Sonderausgaben Österreich 2026

Sonderausgaben 2026 in Österreich: Kirchenbeitrag, Spenden, Steuerberatung und Versicherungen steuerlich absetzen. Alle Infos und Höchstbeträge.

Aktualisiert: 03. April 2026 12 Min. Lesezeit

Welche Privatausgaben steuerlich absetzbar sind

Sonderausgaben sind bestimmte private Ausgaben, die der Gesetzgeber als steuerlich absetzbar anerkennt. Im Gegensatz zu Werbungskosten haben Sonderausgaben keinen direkten beruflichen Zusammenhang — es handelt sich um Ausgaben aus der privaten Lebensführung, die aus sozialpolitischen oder gesellschaftlichen Gründen begünstigt werden. Erfahren Sie, welche Sonderausgaben Sie 2026 in Österreich geltend machen können, welche Höchstbeträge gelten und wie die automatische Datenübermittlung funktioniert.

Die gute Nachricht: Viele Sonderausgaben werden seit 2017 automatisch an das Finanzamt gemeldet. Sie müssen sich also nicht mehr selbst um die Belege kümmern — aber kontrollieren sollten Sie die Beträge trotzdem.

Was sind Sonderausgaben?

Gesetzliche Grundlage

Sonderausgaben sind in § 18 EStG geregelt. Sie werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen und reduzieren damit das steuerpflichtige Einkommen. Die Steuerersparnis hängt vom individuellen Grenzsteuersatz ab.

Unterschied zu Werbungskosten

MerkmalWerbungskostenSonderausgaben
ZweckBeruflich veranlasstPrivat, aber steuerlich begünstigt
Pauschale132 Euro (automatisch)Sonderausgabenpauschale 60 Euro (automatisch)
BelegeEinzelnachweis nötigMeist automatisch gemeldet
HöchstbeträgeMeist unbegrenztOft gedeckelt

Das Sonderausgabenpauschale

Jedem Steuerpflichtigen steht automatisch ein Sonderausgabenpauschale von 60 Euro pro Jahr zu. Dieses wird ohne Nachweis berücksichtigt. Liegen die tatsächlichen Sonderausgaben darüber, wird der höhere Betrag angesetzt. Das Pauschale und die tatsächlichen Sonderausgaben werden nicht addiert — es gilt der jeweils höhere Betrag.

Die wichtigsten Sonderausgaben 2026 im Detail

Kirchenbeitrag

Der Kirchenbeitrag ist die bekannteste und am häufigsten genutzte Sonderausgabe in Österreich:

  • Höchstbetrag: 400 Euro pro Jahr
  • Begünstigte Empfänger: Alle in Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften (z. B. Römisch-katholische Kirche, Evangelische Kirche, Islamische Glaubensgemeinschaft, Israelitische Kultusgemeinde, Altkatholische Kirche u.v.m.)
  • Automatische Meldung: Der Kirchenbeitrag wird seit 2017 direkt von der Kirche/Religionsgesellschaft an das Finanzamt gemeldet
  • Steuerersparnis: Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % bringt der volle Kirchenbeitrag von 400 Euro eine Steuerersparnis von 168 Euro

Praxistipp: Wenn Sie mehr als 400 Euro Kirchenbeitrag zahlen, ist der übersteigende Betrag steuerlich nicht absetzbar. Prüfen Sie, ob eine Reduktion des Kirchenbeitrags möglich ist, wenn Sie nur wegen der Steuerersparnis zahlen.

Spenden an begünstigte Organisationen

Spenden sind eine wichtige Sonderausgabe mit großzügigem Absetzrahmen:

  • Höchstbetrag: 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Vorjahres
  • Begünstigte Empfänger: Organisationen, die auf der BMF-Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen stehen (online einsehbar)
  • Automatische Meldung: Spendenorganisationen melden die Beträge automatisch — dafür müssen Sie bei der Organisation Ihren Vor- und Zunamen sowie Ihr Geburtsdatum korrekt angegeben haben
  • Begünstigte Zwecke: Mildtätigkeit, Entwicklungshilfe, Umweltschutz, Tierschutz, Wissenschaft und Forschung, Bildung, Feuerwehr u.v.m.

Rechenbeispiel: Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 40.000 Euro können Sie bis zu 4.000 Euro an Spenden absetzen. Bei einem Grenzsteuersatz von 40 % ergibt sich eine Steuerersparnis von 1.600 Euro.

Welche Spenden sind absetzbar?

