Bildungskarenz neu: Weiterbildungsbeihilfe statt Weiterbildungsgeld
Das Weiterbildungsgeld ist ausgelaufen. Seit 8. Juni 2026 gibt es die Weiterbildungsbeihilfe des AMS, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
Die Bildungskarenz gibt es weiterhin, aber sie funktioniert seit Juni 2026 anders. Der arbeitsrechtliche Teil ist unverändert geblieben: § 11 AVRAG erlaubt nach wie vor, eine Karenzierung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zu vereinbaren. Gewechselt hat die Geldleistung.
Bisher gab es Weiterbildungsgeld aus der Arbeitslosenversicherung, auf das bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Anspruch bestand. Heute gibt es die Weiterbildungsbeihilfe des AMS, eine Förderung, die gewährt werden kann. Und die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber wird erst wirksam, wenn das AMS zugesagt hat.
Was ausgelaufen ist und wann
Die Übergangsbestimmung des § 79 Abs. 19 AlVG nennt die Stichtage der alten Regelung:
- Die §§ 26 und 26a AlVG gelten weiter für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31. März 2025 begonnen hat, und zwar für die verbleibende zuerkannte Bezugsdauer.
- Sie gelten außerdem für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28. Februar 2025 vereinbart haben und deren Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 beginnt.
Wer außerhalb dieser Stichtage liegt, bekommt kein Weiterbildungsgeld mehr. Zwischen dem Auslaufen der alten Regelung und dem Start der neuen lag eine Lücke, in der es für neue Fälle gar keine Geldleistung gab.
Was seit 8. Juni 2026 gilt
Rechtsgrundlage ist § 37e AMSG. Personen, die eine Bildungskarenz nach § 11 AVRAG oder eine Bildungsteilzeit nach § 11a AVRAG in Anspruch nehmen, kann vom Arbeitsmarktservice eine Weiterbildungsbeihilfe zur teilweisen Sicherung des Lebensunterhalts gewährt werden.
Das Wort “kann” trägt hier das ganze Gewicht. Die näheren Voraussetzungen, die Höhe und die Dauer legt nicht das Gesetz fest, sondern eine Richtlinie des Verwaltungsrats, die vom Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium bestätigt und auf der AMS-Homepage kundgemacht wird. Wer plant, sollte deshalb vor jeder Entscheidung die aktuelle Fassung dieser Richtlinie prüfen, nicht nur den Gesetzestext.
Der früheste Beginn der Karenzierung und der Förderung ist der 8. Juni 2026. Der Antrag kann frühestens drei Monate vor Beginn gestellt werden.
Die Reihenfolge hat sich umgedreht
Der praktisch wichtigste Satz steht im Arbeitsrecht, nicht im Förderrecht. Nach § 11 Abs. 1 AVRAG wird die Vereinbarung über die Bildungskarenz frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe folgenden Tag wirksam. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Mitteilung des AMS über Zuerkennung oder Nichtzuerkennung ohne Verzug weiterzugeben.
Früher konnte man die Karenz vereinbaren und das Geld danach beantragen. Heute steht und fällt die Vereinbarung mit der Zusage des AMS. Wer kündigt, umzieht oder eine Ausbildung anzahlt, bevor die Zuerkennung da ist, trägt das Risiko selbst.
Voraussetzungen
| Bereich | Anforderung |
|---|---|
| Beschäftigung | 12 Monate durchgehend vollentlohnt und vollversicherungspflichtig beim aktuellen Arbeitgeber in Österreich |
| Saisonbetriebe | 3 Monate vor Antragstellung plus 12 Monate in den letzten 24 Monaten |
| Ausschluss | kein Kinderbetreuungs- oder Wochengeld in den 26 Wochen vor Ausbildungsbeginn |
| Umfang der Weiterbildung | mindestens 20 Wochenstunden, bei Betreuungspflicht für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr mindestens 16 |
| Weiterbildungsteilzeit | mindestens 4 Monate, mindestens 10 Wochenstunden Ausbildung |
| Karenzierung | nach §§ 11 oder 11a AVRAG oder gleichartigen Regelungen |
Angaben des AMS und § 37e Abs. 3 AMSG, abgerufen am 04.09.2026.
Für Hochschulausbildungen gilt eine zusätzliche Hürde. § 37e Abs. 4 AMSG lässt sie ausdrücklich zu, verlangt aber von Personen, die bereits ein Master- oder Diplomstudium abgeschlossen haben, mindestens 208 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung, also vier Jahre. Wer an einer Einrichtung nach § 3 Studienförderungsgesetz studiert, muss außerdem nach jedem Semester 20 ECTS-Punkte aus Pflicht- und Wahlfächern nachweisen, bei Betreuungspflichten für Kinder bis sieben Jahre 16 ECTS.
Höhe und Dauer
Die Beihilfe folgt einem einkommensabhängigen Stufenmodell auf Basis der durchschnittlichen Beitragsgrundlage der letzten zwölf Monate. Der Mindestsatz beträgt 41,49 Euro pro Tag (Wert 2026).
| Leistung | Höchstdauer |
|---|---|
| Weiterbildungsbeihilfe | 1 Jahr innerhalb von 4 Jahren |
| Weiterbildungsteilzeitbeihilfe | 2 Jahre innerhalb von 4 Jahren |
Neu ist eine Beteiligung des Arbeitgebers: Liegt das Einkommen über der halben Höchstbeitragsgrundlage von 3.465 Euro (Wert 2026), übernimmt der Arbeitgeber 15 Prozent der Weiterbildungsbeihilfe. Die Schwelle ist damit an einen Wert gekoppelt, der sich jährlich verändert, weil die volle Höchstbeitragsgrundlage 2026 bei 6.930 Euro im Monat liegt.
