Bausparen Österreich - Prämie, Bindung, Darlehen
Die staatliche Prämie 2026 bringt höchstens 18 Euro. Was die sechs Jahre Bindung wirklich kosten und was beim Darlehen gesetzlich geregelt ist.
Die staatliche Bausparprämie beträgt im Jahr 2026 1,5 Prozent. Bezogen auf die Höchstbemessungsgrundlage von 1.200 Euro im Jahr sind das 18 Euro - das ist der gesamte Förderbetrag, den ein Erwachsener aus einem Bausparvertrag holen kann.
Die zweite Zahl, die zählt, steht in keiner Werbung: Wer vorzeitig auflöst, verliert nicht nur die Prämie. Die Zinsen werden rückwirkend ab Vertragsbeginn gekürzt, und gewährte Bonifikationen sind zur Gänze zurückzuzahlen - und zwar auch dann, wenn das Guthaben widmungsgemäß verwendet wird.
Wie ein Bausparvertrag aufgebaut ist
Ein Bausparvertrag verbindet zwei Geschäfte, die getrennt betrachtet werden müssen. In der Ansparphase zahlen Sie ein und erhalten Zinsen plus die staatliche Prämie. Nach der Zuteilung besteht ein Anspruch auf ein Bauspardarlehen zu Bedingungen, die schon bei Vertragsabschluss feststehen.
Die zweite Hälfte ist der eigentliche Zweck der Konstruktion. Wer nur ansparen und das Darlehen nie in Anspruch nehmen will, nutzt ein Sparprodukt mit sechsjähriger Bindung - und die Prämie ist dann der gesamte Unterschied zu einem gewöhnlichen Sparbuch.
Die Prämie und ihre Berechnung
Paragraph 108 Abs. 1 EStG schreibt die Formel fest: Der Durchschnitt der von der Nationalbank veröffentlichten umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September „wird um 25% vermindert und um 0,8 erhöht”. Das Ergebnis wird halbiert und auf halbe Prozentpunkte gerundet.
Nachgerechnet: Die Umlaufrendite lag im maßgeblichen Zeitraum bei knapp 2,8 Prozent. Davon drei Viertel sind 2,10, plus 0,8 ergibt 2,90, halbiert 1,45 - gerundet also 1,5 Prozent. Die Formel landet damit genau auf dem Wert, der zugleich die Untergrenze des zulässigen Korridors ist:
„Er darf nicht weniger als 1,5 und nicht mehr als 4 betragen.”
Damit der Satz rechnerisch unter die Grenze fiele, müsste die Umlaufrendite unter rund 2,27 Prozent sinken. Festgesetzt wird er vom Finanzministerium bis zum 30. November des Vorjahres; für 2026 geschah das mit Erlass vom 22. Oktober 2025.
| Prämiensatz 2026 | 1,5 % |
| Höchstbemessungsgrundlage je Person und Jahr | 1.200 Euro |
| Höchstprämie je Person und Jahr | 18 Euro |
| Zusätzlich je 1.200 Euro für | Partner und jedes Kind |
Die Erstattung steht „nur für jeweils einen Bausparvertrag zu”. Wer zwei Verträge auf den eigenen Namen führt, bekommt die Prämie trotzdem nur einmal.
Im Jahr der Auflösung greift eine Zwölftelregelung: Zu jedem vollen Kalendermonat zwischen Jahresbeginn und Auszahlung steht ein Zwölftel der Jahresprämie zu.
Die sechs Jahre Bindung - und was sie wirklich kostet
Paragraph 108 Abs. 6 EStG bindet die Prämie an sechs Jahre ab Vertragsabschluss. Wird vorher zurückgezahlt, gelten die Erstattungsbeträge „als zu Unrecht erstattet” und werden von der Bausparkasse einbehalten.
Zwei Details werden dabei regelmäßig übersehen.
Auch die Verpfändung löst die Rückforderung aus. Der Gesetzestext nennt nicht nur die Rückzahlung, sondern ausdrücklich auch den Fall, dass „die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen”. Wer sein Guthaben als Sicherheit einsetzt, muss also mit der Rückforderung rechnen, ohne einen Cent abgehoben zu haben - es sei denn, die Sicherstellung dient ihrerseits einem begünstigten Zweck. Paragraph 108 Abs. 7 Z 2 erfasst ausdrücklich auch diesen Fall, und der amtliche Vordruck sieht dafür ein eigenes Feld vor.