  • Geldspenden an begünstigte Organisationen
  • Sachspenden an begünstigte Organisationen (Wertnachweis erforderlich)
  • Spenden an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände
  • Spenden an Museen und Denkmalschutzorganisationen
  • Spenden an Universitäten und Forschungseinrichtungen

Nicht absetzbar sind:

  • Spenden an politische Parteien (diese fallen unter Parteienförderung)
  • Spenden an Organisationen, die nicht auf der BMF-Liste stehen
  • Mitgliedsbeiträge (wenn sie eine Gegenleistung darstellen)
  • Zuwendungen mit Gegenleistung (z. B. Charity-Dinner mit Verpflegung)

Steuerberatungskosten

Kosten für die steuerliche Beratung und Vertretung sind als Sonderausgaben unbegrenzt absetzbar:

  • Honorare für Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder
  • Kosten für die Erstellung der Steuererklärung
  • Kosten für steuerliche Vertretung vor dem Finanzamt
  • Kosten für Buchhaltungssoftware (bei Selbständigen als Betriebsausgabe)

Hinweis für Selbständige: Bei betrieblichen Einkünften sind Steuerberatungskosten nicht Sonderausgaben, sondern Betriebsausgaben — die steuerliche Wirkung ist dieselbe, aber die Zuordnung in der Steuererklärung ist eine andere.

Freiwillige Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten

Diese Beiträge sind als Sonderausgaben absetzbar:

  • Freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (wenn die Pflichtversicherung endet)
  • Nachkauf von Schul- und Studienzeiten in der Pensionsversicherung
  • Selbstversicherung für geringfügig Beschäftigte
  • Freiwillige Höherversicherung in der Pensionsversicherung

Diese Beiträge sind besonders wertvoll, da sie sowohl steuerlich absetzbar sind als auch die spätere Pension erhöhen — ein doppelter Vorteil.

Rechenbeispiel: Nachkauf von 2 Jahren Studienzeit für ca. 2.400 Euro. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % ergibt sich eine Steuerersparnis von 1.008 Euro, und gleichzeitig erhöht sich die monatliche Pension um ca. 30—40 Euro lebenslang.

Beiträge zur Selbständigenvorsorge

Selbständige, die freiwillig in eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) einzahlen, können diese Beiträge als Sonderausgaben geltend machen. Der Beitrag beträgt 1,53 % der Beitragsgrundlage und ist steuerlich absetzbar.

Schadenersatzleistungen an Behinderte

Schadensersatzzahlungen an behinderte Personen aufgrund von Geburtsschäden oder dergleichen sind als Sonderausgaben absetzbar, sofern sie freiwillig geleistet werden und nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Ehemalige Sonderausgaben — was nicht mehr gilt

Topfsonderausgaben (abgeschafft seit 2021)

Die sogenannten Topfsonderausgaben waren bis 2020 ein wichtiger Posten in der Steuererklärung. Sie umfassten:

  • Beiträge zu Personenversicherungen (Lebensversicherung, Unfallversicherung, Krankenversicherung)
  • Ausgaben für Wohnraumschaffung (Errichtung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen)
  • Ausgaben für Wohnraumsanierung (thermische Sanierung, Sanierung von Wohnraum)
  • Tilgung von Darlehen für Wohnraumschaffung oder -sanierung

Diese Topfsonderausgaben wurden mit der Steuerreform 2015/2016 für neue Verträge ab 1.1.2016 abgeschafft. Für Altverträge (vor 2016) gab es eine Übergangsregelung bis 2020. Seit dem Veranlagungsjahr 2021 sind Topfsonderausgaben vollständig Geschichte.

Das bedeutet: Beiträge zu privaten Lebensversicherungen, Unfallversicherungen oder Tilgungen von Wohnbaukrediten können nicht mehr als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Was stattdessen?

Als teilweiser Ausgleich für den Wegfall der Topfsonderausgaben wurde der Familienbonus Plus (seit 2019) eingeführt und diverse Absetzbeträge angehoben. Zudem gibt es weiterhin Förderungen für thermische Sanierung über direkte Bundesförderungen (Sanierungsbonus).

Automatische Sonderausgabenmeldung

Wie funktioniert die Datenübermittlung?

