Transferleistungen | Österreich 2026
Transferleistungen Österreich 2026: Überblick über staatliche Sozialleistungen, Beihilfen und Förderungen. Jetzt informieren!
Alle Sozialleistungen im Überblick
Österreich verfügt über eines der umfassendsten Sozialsysteme der Welt. Dutzende verschiedener Transferleistungen sorgen dafür, dass Familien, Arbeitslose, Kranke, Pflegebedürftige und andere Bevölkerungsgruppen finanziell abgesichert sind. In diesem Ratgeber geben wir einen vollständigen Überblick über alle wichtigen Transferleistungen 2026: Wer bekommt was, wie viel und wo beantragt man es?
Was sind Transferleistungen?
Definition
Transferleistungen (auch Sozialtransfers) sind staatliche Geld- oder Sachleistungen, die ohne unmittelbare Gegenleistung an Einzelpersonen oder Haushalte fließen. Sie dienen der sozialen Sicherung, der Umverteilung und der Förderung bestimmter gesellschaftlicher Ziele (z. B. Familienförderung, Bildung).
Umfang in Österreich
Österreich gibt jährlich rund 120 bis 130 Milliarden Euro für Sozialausgaben aus — das entspricht etwa 27 bis 29 Prozent des BIP. Damit liegt Österreich im EU-Vergleich im oberen Drittel.
Arten von Transferleistungen
- Monetäre Transfers: Geldzahlungen (z. B. Familienbeihilfe, Arbeitslosengeld)
- Sachleistungen: Kostenlose oder verbilligte Dienstleistungen (z. B. Gesundheitsversorgung, Kinderbetreuung)
- Steuerliche Transfers: Steuerbegünstigungen und -absetzbeträge (z. B. Alleinverdienerabsetzbetrag, Kindermehrbetrag)
Familienleistungen
Familienbeihilfe
Die Familienbeihilfe ist die wichtigste familienpolitische Geldleistung in Österreich. Sie wird für jedes Kind gewährt, das seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hat.
Höhe 2026 (Grundbeträge pro Monat):
| Alter des Kindes | Monatlicher Betrag |
|---|---|
| Ab Geburt bis 2 Jahre | 120,60 Euro |
| Ab 3 Jahren | 129,50 Euro |
| Ab 10 Jahren | 150,80 Euro |
| Ab 19 Jahren (in Ausbildung) | 174,70 Euro |
Zusätzlich:
- Kinderabsetzbetrag: 67,80 Euro monatlich (wird automatisch mit der Familienbeihilfe ausbezahlt)
- Geschwisterstaffel: Ab dem 2. Kind erhöht sich die Familienbeihilfe um 7,50 Euro, ab dem 3. Kind um 18,40 Euro, ab dem 4. Kind um weitere 27,00 Euro etc.
- Erhöhte Familienbeihilfe: Für Kinder mit Behinderung (Grad der Behinderung ab 50 %): zusätzlich 164,90 Euro monatlich
Anspruchsdauer: Grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag, bei Ausbildung (Studium, Lehre) bis zum 24. Geburtstag.
Antragstellung: Beim Finanzamt (automatisch nach der Geburt bei Anmeldung über das Krankenhaus, sonst manuell über FinanzOnline oder Formular Beih 1).
Kinderbetreuungsgeld (KBG)
Das Kinderbetreuungsgeld wird an Eltern nach der Geburt eines Kindes gezahlt und soll die Betreuung zu Hause oder die Finanzierung einer externen Betreuung unterstützen.
Modelle 2026:
| Modell | Dauer | Monatlicher Betrag (ca.) |
|---|---|---|
| Konto (flexibel) | 365—851 Tage (ein Elternteil) | 14,53—33,88 Euro/Tag |
| Einkommensabhängiges KBG | Max. 365 Tage (ein Elternteil) | 80 % des letzten Nettoeinkommens, max. ca. 2.000 Euro/Monat |
Partnerschaftsbonus: Wenn beide Elternteile das KBG annähernd gleich aufteilen (50:50 bis 60:40), gibt es einen Bonus von 500 Euro pro Elternteil.
