Kleinunternehmerregelung: Grenze, Toleranz und der teure Irrtum
Die 55.000 Euro sind eine Bruttogrenze, und bei Überschreitung entfällt die Befreiung sofort - nicht erst im Folgejahr. Was das praktisch bedeutet.
Kleinunternehmerrechner 2026
Kleinunternehmerregelung anwendbar - keine Umsatzsteuer fällig.
Kleinunternehmer
Regelbesteuert
Hinweis: Vereinfachte Berechnung. Die Kleinunternehmerregelung (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG) gilt bei einem Jahresumsatz bis 55.000 EUR. Kein Vorsteuerabzug möglich. Keine Steuerberatung.
Die Kleinunternehmerregelung befreit von der Umsatzsteuer, solange der Umsatz unter 55.000 Euro bleibt. Der Satz stimmt, und er verdeckt drei Dinge, an denen sich in der Praxis entscheidet, ob die Rechnung aufgeht.
Erstens ist die Grenze brutto zu verstehen, seit 2025 anders als davor. Zweitens gilt sie über zwei Jahre, nicht über eines. Und drittens endet die Befreiung bei einer deutlichen Überschreitung sofort - nicht erst im nächsten Jahr, wie es überall zu lesen ist. Dieser dritte Punkt kostet Geld, wenn man sich auf die falsche Fassung verlässt.
Die Grenze und was sie bedeutet
Der Gesetzestext in Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer 27 des Umsatzsteuergesetzes definiert den Kleinunternehmer als jemanden, dessen Umsätze „die Umsatzgrenze von 55 000 Euro (Kleinunternehmergrenze) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht, und im laufenden Jahr noch nicht übersteigen”.
Zwei Dinge stecken in diesem Satz.
Die Zwei-Jahres-Betrachtung. Es genügt nicht, im laufenden Jahr unter der Grenze zu bleiben. Wer im Vorjahr darüber lag, ist heuer kein Kleinunternehmer - unabhängig davon, wie wenig er heuer umsetzt.
Die Bruttogrenze. Am Ende derselben Ziffer steht der Satz, der die Rechenweise umstellt: Für die Berechnung „ist nicht auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuerpflicht abzustellen”. Im Klartext: Es zählt, was tatsächlich hereinkommt. Früher war das anders - die alte Grenze von 35.000 Euro war eine Nettogrenze.
Daraus folgt eine Korrektur, die in fast jeder Darstellung fehlt. Der Sprung von 35.000 auf 55.000 Euro sieht nach 57 Prozent aus. Er ist es nicht. Die Regierungsvorlage hält ausdrücklich fest, „dass die Kleinunternehmergrenze bei unterstellter Anwendung des Normalsteuersatzes bisher tatsächlich 42 000 Euro betragen hat”. Gemessen an dem, was tatsächlich in die Kassa kam, beträgt die Anhebung also rund 31 Prozent.
Eine Zwischenstufe von 42.000 Euro, die gelegentlich genannt wird, hat übrigens nie gegolten: Sie war beschlossen, wurde aber vor ihrem Inkrafttreten durch die 55.000 ersetzt.
Der teure Irrtum bei der Überschreitung
Hier liegt der Punkt, an dem falsche Ratgeber richtig Geld kosten.
Das Gesetz kennt eine Toleranz von 10 Prozent. Wer die Grenze um nicht mehr als 10 Prozent überschreitet - also bis 60.500 Euro -, kann die Befreiung „noch bis zum Ende des Kalenderjahres in Anspruch nehmen”. Das Jahr wird also zu Ende geführt, und ab dem Folgejahr ist man umsatzsteuerpflichtig.
Wird die Grenze um mehr als 10 Prozent überschritten, gilt etwas anderes, und zwar wörtlich: Die Steuerbefreiung ist „ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar”.
Ab diesem Zeitpunkt heißt sofort. Nicht ab dem nächsten Umsatz, nicht ab dem Folgemonat, nicht ab dem Folgejahr. Bereits der Umsatz, der die Schwelle reißt, ist in voller Höhe steuerpflichtig - nicht nur der übersteigende Teil.
Praktisch bedeutet das: Wer bei 60.000 Euro Jahresumsatz steht und eine Rechnung über 5.000 Euro schreibt, überschreitet die 60.500 und schuldet für diese Rechnung die Umsatzsteuer. Hat er sie nicht ausgewiesen, zahlt er sie aus dem Vereinbarten.
