Notar in Österreich: Wann er Pflicht ist und was er kostet

Bei Ehevertrag, Erbvertrag und Schenkungsversprechen ist der Notariatsakt zwingend. Wonach sich die Gebühren richten und was im Erbfall anfällt.

Stand: 02. September 2026 8 Min. Lesezeit

Der Gang zum Notar ist in manchen Fällen nicht empfehlenswert, sondern zwingend. Ohne Notariatsakt ist ein Ehevertrag unwirksam, ein Erbvertrag ebenso - und ein Schenkungsversprechen ohne sofortige Übergabe bleibt folgenlos.

Der Notariatsakt macht aus einer privaten Vereinbarung eine öffentliche Urkunde mit besonderer Beweiskraft. Genau darin liegt seine Funktion: Er schützt vor übereilten Zusagen und schafft einen Nachweis, der später schwer zu bestreiten ist.

Wann der Notariatsakt Pflicht ist

RechtsgeschäftWarum
EhevertragSchutz vor übereilten Vermögensdispositionen
Vereinbarung über eheliche Ersparnisse und Ehewohnungdieselbe Schutzfunktion
Erbvertrag zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnernbindende Verfügung über den Nachlass
GmbH-GesellschaftsvertragGründungsakt mit Registerwirkung
Schenkungsversprechen ohne sofortige ÜbergabeSchutz des Geschenkgebers

Der letzte Fall wird am häufigsten übersehen. Wer einen Gegenstand sofort übergibt, braucht keinen Notariatsakt - die Übergabe selbst ersetzt die Form. Wer eine Schenkung nur verspricht, etwa für einen späteren Zeitpunkt, muss den Vertrag als Notariatsakt errichten lassen. Sonst ist das Versprechen nicht durchsetzbar.

Bei der Schenkung einer Liegenschaft ist ohnehin immer ein schriftlicher Vertrag nötig, dazu die Eintragung im Grundbuch.

Ob eine solche Zuwendung dem Finanzamt zu melden ist, richtet sich nach eigenen Regeln - siehe Schenkungsmeldung.

Was der Notar sonst macht

Über die Aktpflicht hinaus umfasst die Tätigkeit:

  • Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften
  • Beurkundungen von Rechtsgeschäften und Erklärungen
  • Vertragserrichtung, etwa bei Liegenschaftskäufen samt Grundbuchseintragung
  • Treuhandschaften, insbesondere die Abwicklung von Kaufpreisen
  • Verlassenschaftsverfahren als Gerichtskommissär im Auftrag des Gerichts

Die letzte Rolle ist eine Besonderheit: Im Verlassenschaftsverfahren wird der Notar nicht von den Erben beauftragt, sondern vom Gericht bestellt. Er handelt dort als dessen verlängerter Arm.

Wonach sich die Kosten richten

Anders als beim Anwalt, wo das Honorar frei vereinbar ist, bindet das Notariatstarifgesetz. Die Gebühr richtet sich nach der Bemessungsgrundlage - also in der Regel dem Wert des Geschäfts - und nach der Art der Leistung.

Für die Beglaubigung einer Unterschrift staffelt § 25 NTG:

Bemessungsgrundlage bisTarif
360 Euro2,80 Euro
730 Euro3,60 Euro
3.630 Euro6,90 Euro

Darüber steigt die Gebühr in Stufen weiter an, gedeckelt bei einer Bemessungsgrundlage von 726.730 Euro. Für die zweite und jede weitere gleichzeitig geleistete Unterschrift auf derselben Urkunde fällt nur die halbe Gebühr an - bei Verträgen mit mehreren Beteiligten macht das einen spürbaren Unterschied.

Diese Beträge sind allerdings nicht der Endpreis. Es handelt sich um den reinen Tarifansatz; hinzu kommen Nebenkosten und die Umsatzsteuer. In der Praxis liegt eine einfache Unterschriftsbeglaubigung dadurch bei etwa 25 bis 45 Euro, je nach Bemessungsgrundlage. Wer mit den 2,80 Euro aus dem Gesetzestext rechnet, unterschätzt die Rechnung deutlich.

