Sonderausgaben: was seit 2021 übrig geblieben ist
Versicherungen und Wohnraumsanierung sind seit der Veranlagung 2021 nicht mehr absetzbar - auch bei alten Verträgen. Was noch zählt, ist eine kurze Liste.
Wer im Netz nach Sonderausgaben sucht, findet Versicherungsprämien, Wohnraumsanierung und einen Höchstbetrag von 2.920 Euro. All das steht auch heute noch im Gesetzestext - und ist seit der Veranlagung 2021 nicht mehr abzugsfähig.
Der Grund steht nicht in § 18 EStG, sondern in einer Übergangsbestimmung. Wer nur den Paragrafen liest, liest das Gegenteil des Geltenden.
Was abgeschafft wurde und wo das steht
§ 18 Abs 1 EStG führt in Ziffer 2 weiterhin Versicherungsbeiträge und in Ziffer 3 Ausgaben zur Wohnraumschaffung und -sanierung an, jeweils mit dem Zusatz, dass der Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen bzw. die Bauausführung vor diesem Datum begonnen haben muss. Absatz 3 nennt dazu den einheitlichen Höchstbetrag von 2.920 Euro.
Ausgeschaltet wird das durch § 124b Z 285 EStG. Danach sind diese Bestimmungen anzuwenden,
bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2016 bis 2020 […] für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Jänner 2021 enden.
Damit ist die Sache eindeutig: Die Topfsonderausgaben waren letztmalig für das Jahr 2020 abzugsfähig. Seit der Veranlagung 2021 entfallen sie vollständig - auch für Verträge, die vor 2016 abgeschlossen wurden und die Voraussetzungen des Paragrafentextes erfüllen.
Dasselbe gilt für die Sonderausgabenpauschale von 60 Euro nach § 18 Abs 2. Sie bezieht sich auf genau diese Ausgabenkategorien und läuft damit ins Leere.
Was übrig geblieben ist
Die verbleibende Liste ist kurz, dafür ohne Auslaufdatum:
| Sonderausgabe | Grenze |
|---|---|
| Kirchenbeiträge (§ 18 Abs 1 Z 5) | 600 Euro jährlich |
| Steuerberatungskosten (Z 6) | unbegrenzt |
| Spenden an begünstigte Einrichtungen (Z 7) | anteilig begrenzt |
| Renten und dauernde Lasten (Z 1) | nach den Voraussetzungen der Ziffer |
| freiwillige Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten | unbegrenzt |
| thermisch-energetische Sanierung und Heizkesseltausch (Z 10) | pauschal, an Bundesförderung geknüpft |
Der Kirchenbeitrag ist auf 600 Euro jährlich gedeckelt und nur abzugsfähig, soweit es sich um verpflichtende Beiträge an in Österreich gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften handelt. Körperschaften aus EU- und EWR-Staaten sind gleichgestellt. Näheres beim Kirchenbeitrag.
Der Nachkauf von Versicherungszeiten ist die Ausnahme mit dem größten Hebel: Er ist von der Deckelung ausdrücklich ausgenommen und in voller Höhe absetzbar. Für Schul- und Studienzeiten kann das eine erhebliche Summe sein - die sich allerdings nur lohnt, wenn die Zeiten tatsächlich pensionswirksam werden.
Die thermisch-energetische Sanierung nach Ziffer 10 funktioniert anders als die übrigen Posten: Sie wird nicht mit den tatsächlichen Kosten angesetzt, sondern pauschal, und setzt voraus, dass eine Bundesförderung nach dem Umweltförderungsgesetz ausbezahlt wurde. Ohne diese Förderung greift die Bestimmung nicht.
Vieles läuft automatisch
Für Spenden, Kirchenbeiträge und Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung übermitteln die empfangenden Stellen die Daten direkt an das Finanzamt. Eine Eintragung in der Erklärung ist dann weder nötig noch möglich - der Betrag wird automatisch berücksichtigt.
Voraussetzung ist, dass die Einrichtung Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum in der beim Meldezettel eingetragenen Schreibweise kennt. Bleibt die Übermittlung aus, liegt es fast immer daran: ein Tippfehler, ein abweichender Name, ein fehlendes Geburtsdatum. Zu korrigieren ist das bei der Einrichtung, nicht beim Finanzamt.
Wer kontrollieren will, ob eine Zuwendung angekommen ist, sieht in FinanzOnline unter den übermittelten Daten nach - dort erscheinen die Meldungen, bevor die Veranlagung erfolgt.
Die Abgrenzung zu den anderen Abzugsposten
Drei Kategorien werden regelmäßig verwechselt, obwohl sie sich klar trennen lassen:
- Werbungskosten sind beruflich veranlasst und mindern die Einkünfte. Siehe Werbungskosten.
- Sonderausgaben sind privat veranlasst, aber vom Gesetz aufgezählt. Was nicht in § 18 steht, ist keine.
- Außergewöhnliche Belastungen sind privat veranlasst, zwangsläufig und außergewöhnlich - und meist erst über einem Selbstbehalt wirksam. Siehe außergewöhnliche Belastungen.
Alle drei sind Freibeträge: Sie senken die Bemessungsgrundlage, nicht die Steuer. Die Ersparnis entspricht dem persönlichen Grenzsteuersatz, wie bei den Absetzbeträgen gegenübergestellt.
Quellen
- Einkommensteuergesetz 1988, Paragraf 18 (RIS), abgerufen 03.09.2026
- Einkommensteuergesetz 1988, Paragraf 124b (RIS), insbesondere Ziffer 285, abgerufen 03.09.2026
Häufig gestellte Fragen
Kann ich Versicherungsprämien noch absetzen?
Nein. Die sogenannten Topfsonderausgaben nach Paragraf 18 Absatz 1 Ziffer 2 und 3 EStG waren nach Paragraf 124b Ziffer 285 letztmalig bei der Veranlagung für 2020 abzugsfähig. Seit der Veranlagung 2021 entfallen sie auch für vor 2016 abgeschlossene Verträge.
Warum steht der Höchstbetrag von 2.920 Euro noch im Gesetz?
Weil der Paragrafentext nicht gestrichen, sondern über eine Übergangsbestimmung zeitlich begrenzt wurde. Wer nur Paragraf 18 liest, hält die Regelung für geltend - maßgeblich ist Paragraf 124b Ziffer 285.
Welche Sonderausgaben gibt es noch?
Kirchenbeiträge bis 600 Euro, Steuerberatungskosten, Spenden an begünstigte Einrichtungen, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung samt Nachkauf von Versicherungszeiten, Renten und dauernde Lasten sowie Ausgaben für thermisch-energetische Sanierung und Heizkesseltausch.
Wie hoch ist der Kirchenbeitrag absetzbar?
Bis 600 Euro jährlich, und nur bei verpflichtenden Beiträgen an in Österreich gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften. Gleichgestellt sind entsprechende Körperschaften aus EU- und EWR-Staaten.
Muss ich Spenden und Kirchenbeitrag selbst eintragen?
Nein. Die empfangenden Einrichtungen übermitteln die Daten direkt an das Finanzamt, das sie automatisch berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum korrekt bekanntgegeben wurden.
Gibt es noch eine Sonderausgabenpauschale?
Der Pauschbetrag von 60 Euro steht formal weiterhin in Paragraf 18 Absatz 2 EStG, bezieht sich aber auf jene Ausgaben, die seit 2021 nicht mehr abzugsfähig sind. Praktische Bedeutung hat er dadurch nicht mehr.
Stand: