Schenkungsmeldung in Österreich: Grenzen, Fristen und Strafen

Schenkungssteuer gibt es keine mehr, die Meldepflicht blieb. Ab 50.000 Euro unter Angehörigen wird angezeigt - sonst drohen 10 Prozent Strafe.

Stand: 01. September 2026 8 Min. Lesezeit

Die Schenkungssteuer ist in Österreich seit 2008 abgeschafft. Die Pflicht, Schenkungen anzuzeigen, blieb - und genau daraus entsteht der häufigste Fehler: Wer keine Steuer erwartet, meldet nichts und riskiert eine Strafe von bis zu 10 Prozent des geschenkten Werts.

Die Anzeige selbst kostet nichts und löst keine Steuer aus. Sie dient dem Finanzamt lediglich dazu, Vermögensverschiebungen nachvollziehen zu können.

Ab wann gemeldet werden muss

Entscheidend ist das Verhältnis zwischen den Beteiligten:

VerhältnisWertgrenzeZusammenrechnung
unter Angehörigen50.000 Euroinnerhalb eines Jahres
zwischen sonstigen Personen15.000 Euroinnerhalb von fünf Jahren

Der Unterschied ist erheblich. Unter Fremden liegt die Grenze bei weniger als einem Drittel, und der Beobachtungszeitraum ist fünfmal so lang.

Der Angehörigenbegriff ist weit gefasst. Er reicht über Eltern, Kinder, Ehegatten und eingetragene Partner hinaus und umfasst auch Geschwister, Großeltern, Tanten und Onkel, Cousins, Stief- und Schwiegerverwandte sowie Lebensgefährten samt deren Nachkommen. Wer bei einer Zuwendung an entferntere Verwandte die 15.000-Euro-Grenze im Kopf hat, rechnet meist zu streng.

Die Zusammenrechnung ist die eigentliche Falle

Überschritten wird die Grenze nicht durch eine einzelne Zuwendung, sondern durch die Summe im maßgeblichen Zeitraum. Und wird sie überschritten, sind alle erfassten Erwerbe anzuzeigen, nicht bloß der Betrag über der Grenze.

Ein Beispiel. Eltern schenken ihrer Tochter im März 40.000 Euro und im Oktober weitere 20.000 Euro. Jede Zuwendung für sich bleibt unter 50.000 Euro. Zusammen sind es 60.000 Euro innerhalb eines Jahres - damit sind beide Schenkungen anzeigepflichtig, auch die erste, bei der noch keine Pflicht bestand.

Wer in Tranchen schenkt, muss also mitzählen. Die Dreimonatsfrist läuft ab dem Erwerb, der die Grenze überschreitet.

Welches Vermögen erfasst ist

Die Anzeigepflicht gilt für:

  • Bargeld und Kapitalforderungen wie Sparbücher und Anleihen
  • Anteile an Kapital- und Personengesellschaften, auch stille Beteiligungen
  • Betriebe und Teilbetriebe
  • bewegliches körperliches Vermögen wie Fahrzeuge oder Schmuck
  • immaterielle Vermögensgegenstände wie Urheberrechte oder Konzessionen

Nicht erfasst sind Grundstücke und Gebäude. Für sie gilt die Grunderwerbsteuer, die im Zuge der Vertragserrichtung über Notar oder Anwalt abgewickelt wird. Ebenfalls ausgenommen sind Hausrat und übliche Gelegenheitsgeschenke bis 1.000 Euro.

Wer meldet und wie

Verpflichtet sind Geschenkgeber und Erwerber zur ungeteilten Hand, dazu Rechtsanwälte und Notare, die am Erwerb mitgewirkt haben. Das bedeutet: Jeder von ihnen kann die Anzeige erstatten, und sobald einer sie erstattet hat, sind die übrigen befreit.

Die Übermittlung erfolgt elektronisch über FinanzOnline innerhalb von drei Monaten ab dem Erwerb.

In der Praxis lohnt eine kurze Abstimmung, wer die Meldung übernimmt. Die Solidarhaftung führt sonst dazu, dass beide Seiten annehmen, die andere habe es erledigt.