Auch die alte Regelung ist damit falsch beschrieben, wenn man sagt, die Toleranz sei „von 15 auf 10 Prozent gesenkt” worden. Die frühere Regel wirkte nämlich auf den Jahresbeginn zurück; die heutige wirkt nach vorn. Das ist ein anderer Mechanismus, nicht nur ein anderer Prozentsatz.
Die Regelung im EU-Ausland
Seit 2025 endet die Befreiung nicht mehr an der Staatsgrenze. Die Sonderregelung für EU-Kleinunternehmer nach Artikel 6a erlaubt, die Befreiung auch in anderen Mitgliedstaaten zu nutzen.
Dafür gilt eine zweite Schwelle: Der unionsweite Jahresumsatz darf 100.000 Euro nicht übersteigen. Die nationale Grenze des jeweiligen Staates gilt daneben weiter.
Der Ablauf ist formalisiert:
- Vorabmitteilung über FinanzOnline, mit Angabe der Staaten, in denen die Befreiung genutzt werden soll
- Identifikationsnummer mit dem Zusatz
EX, die binnen 35 Werktagen vergeben wird - Quartalsmeldungen der Umsätze, jeweils binnen eines Monats nach Quartalsende
- Sondermeldung binnen 15 Werktagen, sobald die 100.000 Euro überschritten werden
Ein Unterschied zur nationalen Regel ist wichtig: Bei der EU-Schwelle gibt es keine Toleranz. Die 10 Prozent gelten dort nicht.
Der Verzicht - und warum er länger wirkt als gedacht
Die Befreiung ist nicht immer von Vorteil. Wer hohe Vorleistungen einkauft oder überwiegend an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen liefert, fährt mit der Regelbesteuerung besser: Als Kleinunternehmer haben Sie keinen Vorsteuerabzug.
Der Verzicht läuft über das Formular U 12. Zwei Fristen gehören dazu, und die zweite wird regelmäßig übersehen:
- Der Verzicht bindet fünf Kalenderjahre.
- Danach läuft er unbefristet weiter, solange Sie ihn nicht ausdrücklich widerrufen. Der Widerruf muss bis 31. Jänner jenes Jahres erklärt werden, ab dem er gelten soll.
Wer den Verzicht also einmal erklärt und die Sache dann vergisst, bleibt umsatzsteuerpflichtig, auch wenn die fünf Jahre längst vorbei sind.
Was auf die Rechnung gehört
Als Kleinunternehmer weisen Sie keine Umsatzsteuer aus. Der Grund ist nicht Höflichkeit gegenüber dem Kunden, sondern eine Haftungsfalle: Wer Umsatzsteuer in einer Rechnung ausweist, schuldet sie kraft Rechnungslegung - auch dann, wenn er gar nicht steuerpflichtig war.
Auf die Rechnung gehört stattdessen ein Hinweis auf die Steuerbefreiung. Was sonst noch Pflichtangabe ist, steht auf der Seite zum Rechnung schreiben.
Drei Grenzen, die ständig verwechselt werden
Die 55.000 Euro sind eine Umsatzsteuergrenze und sonst nichts. Daneben stehen andere Schwellen, die mit ihr nichts zu tun haben:
| Grenze | Betrag | Wofür |
|---|---|---|
| Kleinunternehmergrenze | 55.000 Euro | Befreiung von der Umsatzsteuer |
| Buchführungspflicht | 700.000 Euro | Pflicht zur doppelten Buchhaltung nach dem Unternehmensgesetzbuch |
| Versicherungsgrenze Neue Selbständige | 6.613,20 Euro | Pflichtversicherung bei der SVS |
Die Buchführungsgrenze gilt je einheitlichem Betrieb. Bei einem Umsatz von mehr als einer Million Euro in einem einzigen Jahr greift die Pflicht bereits ab dem folgenden Geschäftsjahr, ohne die sonst geltende zweijährige Beobachtung.
Die Versicherungsgrenze ist für 2026 eingefroren - dass sie unverändert bei 6.613,20 Euro steht, ist also kein Übertragungsfehler, sondern gesetzlich angeordnet. Was daraus an Beiträgen folgt, steht auf der Seite zu den SVS-Beiträgen.
