Anwaltskosten in Österreich: Tarif, Kostenersatz und Verfahrenshilfe

Das Honorar ist frei vereinbar - ohne Vereinbarung gelten RATG und AHK samt 20 Prozent Zuschlag. Wer im Prozess die Kosten der Gegenseite trägt.

Stand: 02. September 2026 8 Min. Lesezeit

Anwaltshonorare sind in Österreich frei vereinbar. Der Tarif ist kein Preisschild, sondern ein Auffangnetz für den Fall, dass nichts vereinbart wurde - und ein Maßstab dafür, was die unterlegene Partei im Prozess ersetzen muss.

Deshalb ist die schriftliche Vereinbarung vor Beginn der wichtigste Schritt. Sie sollte Berechnungsgrundlage und Tarifsätze festhalten.

Die drei Abrechnungsgrundlagen

GrundlageWann sie greift
Honorarvereinbarungvorrangig, wenn getroffen - Stunden-, Pauschal- oder Erfolgsmodelle
Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG)gesetzlicher Tarif, maßgeblich für den Kostenersatz im Verfahren
Allgemeine Honorar-Kriterien (AHK)Empfehlung der Rechtsanwaltskammer für Leistungen außerhalb des RATG

Die Höhe richtet sich vor allem nach dem Streitwert sowie nach Komplexität, Bedeutung und Schwierigkeit der Sache. Ein Verfahren um 5.000 Euro kostet also anders als eines um 500.000 Euro, obwohl der Aufwand ähnlich sein kann.

Der Zuschlag von 20 Prozent

Die im RATG genannten festen Beträge sind nicht der Endwert. Nach § 25 RATG kann das Justizministerium einen Zuschlag festsetzen, wenn die wirtschaftliche Entwicklung das nötig macht - als Schwelle gilt eine Steigerung des Verbraucherpreisindex um 10 Prozent.

Der aktuell geltende Zuschlag beträgt 20 Prozent und ist seit 1. Mai 2023 in Kraft (BGBl. II Nr. 131/2023). Er bezieht sich auf die festen Tarifbeträge und auf die Beträge nach § 23a RATG.

Wer eine Kostennote gegen den Gesetzestext prüft, muss diesen Zuschlag also mitrechnen. Zuvor galt seit 2015 ein Zuschlag von 12 Prozent.

Getrennt davon steht der Normalkostentarif, der Pauschalbeträge für bestimmte Verfahren festlegt. Er wurde zum 1. August 2026 neu erlassen und gilt für Leistungen, die nach dem 31. Juli 2026 erbracht werden - im Gleichklang mit der Anhebung der Gerichtsgebühren um 5,71 Prozent zum selben Datum.

Wer im Prozess zahlt

Das österreichische Zivilverfahren folgt dem Erfolgsprinzip:

  • Wer gewinnt, bekommt von der Gegenseite alle durch die Prozessführung verursachten Kosten ersetzt - allerdings nur, soweit sie zur Rechtsdurchsetzung erforderlich waren
  • Wer verliert, trägt die eigenen Gerichtsgebühren, das eigene Anwaltshonorar und die vorprozessualen Kosten selbst - und ersetzt zusätzlich die Kosten der Gegenseite
  • Bei teilweisem Obsiegen werden die Kosten gegeneinander aufgehoben oder verhältnismäßig verteilt. Wer zu drei Vierteln durchdringt, bekommt etwa die Hälfte seiner Kosten ersetzt

Der entscheidende Punkt ist der letzte Halbsatz der ersten Regel: Ersetzt wird das Erforderliche, nicht das Vereinbarte. Wer mit seinem Anwalt einen Stundensatz weit über dem Tarif vereinbart hat, bekommt auch im Fall des Gewinnens nur den tarifmäßigen Betrag ersetzt. Die Differenz bleibt beim Mandanten.

Das Prozesskostenrisiko ist deshalb bei kleinen Streitwerten am ungünstigsten: Zu den eigenen Kosten kommen die der Gegenseite, sodass die Gesamtbelastung den Streitwert übersteigen kann. Vor einer Klage über einige tausend Euro lohnt die Rechnung, was ein verlorener Prozess kostet.

Verfahrenshilfe

Wer sich das Verfahren nicht leisten kann, kann Verfahrenshilfe beantragen. Zwei Voraussetzungen müssen zusammentreffen:

  • Die Partei wäre ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts nicht imstande, den Prozess zu führen
  • Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig oder aussichtslos

Eine feste Einkommensgrenze nennt das Gesetz nicht - entscheidend ist die Gesamtsituation, die über ein Vermögensbekenntnis offenzulegen ist. Der Antrag wird beim Erstgericht schriftlich oder mündlich zu Protokoll gestellt.

