Mehrwertsteuer (USt) Österreich 2026

Mehrwertsteuer in Österreich 2026: Normalsatz 20%, ermäßigter Satz 10% und 13%. Alle USt-Regelungen, Befreiungen und Vorsteuerabzug erklärt.

Aktualisiert: 03. April 2026 12 Min. Lesezeit

Mehrwertsteuer-Rechner 2026

Netto

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USt (20%)

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Brutto

€ 1.000,00

Netto (83.3%) USt (16.7%)

Österreichische USt-Sätze: 20 % Normalsteuersatz, 13 % für Beherbergung/Kultur, 10 % für Lebensmittel/Bücher/Miete. Stand 2026. Keine Steuerberatung.

Normalsatz, ermäßigte Sätze und Vorsteuerabzug

Die Mehrwertsteuer — offiziell Umsatzsteuer (USt) genannt — ist die wichtigste indirekte Steuer in Österreich und eine zentrale Einnahmequelle des Staates. Sie wird auf nahezu alle Waren und Dienstleistungen erhoben und betrifft Unternehmer ebenso wie Konsumenten.

Ob Sie als Unternehmer Rechnungen korrekt ausstellen, als Gründer die Kleinunternehmerregelung nutzen oder einfach wissen wollen, warum verschiedene Produkte unterschiedlich besteuert werden — hier finden Sie alle Antworten.

Grundlagen: Umsatzsteuer vs. Mehrwertsteuer

Der Begriff

In Österreich ist die offizielle Bezeichnung Umsatzsteuer (USt), geregelt im Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG). Der umgangssprachliche Begriff Mehrwertsteuer (MwSt) wird synonym verwendet und ist auf Rechnungen ebenfalls zulässig. Steuerrechtlich korrekt ist jedoch “USt”.

Der Name “Mehrwertsteuer” beschreibt das System besser: Besteuert wird letztlich nur der Mehrwert, den jede Stufe der Wertschöpfungskette schafft. Das geschieht durch den Vorsteuerabzug — Unternehmer können die auf ihren Einkäufen bezahlte USt abziehen und führen effektiv nur die Steuer auf den von ihnen geschaffenen Mehrwert ab.

Wer zahlt die Umsatzsteuer?

Die Umsatzsteuer wird vom Unternehmer an das Finanzamt abgeführt, wirtschaftlich getragen wird sie aber vom Endverbraucher. Der Unternehmer ist quasi nur “Durchlaufposten”:

  1. Der Unternehmer berechnet USt auf seinen Verkaufspreis
  2. Er zieht die beim Einkauf bezahlte USt (Vorsteuer) ab
  3. Er führt die Differenz ans Finanzamt ab
  4. Der Endverbraucher trägt die volle USt im Kaufpreis

Steuerbare Umsätze

Der Umsatzsteuer unterliegen gemäß § 1 UStG:

  • Lieferungen und sonstige Leistungen eines Unternehmers im Inland gegen Entgelt
  • Eigenverbrauch (Entnahme von Gegenständen oder Leistungen für private Zwecke)
  • Einfuhr von Gegenständen aus Drittstaaten (Einfuhrumsatzsteuer)
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb (Erwerb aus einem anderen EU-Land)

Die Umsatzsteuersätze in Österreich 2026

Normalsteuersatz: 20 %

Der Normalsteuersatz von 20 % gilt für die Mehrheit aller Waren und Dienstleistungen. Er kommt immer dann zur Anwendung, wenn kein ermäßigter Steuersatz vorgesehen ist. Beispiele:

  • Elektronik, Kleidung, Möbel, Haushaltsgeräte
  • Handwerkerleistungen, Beratungsleistungen
  • Getränke (alkoholisch und nichtalkoholisch in Handel und Gastronomie)
  • Telekommunikation und Internet
  • Fahrzeuge und Zubehör
  • Kosmetik und Körperpflege
  • Restaurantumsätze (Speisen und Getränke zum Vor-Ort-Verzehr)

Ermäßigter Steuersatz: 10 %

Der ermäßigte Satz von 10 % gilt für Güter und Leistungen des täglichen Bedarfs:

