Transferleistungen in Österreich: Wer was zahlt
Die Familienleistungen bleiben 2026 und 2027 auf dem Niveau von 2025 - die automatische Valorisierung ist ausgesetzt. Was das real bedeutet.
Die österreichischen Familienleistungen wurden seit Anfang 2023 jährlich automatisch an die Inflation angepasst. Für 2026 und 2027 ist diese Valorisierung ausgesetzt - die Beträge bleiben auf dem Niveau von 2025.
Das ist mehr als eine Nullrunde. Bei einer Inflation von zuletzt über drei Prozent verliert eine gleichbleibende Familienbeihilfe jedes Jahr spürbar an Kaufkraft, ohne dass ein Betrag gekürzt würde.
Die Familienleistungen im Überblick
Die Familienbeihilfe steigt mit dem Alter des Kindes:
| Alter des Kindes | monatlich |
|---|---|
| bis 3 Jahre | 138,40 Euro |
| 3 bis 9 Jahre | 148,00 Euro |
| 10 bis 18 Jahre | 171,80 Euro |
| ab 19 Jahren | 200,40 Euro |
Dazu kommt für jedes Kind der Kinderabsetzbetrag von 70,90 Euro monatlich, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird. Ein Kleinkind bringt damit tatsächlich 209,30 Euro im Monat, nicht 138,40.
Die Geschwisterstaffelung erhöht den Betrag je Kind, sobald mehrere Kinder Anspruch haben:
| Kinder | Zuschlag je Kind |
|---|---|
| 2 | 8,60 Euro |
| 3 | 21,10 Euro |
| 4 | 32,10 Euro |
| 5 | 38,90 Euro |
| 6 | 43,40 Euro |
| ab 7 | 63,10 Euro |
Weitere Posten:
- Schulstartgeld: 121,40 Euro, einmal im August für Kinder zwischen sechs und 15 Jahren
- Erhöhte Familienbeihilfe bei erheblicher Behinderung: 189,20 Euro monatlich zusätzlich
- Mehrkindzuschlag: 24,40 Euro monatlich für jedes dritte und weitere Kind, befristet auf die Kalenderjahre 2025 bis 2027
Was die ausgesetzte Valorisierung bedeutet
Die automatische Anpassung war 2023 eingeführt worden, um genau den Effekt zu verhindern, der jetzt wieder eintritt: dass Sozialleistungen real schrumpfen, solange niemand aktiv erhöht.
Ein Rechenbeispiel. Eine Familienbeihilfe von 171,80 Euro behält bei drei Prozent Teuerung nach zwei Jahren nur noch eine Kaufkraft von rund 161,90 Euro. Der ausgewiesene Betrag bleibt gleich, die Wirkung sinkt um etwa zehn Euro im Monat.
Bei drei Kindern summiert sich das über zwei Jahre auf einen mittleren dreistelligen Betrag - ohne dass in einem Bescheid je eine Kürzung stünde.
Wer welche Leistung zahlt
Der häufigste Irrtum bei Transferleistungen ist, sie alle für Bundessache zu halten. Tatsächlich verteilen sich die Zuständigkeiten:
| Ebene | Beispiele | Merkmal |
|---|---|---|
| Bund | Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Kinderbetreuungsgeld | bundesweit einheitliche Beträge |
| Sozialversicherung | Arbeitslosengeld, Krankengeld, Pension | beitragsfinanziert, an Erwerbsverlauf geknüpft |
| Länder | Sozialhilfe, Wohnbeihilfe, Heizkostenzuschuss | neun verschiedene Regelungen |
Diese Aufteilung erklärt, warum manche Leistungen überall gleich hoch sind und andere je nach Wohnort erheblich abweichen. Wer über die Sozialhilfe liest, findet deshalb keine bundesweite Zahl - jedes Land legt eigene Richtsätze, Vermögensgrenzen und Anrechnungsregeln fest.
Wie unterschiedlich die Länder rechnen, zeigt sich exemplarisch bei den Wohn- und Heizkostenzuschüssen: Vorarlberg verlangt eine vollberufliche Tätigkeit, Kärnten setzt bis 1.000 Euro Familieneinkommen gar keinen Eigenanteil an.
