleinverdiener und niedrige Einkommen gibt es Reduktionen.

Evangelische Kirche:

  • Ähnliches System, Beitragssatz ca. 1,5 % der Bemessungsgrundlage.

Rechenbeispiel Kirchenbeitrag

Angenommen, du hast ein Bruttojahreseinkommen von 45.000 Euro:

  • Sozialversicherungsbeiträge: Ca. 8.100 Euro
  • Bemessungsgrundlage: Ca. 36.900 Euro
  • Kirchenbeitrag (kath., ca. 1,1 %): Ca. 406 Euro pro Jahr
  • Kirchenbeitrag (evang., ca. 1,5 %): Ca. 554 Euro pro Jahr

Steuerliche Absetzbarkeit

Der Kirchenbeitrag ist als Sonderausgabe in der Einkommensteuererklärung absetzbar — allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von 400 Euro pro Jahr. Bei einem Grenzsteuersatz von 40 % (Einkommen zwischen 36.458 und 70.365 Euro, Steuerstufen 2026) ergibt sich eine Steuerersparnis von maximal 160 Euro.

Das bedeutet: Der effektive Kirchenbeitrag nach Steuerersparnis ist geringer als der Bruttobetrag. Beim Austritt entfällt aber auch die Steuerersparnis. Die tatsächliche Ersparnis durch den Austritt berechnet sich daher so:

  • Kirchenbeitrag brutto: 406 Euro
  • Steuerersparnis (400 x 40 %): 160 Euro
  • Effektive Ersparnis durch Austritt: 406 - 160 = 246 Euro pro Jahr

Bei höheren Einkommen und entsprechend höheren Kirchenbeiträgen ist die Ersparnis grösser, da der Höchstbetrag von 400 Euro schnell erreicht wird.

Ablauf des Kirchenaustritts: Schritt für Schritt

Schritt 1: Zuständige Behörde ermitteln

Der Kirchenaustritt wird nicht bei der Kirche selbst erklärt, sondern bei einer staatlichen Behörde:

  • Bezirkshauptmannschaft (BH): In Bezirken ausserhalb von Statutarstädten.
  • Magistrat: In Statutarstädten (Wien, Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck, Klagenfurt, etc.).
  • Gemeindeamt: In manchen Gemeinden ebenfalls möglich.

In Wien ist das Magistratische Bezirksamt des Wohnbezirks zuständig.

Schritt 2: Persönlich vorsprechen oder schriftlich erklären

Der Kirchenaustritt kann auf zwei Wegen erfolgen:

Persönlich bei der Behörde

  1. Gehe zur zuständigen BH, zum Magistrat oder Gemeindeamt.
  2. Bringe einen gültigen Lichtbildausweis mit (Reisepass, Personalausweis oder Führerschein).
  3. Erkläre gegenüber dem Beamten oder der Beamtin, dass du aus der Kirche austreten möchtest.
  4. Unterschreibe die Austrittserklärung.
  5. Du erhältst eine Bestätigung über den Austritt.

Der gesamte Vorgang dauert in der Regel nur wenige Minuten.

Schriftlich per Post oder E-Mail

In vielen Fällen ist der Austritt auch schriftlich möglich:

  1. Verfasse ein formloses Schreiben mit folgenden Angaben:
    • Vor- und Nachname
    • Geburtsdatum
    • Wohnadresse
    • Religionsgemeinschaft, aus der du austreten möchtest
    • Klarer Satz: “Ich erkläre hiermit meinen Austritt aus der [Religionsgemeinschaft].”
    • Datum und Unterschrift
  2. Lege eine Kopie deines Lichtbildausweises bei.
  3. Sende das Schreiben per Post (eingeschrieben empfohlen) oder per E-Mail an die zuständige Behörde.

Einige Behörden akzeptieren auch den Austritt über das digitale Amt (oesterreich.gv.at) — prüfe die aktuelle Verfügbarkeit auf der Website deiner Gemeinde oder BH.

Schritt 3: Bestätigung erhalten

Die Behörde bestätigt den Austritt schriftlich. Diese Bestätigung solltest du aufbewahren, da sie als Nachweis dient — unter anderem gegenüber der bisherigen Religionsgemeinschaft, falls diese weiterhin Kirchenbeitrag einfordert.