Zuverdienstgrenze: Beim pauschalen KBG (Konto-Modell): 18.000 Euro pro Kalenderjahr. Beim einkommensabhängigen KBG: geringfügige Beschäftigung erlaubt.
Antragstellung: Bei der zuständigen Krankenkasse (ÖGK).
Familienzeitbonus (Papamonat)
Erwerbstätige Väter haben Anspruch auf einen Familienzeitbonus von 22,60 Euro pro Tag für 28 bis 31 Tage innerhalb der ersten 91 Tage nach der Geburt. Voraussetzung: Freistellung von der Arbeit (unbezahlter Urlaub oder Karenzzeit).
Kinderabsetzbetrag und Kindermehrbetrag
Der Kinderabsetzbetrag (67,80 Euro/Monat) wird automatisch mit der Familienbeihilfe ausbezahlt und mindert die Steuerlast. Für Geringverdiener, die zu wenig Einkommensteuer zahlen, gibt es den Kindermehrbetrag (bis zu 700 Euro pro Jahr und Kind), der als Negativsteuer ausbezahlt wird.
Schulstartgeld
Zu Schulbeginn im September wird für jedes Kind zwischen 6 und 15 Jahren ein Schulstartgeld von 105,80 Euro zusammen mit der Familienbeihilfe im August ausbezahlt.
Arbeitsmarktbezogene Leistungen
Arbeitslosengeld
Das Arbeitslosengeld ist die zentrale Leistung bei Verlust des Arbeitsplatzes.
Voraussetzungen:
- Arbeitslosigkeit (Verlust des Arbeitsplatzes)
- Arbeitswilligkeit und Arbeitsfähigkeit
- Anwartschaft: Mindestens 52 Wochen beschäftigt in den letzten 24 Monaten (bei Erstantrag), sonst 28 Wochen in den letzten 12 Monaten
Höhe: Grundbetrag von 55 Prozent des täglichen Nettoeinkommens (auf Basis der letzten 12 Monate). Dazu kommen Familienzuschläge (0,97 Euro pro Tag je unterhaltsberechtigtem Kind).
Dauer:
| Versicherungszeiten | Dauer des Arbeitslosengeldes |
|---|---|
| 52 Wochen in 2 Jahren | 20 Wochen |
| 156 Wochen in 5 Jahren | 30 Wochen |
| 312 Wochen in 10 Jahren + ab 40 Jahre | 39 Wochen |
| 468 Wochen in 15 Jahren + ab 50 Jahre | 52 Wochen |
Antragstellung: Beim AMS (Arbeitsmarktservice), möglichst am ersten Tag der Arbeitslosigkeit.
Notstandshilfe
Die Notstandshilfe ist die Anschlussleistung nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes.
Höhe: 92 Prozent des Grundbetrags des Arbeitslosengeldes (95 Prozent, wenn das Arbeitslosengeld unter dem Existenzminimum lag). Das Partnereinkommen wird seit 2018 nicht mehr angerechnet.
Dauer: Grundsätzlich unbefristet, wird aber alle 52 Wochen neu beantragt.
Bildungskarenz und Bildungsteilzeit
Bildungskarenz: Arbeitnehmer können mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zu 12 Monate Bildungskarenz nehmen. Während dieser Zeit erhalten sie Weiterbildungsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes.
Bildungsteilzeit: Alternative zur Bildungskarenz mit reduzierter Arbeitszeit (mindestens 10 Stunden/Woche). Das Bildungsteilzeitgeld beträgt 0,84 Euro pro entfallener Arbeitsstunde täglich.
Sozialhilfe und Mindestsicherung
Sozialhilfe (seit 2019)
Die Sozialhilfe hat 2019 die bedarfsorientierte Mindestsicherung auf Bundesebene abgelöst (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz). Die Umsetzung erfolgt durch Landesgesetze, weshalb die konkreten Beträge und Bedingungen von Bundesland zu Bundesland variieren.
