ORF-Beitrag: Höhe, Landesabgaben und Befreiung
15,30 Euro im Monat, dazu in vier Bundesländern eine Landesabgabe. Wer befreit werden kann und warum die Einkommensgrenze höher liegt als gedacht.
Der ORF-Beitrag kostet 15,30 Euro im Monat - aber nur in fünf Bundesländern. In den übrigen vier kommt eine Landesabgabe dazu, die den Betrag auf bis zu 20,00 Euro hebt. Über ein Jahr gerechnet ist das ein Unterschied von 56,40 Euro, je nachdem, wo jemand gemeldet ist.
Der zweite Punkt, an dem sich Geld entscheidet, ist die Befreiung. Die veröffentlichten Einkommensgrenzen wirken niedrig, doch sie beziehen sich auf das Einkommen nach Abzügen - und allein für Wohnkosten sind 500 Euro monatlich anzusetzen.
Was der Beitrag kostet
Der Bundesbeitrag ist überall gleich hoch. Unterschiede entstehen nur durch die Landesabgabe:
| Bundesland | Landesabgabe | monatlich gesamt | jährlich |
|---|---|---|---|
| Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Vorarlberg | keine | 15,30 Euro | 183,60 Euro |
| Tirol | 3,10 Euro | 18,40 Euro | 220,80 Euro |
| Burgenland, Kärnten | 4,60 Euro | 19,90 Euro | 238,80 Euro |
| Steiermark | 4,70 Euro | 20,00 Euro | 240,00 Euro |
Gezahlt wird standardmäßig einmal jährlich im Voraus. Wer eine SEPA-Lastschrift einrichtet, kann auf sechs oder zwei Teilbeträge aufteilen - in Wien also etwa auf sechsmal 30,60 Euro. Ohne Lastschrift bleibt es beim Erlagschein und der Jahreszahlung.
Wer zahlt
Der Beitrag knüpft an die Adresse, nicht an Geräte. Er fällt an, sobald an einer Adresse mindestens eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Ob dort ein Fernseher steht, ein Radio läuft oder überhaupt ORF konsumiert wird, spielt keine Rolle.
Daraus folgt zweierlei: In einer Wohngemeinschaft ist der Beitrag nur einmal fällig, unabhängig von der Zahl der Bewohner. Und für einen Nebenwohnsitz entsteht keine zweite Beitragspflicht.
Befreiung: die Rechnung, die zählt
Die Befreiungsrichtsätze für 2026 liegen bei:
| Haushalt | monatliches Nettoeinkommen |
|---|---|
| 1 Person | 1.465,40 Euro |
| 2 Personen | 2.311,81 Euro |
| je weitere Person | + 226,11 Euro |
Diese Werte sind nicht frei gegriffen. Sie liegen genau 12 Prozent über dem Ausgleichszulagenrichtsatz - dem Betrag, den auch die Mindestpension und das Existenzminimum als Bezugsgröße verwenden. Für eine Person sind das 1.308,39 Euro plus Toleranz.
Entscheidend ist aber, was vor dem Vergleich abgezogen wird:
- Wohnkosten: 500 Euro monatlich pauschal, sowohl bei Miete als auch im Eigenheim, ohne Nachweis. Ist die tatsächliche Miete höher, zählt der höhere Betrag
- außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben nach dem Einkommensteuergesetz
Ein Beispiel. Eine alleinstehende Person bezieht 1.900 Euro netto und zahlt Miete. Nach Abzug der Wohnkostenpauschale bleiben 1.400 Euro - und damit liegt sie unter dem Richtsatz von 1.465,40 Euro. Der Blick auf die reine Einkommenszahl hätte zum gegenteiligen Schluss geführt.
Nicht zum Einkommen zählen Familienbeihilfe und andere Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, außerdem Pflegegeld, Grundversorgung und Kriegsopferrenten. Gerade bei Familien und Pflegegeldbeziehern verschiebt das die Rechnung deutlich.
Beantragt wird über den Kombi-Antrag, mit dem sich zugleich der Zuschuss zum Fernsprechentgelt und die Befreiung von den Ökostrompauschalen beantragen lässt. Die Befreiung gilt für den Hauptwohnsitz und wird für bis zu fünf Jahre erteilt.
Was Unternehmen zahlen
Für Betriebe gilt eine eigene Systematik. Beitragspflichtig ist, wer kommunalsteuerpflichtig ist - die Pflicht wird darüber automatisch erkannt. Organisationen mit mildtätigem oder gemeinnützigem Zweck im Sozialbereich sind ausgenommen.