Seit 2017 sind bestimmte Organisationen verpflichtet, die von Ihnen geleisteten Zahlungen automatisch an das Finanzamt zu melden. Das betrifft:

  1. Kirchen und Religionsgesellschaften: Kirchenbeiträge
  2. Spendenorganisationen: Spenden an begünstigte Einrichtungen
  3. Versicherungen: Freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
  4. Pensionskassen: Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung

Was Sie beachten müssen

Damit die automatische Meldung funktioniert, müssen Sie bei der jeweiligen Organisation korrekte Daten hinterlegt haben:

  • Vorname und Zuname (exakt wie am Meldezettel)
  • Geburtsdatum
  • Abweichungen (z. B. Doppelname, Sonderzeichen) können dazu führen, dass die Meldung nicht zugeordnet wird

Prüfen Sie nach Einreichung Ihrer Steuererklärung auf FinanzOnline, ob alle Sonderausgaben korrekt in der vorausgefüllten Erklärung erscheinen. Falls ein Betrag fehlt, kontaktieren Sie die Organisation und bitten um eine Korrekturmeldung.

Fristen der Datenübermittlung

Die Organisationen müssen die Daten bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt übermitteln. Das bedeutet: Die Spenden und Kirchenbeiträge aus 2026 werden bis Ende Februar 2027 gemeldet und stehen dann in FinanzOnline für Ihre Steuererklärung 2026 bereit.

Sonderausgaben in der Steuererklärung

Wo eintragen?

In der Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) oder der Einkommensteuererklärung (Formular E1) gibt es eigene Abschnitte für Sonderausgaben:

  • Kennzahl 458: Kirchenbeitrag
  • Kennzahl 451: Spenden (an begünstigte Organisationen)
  • Kennzahl 456: Steuerberatungskosten
  • Kennzahl 452: Freiwillige Weiterversicherung, Nachkauf von Versicherungszeiten

Bei der automatischen Meldung werden die Beträge bereits vorausgefüllt. Prüfen Sie die Werte und ergänzen Sie gegebenenfalls fehlende Posten.

Vorausgefüllte Steuererklärung

Wenn Sie sich bei FinanzOnline anmelden und die Arbeitnehmerveranlagung starten, sehen Sie in vielen Feldern bereits vorausgefüllte Werte. Diese stammen aus:

  • Lohnzettel (L16) des Arbeitgebers
  • Sonderausgabendatenmeldung (Kirche, Spenden)
  • Sonstige Datenmeldungen (ÖGK, Pensionsversicherung)

Sonderausgaben für Selbständige

Unterschied Sonderausgaben vs. Betriebsausgaben

Für Selbständige ist die Abgrenzung wichtig:

  • Betriebsausgaben (§ 4 EStG): Ausgaben, die betrieblich veranlasst sind (z. B. Miete für Büro, Wareneinkauf, Steuerberatung im betrieblichen Bereich)
  • Sonderausgaben (§ 18 EStG): Private Ausgaben, die steuerlich begünstigt sind (z. B. Kirchenbeitrag, private Spenden, Pensionsversicherungsbeiträge)

Steuerberatungskosten sind bei Selbständigen regelmäßig Betriebsausgaben (soweit sie die betrieblichen Einkünfte betreffen) und Sonderausgaben (soweit sie die private Steuererklärung betreffen). In der Praxis wird oft alles als Betriebsausgabe abgesetzt.

Besonderheiten bei Spenden

Selbständige können Spenden entweder als Betriebsausgabe (§ 4a EStG, begrenzt auf 10 % des Gewinns des laufenden Jahres) oder als Sonderausgabe (§ 18 EStG, begrenzt auf 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte) absetzen. Eine Doppelberücksichtigung ist nicht möglich.

Strategien zur Optimierung

Strategie 1: Kirchenbeitrag optimal gestalten

Zahlen Sie nicht mehr als 400 Euro Kirchenbeitrag pro Jahr, da der übersteigende Betrag nicht absetzbar ist. Viele Kirchen bieten eine Reduktion auf Antrag an, wenn das Einkommen nicht ausreicht.

Strategie 2: Spendenplanung über das Jahr

Verteilen Sie Spenden so, dass Sie die 10 %-Grenze optimal ausschöpfen, aber nicht überschreiten. Bei stark schwankenden Einkünften kann es sinnvoll sein, höhere Spenden in einkommensstarke Jahre zu legen.

Strategie 3: Pensionszeiten nachkaufen

Der Nachkauf von Schul- und Studienzeiten in der Pensionsversicherung bringt einen doppelten Vorteil: steuerliche Absetzbarkeit als Sonderausgabe und eine höhere Pension. Besonders bei hohem Einkommen (hoher Grenzsteuersatz) ist die sofortige Steuerersparnis attraktiv.