Richtsätze 2026 (Orientierungswerte):
| Personengruppe | Monatlicher Höchstbetrag (ca.) |
|---|---|
| Alleinstehende | ca. 1.054 Euro (12x) |
| Paare | ca. 1.476 Euro (12x) |
| Jede weitere erwachsene Person im Haushalt | ca. 527 Euro |
| Minderjährige Kinder | ca. 25 % des Richtsatzes für Alleinstehende pro Kind |
Voraussetzungen:
- Gewöhnlicher Aufenthalt und Hauptwohnsitz in Österreich
- Hilfsbedürftigkeit (eigenes Einkommen und Vermögen reichen nicht zur Deckung des Lebensunterhalts)
- Arbeitswilligkeit (sofern arbeitsfähig)
- Vorrangige Inanspruchnahme anderer Leistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Unterhalt)
- Vermögensverwertung (Schonvermögen von ca. 5.969 Euro bleibt unangetastet)
Antragstellung: Beim zuständigen Sozialamt der Gemeinde oder des Magistrats.
Pflegeleistungen
Pflegegeld
Das Pflegegeld ist eine bundeseinheitliche Leistung für pflegebedürftige Personen. Es soll die pflegebedingten Mehraufwendungen pauschal abgelten und die Pflegefinanzierung unabhängig von Einkommen und Vermögen sicherstellen.
7 Stufen (2026, monatlich):
| Stufe | Pflegebedarf (Stunden/Monat) | Pflegegeld (ca.) |
|---|---|---|
| 1 | Mehr als 65 Stunden | ca. 172 Euro |
| 2 | Mehr als 95 Stunden | ca. 317 Euro |
| 3 | Mehr als 120 Stunden | ca. 494 Euro |
| 4 | Mehr als 160 Stunden | ca. 741 Euro |
| 5 | Mehr als 180 Stunden + außergewöhnlicher Pflegebedarf | ca. 1.009 Euro |
| 6 | Mehr als 180 Stunden + Einsatz zeitlich nicht planbar/Nachtpflicht | ca. 1.378 Euro |
| 7 | Mehr als 180 Stunden + keine zielgerichteten Bewegungen | ca. 1.813 Euro |
Antragstellung: Beim zuständigen Sozialversicherungsträger (PVA oder SVS).
24-Stunden-Betreuung
Für die Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu Hause gewährt der Bund einen Zuschuss von bis zu 640 Euro pro Monat (bei zwei Betreuungskräften) an Pflegebedürftige ab Pflegestufe 3.
Pensionsleistungen
Ausgleichszulage (Mindestpension)
Wer eine Pension bezieht, die unter dem Richtsatz liegt, hat Anspruch auf die Ausgleichszulage. Sie stockt die Pension auf den Richtsatz auf.
Richtsätze 2026 (ca.):
| Personengruppe | Richtsatz monatlich (14x) |
|---|---|
| Alleinstehende | ca. 1.217 Euro |
| Ehepaare | ca. 1.921 Euro |
| Erhöhter Richtsatz (ab 30 Beitragsjahren) | ca. 1.362 Euro |
Die Ausgleichszulage wird automatisch von der PVA geprüft und zuerkannt.
Kinderzuschuss zur Pension
Für jedes Kind, für das ein Pensionsanspruch besteht (z. B. minderjährige Kinder), wird ein Kinderzuschuss von ca. 29,07 Euro monatlich gewährt.
Wohnleistungen
Wohnbeihilfe
Die Wohnbeihilfe ist eine Landesleistung, die einkommensschwachen Mietern einen Zuschuss zu den Wohnkosten gewährt. Höhe und Bedingungen variieren stark nach Bundesland.