Der Regelbeitrag beträgt 183,60 Euro jährlich je Betriebsstätte und Gemeinde, also ohne Landesabgabe. Wie oft er anfällt, richtet sich nach der Bruttolohnsumme am Standort:
| Bruttolohnsumme je Standort | Anzahl der Beiträge |
|---|---|
| bis 1,6 Mio. Euro | 1 |
| bis 3 Mio. Euro | 2 |
| bis 10 Mio. Euro | 7 |
| bis 50 Mio. Euro | 10 |
| bis 90 Mio. Euro | 20 |
| über 90 Mio. Euro | 50 |
Bundesweit gilt eine Obergrenze von 100 Beiträgen pro Jahr für alle Betriebsstätten eines Unternehmens zusammen, also höchstens 18.360 Euro.
Wie es zur Haushaltsabgabe kam
Bis Ende 2023 war die Rundfunkgebühr an den Besitz eines Empfangsgeräts geknüpft und wurde von der GIS eingehoben. Wer kein Gerät hatte, zahlte nichts - was mit der Verbreitung von Streaming zunehmend zur Lücke wurde: ORF-Inhalte ließen sich über die Mediathek ohne Fernseher nutzen.
Der Verfassungsgerichtshof beanstandete diese Konstruktion, woraufhin das ORF-Beitragsgesetz die geräteabhängige Gebühr mit 1. Jänner 2024 durch den adressbezogenen Beitrag ersetzte. Eingehoben wird er seither von der ORF-Beitrags Service GmbH, der Nachfolgerin der GIS.
Für Haushalte mit Fernseher wurde es dadurch günstiger, für alle anderen erstmals kostenpflichtig. Mit 1. Jänner 2026 wanderten zusätzlich die Befreiungsregelungen direkt in das ORF-Beitragsgesetz, die zuvor im Fernsprechentgeltzuschussgesetz standen.
Quellen
- ORF-Beitrags Service: Beitrag und Zahlung - Beitragshöhe von 15,30 Euro monatlich, Landesabgaben von 0,00 Euro in Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und Vorarlberg, 3,10 Euro in Tirol, 4,60 Euro in Burgenland und Kärnten sowie 4,70 Euro in der Steiermark, Zahlungsintervalle und Teilbeträge per SEPA-Lastschrift
- ORF-Beitrags Service: Haushalts-Nettoeinkommen - Befreiungsrichtsätze ab 1.1.2026 von 1.465,40 Euro für eine Person, 2.311,81 Euro für zwei und 226,11 Euro je weiterer Person, anrechenbare Einkunftsarten, Ausnahme von Familienbeihilfe, Pflegegeld und Grundversorgung, Wohnkostenpauschale von 500 Euro bei Miete und Eigenheim
- ORF-Beitrags Service: Befreiung und Zuschuss - Voraussetzungen Volljährigkeit und Hauptwohnsitz, Kombi-Antrag, Geltungsdauer von bis zu fünf Jahren
- USP: Verpflichtung von Unternehmen zum ORF-Beitrag - Anknüpfung an die Kommunalsteuerpflicht, Regelbeitrag von 183,60 Euro je Betriebsstätte und Gemeinde, Staffelung nach Bruttolohnsumme mit 1, 2, 7, 10, 20 und 50 Beiträgen, Obergrenze von 100 Beiträgen jährlich, Ausnahme für mildtätige und gemeinnützige Zwecke
- Sozialversicherung: Leistungsrechtliche Werte 2026 - Ausgleichszulagenrichtsatz 2026 von 1.308,39 Euro für Alleinstehende und 2.064,12 Euro für Paare als Bezugsgröße der Befreiungsrichtsätze
Stand der Angaben: 1. September 2026. Die Befreiungsrichtsätze werden jährlich mit dem Ausgleichszulagenrichtsatz angepasst.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist der ORF-Beitrag?
15,30 Euro monatlich, bundesweit einheitlich. In Burgenland, Kärnten, der Steiermark und Tirol kommt eine Landesabgabe dazu, sodass sich 18,40 bis 20,00 Euro ergeben.
In welchen Bundesländern gibt es keine Landesabgabe?
In Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und Vorarlberg. Dort bleibt es bei 15,30 Euro monatlich beziehungsweise 183,60 Euro im Jahr.
Ab welchem Einkommen kann ich mich befreien lassen?
Der Richtsatz liegt 2026 bei 1.465,40 Euro für eine Person und 2.311,81 Euro für zwei. Entscheidend ist aber das Einkommen nach Abzügen - allein für Wohnkosten sind 500 Euro monatlich abzugsfähig.
Zählt die Familienbeihilfe zum Einkommen?
Nein. Familienbeihilfe, Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, Pflegegeld und Grundversorgung bleiben bei der Einkommensprüfung außer Betracht.
Muss ich für einen Zweitwohnsitz zahlen?
Nein. Der Beitrag fällt pro Adresse an, sobald dort mindestens eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Nebenwohnsitze lösen keine eigene Beitragspflicht aus.
Was zahlen Unternehmen?
183,60 Euro jährlich je Betriebsstätte und Gemeinde. Die Zahl der Beiträge richtet sich nach der Bruttolohnsumme am Standort und reicht von einem bis zu 50 Beiträgen, gedeckelt mit 100 pro Unternehmen und Jahr.