Bei der Vertragserrichtung bemisst sich die Gebühr nach dem Wert - beim Liegenschaftskauf also nach dem Kaufpreis. Der Tarif ist degressiv gestaltet: Je höher der Wert, desto niedriger der prozentuelle Anteil.

Kosten im Erbfall

Im Verlassenschaftsverfahren fallen zwei Positionen an:

  • die Gerichtsgebühr von fünf Promille des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens jedoch 100 Euro
  • die Gebühr des Gerichtskommissärs, die sich nach dem Wert des Nachlasses und dem Verfahrensumfang richtet und vom Verlassenschaftsgericht festgesetzt wird. Grundlage ist das Gerichtskommissionstarifgesetz

Der Mindestbetrag von 100 Euro gilt seit 1. August 2026; zuvor waren es 95 Euro. Angehoben wurde er mit derselben Verordnung, die die Gerichtsgebühren insgesamt um 5,71 Prozent erhöht hat.

Kommen Liegenschaften vor, entstehen zusätzlich Kosten für die Eintragung der Erben im Grundbuch. Stellen die Berechtigten den Antrag nicht selbst, bringt ihn der Gerichtskommissär ein.

Was sich vorab klärt

Da die Gebühr an die Bemessungsgrundlage anknüpft, lässt sie sich vor der Beauftragung meist gut abschätzen. Sinnvoll ist, im Erstkontakt zu fragen:

  • welche Bemessungsgrundlage angesetzt wird
  • welche Nebenkosten und Barauslagen dazukommen, etwa Grundbuchsgebühren und Registereintragungen
  • ob die Leistung überhaupt einen Notariatsakt erfordert oder eine Beglaubigung genügt

Der letzte Punkt spart am meisten. Eine Beglaubigung bestätigt nur die Echtheit der Unterschrift und kostet einen Bruchteil eines Notariatsakts, der den gesamten Inhalt beurkundet.

Quellen

Stand der Angaben: 2. September 2026. Der Endpreis einer Beglaubigung hängt von Nebenkosten und Umsatzsteuer ab und wird vom Notariat auf Anfrage genannt.

Häufig gestellte Fragen

Wann ist ein Notariatsakt zwingend?

Unter anderem bei Eheverträgen, bei Vereinbarungen über eheliche Ersparnisse und die Ehewohnung, bei Erbverträgen, beim GmbH-Gesellschaftsvertrag und bei Schenkungsversprechen ohne sofortige Übergabe.

Warum braucht ein Schenkungsversprechen einen Notariatsakt?

Weil der Geschenkgeber vor übereilten Zusagen geschützt werden soll. Wird die Sache sofort übergeben, ist kein Notariatsakt nötig - fehlt die Übergabe, schon.

Was kostet eine Unterschriftsbeglaubigung?

Der Tarif nach § 25 NTG beginnt bei 2,80 Euro und steigt mit der Bemessungsgrundlage. Das ist der Nettotarif; mit Nebenkosten und Umsatzsteuer liegt der Endpreis in der Praxis bei etwa 25 bis 45 Euro.

Werden mehrere Unterschriften einzeln verrechnet?

Nein. Für die zweite und jede weitere gleichzeitig auf derselben Urkunde geleistete Unterschrift fällt nur die halbe Gebühr an.

Was kostet ein Verlassenschaftsverfahren?

Die Gerichtsgebühr beträgt fünf Promille des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens jedoch 100 Euro. Dazu kommt die Gebühr des Notars als Gerichtskommissär.

Kann ich das Notarhonorar frei verhandeln?

Nur eingeschränkt. Anders als beim Anwalt ist der Notar an das Notariatstarifgesetz gebunden, das die Gebühren nach Bemessungsgrundlage und Leistung festlegt.