Was sich gegenseitig beeinflusst
Transferleistungen stehen nicht unabhängig nebeneinander. Drei Zusammenhänge sind praktisch wichtig:
- Familienbeihilfe als Anknüpfungspunkt: Zahlreiche weitere Ansprüche setzen ihren Bezug voraus, etwa der Familienbonus Plus und diverse Landesleistungen. Fällt sie weg, entfallen mehrere Leistungen zugleich
- Anrechnung bei der Sozialhilfe: Andere Einkünfte werden angerechnet, die Familienbeihilfe in den Ländern allerdings unterschiedlich behandelt
- Einkommensbegriffe unterscheiden sich: Was bei einer Leistung als Einkommen zählt, bleibt bei einer anderen außer Betracht. Beim ORF-Beitrag etwa zählen Familienbeihilfe und Pflegegeld nicht mit, beim Heizkostenzuschuss mancher Länder schon
Wer mehrere Leistungen bezieht, sollte deshalb vor jeder Antragstellung prüfen, welche Definition im konkreten Fall gilt - eine allgemeine Regel gibt es nicht.
Steuerliche Behandlung
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sind steuerfrei und müssen nicht in die Arbeitnehmerveranlagung eingetragen werden. Sie kürzen auch keine anderen Absetzbeträge.
Anders liegt es bei Ersatzleistungen aus der Sozialversicherung: Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sind zwar selbst steuerfrei, lösen aber unter Umständen eine besondere Berechnung aus, wenn im selben Jahr auch steuerpflichtige Einkünfte zufließen. Wer im Jahr des Bezugs gearbeitet hat, sollte die Veranlagung nicht ungeprüft einreichen.
Quellen
- Bundeskanzleramt: Höhe der Familienleistungen - Familienbeihilfe 2026 mit 138,40, 148,00, 171,80 und 200,40 Euro nach Altersstufen, Geschwisterstaffelung von 8,60 bis 63,10 Euro, erhöhte Familienbeihilfe von 189,20 Euro, Schulstartgeld von 121,40 Euro, Kinderabsetzbetrag von 70,90 Euro, Mehrkindzuschlag von 24,40 Euro, Geltung ab 1. Jänner 2026 auf dem Niveau von 2025, automatische Anpassung seit 1. Jänner 2023 und deren Aussetzung für 2026 und 2027
- oesterreich.gv.at: Höhe der Familienbeihilfe - Altersstaffelung und Zuschläge, Auszahlung des Kinderabsetzbetrags gemeinsam mit der Familienbeihilfe
Stand der Angaben: 2. September 2026. Die Beträge der Landesleistungen legt jedes Bundesland eigenständig fest.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist die Familienbeihilfe 2026?
138,40 Euro monatlich bis zum dritten Geburtstag, danach 148,00 Euro, ab zehn Jahren 171,80 Euro und ab 19 Jahren 200,40 Euro. Dazu kommt der Kinderabsetzbetrag von 70,90 Euro.
Werden die Familienleistungen 2026 erhöht?
Nein. Seit 1. Jänner 2023 wurden sie jährlich automatisch an die Inflation angepasst, für 2026 und 2027 bleiben die Beträge aber auf dem Niveau von 2025.
Was ist die Geschwisterstaffelung?
Ein Zuschlag je Kind, der mit der Kinderzahl steigt: 8,60 Euro bei zwei Kindern, 21,10 bei drei, bis zu 63,10 Euro ab sieben Kindern.
Was ist der Mehrkindzuschlag?
24,40 Euro monatlich für jedes dritte und weitere Kind. Er gilt für die Kalenderjahre 2025 bis 2027 und setzt einen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet oder EU-Raum voraus.
Wer zahlt die Sozialhilfe?
Die Bundesländer. Anders als bei der Familienbeihilfe gibt es keine bundesweit einheitlichen Beträge, sondern neun Landesregelungen mit unterschiedlichen Richtsätzen.
Bekomme ich Schulstartgeld extra?
Ja, 121,40 Euro werden im August zusätzlich ausbezahlt, für Kinder zwischen sechs und 15 Jahren. Ein eigener Antrag ist dafür nicht nötig.