Schritt 4: Kirchenbeitragsstelle informieren

In der Regel wird die Religionsgemeinschaft von der Behörde automatisch über den Austritt informiert. Es empfiehlt sich aber, die Kirchenbeitragsstelle zusätzlich selbst zu kontaktieren und eine Bestätigung zu verlangen, dass keine weiteren Beiträge erhoben werden.

Achtung: Der Kirchenbeitrag ist bis zum Tag des Austritts anteilig geschuldet. Bereits bezahlte Beiträge für den Rest des Jahres werden in der Regel nicht rückerstattet.

Kosten des Kirchenaustritts

Der Kirchenaustritt bei der Behörde ist gebührenfrei. Es fallen keine Verwaltungsgebühren, Stempel- oder sonstige Kosten an. Das ist gesetzlich so vorgesehen, da der Austritt ein Grundrecht ist.

Einzige Kosten, die entstehen können:

  • Porto für den eingeschriebenen Brief (falls schriftlich per Post)
  • Fahrtkosten zur Behörde (falls persönlich)

Wann wird der Austritt wirksam?

Der Kirchenaustritt wird mit dem Tag der Erklärung bei der Behörde wirksam. Er gilt ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung — nicht erst ab Eingang bei der Kirche oder ab einem bestimmten Stichtag.

Fristen

Es gibt keine Wartefrist oder Bedenkzeit. Der Austritt ist sofort und unwiderruflich wirksam (es sei denn, du trittst später wieder ein).

Finanzielle Auswirkungen

Ersparnis beim Kirchenbeitrag

Die Ersparnis hängt vom Einkommen ab. Hier einige Beispiele für die römisch-katholische Kirche:

BruttojahreseinkommenKirchenbeitrag (ca.)Steuerersparnis (Sonderausgabe)Netto-Ersparnis durch Austritt
25.000 EuroCa. 185 EuroCa. 56 Euro (30 %)Ca. 129 Euro
35.000 EuroCa. 296 EuroCa. 119 Euro (40 %)Ca. 177 Euro
45.000 EuroCa. 406 EuroCa. 160 Euro (40 %)Ca. 246 Euro
60.000 EuroCa. 572 EuroCa. 160 Euro (40 %)Ca. 412 Euro
80.000 EuroCa. 792 EuroCa. 160 Euro (48 %)Ca. 632 Euro

Hinweis: Die Steuerersparnis ist auf den Höchstbetrag von 400 Euro Sonderausgaben gedeckelt. Ab einem Kirchenbeitrag von über 400 Euro profitierst du steuerlich nicht mehr vom Mehrbetrag.

Auswirkungen auf die Steuererklärung

Nach dem Austritt entfällt der Sonderausgabenabzug für den Kirchenbeitrag. Das bedeutet, dass deine Steuerlast im Austritts-Folgejahr geringfügig steigt (um maximal 160 bis 192 Euro, je nach Grenzsteuersatz). Unter dem Strich sparst du aber deutlich, da der wegfallende Kirchenbeitrag die entfallende Steuerersparnis übersteigt.

Offene Kirchenbeitragsforderungen

Wenn du zum Zeitpunkt des Austritts noch offene Kirchenbeitragsforderungen hast, bleiben diese bestehen. Die Kirche kann den Kirchenbeitrag für die Zeit vor dem Austritt einfordern — im Extremfall auch gerichtlich. Es empfiehlt sich, offene Beiträge vor oder zeitnah zum Austritt zu begleichen.

Auswirkungen auf kirchliche Leistungen

Der Kirchenaustritt hat Konsequenzen für die Inanspruchnahme kirchlicher Leistungen und Sakramente.

Sakramente und kirchliche Feiern

  • Kirchliche Trauung: Nach dem Austritt grundsätzlich nicht mehr möglich.
  • Kirchliches Begräbnis: Kann verweigert werden, die Praxis ist aber je nach Pfarre unterschiedlich.
  • Taufe eigener Kinder: Eingeschränkt möglich, die Entscheidung liegt bei der Pfarre.
  • Taufpatenschaft: Nicht mehr möglich als Patin oder Pate.
  • Firmung: Nicht mehr möglich.
  • Kommunion: Formal ausgeschlossen.