  • Lebensmittel (Grundnahrungsmittel): Brot, Milch, Obst, Gemüse, Fleisch, Eier etc.
  • Bücher und Zeitungen (gedruckt und digital seit 2020)
  • Personenbeförderung: Bahn, Bus, Taxi, Flug (Inlandsflüge)
  • Vermietung zu Wohnzwecken: Miete für Wohnungen und Häuser
  • Müllabfuhr und Abwasserbeseitigung
  • Medikamente (verschreibungspflichtig und OTC)
  • Kulturelle Veranstaltungen: Theater, Konzerte, Kino, Museen
  • Umsätze von gemeinnützigen Vereinen

Ermäßigter Steuersatz: 13 %

Der 13 %-Satz gilt für eine spezielle Gruppe von Waren und Dienstleistungen:

  • Beherbergung: Übernachtung in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen (das Frühstück unterliegt dem 10 %-Satz)
  • Lebende Tiere: Verkauf von Haustieren, Nutztieren
  • Pflanzen und Blumen: Schnittblumen, Topfpflanzen, Zierpflanzen
  • Kunstgegenstände und Sammlungsstücke: Gemälde, Skulpturen, Antiquitäten
  • Filmvorführungen (Kino)
  • Schwimmbäder und vergleichbare Freizeiteinrichtungen
  • Holz als Brennstoff (Brennholz, Pellets)
  • Tierfutter

Nullsteuersatz (0 %) und echte Befreiungen

In bestimmten Fällen gilt ein Steuersatz von 0 % — das bedeutet, es fällt keine USt an, aber der Vorsteuerabzug bleibt erhalten (echte Befreiung):

  • Innergemeinschaftliche Lieferungen: Warenlieferungen an Unternehmer in einem anderen EU-Land
  • Exportlieferungen: Warenlieferungen in Drittstaaten (außerhalb der EU)
  • Photovoltaikanlagen: Seit 2024 gilt für bestimmte PV-Anlagen ein Nullsteuersatz (Anlagen bis 35 kWp auf oder neben Gebäuden, die zu Wohnzwecken genutzt werden)

Unechte Steuerbefreiungen (ohne Vorsteuerabzug)

Bei unechten Befreiungen ist der Umsatz steuerfrei, aber der Unternehmer kann keine Vorsteuer abziehen:

  • Kleinunternehmer (unter 55.000 Euro Umsatz)
  • Ärzte und Heilberufe (ärztliche Heilbehandlung)
  • Versicherungsleistungen
  • Bank- und Finanzdienstleistungen
  • Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (Option zur Steuerpflicht möglich)
  • Bildungsleistungen (Schulen, Universitäten)

Vorsteuerabzug — das Herzstück des USt-Systems

Wie funktioniert der Vorsteuerabzug?

Der Vorsteuerabzug ist das zentrale Element des Umsatzsteuersystems. Er stellt sicher, dass die USt nur den Endverbraucher belastet und nicht die Unternehmer in der Wertschöpfungskette.

Funktionsweise:

  1. Sie kaufen Waren oder Dienstleistungen für Ihr Unternehmen ein und bezahlen dabei USt (= Vorsteuer)
  2. Sie verkaufen Ihre Produkte/Dienstleistungen und berechnen USt
  3. Sie ziehen die bezahlte Vorsteuer von Ihrer USt-Schuld ab
  4. Sie führen nur die Differenz (Zahllast) ans Finanzamt ab

Rechenbeispiel:

  • Einkauf von Material: 1.000 Euro netto + 200 Euro USt (20 %) = 1.200 Euro brutto
  • Verkauf des Produkts: 2.000 Euro netto + 400 Euro USt (20 %) = 2.400 Euro brutto
  • USt-Schuld: 400 Euro (eingenommene USt)
  • Vorsteuer: -200 Euro (bezahlte USt auf Einkäufe)
  • Zahllast ans Finanzamt: 200 Euro

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

Damit Sie die Vorsteuer abziehen können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Unternehmerische Tätigkeit: Nur Unternehmer im Sinne des UStG können Vorsteuer abziehen
  2. Ordnungsgemäße Rechnung: Die Rechnung muss alle gesetzlichen Rechnungsmerkmale enthalten (§ 11 UStG)
  3. Betriebliche Nutzung: Die eingekauften Waren/Dienstleistungen müssen für das Unternehmen verwendet werden
  4. Kein Ausschluss: Bestimmte Ausgaben sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen (z. B. PKW-Anschaffung, Bewirtung zu mehr als 50 %)

Pflichtangaben auf einer Rechnung

Damit der Vorsteuerabzug möglich ist, muss die Rechnung folgende Angaben enthalten (§ 11 Abs. 1 UStG):

Mehr dazu in unserem Ratgeber zur korrekten Rechnungsstellung.