Der Umfang reicht von der Befreiung von Gerichtsgebühren sowie Kosten für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher bis zur kostenlosen Beigebung eines Rechtsanwalts in Verfahren mit Anwaltspflicht.

Verfahrenshilfe ist keine endgültige Befreiung. Verbessern sich die Verhältnisse innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Streitsache so weit, dass die Zahlung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts möglich ist, kann das Gericht die Nachzahlung auftragen.

Und: Sie schützt nicht vor den Kosten der Gegenseite. Wer trotz Verfahrenshilfe verliert, muss der obsiegenden Partei deren Kosten ersetzen.

Vor dem Mandat klären

Drei Fragen gehören ins erste Gespräch:

  • Wie wird abgerechnet - nach Stunden, pauschal oder nach Tarif? Und schriftlich festhalten
  • Was kostet der Fall insgesamt, einschließlich Gerichtsgebühren und des Risikos, die Gegenseite zu tragen
  • Gibt es Alternativen zum Prozess - Schlichtung, Mediation oder eine der kostenlosen Beratungsstellen

Eine Rechtsschutzversicherung deckt je nach Vertrag Anwalts- und Gerichtskosten, oft mit Selbstbehalt und Wartefristen. Ob der konkrete Fall gedeckt ist, klärt eine Deckungsanfrage vor der Beauftragung.

Quellen

  • ÖRAK: Honorar und Tarife - freie Vereinbarkeit des Honorars, RATG und Allgemeine Honorar-Kriterien als Maßstab bei fehlender Vereinbarung, Abhängigkeit von Streitwert, Komplexität, Bedeutung und Schwierigkeit, Empfehlung einer schriftlichen Vereinbarung über Berechnungsgrundlage und Tarifsätze
  • ÖRAK: Zuschlagsverordnung gemäß § 25 RATG - Zuschlag von 20 Prozent zu den festen Beträgen des RATG und zu den Beträgen nach § 23a RATG, BGBl. II Nr. 131/2023, in Kraft seit 1. Mai 2023, gleichzeitige Neuerlassung des Normalkostentarifs
  • BMJ: Normalkostentarif - Neuerlassung mit Wirkung 1. August 2026, anzuwenden auf Leistungen nach dem 31. Juli 2026, Zusammenhang mit der Neufestsetzung der Gerichtsgebühren nach § 31a GGG
  • oesterreich.gv.at: Kosten und Verfahrenshilfe - Kostenersatz der unterlegenen Partei nur für zur Rechtsdurchsetzung erforderliche Kosten, Aufhebung oder verhältnismäßige Verteilung bei teilweisem Obsiegen, Voraussetzungen der Verfahrenshilfe mit notwendigem Unterhalt und fehlender Mutwilligkeit, Umfang von Gebührenbefreiung bis zur Anwaltsbeigebung, Rückzahlungspflicht binnen drei Jahren nach Verfahrensende

Stand der Angaben: 2. September 2026.

Häufig gestellte Fragen

Wonach rechnet ein Anwalt ab?

Vorrangig nach dem, was vereinbart wurde - das Honorar ist frei verhandelbar. Fehlt eine Vereinbarung, dienen das Rechtsanwaltstarifgesetz und die Allgemeinen Honorar-Kriterien als Maßstab.

Gilt der RATG-Tarif unverändert?

Nein. Zu den festen Beträgen des Tarifs kommt ein Zuschlag von 20 Prozent, festgesetzt mit Verordnung BGBl. II Nr. 131/2023 und in Kraft seit 1. Mai 2023.

Wer zahlt im Prozess die Anwaltskosten?

Wer verliert, ersetzt der Gegenseite die zur Rechtsdurchsetzung erforderlichen Kosten und trägt die eigenen. Bei teilweisem Obsiegen werden die Kosten gegeneinander aufgehoben oder verhältnismäßig geteilt.

Was kostet mich ein verlorener Prozess?

Eigene Anwaltskosten, eigene Gerichtsgebühren und zusätzlich die Anwaltskosten der Gegenseite. Diese Summe übersteigt den Streitwert bei kleinen Beträgen häufig.

Wer bekommt Verfahrenshilfe?

Wer den Prozess ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts nicht führen könnte und dessen Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos ist. Eine feste Einkommensgrenze gibt es nicht.

Muss ich Verfahrenshilfe zurückzahlen?

Möglicherweise. Verbessern sich die Verhältnisse innerhalb von drei Jahren nach Verfahrensende so weit, dass die Zahlung zumutbar ist, kann das Gericht die Nachzahlung auftragen.