Arbeitsrechtliche Auswirkungen

  • Kirchliche Arbeitgeber: Wer bei einem kirchlichen Arbeitgeber (z. B. Caritas, Diakonie, kirchliche Schulen) beschäftigt ist, sollte vor dem Austritt prüfen, ob der Arbeitsvertrag eine Kirchenmitgliedschaft voraussetzt. In manchen Fällen kann der Austritt arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
  • Religionsunterricht: Lehrkräfte für den Religionsunterricht benötigen die Missio Canonica (katholisch) oder eine vergleichbare Beauftragung. Der Austritt beendet diese.

Schulischer Religionsunterricht

Kinder, die nach dem Austritt keiner Religionsgemeinschaft angehören, sind automatisch vom Religionsunterricht abgemeldet. Stattdessen gibt es je nach Schule den Ethikunterricht als Pflichtfach.

Kirchenaustritt für Kinder und Jugendliche

Unter 14 Jahren

Kinder unter 14 Jahren können nicht selbst aus der Kirche austreten. Der Austritt muss von den Erziehungsberechtigten erklärt werden. Bei gemeinsamer Obsorge müssen beide Elternteile zustimmen.

14 bis 17 Jahre

Ab dem 14. Lebensjahr ist die sogenannte Religionsmündigkeit gegeben. Der Jugendliche kann den Kirchenaustritt selbstständig erklären, ohne Zustimmung der Eltern.

Ab 18 Jahren

Volle Entscheidungsfreiheit. Der Austritt erfolgt wie bei Erwachsenen.

Wiedereintritt in die Kirche

Ein Wiedereintritt ist jederzeit möglich. Er erfolgt aber nicht über die staatliche Behörde, sondern direkt über die jeweilige Religionsgemeinschaft.

Katholische Kirche

  • Kontaktaufnahme mit der zuständigen Pfarre
  • Gespräch mit dem Pfarrer
  • Gegebenenfalls Vorbereitungszeit oder Glaubenskurs
  • Formale Wiederaufnahme

Evangelische Kirche

  • Kontakt mit der evangelischen Pfarrgemeinde
  • Gespräch und eventuell Kursbesuch
  • Wiederaufnahme oder Übertritt

Andere Religionsgemeinschaften

Jede Religionsgemeinschaft hat eigene Regeln für den Beitritt oder Wiedereintritt. Informiere dich direkt bei der jeweiligen Gemeinschaft.

Kirchenaustritt und Datenschutz

Die Behörde meldet den Austritt an die betroffene Religionsgemeinschaft. Diese ist verpflichtet, die personenbezogenen Daten des ausgetretenen Mitglieds gemäss DSGVO zu behandeln. Du hast das Recht auf:

  • Auskunft: Welche Daten über dich gespeichert sind.
  • Löschung: Du kannst die Löschung deiner Daten verlangen, sofern keine Aufbewahrungspflichten entgegenstehen (z. B. Taufregister, das als historisches Dokument geführt wird).
  • Widerspruch: Gegen die Verwendung deiner Daten für Werbezwecke (z. B. Kirchenbriefe).

Praxistipp: Nach dem Austritt empfiehlt es sich, der Kirchenbeitragsstelle und der Pfarre schriftlich mitzuteilen, dass du keine weitere Korrespondenz wünschst.

Kirchenaustritt und Versicherungen

Ein Aspekt, der selten thematisiert wird, aber relevant sein kann: Der Kirchenaustritt hat in der Regel keine Auswirkungen auf bestehende Versicherungen. Kirchliche Zusatzversicherungen oder Sterbeversicherungen, die über die Kirche abgeschlossen wurden, sollten aber geprüft werden:

  • Krankenversicherung: Kein Zusammenhang mit der Kirchenmitgliedschaft. Die gesetzliche Krankenversicherung (ÖGK, SVS) ist unabhängig vom Religionsbekenntnis.
  • Lebens- und Unfallversicherung: Kein Zusammenhang.
  • Kirchliche Sterbeversicherungen: Manche Diözesen bieten Sterbeversicherungen an. Prüfe, ob dein Versicherungsschutz an die Mitgliedschaft gebunden ist.

Psychologische und soziale Aspekte

Der Kirchenaustritt kann auch psychologische und soziale Auswirkungen haben, die über die finanziellen Überlegungen hinausgehen:

  • Soziales Netzwerk: Wer in einer aktiven Pfarrgemeinde engagiert ist, verliert möglicherweise den Zugang zu Gemeinschaftsaktivitäten, Chören, Gruppenreisen und sozialen Kontakten.
  • Familiäre Spannungen: In traditionell religiösen Familien kann der Kirchenaustritt zu Konflikten führen, insbesondere wenn Grosseltern oder Eltern dies als Affront empfinden.
  • Sinnsuche und Identität: Für manche Menschen ist der Austritt ein bewusster Schritt in der persönlichen Entwicklung, der mit einer Neuorientierung der eigenen Wertvorstellungen einhergeht.
  • Gemeinschaftsalternativen: Viele ehemalige Kirchenmitglieder finden in säkularen Vereinen, Nachbarschaftsinitiativen oder philosophischen Gruppen neue Gemeinschaften.
  • Feiertage und Rituale: Religiöse Feiertage (Weihnachten, Ostern) und Rituale (Taufe, Kommunion, Firmung) haben oft auch eine kulturelle Bedeutung, die unabhängig von der Kirchenmitgliedschaft bestehen bleibt. Die gesetzlichen Feiertage gelten selbstverständlich für alle, unabhängig vom Religionsbekenntnis.

Kirchenaustritt und Testament/Erbrecht

Der Kirchenaustritt hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf das Erbrecht. Du kannst weiterhin erben und vererben, unabhängig von deinem Religionsbekenntnis. Allerdings:

  • Testamentarische Verfügungen: Wenn ein Testament Zuwendungen an kirchliche Institutionen vorsieht (z. B. “Mein Vermögen geht an die Pfarre XY”), bleiben diese auch nach einem Austritt gültig, sofern das Testament nicht geändert wird.
  • Kirchliche Begräbniskosten: Falls du ein kirchliches Begräbnis wünschst (was nach dem Austritt nicht selbstverständlich ist), können die Kosten höher sein als für Mitglieder.
  • Bestattungsvorsorge: Nach dem Austritt empfiehlt es sich, die eigenen Bestattungswünsche schriftlich festzuhalten, damit Angehörige Bescheid wissen.

Kirchenaustritt und Schule

Religionsunterricht

Kinder, die nach dem Austritt keiner gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft (mehr) angehören, sind automatisch vom Religionsunterricht abgemeldet. Seit dem Schuljahr 2021/22 ist der Ethikunterricht als Pflichtfach für alle Schülerinnen und Schüler eingeführt, die keinen Religionsunterricht besuchen (ab der 9. Schulstufe, mittlerweile auf weitere Schulstufen ausgedehnt).

Katholische Privatschulen

Der Besuch einer katholischen Privatschule ist nach dem Kirchenaustritt grundsätzlich weiterhin möglich. Die Aufnahmebedingungen legt die jeweilige Schule fest. In der Praxis werden Kinder nicht wegen des Austritts der Eltern abgewiesen, allerdings kann der Religionsunterricht (als Pflichtfach der Schule) verpflichtend sein.

Kirchenaustritt im internationalen Vergleich

Das österreichische System unterscheidet sich deutlich von anderen Ländern:

  • Deutschland: Ähnliches System wie Österreich, aber der Kirchenaustritt erfolgt beim Standesamt oder Amtsgericht und kostet je nach Bundesland 20 bis 35 Euro. Die Kirchensteuer wird direkt vom Gehalt einbehalten (Lohnsteuerverfahren).
  • Schweiz: Kantonal unterschiedlich. In den meisten Kantonen ist der Austritt gebührenfrei und erfolgt schriftlich.
  • Italien: Kein formeller Kirchenaustritt nötig, aber das “Otto per Mille” (0,8 % der Einkommensteuer) wird auch ohne Kirchenmitgliedschaft an Religionsgemeinschaften oder den Staat verteilt.
  • Skandinavien: In einigen Ländern (Schweden, Finnland) gibt es eine Kirchensteuer, die über das Steuersystem eingezogen wird. Der Austritt ist einfach.
  • USA, UK: Keine Kirchensteuer. Die Finanzierung erfolgt über freiwillige Spenden. Ein formeller Austritt ist daher finanziell irrelevant.

Der österreichische Weg — Austritt bei der Behörde, gebührenfrei, sofort wirksam — ist im internationalen Vergleich einer der unkompliziertesten.

