Kirchenaustritt in Österreich: Ablauf, Kosten und Kirchenbeitrag
Der Austritt läuft über die Bezirksbehörde und ist online gratis. Wie sich der Kirchenbeitrag von 1,1 Prozent berechnet und was absetzbar bleibt.
Der Kirchenaustritt wird nicht bei der Pfarre erklärt, sondern bei der Bezirksbehörde - und in Wien ist er über das Online-Formular kostenlos. Wirksam wird er, sobald die Behörde die Erklärung mit gültigem Nachweis erhält.
Die finanzielle Seite ist weniger eindeutig, als sie wirkt: Der Kirchenbeitrag von 1,1 Prozent ist zwar spürbar, davon lassen sich aber bis zu 600 Euro jährlich steuerlich absetzen.
Wo und wie der Austritt erklärt wird
Zuständig sind die Bezirkshauptmannschaft, in Statutarstädten der Magistrat und in Wien das Magistratische Bezirksamt. Die Behörde leitet die Erklärung an die Religionsgemeinschaft weiter.
Mitzubringen sind:
- ein amtlicher Lichtbildausweis - er entfällt bei Nutzung von ID Austria
- ein Mitgliedschaftsnachweis, etwa Taufschein, Trauschein, Firmungs- oder Konfirmationsbestätigung, die Beitragskontonummer oder Zahlungsnachweise
Der zweite Punkt ist der häufigste Stolperstein. Ohne Nachweis der bisherigen Zugehörigkeit kann die Behörde die richtige Religionsgemeinschaft nicht verständigen - und der Austritt wird nicht wirksam.
Möglich sind persönliche, schriftliche und in Wien auch elektronische Erklärung. Eine Frist gibt es nicht, der Austritt ist jederzeit möglich. Nach dem Austritt lautet der Eintrag „o.B.” für ohne Bekenntnis.
Ab 14 Jahren kann man selbst austreten; darunter braucht es die Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
Was der Austritt kostet
Für den Austritt selbst fallen keine Gebühren an. Die Bundesländer dürfen aber eine Verwaltungsabgabe für den Aufwand einheben, weshalb sich die Beträge unterscheiden.
Für Wien:
| Weg | Kosten |
|---|---|
| Online-Formular | kostenlos |
| persönliche Abgabe | 2,10 Euro |
| beglaubigte Kopie zusätzlich | 21,00 Euro |
Wer den Nachweis nicht ohnehin braucht, spart sich die beglaubigte Kopie - sie ist zehnmal so teuer wie der Amtsweg selbst.
Wie sich der Kirchenbeitrag berechnet
Die katholische Kirche hebt 1,1 Prozent der Beitragsgrundlage ein. Das ist im Regelfall das steuerpflichtige Einkommen: bei Lohnsteuerpflichtigen die Jahres-Lohnsteuerbemessungsgrundlage, bei Einkommensteuerpflichtigen das Einkommen laut Bescheid des Vorjahres.
Vom errechneten Betrag wird ein allgemeiner Absetzbetrag von 61 Euro abgezogen.
Dazu kommen Ermäßigungen, deren Höhe die Diözesen festlegen. In Oberösterreich etwa:
| Ermäßigung | Betrag |
|---|---|
| Alleinverdiener oder Alleinerzieher | 44 Euro |
| 1 Kind | 23 Euro |
| 2 Kinder | 45 Euro |
| 3 Kinder | 82 Euro |
| jedes weitere Kind | 37 Euro |
Weitere Ermäßigungen sind auf Antrag möglich, etwa bei Pflege- und Heimkosten, Schulbesuch, Wohnraumbeschaffung, geminderter Erwerbsfähigkeit oder Bestattungskosten. Sie werden nicht automatisch berücksichtigt - wer sie will, muss die Unterlagen vorlegen.
Die Erzdiözese Wien nennt zudem Mindestbeiträge: 126 Euro jährlich für Einkommensteuerpflichtige und 35 Euro für Arbeitnehmer und Pensionisten.
Da Prozentsatz und allgemeiner Absetzbetrag einheitlich sind, die Ermäßigungen und Mindestbeträge aber diözesan festgelegt werden, lohnt bei einer konkreten Berechnung der Blick auf die eigene Diözese.
Die steuerliche Seite
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sind als Sonderausgabe bis 600 Euro jährlich absetzbar. Diese Grenze gilt seit 2024; bis 2023 waren es 400 Euro. Sie gilt pro Person, nicht pro Haushalt.
Einzutragen ist dafür nichts: Inländische Kirchen übermitteln die Beträge seit 2017 direkt elektronisch an die Finanzverwaltung, die sie in der Veranlagung automatisch berücksichtigt. Voraussetzung ist lediglich, dass die Organisation Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum kennt - stimmen diese Daten nicht, findet die Zuordnung nicht statt.
Nur für Beiträge an ausländische Kirchen bleibt der manuelle Weg über das Formular L 1d.