Und die Zinskürzung greift unabhängig von der Prämie. Hier liegt der Punkt, an dem die verbreitete Kurzformel „bei widmungsgemäßer Verwendung passiert nichts” auseinanderfällt. Die Rückforderung der Prämie entfällt in diesem Fall tatsächlich. Die vertragliche Sanktion entfällt nicht. Eine der Kassen beschreibt es in ihren häufigen Fragen so:
„Die gesamten bis zum Kündigungszeitpunkt angefallenen bzw. die bezüglich des behobenen Teilbetrages angefallenen Zinsen verringern sich rückwirkend mit Vertragsbeginn nach folgender Staffelung […] Etwaige gewährte Bonifikationen sind zur Gänze zurückzuzahlen.”
Wer also nach vier Jahren widmungsgemäß auflöst, behält die Prämie - verliert aber rückwirkend einen Teil der Zinsen aus allen vier Jahren und muss Bonifikationen vollständig zurückzahlen.
Die steuerliche Mindestbindungsfrist von sechs Jahren und die vertraglich vereinbarte Sparzeit sind dabei zwei verschiedene Dinge, auch wenn sie meist zusammenfallen. Die Allgemeinen Bedingungen unterscheiden sie ausdrücklich.
Was widmungsgemäße Verwendung genau ist
Hier laufen Gesetzeswortlaut und Verwaltungspraxis auseinander, und wer nur den einen liest, kommt zum falschen Ergebnis.
Der Gesetzeswortlaut ist eng. Paragraph 108 Abs. 7 Z 2 EStG verweist nicht auf den gesamten Katalog wohnungswirtschaftlicher Maßnahmen des Bausparkassengesetzes, sondern nur auf dessen Abs. 3 Z 1 sowie auf die Absätze 4 und 5.
Der amtliche Vordruck knüpft anders an. Das Formular zur widmungsgemäßen Verwendung überschreibt den Wohnraumteil mit „Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung (Paragraph 108 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 18 Abs. 1 Z 3 und Paragraph 108 Abs. 2 EStG 1988)”. Nur Bildung und Pflege laufen dort ausdrücklich „in Verbindung mit Paragraph 1 Bausparkassengesetz”.
Der Unterschied ist keine Feinheit. Nach Paragraph 18 Abs. 1 Z 3 EStG zählt auch der Kauf eines Baugrunds zur Wohnraumschaffung. Ein Merkblatt zur widmungsgemäßen Verwendung führt ihn ausdrücklich auf, samt zweier Auflagen: Als erforderlich gilt regelmäßig ein Ausmaß bis 1.000 Quadratmeter, und die Prämie wird zurückgefordert, „wenn nicht innerhalb von 5 Jahren ab Erwerb Maßnahmen für die Neuschaffung von Wohnraum … gesetzt werden”.
| Verwendung | Rettet die Prämie |
|---|---|
| Errichtung, Beschaffung, Erhaltung, Verbesserung von Wohnraum | ja |
| Erwerb von Dauernutzungsrechten an Wohnraum | ja |
| Kauf eines Baugrunds | ja, mit Bauverpflichtung binnen fünf Jahren |
| Berufliche Aus- und Weiterbildung | ja |
| Pflege des Bausparers | ja |
| Sicherstellung für einen begünstigten Zweck | ja |
Zwei Präzisierungen dazu.
Die Bildungsvariante ist auf berufliche Zwecke beschränkt - das Gesetz nennt „Ausgaben für die Berufsausbildung und die berufliche Weiterbildung”. Sprachausbildungen führt das Merkblatt allerdings ausdrücklich auf, sodass die Grenze nicht am Fach verläuft, sondern am beruflichen Bezug.
Die Pflegevariante ist enger, als der Gesetzestext vermuten lässt. Paragraph 1 Abs. 5 BSpG nennt zwar auch „den Ersatz des durch die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen bedingten Verdienstentganges des Bausparers”. Für die Prämie stellen Vordruck und Merkblatt aber auf die Pflegebedürftigkeit des Bausparers selbst ab. Wer die Prämie für die Pflege eines Angehörigen behalten will, sollte das vorher mit der Kasse und dem Finanzamt klären.
Übrigens heißt das Gesetz amtlich BSpG, nicht BSpKG. Der Langtitel lautet „Bundesgesetz über die Beaufsichtigung und den Betrieb von Bausparkassen”.