Sonderfall: Austritt aus anderen Religionsgemeinschaften

Das Recht auf Kirchenaustritt gilt nicht nur für die katholische und evangelische Kirche, sondern für alle gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Österreich:

  • Römisch-katholische Kirche
  • Evangelische Kirche A.B. und H.B.
  • Altkatholische Kirche
  • Orthodoxe Kirchen (griechisch, serbisch, rumänisch, russisch, etc.)
  • Islamische Glaubensgemeinschaft (IGGÖ)
  • Israelitische Religionsgesellschaft
  • Buddhistische Religionsgesellschaft
  • Zeugen Jehovas
  • und weitere anerkannte Gemeinschaften

Der Ablauf ist für alle Gemeinschaften identisch: Erklärung bei der zuständigen Behörde.

Checkliste: So gehst du den Kirchenaustritt an

Hier eine praktische Schritt-für-Schritt-Checkliste für den Kirchenaustritt:

  1. Informiere dich: Lies diesen Ratgeber und kläre alle offenen Fragen.
  2. Kirchenbeitragshöhe ermitteln: Prüfe deinen aktuellen Kirchenbeitrag und die mögliche Ersparnis (unter Berücksichtigung der entfallenden Steuerabsetzbarkeit).
  3. Offene Beiträge klären: Prüfe, ob du offene Kirchenbeitragsforderungen hast, und begleiche diese.
  4. Auswirkungen abwägen: Überlege, ob du in näherer Zukunft kirchliche Leistungen (Trauung, Taufpatenschaft) in Anspruch nehmen möchtest.
  5. Arbeitsrechtliche Prüfung: Falls du bei einem kirchlichen Arbeitgeber beschäftigt bist, prüfe deinen Arbeitsvertrag.
  6. Zuständige Behörde ermitteln: BH, Magistrat oder Gemeindeamt deines Wohnbezirks.
  7. Ausweis mitnehmen: Gültiger Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein).
  8. Austrittserklärung abgeben: Persönlich oder schriftlich (per Post, E-Mail oder online — je nach Behörde).
  9. Bestätigung aufbewahren: Die schriftliche Bestätigung des Austritts sorgfältig aufbewahren.
  10. Kirchenbeitragsstelle informieren: Sicherheitshalber direkt kontaktieren und Bestätigung verlangen, dass keine weiteren Beiträge erhoben werden.
  11. Steuererklärung anpassen: Im Folgejahr den Kirchenbeitrag nicht mehr als Sonderausgabe angeben (oder nur den anteiligen Betrag für die Monate vor dem Austritt).

Der Kirchenbeitrag im Detail: Wie wird er berechnet?

Da der Kirchenbeitrag der häufigste finanzielle Grund für den Austritt ist, lohnt sich ein genauerer Blick auf die Berechnung.

Berechnungsgrundlage (katholische Kirche)

Die Bemessungsgrundlage für den Kirchenbeitrag der römisch-katholischen Kirche ist das Einkommen (nicht der Umsatz bei Selbstständigen), und zwar:

  • Bruttojahreseinkommen aus unselbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Pensionseinkünfte

Abzüge von der Bemessungsgrundlage:

  • Sozialversicherungsbeiträge
  • Werbungskosten (bei unselbstständig Erwerbstätigen)
  • Sonderausgaben und aussergewöhnliche Belastungen (teilweise)
  • Freibeträge für Kinder und Alleinverdiener

Beitragssätze und Mindestbeiträge

  • Katholische Kirche: Ca. 1,1 % der Bemessungsgrundlage. Der Mindestbeitrag variiert je nach Diözese (typischerweise 50 bis 100 Euro/Jahr).
  • Evangelische Kirche A.B./H.B.: Ca. 1,5 % der Bemessungsgrundlage. Tendenziell höher als bei der katholischen Kirche.
  • Andere Religionsgemeinschaften: Eigene Beitragsordnungen mit unterschiedlichen Sätzen.

