Mehrwertsteuer in Österreich: jetzt vier Sätze statt drei

Seit 1. Juli 2026 gibt es 4,9 Prozent auf zwölf Grundnahrungsmittel. Welche das sind, wie die Sätze zueinander stehen und wer sie überhaupt verrechnet.

Stand: 03. September 2026 9 Min. Lesezeit

Mehrwertsteuer-Rechner 2026

Netto

€ 833,33

USt (20%)

€ 166,67

Brutto

€ 1.000,00

Netto (83,3%) USt (16,7%)

Vier Sätze seit 1. Juli 2026: 20% Normalsatz, 13% für die Gegenstände der Anlage 2 (etwa lebende Tiere, Pflanzen, bestimmte kulturelle Leistungen), 10% für Anlage 1, Wohnraumvermietung und Personenbeförderung, 4,9% für zwölf Grundnahrungsmittel. Keine Steuerberatung.

Österreich hat seit dem 1. Juli 2026 vier Umsatzsteuersätze. Neben 20, 13 und 10 Prozent gibt es einen Satz von 4,9 Prozent für zwölf genau bezeichnete Grundnahrungsmittel.

Der neue Satz geht den beiden anderen ermäßigten Sätzen vor: Zehn und dreizehn Prozent kommen nur zur Anwendung, wenn 4,9 Prozent nicht greifen.

Die vier Sätze

§ 10 UStG ordnet sie in dieser Reihenfolge:

SatzGrundlageBeispiele
20 %Abs 1Normalsatz für alle übrigen Umsätze
4,9 %Abs 1aGegenstände der Anlage 3
10 %Abs 2Anlage 1, Vermietung zu Wohnzwecken, Personenbeförderung
13 %Abs 3Anlage 2, etwa lebende Tiere und Pflanzen

Die Formulierung im Gesetz ist dabei eindeutig gestaffelt. Absatz 2 beginnt mit „Ist der Steuersatz nach Abs. 1a nicht anzuwenden”, Absatz 3 mit „Ist der Steuersatz nach Abs. 1a oder Abs. 2 nicht anzuwenden”. Der niedrigste Satz hat also Vorrang.

Die zwölf Positionen

Anlage 3 zählt abschließend auf, was mit 4,9 Prozent besteuert wird:

  • Milch einschließlich laktosefreier Milch
  • Joghurt
  • Butter
  • frische Eier von Hühnern
  • Gemüse, frisch oder gekühlt
  • Gemüse, gefroren
  • genießbare Früchte
  • Reis
  • Mehl und Grieß von Weizen
  • Teigwaren, weder gekocht noch gefüllt noch anderweitig zubereitet
  • Brot
  • Speisesalz

Jede Position ist über die Kombinierte Nomenklatur definiert, also über den Zolltarif. Das Gesetz stellt zusätzlich klar, dass der Satz nur gilt, wenn die Lieferung ausschließlich Gegenstände betrifft, die in der jeweiligen Position aufgezählt sind.

Diese Präzision hat Folgen für die Abgrenzung. Ein gefülltes Teigwarenprodukt fällt heraus, weil Anlage 3 nur ungefüllte nennt. Gemüse in Konserven ist nicht erfasst, frisches und gefrorenes schon. Wer als Unternehmer verrechnet, muss die Position im Zolltarif prüfen, nicht die Warengruppe im Regal.

Wer die Steuer trägt und wer sie abführt

Die Umsatzsteuer ist eine indirekte Steuer: Getragen wird sie vom Endverbraucher, abgeführt vom Unternehmer. Dazwischen liegt der Vorsteuerabzug, der dafür sorgt, dass auf jeder Stufe nur die Wertschöpfung besteuert wird.