  • Name und Anschrift des liefernden/leistenden Unternehmers
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Waren/Leistungen
  • Tag oder Zeitraum der Lieferung/Leistung
  • Nettobetrag (Entgelt)
  • Steuersatz und Steuerbetrag
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • UID-Nummer des Ausstellers (bei Rechnungen über 10.000 Euro auch des Empfängers)

Vereinfachte Rechnung: Bei Kleinbetragsrechnungen bis 400 Euro brutto genügen vereinfachte Angaben (Name des Lieferanten, Datum, Menge, Bezeichnung, Bruttobetrag und Steuersatz).

Die Kleinunternehmerregelung

Was ist die Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG) befreit Unternehmer mit geringen Umsätzen von der Umsatzsteuerpflicht. Seit 2025 gilt eine EU-weit harmonisierte Kleinunternehmerregelung mit angepassten Schwellenwerten.

Voraussetzungen 2026

  • Umsatzgrenze: 55.000 Euro netto Jahresumsatz (seit 2025; davor: 35.000 Euro)
  • Überschreitungstoleranz: Einmaliges Überschreiten um bis zu 10 % innerhalb von 5 Jahren ist unschädlich
  • Sitz im Inland: Der Unternehmer muss seinen Sitz in Österreich haben (oder als EU-Kleinunternehmer registriert sein)

Vor- und Nachteile

Vorteile der Kleinunternehmerregelung:

  • Keine USt auf Rechnungen — Endverbraucher zahlen weniger
  • Keine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) und keine Jahres-UStE nötig
  • Weniger Verwaltungsaufwand
  • Wettbewerbsvorteil bei Verkauf an Endverbraucher (niedrigere Preise möglich)

Nachteile:

  • Kein Vorsteuerabzug — die auf Einkäufe bezahlte USt kann nicht abgezogen werden
  • Auf Rechnungen muss der Hinweis “Umsatzsteuerbefreit gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG” stehen
  • Bei hohen Investitionen (z. B. Maschinen, Fahrzeuge) ist die nicht abziehbare Vorsteuer ein Nachteil

Option zur Regelbesteuerung

Kleinunternehmer können freiwillig auf die Befreiung verzichten (Option zur Steuerpflicht). Das lohnt sich, wenn:

  • Ihre Kunden überwiegend Unternehmer sind (die ziehen die USt ohnehin als Vorsteuer ab)
  • Sie hohe Investitionen planen und die Vorsteuer abziehen wollen
  • Sie regelmäßig hohe Einkaufskosten haben

Die Option bindet für mindestens 5 Jahre und wird durch eine entsprechende Erklärung beim Finanzamt ausgeübt.

Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)

Wer muss eine UVA abgeben?

Jeder regelbesteuerte Unternehmer muss regelmäßig eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Die Häufigkeit hängt vom Vorjahresumsatz ab:

VorjahresumsatzUVA-ZeitraumAbgabefrist
Über 100.000 EuroMonatlich15. des zweitfolgenden Monats
Bis 100.000 EuroVierteljährlich15. des zweitfolgenden Monats
Unter 35.000 Euro (wenn Regelbesteuerung)Vierteljährlich (oder freiwillig monatlich)15. des zweitfolgenden Monats

Inhalt der UVA

In der UVA werden gemeldet:

  • Gesamtumsatz im Voranmeldungszeitraum (aufgeteilt nach Steuersätzen)
  • USt-Beträge auf die Umsätze
  • Vorsteuerbeträge aus Einkäufen
  • Innergemeinschaftliche Erwerbe und Lieferungen
  • Reverse-Charge-Umsätze
  • Zahllast oder Vorsteuerüberhang (Gutschrift)

UVA über FinanzOnline einreichen

Die UVA wird elektronisch über FinanzOnline eingereicht. Die entsprechenden Formulare (U30 für monatliche/vierteljährliche UVA) sind im Portal verfügbar. Nutzen Sie die Möglichkeit, die UVA direkt aus Ihrer Buchhaltungssoftware zu übertragen.

Jährliche Umsatzsteuererklärung

Zusätzlich zur UVA muss eine jährliche Umsatzsteuererklärung (U1) abgegeben werden. In dieser werden die Jahreswerte zusammengefasst und eventuelle Korrekturen vorgenommen. Die Frist ist der 30. Juni des Folgejahres (bei elektronischer Einreichung).