Der arbeitsrechtliche Rahmen ist geblieben
Die beiden Instrumente im AVRAG sind unverändert:
Bildungskarenz, § 11 AVRAG. Vereinbarung gegen Entfall des Arbeitsentgelts für mindestens zwei Monate bis zu einem Jahr, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen zwölf Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz ist frühestens vier Jahre nach Antritt der letzten möglich (Rahmenfrist). Die Karenz kann in Teilen vereinbart werden, jeder Teil muss mindestens zwei Monate betragen. In der Vereinbarung sind der aktuelle Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel anzugeben. Besteht ein Betriebsrat, ist er auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
Bildungsteilzeit, § 11a AVRAG. Schriftliche Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte für mindestens vier Monate bis zu zwei Jahren, ebenfalls nach zwölf Monaten Arbeitsverhältnis. Die verbleibende Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Auch hier gilt eine Rahmenfrist von vier Jahren, und auch hier sind Teile möglich, jeder mindestens vier Monate.
Beides setzt eine Vereinbarung voraus. Einen Anspruch auf Bildungskarenz gegen den Willen des Arbeitgebers gibt es nicht, und daran hat sich nichts geändert.
Was das für die Planung bedeutet
Drei Punkte unterscheiden das neue Modell praktisch vom alten:
- Kein Rechtsanspruch. Die Förderung ist eine Ermessensentscheidung des AMS im Rahmen einer Richtlinie. Eine Absage ist möglich, auch wenn alle formalen Kriterien erfüllt scheinen.
- Der Zeitpunkt zählt. Die Karenzvereinbarung wird erst nach der Zusage wirksam. Verbindliche Ausgaben vor der Zuerkennung sind riskant.
- Nicht unmittelbar nach der Elternkarenz. Der Bezug von Kinderbetreuungs- oder Wochengeld in den 26 Wochen davor schließt die Beihilfe aus. Zwischen Karenz und Weiterbildungszeit muss also ein halbes Jahr Beschäftigung liegen.
Wer während der Karenz erkrankt oder ein Kind erwartet, sollte außerdem wissen, dass sich das Wochengeld in diesem Fall nach dem Arbeitsverdienst vor Beginn des Leistungsbezugs bemisst.
Quellen
- § 37e AMSG, Weiterbildungsbeihilfe
- § 11 und § 11a AVRAG, Bildungskarenz und Bildungsteilzeit
- § 79 Abs. 19 AlVG, Übergangsbestimmung zum Weiterbildungsgeld
- AMS: Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit, abgerufen am 04.09.2026
- Arbeiterkammer Wien: Weiterbildungsbeihilfe und Weiterbildungsteilzeitbeihilfe, abgerufen am 04.09.2026
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Häufig gestellte Fragen
Gibt es die Bildungskarenz noch?
Die Bildungskarenz als arbeitsrechtliche Vereinbarung besteht weiter, sie steht unverändert in § 11 AVRAG. Weggefallen ist die Geldleistung: Das Weiterbildungsgeld aus der Arbeitslosenversicherung ist ausgelaufen, an seine Stelle ist die Weiterbildungsbeihilfe des AMS getreten.
Ab wann gilt das neue Modell?
Der früheste Beginn der Karenzierung und der Förderung ist der 8. Juni 2026. Ab diesem Tag können auch Anträge gestellt werden, frühestens drei Monate vor Beginn der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit.
Wie hoch ist die Weiterbildungsbeihilfe?
Sie folgt einem einkommensabhängigen Stufenmodell und beträgt mindestens 41,49 Euro pro Tag (Wert 2026). Bemessungsbasis ist die durchschnittliche Beitragsgrundlage der letzten zwölf Monate.
Besteht ein Rechtsanspruch?
Nein. § 37e Abs. 1 AMSG ist als Kann-Bestimmung formuliert: Die Beihilfe kann gewährt werden. Das ist der wesentliche Unterschied zum früheren Weiterbildungsgeld, das eine Leistung der Arbeitslosenversicherung war.
Muss der Arbeitgeber etwas beitragen?
Ja, bei höheren Einkommen. Liegt das Einkommen über der halben Höchstbeitragsgrundlage von 3.465 Euro (Wert 2026), übernimmt der Arbeitgeber 15 Prozent der Weiterbildungsbeihilfe.
Welche Voraussetzungen gelten?
Unter anderem zwölf Monate durchgehend vollentlohnte, vollversicherungspflichtige Beschäftigung beim aktuellen Arbeitgeber, kein Bezug von Kinderbetreuungs- oder Wochengeld in den 26 Wochen davor, und eine Weiterbildung von mindestens 20 Wochenstunden, bei Betreuungspflichten für Kinder bis sieben Jahre mindestens 16.
Was gilt für laufende Bildungskarenzen aus der alten Regelung?
§ 79 Abs. 19 AlVG lässt die alten §§ 26 und 26a für jene weiterlaufen, deren Bezug spätestens am 31. März 2025 begonnen hat, sowie für Vereinbarungen bis 28. Februar 2025 mit Maßnahmenbeginn bis 31. Mai 2025.