Eine echte Verbindung zwischen Umsatzsteuer und Sozialversicherung gibt es nur an einer Stelle: Die antragsgebundene Kleinunternehmerausnahme im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz verweist auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerdefinition. Wer diese Ausnahme nutzen will, muss sie beantragen - sie greift nicht von selbst.
Eine offene Stelle im Gesetz
Zum Schluss ein Punkt, den keine Behördenquelle beantwortet und den man kennen sollte, wenn man die Toleranz nutzt.
Die Befreiung von der Umsatzsteuererklärung knüpft in Paragraf 21 Absatz 6 an einen Umsatz von 55.000 Euro „im Veranlagungszeitraum” an. Die Befreiung selbst knüpft dagegen an Vorjahr und laufendes Jahr an. Wer die 10-Prozent-Toleranz in Anspruch nimmt, liegt über 55.000 Euro und ist trotzdem befreit - fällt damit aber zwischen die beiden Bestimmungen.
Im Zweifel abgeben. Eine eingereichte Erklärung kostet nichts, eine nicht eingereichte kann einen Verspätungszuschlag auslösen.
Quellen
- Paragraf 6 Umsatzsteuergesetz 1994 im RIS mit der Kleinunternehmerdefinition in Ziffer 27, abgerufen 18.08.2026
- Anhang Binnenmarkt zum Umsatzsteuergesetz im RIS mit Artikel 6a, der Sonderregelung für EU-Kleinunternehmer
- Paragraf 21 Umsatzsteuergesetz zur Befreiung von der Erklärungspflicht
- Paragraf 189 Unternehmensgesetzbuch zur Buchführungsgrenze
- Formular U 12 des Finanzministeriums für den Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist die Kleinunternehmergrenze?
55.000 Euro, seit 1. Jänner 2025. Anders als früher ist das eine Bruttogrenze: Das Umsatzsteuergesetz bestimmt ausdrücklich, dass für die Berechnung nicht auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuerpflicht abzustellen ist. Die frühere Grenze von 35.000 Euro war dagegen eine Nettogrenze.
Was passiert bei Überschreitung der Grenze?
Bis zu 10 Prozent Überschreitung, also bis 60.500 Euro, bleibt die Befreiung bis zum Ende des Kalenderjahres bestehen. Wird mehr überschritten, ist die Befreiung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar - sofort, nicht erst im Folgejahr, und bereits der auslösende Umsatz ist in voller Höhe steuerpflichtig.
Gilt die Grenze pro Jahr oder über zwei Jahre?
Über zwei Jahre. Das Gesetz verlangt, dass die Umsätze die Grenze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Jahr noch nicht übersteigen. Wer im Vorjahr darüber lag, ist im laufenden Jahr kein Kleinunternehmer, selbst wenn er heuer deutlich darunter bleibt.
Kann ich die Befreiung auch im EU-Ausland nutzen?
Ja, über die Sonderregelung für EU-Kleinunternehmer nach Artikel 6a. Zusätzlich zur nationalen Grenze gilt ein unionsweiter Jahresumsatz von 100.000 Euro. Die Teilnahme läuft über eine Vorabmitteilung in FinanzOnline, Sie erhalten eine Identifikationsnummer mit dem Zusatz EX und melden quartalsweise. Eine Toleranz gibt es bei der EU-Schwelle nicht.
Wie lange bin ich an den Verzicht gebunden?
Fünf Kalenderjahre. Der Verzicht erfolgt mit Formular U 12 und wirkt danach unbefristet weiter, solange Sie ihn nicht ausdrücklich widerrufen. Der Widerruf ist bis 31. Jänner des Jahres möglich, ab dem er gelten soll.
Ist die Kleinunternehmergrenze dieselbe wie die SVS-Grenze?
Nein, und die Verwechslung ist teuer. Die Versicherungsgrenze der Neuen Selbständigen liegt bei 6.613,20 Euro und ist für 2026 eingefroren. Die Buchführungspflicht beginnt bei 700.000 Euro Umsatz. Drei verschiedene Grenzen für drei verschiedene Zwecke.
Darf ich als Kleinunternehmer Umsatzsteuer auf die Rechnung schreiben?
Nein. Wer Umsatzsteuer ausweist, schuldet sie kraft Rechnungslegung, auch ohne dazu verpflichtet zu sein. Auf die Rechnung gehört stattdessen ein Hinweis auf die Steuerbefreiung. Vorsteuer können Sie im Gegenzug nicht abziehen.