Orientierungswerte:
- Wien: Bis zu mehrere hundert Euro monatlich, abhängig von Einkommen, Miethöhe und Haushaltsgröße
- Niederösterreich: Ähnliches System, andere Berechnungsmethode
- Andere Bundesländer: Vergleichbare Programme
Heizkostenzuschuss
Jedes Bundesland gewährt einkommensschwachen Haushalten einen Heizkostenzuschuss (siehe eigener Ratgeber zu Heizkosten).
Bildungsleistungen
Studienbeihilfe
Die Studienbeihilfe unterstützt Studierende an Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen.
Höchstbeträge 2026 (monatlich):
| Situation | Monatlicher Höchstbetrag (ca.) |
|---|---|
| Studierende, die bei den Eltern wohnen | ca. 451 Euro |
| Studierende auswärts (eigener Haushalt) | ca. 923 Euro |
| Studierende mit Kind | Zuschlag ca. 112 Euro pro Kind |
| SelbsterhalterInnen (mind. 4 Jahre Einkommen) | bis zu ca. 923 Euro |
Voraussetzungen:
- Österreichische Staatsbürgerschaft oder gleichgestellter Status
- Ordentliches Studium an einer anerkannten Bildungseinrichtung
- Einhaltung der Studienzeit (Mindeststudiendauer plus Toleranz)
- Soziale Bedürftigkeit (abhängig vom Einkommen der Eltern oder dem eigenen Einkommen)
Antragstellung: Online über die Studienbeihilfenbehörde (stipendium.at).
Schülerbeihilfe
Schülerinnen und Schüler ab der 10. Schulstufe können Schülerbeihilfe beantragen, wenn die Familie einkommensschwach ist. Die Höhe beträgt bis zu ca. 1.440 Euro pro Schuljahr.
Schulfahrtbeihilfe und Freifahrten
Schüler und Lehrlinge bis 24 Jahre haben Anspruch auf Freifahrt in öffentlichen Verkehrsmitteln auf dem Schulweg (gegen einen Selbstbehalt von ca. 19,60 Euro pro Schuljahr).
Weitere Transferleistungen
Kinderbetreuungsbeihilfe des AMS
Das AMS gewährt Arbeitslosen und Personen in AMS-Schulungen eine Kinderbetreuungsbeihilfe für die Kosten der Kinderbetreuung.
Rezeptgebührenbefreiung
Personen mit geringem Einkommen oder bestimmten Erkrankungen können eine Befreiung von der Rezeptgebühr (6,85 Euro pro Medikament, 2026) beantragen. Die Befreiung wird von der ÖGK gewährt.
Befreiung von der GIS-Gebühr
Einkommensschwache Personen können sich von der GIS-Gebühr (Rundfunkgebühr, ca. 22 Euro/Monat) befreien lassen.
Familienhärteausgleich
In finanziellen Notlagen können Familien einen Familienhärteausgleich beim Bundesministerium für Familien und Jugend beantragen (einmalige finanzielle Unterstützung).
Katastrophenfonds
Bei Naturkatastrophen (Hochwasser, Murenabgang, Hagelschlag) können Betroffene Unterstützung aus dem Katastrophenfonds des Bundes erhalten.
Transferleistungen und Steuern
Steuerpflichtige vs. steuerfreie Transfers
| Leistung | Steuerpflichtig? |
|---|---|
| Familienbeihilfe | Nein |
| Kinderbetreuungsgeld | Nein |
| Arbeitslosengeld | Ja (Progressionsvorbehalt) |
| Notstandshilfe | Ja (Progressionsvorbehalt) |
| Pflegegeld | Nein |
| Sozialhilfe/Mindestsicherung | Nein |
| Pension | Ja (reguläre Einkommensteuer) |
| Studienbeihilfe | Nein |
| Wohnbeihilfe | Nein |
Progressionsvorbehalt bedeutet: Die Leistung selbst wird nicht besteuert, erhöht aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen.
Wo beantragt man was?