Spezialthemen

Reverse Charge (Übergang der Steuerschuld)

Bei bestimmten grenzüberschreitenden Leistungen und bei bestimmten Inlandsleistungen geht die Steuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger über. Das betrifft unter anderem:

  • Dienstleistungen von ausländischen Unternehmern (B2B)
  • Bauleistungen (Subunternehmer an Hauptunternehmer)
  • Lieferungen von Mobiltelefonen, Tablets und Computerchips über 5.000 Euro
  • Lieferungen von Metallen (Gold, Eisenlegierungen)

Innergemeinschaftlicher Erwerb und Lieferung

Beim Handel zwischen EU-Ländern gelten besondere Regeln:

  • Innergemeinschaftliche Lieferung (Verkauf in ein EU-Land): Steuerfrei in Österreich, Vorsteuerabzug bleibt
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb (Kauf aus einem EU-Land): Erwerbsteuer in Österreich, gleichzeitig als Vorsteuer abziehbar
  • UID-Nummer beider Parteien ist erforderlich
  • Meldung in der Zusammenfassenden Meldung (ZM)

USt bei E-Commerce und digitalen Leistungen

Seit dem 1. Juli 2021 gelten besondere Regeln für den Online-Handel:

  • One-Stop-Shop (OSS): Vereinfachte Meldung von EU-weiten Umsätzen über ein einziges Portal
  • Schwellenwert 10.000 Euro: Ab diesem Jahresumsatz an Endverbraucher in anderen EU-Ländern muss im Bestimmungsland besteuert werden
  • Import One-Stop-Shop (IOSS): Für Importe aus Drittstaaten bis 150 Euro

Umsatzsteuer bei Vermietung

Grundsätzlich ist die Vermietung von Grundstücken und Wohnungen umsatzsteuerfrei (unechte Befreiung). Es gibt aber die Option zur Steuerpflicht (§ 6 Abs. 2 UStG), die sinnvoll sein kann, wenn der Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Vermietung zu Wohnzwecken unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 10 %. Die kurzfristige Beherbergung (Hotels etc.) wird mit 13 % besteuert.

Umsatzsteuer bei Photovoltaik

Seit 2024 gilt für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen ein Nullsteuersatz (0 % USt), wenn:

  • Die Anlage eine Engpassleistung von höchstens 35 kWp hat
  • Sie auf oder in der Nähe eines Gebäudes installiert wird, das zu Wohnzwecken genutzt wird
  • Die Lieferung an den Betreiber der Anlage erfolgt

Das bedeutet: Sie zahlen keine USt auf die PV-Anlage, und der Installateur kann trotzdem Vorsteuer auf seine Einkäufe abziehen.

Praktische Tipps für Unternehmer

Tipp 1: Rechnungen sorgfältig prüfen

Prüfen Sie eingehende Rechnungen auf alle Pflichtangaben. Fehlerhafte Rechnungen gefährden Ihren Vorsteuerabzug. Fordern Sie umgehend eine korrigierte Rechnung an, wenn Angaben fehlen.

Tipp 2: Steuersätze korrekt anwenden

Die korrekte Zuordnung des Steuersatzes ist entscheidend. Bei Kombi-Angeboten (z. B. Hotel mit Halbpension) müssen die einzelnen Leistungen nach ihren jeweiligen Steuersätzen aufgeteilt werden. Im Zweifelsfall gilt der Normalsteuersatz.

Tipp 3: Kleinunternehmerregelung bewusst wählen

Analysieren Sie jährlich, ob die Kleinunternehmerregelung für Sie noch vorteilhaft ist. Sobald Ihre Kunden überwiegend Unternehmer sind oder Sie große Investitionen planen, kann die Regelbesteuerung günstiger sein.

Tipp 4: UVA-Fristen im Kalender eintragen

Verspätete UVA-Abgaben können zu Verspätungszuschlägen und Säumniszuschlägen führen. Richten Sie automatische Erinnerungen ein oder nutzen Sie eine Buchhaltungssoftware mit automatischer Fristverwaltung.

Tipp 5: Vorsteuer bei gemischter Nutzung korrekt aufteilen

Wenn Sie Gegenstände sowohl betrieblich als auch privat nutzen (z. B. ein Arbeitszimmer in der Wohnung), müssen Sie die Vorsteuer anteilig aufteilen. Nur der betriebliche Anteil ist abzugsfähig.

