Steuererklärung in Österreich: wer muss, wer darf, bis wann
Ab 13.539 Euro ohne Lohnsteuer besteht Erklärungspflicht, mit Lohnsteuer ab 14.769. Welches Formular gilt und welche Frist wirklich zählt.
Zwei Beträge entscheiden über die Erklärungspflicht, und sie unterscheiden sich um 1.230 Euro: 13.539 Euro für Einkommen ohne lohnsteuerpflichtige Bezüge, 14.769 Euro in bestimmten Fällen mit ihnen.
Wer darunter bleibt, muss nichts abgeben - und sollte es oft trotzdem tun, weil dann eine Gutschrift wartet.
Wer abgeben muss
§ 42 Abs 1 EStG nennt die Fälle:
| Ziffer | Fall |
|---|---|
| Z 1 | Aufforderung durch das Finanzamt |
| Z 2 | betriebliche Einkünfte mit Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich |
| Z 3 | Einkommen ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte über 13.539 Euro; in den Fällen des § 41 Abs 1 über 14.769 Euro |
| Z 4 | Kapitaleinkünfte ohne Kapitalertragsteuerabzug |
Die Aufforderung nach Ziffer 1 ist der unterschätzte Fall: Sie begründet die Pflicht unabhängig von jeder Betragsgrenze. Wer ein Erklärungsformular zugeschickt bekommt, ist damit erklärungspflichtig - auch bei geringem Einkommen.
Ziffer 4 trifft vor allem Anleger bei ausländischen Depotstellen, bei denen keine österreichische Kapitalertragsteuer abgezogen wird. Näheres bei der Kapitalertragsteuer.
Daneben besteht Veranlagungspflicht nach § 41 Abs 1, etwa bei anderen Einkünften über 730 Euro oder bei zwei gleichzeitigen lohnsteuerpflichtigen Bezügen. Die Fälle stehen beim Lohnsteuerausgleich.
Die Fristen
Für erklärungspflichtige Steuerpflichtige gilt:
| Weg | Frist |
|---|---|
| Papierformular | 30. April des Folgejahres |
| elektronisch über FinanzOnline | 30. Juni des Folgejahres |
| Vertretung durch einen Steuerberater | Quotenregelung, deutlich später |
Die zwei zusätzlichen Monate für die elektronische Einreichung sind der praktische Grund, es über FinanzOnline zu machen.
Für alle, die nicht erklärungspflichtig sind, gelten diese Termine nicht. Dort läuft die Frist von fünf Jahren nach § 41 Abs 2 - eine freiwillige Erklärung ist also nie zu spät, solange dieses Fenster offen ist.
Wer die Frist als Pflichtiger versäumt, riskiert einen Verspätungszuschlag. Bleibt die Erklärung ganz aus, schätzt das Finanzamt die Bemessungsgrundlagen; das Ergebnis fällt erfahrungsgemäß ungünstiger aus als eine korrekte Erklärung. Eine Fristverlängerung ist möglich und wird bei begründetem Antrag regelmäßig gewährt - beantragt werden muss sie allerdings vor Fristablauf.
Welches Formular
Die Wahl richtet sich nach den Einkunftsarten, nicht nach dem Beruf:
- L1 ist die Arbeitnehmerveranlagung. Sie passt, wenn ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen.
- E1 ist die Einkommensteuererklärung. Sie ist zu verwenden, sobald andere Einkunftsarten hinzukommen - selbständige Tätigkeit, Vermietung, Kapitalerträge ohne Abzug.
Dazu kommen Beilagen, die den jeweiligen Sachverhalt abbilden: L1k für Kinder, L1ab für außergewöhnliche Belastungen, E1a für betriebliche Einkünfte, E1kv für Kapitalvermögen, E1b für Vermietung und Verpachtung.
Ein häufiger Irrtum: Wer neben dem Dienstverhältnis geringfügige selbständige Einkünfte hat, füllt nicht L1 aus, sondern E1 mit der entsprechenden Beilage. Die Grenze von 730 Euro entscheidet dabei über die Veranlagungspflicht, nicht über das Formular.
Was danach passiert
Nach der Einreichung ergeht ein Bescheid. Er weist die Bemessungsgrundlage, die berechnete Steuer und die Differenz zu den bereits entrichteten Beträgen aus.
Gegen den Bescheid ist binnen eines Monats ab Zustellung Beschwerde möglich. Dieselbe Frist gilt für den Rückzug eines Antrags, wenn die Antragsveranlagung zu einer Nachzahlung geführt hat - eine Möglichkeit, die bei der Pflichtveranlagung nicht besteht.
Ergibt sich eine Gutschrift, wird sie auf das hinterlegte Konto überwiesen. Fehlt die Bankverbindung, bleibt der Betrag auf dem Abgabenkonto stehen, bis sie nachgereicht wird - das ist einer der häufigsten Gründe, warum eine erwartete Rückzahlung nicht ankommt.
Was sich in der Erklärung geltend machen lässt, steht bei den Werbungskosten, den Sonderausgaben und den außergewöhnlichen Belastungen; die Absetzbeträge, die dabei zum Tragen kommen, bei den Absetzbeträgen.
Quellen
- Einkommensteuergesetz 1988, Paragraf 42 (RIS), abgerufen 03.09.2026
- Einkommensteuergesetz 1988, Paragraf 41 (RIS), abgerufen 03.09.2026
Häufig gestellte Fragen
Wer muss eine Steuererklärung abgeben?
Wer vom Finanzamt dazu aufgefordert wird, wer bilanziert, wer ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte mehr als 13.539 Euro verdient hat, und wer mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften in bestimmten Fällen über 14.769 Euro liegt.
Bis wann muss die Erklärung abgegeben werden?
Bei Erklärungspflicht bis 30. April des Folgejahres in Papierform, bis 30. Juni bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline. Wer von einem Steuerberater vertreten wird, fällt unter die Quotenregelung mit deutlich längeren Fristen.
Gilt diese Frist auch für die freiwillige Veranlagung?
Nein. Wer nicht erklärungspflichtig ist, hat fünf Jahre Zeit. Die Fristen zum 30. April und 30. Juni betreffen nur die Pflichtfälle.
Welches Formular ist das richtige?
L1 für die Arbeitnehmerveranlagung mit ausschließlich lohnsteuerpflichtigen Einkünften, E1 für die Einkommensteuererklärung bei betrieblichen oder sonstigen Einkünften. Ergänzt werden sie um Beilagen, etwa L1k für Kinder oder E1a für betriebliche Einkünfte.
Was passiert bei verspäteter Abgabe?
Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag festsetzen. Kommt keine Erklärung, schätzt es die Bemessungsgrundlagen - in aller Regel zum Nachteil des Steuerpflichtigen.
Was ist der Unterschied zwischen Steuererklärung und Arbeitnehmerveranlagung?
Die Arbeitnehmerveranlagung ist der Sonderfall für ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte, eingereicht über L1. Die Einkommensteuererklärung über E1 erfasst alle übrigen Einkunftsarten und ist der allgemeinere Fall.