Ein Beispiel über zwei Stufen bei 20 Prozent:

nettoUmsatzsteueran das Finanzamt
Hersteller verkauft an Händler100 Euro20 Euro20 Euro
Händler verkauft an Kunden150 Euro30 Euro30 − 20 = 10 Euro
Summe30 Euro

Der Kunde zahlt 30 Euro Umsatzsteuer, und genau dieser Betrag kommt beim Finanzamt an - verteilt auf zwei Zahlungen. Für Unternehmen ist die Umsatzsteuer damit ein Durchlaufposten, kein Kostenfaktor.

Ausgenommen sind Kleinunternehmer: Sie verrechnen keine Umsatzsteuer, verlieren dafür aber den Vorsteuerabzug. Das lohnt sich bei Kunden ohne Vorsteuerabzug, also bei Privatkunden, und schadet bei hohen Vorleistungen. Die Einzelheiten stehen bei der Kleinunternehmerregelung.

Was auf der Rechnung stehen muss

Eine Rechnung berechtigt nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie vollständig ist. Fehlen Angaben, verliert der Empfänger den Abzug - und das fällt oft erst bei einer Prüfung auf.

Erforderlich sind unter anderem Name und Anschrift beider Seiten, Menge und handelsübliche Bezeichnung, Tag der Lieferung, Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag, Ausstellungsdatum, fortlaufende Nummer sowie die UID-Nummer des Leistenden. Bei Rechnungen über 10.000 Euro kommt die UID des Empfängers dazu.

Für Kleinbetragsrechnungen gelten erleichterte Anforderungen; dort genügt statt der getrennten Angabe von Entgelt und Steuerbetrag der Bruttobetrag samt Steuersatz.

Umsatzsteuer oder Mehrwertsteuer

Beides bezeichnet dieselbe Abgabe. Umsatzsteuer ist der gesetzliche Begriff und steht im UStG; Mehrwertsteuer beschreibt die Wirkungsweise aus Sicht des Konsumenten und ist die verbreitete Alltagsbezeichnung. Auf Rechnungen steht in Österreich in aller Regel Umsatzsteuer oder die Abkürzung USt.

Wie sich die Steuer im Verhältnis zu den anderen Abgaben eines Haushalts auswirkt, zeigt die Seite zur Einkommensteuer; die Auswirkung der Satzsenkung auf die Teuerung ist bei der Inflation beschrieben.

Quellen

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die Mehrwertsteuer in Österreich?

Der Normalsatz beträgt 20 Prozent. Daneben gibt es ermäßigte Sätze von 13 und 10 Prozent sowie seit 1. Juli 2026 einen Satz von 4,9 Prozent für bestimmte Grundnahrungsmittel.

Welche Waren fallen unter die 4,9 Prozent?

Die Anlage 3 zum UStG zählt zwölf Positionen auf: Milch einschließlich laktosefreier, Joghurt, Butter, frische Hühnereier, frisches und gefrorenes Gemüse, genießbare Früchte, Reis, Weizenmehl und -grieß, ungekochte Teigwaren, Brot und Speisesalz.

Seit wann gilt der Satz von 4,9 Prozent?

Seit 1. Juli 2026. Paragraf 10 Absatz 1a UStG wurde mit diesem Datum in Kraft gesetzt und geht den Sätzen von 10 und 13 Prozent vor.

Was unterliegt 10 Prozent, was 13 Prozent?

Zehn Prozent gelten unter anderem für die in Anlage 1 genannten Gegenstände sowie Vermietung zu Wohnzwecken und Personenbeförderung. Dreizehn Prozent betreffen unter anderem die in Anlage 2 genannten Gegenstände, etwa lebende Tiere, Pflanzen und bestimmte kulturelle Leistungen.

Wer muss keine Umsatzsteuer verrechnen?

Kleinunternehmer unterhalb der Umsatzgrenze. Sie stellen ohne Umsatzsteuer aus, dürfen dafür aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

Warum steht auf der Rechnung Umsatzsteuer und nicht Mehrwertsteuer?

Weil Umsatzsteuer der gesetzliche Begriff des UStG ist. Mehrwertsteuer beschreibt dieselbe Abgabe aus Sicht des Konsumenten und ist die umgangssprachliche Bezeichnung.