Tipp 6: Sonderregelung für Gebrauchtwarenhandel

Für den Handel mit gebrauchten Gegenständen gibt es die Differenzbesteuerung (§ 24 UStG). Dabei wird die USt nur auf die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis berechnet — nicht auf den gesamten Verkaufspreis. Das gilt z. B. für Gebrauchtwagenhändler und Antiquitätenhändler.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Fehler 1: Falsche Steuersätze auf Rechnungen

Ein häufiger Fehler ist die Anwendung des falschen Steuersatzes. Prüfen Sie bei jedem Produkt und jeder Dienstleistung sorgfältig, welcher Satz gilt. Im Zweifel gilt der Normalsteuersatz von 20 %.

Fehler 2: Vorsteuerabzug ohne korrekte Rechnung

Ohne ordnungsgemäße Rechnung kein Vorsteuerabzug — so einfach ist die Regel. Achten Sie besonders auf die UID-Nummer des Lieferanten und die korrekte Bezeichnung der Leistung.

Fehler 3: Kleinunternehmergrenze übersehen

Wenn Sie als Kleinunternehmer die Umsatzgrenze von 55.000 Euro überschreiten, müssen Sie ab dem Zeitpunkt der Überschreitung USt abführen. Behalten Sie Ihren Jahresumsatz im Blick.

Fehler 4: USt bei innergemeinschaftlichem Erwerb nicht gemeldet

Beim Einkauf aus einem EU-Land müssen Sie die Erwerbsteuer in der UVA melden — auch wenn sie gleichzeitig als Vorsteuer abgezogen wird. Die Nichtmeldung kann zu Strafen führen.

Die Umsatzsteuer in Österreich ist ein komplexes, aber logisches System. Die wichtigsten Punkte für 2026:

  • Normalsteuersatz: 20 % für die Mehrheit aller Umsätze
  • Ermäßigte Sätze: 10 % (Lebensmittel, Bücher, Miete, Medikamente) und 13 % (Hotels, Blumen, Tiere)
  • Nullsteuersatz: 0 % für PV-Anlagen, Exporte und innergemeinschaftliche Lieferungen
  • Kleinunternehmergrenze: 55.000 Euro netto Jahresumsatz
  • Vorsteuerabzug: Kernstück des Systems, setzt ordnungsgemäße Rechnung voraus
  • UVA: Monatlich oder vierteljährlich je nach Umsatzhöhe

Eine korrekte Umsatzsteuerabrechnung schützt Sie vor Nachforderungen und Strafen. Im Zweifelsfall lohnt sich die Beratung durch einen Steuerberater oder Wirtschaftstreuhänder.

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Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die Mehrwertsteuer in Österreich 2026?

Der Normalsteuersatz beträgt 20 %. Daneben gibt es den ermäßigten Steuersatz von 10 % (Lebensmittel, Bücher, Personenbeförderung, Miete) und 13 % (Blumen, lebende Tiere, Kunstgegenstände, Beherbergung). In Ausnahmefällen gilt ein Nullsatz von 0 % (z. B. innergemeinschaftliche Lieferungen).

Was ist der Unterschied zwischen Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer?

Es gibt keinen inhaltlichen Unterschied. Offiziell heißt die Steuer in Österreich Umsatzsteuer (USt), umgangssprachlich wird sie Mehrwertsteuer (MwSt) genannt. Auf Rechnungen finden Sie beide Bezeichnungen -- steuerrechtlich korrekt ist 'USt'.

Ab welchem Umsatz muss ich Umsatzsteuer abführen?

Die Kleinunternehmerregelung befreit Unternehmer mit Jahresumsätzen bis 55.000 Euro (netto) von der Umsatzsteuerpflicht. Sie müssen dann keine USt auf Rechnungen ausweisen und keine UVA abgeben -- können aber auch keine Vorsteuer abziehen.

Wie funktioniert der Vorsteuerabzug?

Unternehmer können die auf Einkäufe und Investitionen bezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) von ihrer eigenen USt-Schuld abziehen. Voraussetzung: ordnungsgemäße Rechnung mit ausgewiesener USt und betriebliche Verwendung. Der Vorsteuerabzug wird über die UVA geltend gemacht.

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Redaktion finanzinfo.at

Chefredakteur finanzinfo.at

Martin Höllinger ist Finanzjournalist und Gründer von finanzinfo.at. Er ist spezialisiert auf österreichisches Steuerrecht, Geldanlage und Finanzvergleiche.