Was das netto bedeutet. Die Absetzbarkeit senkt nicht den Beitrag, sondern die Steuerbemessungsgrundlage. Bei einem Grenzsteuersatz von 40 Prozent bringt ein voll ausgeschöpfter Betrag von 600 Euro also rund 240 Euro Steuerersparnis - die tatsächliche Belastung durch den Kirchenbeitrag liegt entsprechend niedriger als der eingezahlte Betrag. Wie Sonderausgaben grundsätzlich wirken, steht beim Lohnsteuerausgleich.
Was sich sonst ändert
Mit dem Austritt entfällt die Beitragspflicht, zugleich aber der Anspruch auf kirchliche Amtshandlungen wie kirchliche Trauung, Taufe als Pate oder ein kirchliches Begräbnis. Wie die einzelnen Fälle gehandhabt werden, entscheidet die jeweilige Gemeinschaft.
Für die Abrechnung des laufenden Beitrags gilt: Die Diözese rechnet ab dem Wirksamwerden des Austritts ab. Wie genau anteilig verrechnet wird, klärt am besten die Kirchenbeitragsstelle - ein bereits vorgeschriebener Jahresbeitrag ist damit nicht automatisch hinfällig.
Ein Wiedereintritt ist jederzeit möglich und läuft über die Pfarre, nicht über die Behörde.
Quellen
- oesterreich.gv.at: Austritt aus einer Religionsgemeinschaft - Zuständigkeit von Bezirkshauptmannschaft, Magistrat und Magistratischem Bezirksamt, erforderliche Unterlagen mit Lichtbildausweis und Mitgliedschaftsnachweis, Gebührenfreiheit des Austritts selbst bei möglichen landesrechtlichen Verwaltungsabgaben, Eintrag „o.B.” nach dem Austritt
- Stadt Wien: Kirchenaustritt und Religionsaustritt - Erklärung online, persönlich, schriftlich oder per E-Mail, kostenloses Online-Formular gegenüber 2,10 Euro Verwaltungsabgabe bei persönlicher Abgabe und 21 Euro für eine beglaubigte Kopie, Wirksamkeit mit Einlangen der korrekten Erklärung, Austritt ab 14 Jahren beziehungsweise mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, keine Fristen
- Erzdiözese Wien: Beitragsberechnung - Beitragssatz von 1,1 Prozent, allgemeiner Absetzbetrag von 61 Euro, Mindestbeiträge von 126 Euro für Einkommensteuerpflichtige und 35 Euro für Arbeitnehmer und Pensionisten, Ermittlung der Beitragsgrundlage
- Diözese Linz: Berechnungsbeispiel und Ermäßigungen - Ermäßigungen von 44 Euro für Alleinverdiener und Alleinerzieher sowie 23, 45 und 82 Euro für ein, zwei und drei Kinder und 37 Euro je weiterem Kind, zusätzliche Ermäßigungen auf Nachweis
- BMF: Sonderausgaben im Einzelnen - Absetzbarkeit von Kirchenbeiträgen bis 600 Euro jährlich seit 2024 gegenüber 400 Euro bis 2023, Geltung pro Person, automatische elektronische Datenübermittlung inländischer Kirchen, Formular L 1d für ausländische Kirchen
Stand der Angaben: 2. September 2026. Ermäßigungen und Mindestbeiträge legen die Diözesen jeweils selbst fest.
Häufig gestellte Fragen
Wo erkläre ich den Kirchenaustritt?
Bei der Bezirkshauptmannschaft, in Statutarstädten beim Magistrat, in Wien beim Magistratischen Bezirksamt. Nicht bei der Pfarre - die Kirche selbst nimmt den Austritt nicht entgegen.
Was kostet der Austritt?
Für den Austritt selbst fallen keine Gebühren an. Je nach Bundesland kommt eine Verwaltungsabgabe dazu: In Wien ist das Online-Formular gratis, die persönliche Abgabe kostet 2,10 Euro.
Wie hoch ist der Kirchenbeitrag?
Bei der katholischen Kirche 1,1 Prozent der Beitragsgrundlage, also des steuerpflichtigen Einkommens. Davon wird ein allgemeiner Absetzbetrag von 61 Euro abgezogen.
Wie viel Kirchenbeitrag kann ich absetzen?
Bis zu 600 Euro jährlich als Sonderausgabe, seit dem Jahr 2024. Davor lag die Grenze bei 400 Euro. Der Betrag gilt pro Person, nicht pro Haushalt.
Muss ich den Kirchenbeitrag in die Steuererklärung eintragen?
Nein. Inländische Kirchen übermitteln die Beträge seit 2017 direkt elektronisch an das Finanzamt. Nötig ist nur, dass die Organisation Name und Geburtsdatum kennt.
Ab welchem Alter kann ich austreten?
Ab 14 Jahren selbst. Darunter ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten nötig.