Übersicht der Anlaufstellen
| Leistung | Anlaufstelle |
|---|---|
| Familienbeihilfe | Finanzamt (FinanzOnline) |
| Kinderbetreuungsgeld | ÖGK (Krankenkasse) |
| Arbeitslosengeld/Notstandshilfe | AMS |
| Sozialhilfe/Mindestsicherung | Sozialamt der Gemeinde/Magistrat |
| Pflegegeld | PVA oder SVS |
| Studienbeihilfe | Studienbeihilfenbehörde (stipendium.at) |
| Wohnbeihilfe | Landesregierung/Magistrat |
| Heizkostenzuschuss | Landesregierung/Gemeinde |
| Rezeptgebührenbefreiung | ÖGK |
| GIS-Befreiung | GIS-Gebühren Info Service |
Tipp: Sozialratgeber des Sozialministeriums
Das Bundesministerium für Soziales bietet einen umfassenden Online-Sozialratgeber an, der alle Leistungen in einer Datenbank zusammenfasst und individuelle Abfragen ermöglicht.
Österreich bietet ein umfassendes Netz an Transferleistungen, das von der Geburt bis ins hohe Alter reicht. Die wichtigsten Punkte:
- Familienbeihilfe: 120,60 bis 174,70 Euro/Monat plus 67,80 Euro Kinderabsetzbetrag pro Kind
- Kinderbetreuungsgeld: Mehrere Modelle, bis zu ca. 2.000 Euro/Monat (einkommensabhängig)
- Arbeitslosengeld: 55 % des Nettoeinkommens, 20 bis 52 Wochen
- Sozialhilfe: Ca. 1.054 Euro/Monat für Alleinstehende (variiert nach Bundesland)
- Pflegegeld: 172 bis 1.813 Euro/Monat in 7 Stufen
- Ausgleichszulage: Stockt Pensionen auf ca. 1.217 Euro (Alleinstehende) auf
- Studienbeihilfe: Bis zu 923 Euro/Monat
Prüfen Sie regelmäßig, ob Sie Anspruch auf Leistungen haben, die Sie bisher nicht beantragt haben — viele Transferleistungen werden nur auf Antrag gewährt und nicht automatisch ausbezahlt.
Weiterführende Artikel
- Steuern sparen in Österreich
- Schuldenabbau — Strategien
- Konsumentenschutz Österreich
- Alle Ratgeber im Überblick
Häufig gestellte Fragen
Was sind Transferleistungen?
Transferleistungen sind staatliche Geld- oder Sachleistungen, die ohne direkte Gegenleistung an Einzelpersonen oder Haushalte gezahlt werden. Sie dienen der sozialen Absicherung und umfassen unter anderem Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Mindestsicherung, Pflegegeld und Studienbeihilfe. In Österreich machen Transferleistungen rund 30 Prozent des Staatsbudgets aus.
Welche Transferleistungen gibt es in Österreich?
Die wichtigsten Transferleistungen in Österreich sind: Familienbeihilfe (ab Geburt bis 18/24 Jahre), Kinderbetreuungsgeld (bis zu 36 Monate), Arbeitslosengeld (55% des Nettoeinkommens), Notstandshilfe, Sozialhilfe/Mindestsicherung, Pflegegeld (7 Stufen), Studienbeihilfe, Wohnbeihilfe, Heizkostenzuschuss und die Ausgleichszulage (Mindestpension).
Wie hoch ist die Familienbeihilfe 2026?
Die Familienbeihilfe beträgt 2026 je nach Alter des Kindes zwischen 120,60 Euro (0 bis 2 Jahre) und 174,70 Euro (ab 19 Jahre) monatlich pro Kind. Dazu kommt der Kinderabsetzbetrag von 67,80 Euro monatlich, der automatisch mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird. Ab dem zweiten Kind gibt es Geschwisterstaffeln.
Chefredakteur finanzinfo.at
Martin Höllinger ist Finanzjournalist und Gründer von finanzinfo.at. Er ist spezialisiert auf österreichisches Steuerrecht, Geldanlage und Finanzvergleiche.