Strategie 4: Steuerberater beauftragen

Die Kosten für einen Steuerberater sind als Sonderausgaben (oder Betriebsausgaben) voll absetzbar. Ein guter Steuerberater findet oft mehr Sparpotenzial, als er kostet — und die Honorarkosten mindern ihrerseits die Steuerlast.

Strategie 5: Datenübermittlung prüfen

Kontrollieren Sie einmal jährlich, ob alle automatischen Meldungen korrekt bei FinanzOnline angekommen sind. Vergleichen Sie die Beträge mit Ihren eigenen Aufzeichnungen. Fehler oder fehlende Meldungen können Sie bei der Organisation reklamieren.

Außergewöhnliche Belastungen — der verwandte Bereich

Neben den Sonderausgaben gibt es die außergewöhnlichen Belastungen (§ 34 und § 35 EStG), die ebenfalls das steuerpflichtige Einkommen reduzieren. Diese sind keine Sonderausgaben im engeren Sinn, werden aber oft gemeinsam besprochen:

Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt

  • Krankheitskosten (Arzt, Medikamente, Zahnersatz, Brille)
  • Kurkosten
  • Begräbniskosten (wenn nicht aus dem Nachlass gedeckt)
  • Katastrophenschäden (nur mit Selbstbehalt, wenn versicherbar)

Der Selbstbehalt beträgt 6 % bis 12 % des Einkommens, je nach Einkommen und Familienstand.

Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt

  • Behinderungsbedingte Kosten (Freibeträge je nach Grad der Behinderung)
  • Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung der Kinder (110 Euro/Monat pauschal)
  • Krankheitskosten bei Behinderung
  • Katastrophenschäden (höhere Gewalt)

Die Sonderausgaben in Österreich sind überschaubarer als früher (seit Wegfall der Topfsonderausgaben), aber nach wie vor eine wertvolle Möglichkeit zur Steueroptimierung:

  • Kirchenbeitrag: Bis 400 Euro/Jahr absetzbar
  • Spenden: Bis 10 % des Einkommens an begünstigte Organisationen
  • Steuerberatung: Unbegrenzt absetzbar
  • Pensionsversicherung: Freiwillige Beiträge und Nachkauf absetzbar
  • Pauschale: 60 Euro automatisch, darüber Einzelnachweis
  • Automatische Meldung: Kirche und Spenden werden direkt übermittelt
  • Topfsonderausgaben: Seit 2021 vollständig abgeschafft

Nutzen Sie die automatische Datenübermittlung, prüfen Sie Ihre vorausgefüllte Steuererklärung und vergessen Sie nicht, auch die Steuerberatungskosten geltend zu machen. Jeder absetzbare Euro mindert Ihre Steuerlast.

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Häufig gestellte Fragen

Welche Sonderausgaben kann man in Österreich 2026 absetzen?

Die wichtigsten Sonderausgaben sind: Kirchenbeitrag (bis 400 Euro/Jahr), Spenden an begünstigte Organisationen (bis 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte), Steuerberatungskosten (unbegrenzt), freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung und Beiträge zur Selbständigenvorsorge.

Werden Sonderausgaben automatisch an das Finanzamt gemeldet?

Ja, seit 2017 übermitteln anerkannte Kirchen, Spendenorganisationen und Versicherungen die Beträge automatisch an das Finanzamt (Sonderausgabendatenmeldung). Sie werden in der vorausgefüllten Steuererklärung auf FinanzOnline angezeigt. Prüfen Sie dennoch die Beträge auf Richtigkeit.

Wie viel Kirchenbeitrag kann ich absetzen?

Der Kirchenbeitrag ist bis maximal 400 Euro pro Jahr als Sonderausgabe absetzbar. Dies gilt für Beiträge an alle in Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften. Der Betrag wird automatisch gemeldet.

Gibt es die Topfsonderausgaben noch?

Nein, die Topfsonderausgaben (Versicherungsbeiträge, Wohnraumschaffung, Sanierung) wurden 2020 abgeschafft. Nur für Verträge, die vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurden, gibt es eine Übergangsregelung bis 2020. Seit 2021 sind diese Topfsonderausgaben nicht mehr absetzbar.

Rf
Redaktion finanzinfo.at

Chefredakteur finanzinfo.at

Martin Höllinger ist Finanzjournalist und Gründer von finanzinfo.at. Er ist spezialisiert auf österreichisches Steuerrecht, Geldanlage und Finanzvergleiche.