Die Verzinsung: Aktionszins und die Formel danach
Die beworbenen Zinssätze sind fast durchgehend Aktionszinsen für die ersten zwölf Monate. Danach greift eine vertragliche Formel, und die ist von Kasse zu Kasse unterschiedlich konstruiert.
Eine Kasse rechnet den Zwölf-Monats-Euribor minus 1,3 Prozentpunkte, eine andere 80 Prozent des Euribor minus 100 Basispunkte. Bei identischem Marktzins ergibt das verschiedene Sätze. Ein Vergleich, der nur die Aktionszinsen nebeneinanderstellt, vergleicht damit die Vergangenheit von zwölf Monaten und nicht das, was danach kommt.
Was die Kassen dagegen ausweisen, sind vertragliche Bandbreiten. Bei Wüstenrot liegt die Obergrenze bei 4,0 Prozent und die Untergrenze bei 0,1 Prozent; nach Ablauf von sechs Jahren ab Vertragsbeginn sinkt die Verzinsung des gesamten Guthabens laut den Allgemeinen Bedingungen auf 0,01 Prozent jährlich. Die s Bausparkasse weist stattdessen den Effektivzins vor Steuern mit einer Mindest- und einer Höchstvariante aus, zuletzt 0,48 bis 5,13 Prozent.
Dazu kommen Nebenkosten, die den Effektivzins bei kleinen Sparraten spürbar drücken. Die Wüstenrot-Bedingungen nennen Kontobeiträge von 10,48, 11,75 und 18,53 Euro im Jahr, je nach Tarif.
Die Steuer
Auf die Zinsen aus dem Bausparguthaben fallen 25 Prozent Kapitalertragsteuer an, nicht 27,5. Der Grund steht in Paragraph 27a Abs. 1 Z 1 EStG: Der niedrigere Satz gilt für „Geldeinlagen und nicht verbriefte sonstige Geldforderungen bei Kreditinstituten”, und eine Bausparkasse ist ein Kreditinstitut - genauer ein Spezialkreditinstitut.
Die Prämie selbst ist nicht steuerpflichtig. Sie ist ihrer Rechtsnatur nach keine Zuwendung, sondern erstattete Einkommensteuer; das Gesetz formuliert, dem Steuerpflichtigen werde „auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet”. Folgerichtig enthält Paragraph 108 EStG keine Regel über einen Kapitalertragsteuerabzug auf die Prämie.
Weil Bausparzinsen im 25-Prozent-Topf liegen, teilen sie dessen Nachteil: Verluste aus Wertpapieren lassen sich nach Paragraph 27 Abs. 8 Z 1 EStG nicht dagegen rechnen.
Das Bauspardarlehen
Die Obergrenze steht nicht im Bausparkassengesetz selbst, sondern in der Bausparkassengesetzverordnung, zu der das Gesetz die Finanzmarktaufsicht ermächtigt. Und der dort genannte Betrag ist nicht der geltende.
Paragraph 1 Abs. 1 BSpkV nennt 300.000 Euro und knüpft daran eine Indexierung: Der Höchstbetrag „erhöht sich zum 1. Jänner eines Jahres nach Maßgabe der Tabelle 1 der Anlage 1”, sobald der Tariflohnindex einen dort festgelegten Wert erreicht. Die zweite Stufe der Anlage ist erreicht.
| Stand 1. Jänner 2026 | |
|---|---|
| Höchstdarlehen je Bausparer | 310.000 Euro |
| davon Darlehen ohne jede Besicherung | 46.000 Euro |
| Schwelle für Großbausparverträge | 620.000 Euro |
Zwei Klarstellungen dazu. Die 310.000 Euro gelten ohne Bedingung zur Art der Besicherung; die eigene Grenze von 46.000 Euro betrifft Paragraph 5 BSpkV, der amtlich mit „Darlehen ohne Besicherung” überschrieben ist - Ersatzsicherheiten wie eine Bürgschaft fallen also nicht darunter. Und wer die 300.000 Euro aus dem Verordnungstext zitiert, zitiert einen Betrag, den die Anlage überlagert.
Was eine Kasse tatsächlich vergibt, kann darunter liegen: Wüstenrot nennt in der eigenen Verbraucherinformation eine „Darlehenssummenobergrenze von 300.000,00 Euro pro Darlehensnehmer”.
