Zuschüsse in Salzburg - Heizkostenzuschuss und Wohnbeihilfe
250 Euro Heizkostenzuschuss, Antragsfrist bis 30. September 2026. Welche Einkommensgrenzen gelten, was nicht als Einkommen zählt und wer ausgeschlossen ist.
Der Salzburger Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2025/2026 beträgt 250 Euro - und die Frist dafür endet am 30. September 2026. Spätere Anträge können laut Richtlinie nicht mehr berücksichtigt werden.
Wer die Grenzen erfüllt und noch nicht eingereicht hat, sollte das in den kommenden Wochen tun. Der Antrag läuft online oder mit Formular über die Hauptwohnsitzgemeinde.
Heizkostenzuschuss: 250 Euro, pauschal
Das Land leistet die Zuwendung unabhängig von Energieträger und Heizungsart - Gas, Fernwärme, Pellets oder Strom spielen keine Rolle, ebenso wenig die tatsächliche Höhe der Heizkosten. Es handelt sich um eine Pauschale, nicht um eine Kostenerstattung.
Anspruch haben volljährige Personen mit eigenem Haushalt und Hauptwohnsitz im Land Salzburg, deren monatliches Nettohaushaltseinkommen die Grenzen der Richtlinie nicht überschreitet.
Die Einkommensgrenzen
Maßgeblich ist das aktuelle Nettoeinkommen aller im Haushalt lebenden Personen mit dortiger Hauptwohnsitzmeldung:
| Haushalt | Grenze |
|---|---|
| Alleinlebende, Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher | 1.424,00 Euro |
| Ehepaare, Lebensgemeinschaften, eingetragene Partnerschaften | 1.862,00 Euro |
| je Kind im Haushalt mit Familienbeihilfenbezug | + 394,00 Euro |
| je Kind im Haushalt ohne Familienbeihilfenbezug | + 635,00 Euro |
| je weiterer erwachsener Person im Haushalt | + 635,00 Euro |
Die Richtlinie sieht zusätzlich eine Härtefallklausel vor: In besonderen Fällen kann der Antrag auch dann positiv entschieden werden, wenn die Einkommensgrenze überschritten wird.
Welcher Monat zählt. Bei Einkommen, die vierzehnmal jährlich anfallen - also bei den meisten Löhnen, Gehältern und inländischen Pensionen -, wird das Nettoeinkommen des Monats vor der Antragstellung herangezogen. Wer im März einreicht, legt den Februar-Nachweis bei.
Was nicht als Einkommen zählt
Hier liegt der Punkt, an dem viele Haushalte sich zu Unrecht für ausgeschlossen halten. Nicht als Einkommen gelten:
- Pflegegeld
- Familienbeihilfe der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder, Familienzuschüsse, Kinderabsetzbeträge und Kinderzuschüsse der Pensionsversicherungen
- Sonderzahlungen, also das 13. und 14. Gehalt
- Wohnbeihilfen nach dem Wohnbeihilfengesetz
- echte Aufwandsentschädigungen wie Kilometergeld und Reisekosten
- Familienbonus Plus
- Heimopferrente
- sonstige Zuwendungen von Bund oder Land, etwa aus dem Salzburger Notfallfonds oder Weihnachtsbeihilfen
Umgekehrt zählen dazu: Erwerbseinkommen, Pensionen und Renten, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, Kranken-, Wochen- und Kinderbetreuungsgeld, alle Leistungen der Sozialunterstützung, Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Vermietung, Alimente, Lehrlingsentschädigungen und Studienbeihilfen.
Zwei Sonderregeln: Wer nicht im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern lebt, muss die eigene Familienbeihilfe als Einkommen ansetzen. Zu leistende Unterhaltszahlungen und Exekutionen werden dagegen einkommensmindernd berücksichtigt.