Was bei Versäumnis passiert

Bleibt die Anzeige vorsätzlich aus, droht eine Geldstrafe von bis zu 10 Prozent des gemeinen Werts der Schenkung. Bei 60.000 Euro sind das bis zu 6.000 Euro - für eine Meldung, die selbst nichts gekostet hätte.

Es gibt allerdings ein Zeitfenster zur Reparatur: Eine Selbstanzeige innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Dreimonatsfrist wirkt strafbefreiend. Wer die Frist versäumt hat, sollte die Meldung deshalb rasch nachholen statt abzuwarten. Nach Ablauf dieses Jahres ist die strafbefreiende Wirkung verloren.

Da nur die vorsätzliche Unterlassung strafbar ist, kommt es auf die Umstände an. Verlassen sollte sich darauf niemand: Wer von der Meldepflicht wusste und sie ignoriert hat, wird sich schwer auf ein Versehen berufen können.

Was die Meldung nicht bewirkt

Die Anzeige ist kein Steuertatbestand. Sie führt zu keiner Zahlung und ändert nichts an der Gültigkeit der Schenkung.

Sie hat aber eine Nebenwirkung, die selten bedacht wird: Das Finanzamt erfährt von der Vermögensverschiebung. Kommt es später zur Frage, woher Mittel stammen - etwa bei einer Betriebsprüfung oder beim Erwerb einer Immobilie -, ist eine erstattete Schenkungsmeldung der einfachste Nachweis. Wer sie unterlässt, muss die Herkunft im Zweifel anders belegen.

Wie sich Vermögen im Erbfall verteilt und welche Pflichtteilsansprüche dabei bestehen, steht beim Erbrecht. Schenkungen zu Lebzeiten können dort angerechnet werden.

Quellen

  • USP: Schenkungen - Meldepflicht - meldepflichtige Vermögensarten, Wertgrenzen von 50.000 Euro unter Angehörigen binnen eines Jahres und 15.000 Euro zwischen sonstigen Personen binnen fünf Jahren, Umfang des Angehörigenbegriffs, Dreimonatsfrist, Solidarverpflichtung von Geschenkgeber, Erwerber, Anwalt und Notar, Strafe von bis zu 10 Prozent bei vorsätzlicher Unterlassung, Selbstanzeige binnen eines Jahres, Ausnahmen für Hausrat, Gelegenheitsgeschenke bis 1.000 Euro und Grundstücke
  • § 121a BAO - Anzeige von Schenkungen - Wortlaut zu anzeigepflichtigen Erwerben, Zusammenrechnung und Anzeige aller erfassten Erwerbe bei Überschreitung, Kreis der Anzeigepflichtigen, elektronische Übermittlung, Ausnahmetatbestände

Stand der Angaben: 1. September 2026.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich eine Schenkung melden, obwohl es keine Schenkungssteuer gibt?

Ja. Die Schenkungssteuer ist seit 2008 abgeschafft, die Anzeigepflicht nach § 121a BAO besteht davon unabhängig. Eine Meldung löst keine Steuer aus, ihr Unterbleiben aber eine Strafe.

Ab welchem Betrag muss gemeldet werden?

Unter Angehörigen ab 50.000 Euro innerhalb eines Jahres, zwischen anderen Personen bereits ab 15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren. Maßgeblich ist die Summe aller Zuwendungen im Zeitraum.

Wie lange habe ich Zeit?

Drei Monate ab dem Erwerb. Die Anzeige ist elektronisch über FinanzOnline zu übermitteln.

Was kostet eine unterlassene Meldung?

Bei vorsätzlicher Unterlassung bis zu 10 Prozent des gemeinen Werts der Schenkung. Bei 60.000 Euro sind das bis zu 6.000 Euro.

Muss ich eine geschenkte Wohnung melden?

Nein, Grundstücke und Gebäude fallen nicht unter die Anzeigepflicht nach § 121a BAO. Für sie gilt die Grunderwerbsteuer, die ohnehin über den Vertragserrichter abgewickelt wird.

Kann ich eine versäumte Meldung nachholen?

Ja. Eine Selbstanzeige innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Dreimonatsfrist wirkt strafbefreiend. Danach ist diese Möglichkeit verschlossen.