Eine gesetzliche Zinsobergrenze gibt es nicht. Weder das Bausparkassengesetz noch die Verordnung enthalten eine. Was das Gesetz verlangt, ist eine Regelung in den Allgemeinen Bedingungen: Diese haben nach Paragraph 4 Abs. 1 Z 2 BSpG jedenfalls Bestimmungen „über die Verzinsung der Bauspareinlagen und der Bauspardarlehen” zu enthalten.
Dort stehen dann auch die vielzitierten 6 Prozent - allerdings mit drei Einschränkungen, die selten mitgenannt werden. Eine Kasse formuliert es so:
„Für die Dauer von längstens 20 Jahren ab Zuteilung des Bauspardarlehens kann […] eine Untergrenze von mindestens 0,9 % p.a. und höchstens 3 % p.a. und eine Obergrenze von maximal 6 % p.a. in der Schuld- und Pfandurkunde vereinbart werden.”
Dieselben Bedingungen halten fest, dass eine Erhöhung über 6 Prozent hinaus nur mit Zustimmung der Finanzmarktaufsicht erfolgen kann.
Also: Die Grenze gilt nur, wenn sie vereinbart wird. Sie gilt längstens 20 Jahre ab Zuteilung, während die Rückzahlung bis zu 35 Jahre dauern kann. Und 6 Prozent ist der Höchstwert für die Obergrenze, nicht die Obergrenze selbst.
Konkrete Sätze veröffentlichen die Kassen unterschiedlich bereitwillig. Wüstenrot nennt in seiner Verbraucherinformation nach dem Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz ein repräsentatives Beispiel: 300.000 Euro über 30 Jahre zu einem Sollzinssatz von 3,36 Prozent variabel, entsprechend 3,90 Prozent effektiv, Stand Jänner 2026. Bei den Zinsbindungen reicht die Bandbreite von fünf bis zwanzig Jahren bei Wüstenrot und bis zu dreißig Jahren bei der start:bausparkasse.
Die vier Bausparkassen
| Kasse | Firmenwortlaut | Sitz | Firmenbuch |
|---|---|---|---|
| Wüstenrot | Bausparkasse Wüstenrot Aktiengesellschaft | Salzburg | FN 319422 p |
| s Bausparkasse | Bausparkasse der österreichischen Sparkassen Aktiengesellschaft | Wien | FN 38.732 i |
| start:bausparkasse | start:bausparkasse AG | Wien | FN 441019 h |
| Raiffeisen Bausparkasse | Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft m.b.H. | Wien | FN 116309 v |
Zwei Namensfallen: Die s Bausparkasse heißt firmenrechtlich nicht so, sondern „Bausparkasse der österreichischen Sparkassen AG”. Und die start:bausparkasse schreibt sich klein und mit Doppelpunkt; sie ist die frühere ABV und gehört zur BAWAG P.S.K.
Alle vier sind Kreditinstitute und damit Mitglied einer gesetzlichen Sicherungseinrichtung. Für die Einlagensicherung zählt das Bausparguthaben gesondert von Guthaben bei einer anderen Bank - die 100.000 Euro gelten je Institut, und die Bausparkasse ist ein eigenes.
Wie verbreitet Bausparen noch ist
Die Nationalbank führt dazu eine eigene Statistik, und sie zeigt einen stetigen Rückgang:
| Bestand | Neuabschlüsse | |
|---|---|---|
| Ende 2023 | 3.105.593 | 512.243 |
| Ende 2024 | 2.990.496 | 472.148 |
| Ende 2025 | 2.879.312 | 430.419 |
| 2. Quartal 2026 | 2.811.930 | 71.064 im Quartal |
In zweieinhalb Jahren sind rund 294.000 Verträge weggefallen, und das Neugeschäft ging von 512.243 auf 430.419 zurück.
Wie oft der Darlehensteil tatsächlich gezogen wird, zeigt eine andere Reihe derselben Statistik: die Baugeldzuteilungen. Sie lagen 2025 bei 11.507 und 2024 bei 7.792 - gemessen an über vierhunderttausend Neuabschlüssen im selben Zeitraum. Der Bestand im Ausleihungsstadium, im zweiten Quartal 2026 bei 132.279 Verträgen, ist dagegen eine Stichtagsgröße und taugt nicht als Quote: Ein Vertrag verlässt den Bestand nach der Tilgung wieder.