Wer ausgeschlossen ist
Die Richtlinie nennt drei Gruppen, die keinen Zuschuss erhalten:
- Bewohnerinnen und Bewohner von Schüler-, Studenten- und sonstigen Heimen sowie von Seniorenpflegeheimen
- hilfs- und schutzbedürftige Fremde nach § 5 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes, deren Aufenthalt im Rahmen der Grundversorgung sichergestellt ist
- Personen, bei denen vertraglich sichergestellt ist, dass Dritte für die Heizkosten aufkommen - genannt wird der Übergabevertrag -, sowie Personen, die ihren Brennstoff aus eigenen Energiequellen decken können
Die letzte Gruppe betrifft im ländlichen Raum mehr Haushalte, als man vermutet: Wer eigenen Wald hat und damit heizt, fällt darunter.
Wohnbeihilfe
Neben dem Heizkostenzuschuss führt das Land eine Wohnbeihilfe samt Annuitätenzuschuss, die den Unterschied zwischen zumutbarem und tatsächlichem Wohnungsaufwand abdeckt. Für laufende Bezüge gibt es eigene Weitergewährungsanträge.
Die konkreten Berechnungsgrößen - anerkannte Nutzflächen, Höchstbeträge je Quadratmeter und Einkommensgrenzen - veröffentlicht das Land nicht in tabellarischer Form auf der Übersichtsseite, sondern in den Antragsunterlagen und über die Wohnbauförderung. Wer prüfen will, ob sich ein Antrag lohnt, fragt dort direkt nach; wie unterschiedlich die Länder rechnen, zeigen die Seiten zu Tirol und Oberösterreich.
Neben den Landesleistungen bestehen die bundesweiten Ansprüche wie die Familienbeihilfe unverändert.
Quellen
- Land Salzburg: Richtlinie für die Gewährung eines Heizkostenzuschusses im Jahr 2026 - Höhe von 250 Euro je Haushalt (§ 3), Einkommensgrenzen von 1.424 und 1.862 Euro samt Zuschlägen von 394 und 635 Euro (§ 4), Aufzählung der als Einkommen zählenden und nicht zählenden Leistungen (§ 5), Ermittlung nach dem Vormonat, Fördervoraussetzungen und Ausschlussgründe (§ 2), Antragsfrist vom 1.1. bis 30.9.2026 und Antragswege (§ 7), Härtefallklausel; in Kraft seit 1.1.2026
- Land Salzburg: Heizkostenzuschuss - Übersichtsseite samt Fassung in Leichter Sprache
- Land Salzburg: Wohnbeihilfe - Antragsformulare, Weitergewährung und erforderliche Beilagen
Stand der Angaben: 1. September 2026.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist der Salzburger Heizkostenzuschuss?
250 Euro einmalig je Haushalt für die Heizperiode 2025/2026, unabhängig von Energieträger und Heizungsart.
Bis wann kann ich beantragen?
Bis 30. September 2026. Die Frist läuft seit 1. Jänner 2026, spätere Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
Wo liegen die Einkommensgrenzen?
Beim monatlichen Nettoeinkommen des Haushalts: 1.424 Euro für Alleinlebende und Alleinerziehende, 1.862 Euro für Paare. Je Kind mit Familienbeihilfe kommen 394 Euro dazu, je Kind ohne und je weiterer erwachsener Person 635 Euro.
Zählt die Familienbeihilfe zum Einkommen?
Nein, ebenso wenig wie Pflegegeld, Kinderabsetzbetrag, Familienbonus Plus, das 13. und 14. Gehalt oder eine bezogene Wohnbeihilfe. Diese Leistungen bleiben bei der Einkommensprüfung außer Betracht.
Welches Einkommen wird herangezogen?
Das Nettoeinkommen des Monats vor der Antragstellung. Wer im März einreicht, legt den Nachweis für Februar bei.
Wer bekommt den Zuschuss nicht?
Bewohner von Schüler-, Studenten- und Seniorenpflegeheimen, Personen in der Grundversorgung sowie alle, für deren Heizkosten vertraglich Dritte aufkommen oder die ihren Brennstoff aus eigenen Energiequellen decken.