Beitragsbefreiung und Reduktion

Auch ohne Austritt gibt es Möglichkeiten, den Kirchenbeitrag zu reduzieren:

  • Einkommensnachweis: Reiche einen aktuellen Einkommensnachweis ein, wenn dein Einkommen gesunken ist.
  • Ermässigung bei geringem Einkommen: Die Kirchenbeitragsstellen gewähren bei nachweislich niedrigem Einkommen (z. B. Studium, Karenz, Arbeitslosigkeit) Reduktionen oder Befreiungen.
  • Antrag auf Reduktion: Stelle formlos einen Antrag bei der Kirchenbeitragsstelle mit Begründung und Einkommensnachweis.
  • Ratenzahlung: Bei hohen Nachforderungen ist eine Ratenzahlung meist möglich.

Häufige Irrtümer

”Ich muss der Kirche Gründe nennen”

Falsch. Der Austritt erfordert keine Begründung. Die Erklärung bei der Behörde genügt.

”Der Austritt kostet etwas”

Falsch. Der Kirchenaustritt bei der Behörde ist gebührenfrei.

”Die Kirche kann den Austritt ablehnen”

Falsch. Die Kirche hat kein Mitspracherecht. Der Austritt wird von der staatlichen Behörde entgegengenommen und ist sofort wirksam.

”Nach dem Austritt werde ich automatisch konfessionslos”

Richtig. Nach dem Austritt bist du “ohne religiöses Bekenntnis” (o.B.). Du kannst aber jederzeit einer anderen Religionsgemeinschaft beitreten.

”Ich muss persönlich erscheinen”

Nicht unbedingt. Viele Behörden akzeptieren auch den schriftlichen Austritt per Post. Die Praxis variiert aber je nach Behörde.

Statistiken zum Kirchenaustritt in Österreich

Die Zahl der Kirchenaustritte in Österreich ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Allein aus der katholischen Kirche treten jährlich rund 70.000 bis 90.000 Personen aus. Die evangelische Kirche verzeichnet proportional ähnliche Austrittszahlen. Als Folge sinkt der Anteil der Kirchenmitglieder an der Gesamtbevölkerung stetig.

Der Kirchenaustritt in Österreich ist ein einfacher, gebührenfreier Vorgang, der innerhalb weniger Minuten bei der Bezirkshauptmannschaft oder dem Magistrat erledigt werden kann. Die finanzielle Ersparnis beim Kirchenbeitrag ist je nach Einkommen spürbar und liegt typischerweise zwischen 100 und 600 Euro pro Jahr. Bedenke aber auch die Auswirkungen auf kirchliche Leistungen (Trauung, Begräbnis, Taufpatenschaft) und eventuelle arbeitsrechtliche Konsequenzen bei kirchlichen Arbeitgebern. Wer sich sicher ist, kann den Austritt unkompliziert und schnell vollziehen.

  • Bei konkreten Fragen wende dich an die zuständige Behörde oder einen Steuerberater.*

Weiterführende Artikel

Häufig gestellte Fragen

Wie trete ich in Österreich aus der Kirche aus?

Der Kirchenaustritt erfolgt durch schriftliche Erklärung bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (BH), dem Magistrat oder der Gemeinde. Du benötigst einen gültigen Lichtbildausweis. Der Austritt ist gebührenfrei und wird sofort wirksam.

Wie viel spare ich durch den Kirchenaustritt?

Der Kirchenbeitrag beträgt typischerweise 1 bis 1,5 % des Einkommens (nach Abzug bestimmter Freibeträge). Je nach Einkommen sparst du 100 bis 600 Euro pro Jahr. Als Sonderausgabe ist der Kirchenbeitrag bis 400 Euro steuerlich absetzbar.

Kann ich nach dem Kirchenaustritt wieder eintreten?

Ja, ein Wiedereintritt ist jederzeit möglich. Er erfolgt über die jeweilige Religionsgemeinschaft (z. B. die zuständige Pfarre), nicht über die Behörde. Die konkreten Voraussetzungen legt die Religionsgemeinschaft fest.

Kann ich kirchlich heiraten, wenn ich ausgetreten bin?

Nein, nach dem Kirchenaustritt ist eine kirchliche Trauung grundsätzlich nicht mehr möglich. Auch die Taufe eigener Kinder kann eingeschränkt sein, ebenso die Übernahme einer Taufpatenschaft.

Rf
Redaktion finanzinfo.at

Chefredakteur finanzinfo.at

Martin Höllinger ist Finanzjournalist und Gründer von finanzinfo.at. Er ist spezialisiert auf österreichisches Steuerrecht, Geldanlage und Finanzvergleiche.