Quellen
- Einkommensteuergesetz 1988, Paragraph 108 (RIS), abgerufen 23.08.2026
- Bausparkassengesetz (RIS), abgerufen 23.08.2026
- Bausparkassengesetzverordnung (RIS), abgerufen 23.08.2026
- BMF-Erlass zur Bausparprämie 2026, BMF-AV Nr. 144/2025 vom 22.10.2025, abgerufen 23.08.2026
- oesterreich.gv.at: Höhe der Bausparprämie für das Jahr 2026, abgerufen 23.08.2026
- OeNB, Bausparkassen - Anzahl der Bausparverträge, 2. Quartal 2026, abgerufen 23.08.2026
- Amtlicher Vordruck zur widmungsgemäßen Verwendung (RIS), abgerufen 23.08.2026
- s Bausparkasse: Fragen und Antworten zum Bausparen, abgerufen 23.08.2026
- Wüstenrot: Verbraucherinformation zum Bauspardarlehen nach dem HIKrG, Fassung März 2026, abgerufen 23.08.2026
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist die Bausparprämie 2026?
1,5 Prozent, festgesetzt mit BMF-Erlass vom 22. Oktober 2025. Der Satz folgt aus einer Formel in Paragraph 108 Abs. 1 EStG, die an die Rendite von Bundesanleihen anknüpft und auf halbe Prozentpunkte rundet; der zulässige Korridor reicht von 1,5 bis 4 Prozent. Gefördert werden Beiträge bis 1.200 Euro im Jahr, die Höchstprämie beträgt damit 18 Euro.
Bekommt jedes Familienmitglied die Prämie?
Ja, für je einen Vertrag pro Person. Dafür gibt es zwei Wege, die einander ausschließen: Entweder jedes Familienmitglied stellt eine eigene Abgabenerklärung, oder der Steuerpflichtige macht innerhalb seines eigenen Vertrags Erhöhungsbeträge für Partner und Kinder geltend. Der Erhöhungsbetrag ist ausgeschlossen, sobald diesen Personen aufgrund einer eigenen Erklärung Erstattungsbeträge zustehen.
Was passiert bei vorzeitiger Kündigung?
Zwei Dinge, die auseinanderzuhalten sind. Die Prämie muss zurückgezahlt werden, außer das Guthaben wird widmungsgemäß verwendet. Die vertragliche Zinskürzung greift dagegen in jedem Fall: Die bis dahin angefallenen Zinsen vermindern sich rückwirkend ab Vertragsbeginn, und gewährte Bonifikationen sind zur Gänze zurückzuzahlen.
Was gilt als widmungsgemäße Verwendung?
Hier weicht die Verwaltungspraxis vom Gesetzeswortlaut ab. Paragraph 108 Abs. 7 EStG verweist eng auf Paragraph 1 Abs. 3 Z 1 Bausparkassengesetz. Der amtliche Vordruck stellt dagegen auf Paragraph 18 Abs. 1 Z 3 EStG ab, und danach zählt auch der Kauf eines Baugrunds - allerdings mit der Auflage, binnen fünf Jahren tatsächlich zu bauen. Bildung und Pflege laufen weiter über das Bausparkassengesetz.
Wie hoch kann ein Bauspardarlehen sein?
Gesetzlich seit 1. Jänner 2026 bis zu 310.000 Euro pro Person. Für Darlehen ganz ohne Besicherung gilt eine eigene Grenze von 46.000 Euro. Beide Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in der Bausparkassengesetzverordnung und sind an den Tariflohnindex gekoppelt. Was eine Kasse tatsächlich vergibt, kann darunter liegen.
Gibt es eine gesetzliche Zinsobergrenze für Bauspardarlehen?
Nein. Die verbreiteten 6 Prozent stehen nicht im Gesetz, sondern in den Allgemeinen Bedingungen der Kassen - und dort als Höchstwert für eine Obergrenze, die vereinbart werden kann, aber nicht muss, und die längstens 20 Jahre ab Zuteilung gilt.
Wie werden Bausparzinsen besteuert?
Mit 25 Prozent Kapitalertragsteuer, weil eine Bausparkasse ein Kreditinstitut und das Guthaben eine Geldeinlage ist. Die Prämie selbst ist kein Kapitalertrag, sondern erstattete Einkommensteuer, und damit nicht steuerpflichtig.