Werbungskosten Österreich 2026 - Absetzen
Werbungskosten 2026 in Österreich: Alle absetzbaren Ausgaben für Arbeitnehmer. Home-Office, Arbeitsmittel, Fortbildung & mehr steuerlich geltend machen.
Welche beruflichen Ausgaben Sie absetzen können
Werbungskosten sind eines der wirksamsten Instrumente, um als Arbeitnehmer in Österreich Steuern zu sparen. Jede beruflich veranlasste Ausgabe, die über das automatische Pauschale von 132 Euro hinausgeht, mindert Ihr steuerpflichtiges Einkommen — und damit Ihre Lohnsteuer. In diesem
Viele Arbeitnehmer verschenken jedes Jahr bares Geld, weil sie ihre Werbungskosten nicht kennen oder nicht geltend machen. Dabei reichen oft schon ein neuer Laptop, eine Fortbildung und die Homeoffice-Pauschale aus, um deutlich mehr als das Pauschale zusammenzubekommen.
Grundlagen: Was sind Werbungskosten?
Definition
Werbungskosten sind gemäß § 16 EStG alle Aufwendungen oder Ausgaben, die zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einkünfte dienen. Im Klartext: Jede Ausgabe, die einen beruflichen Zusammenhang hat, kann potenziell als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden.
Das Werbungskostenpauschale
Jedem Arbeitnehmer steht automatisch ein Werbungskostenpauschale von 132 Euro pro Jahr zu. Dieses wird bei der monatlichen Lohnsteuerberechnung anteilig (11 Euro pro Monat) berücksichtigt — ohne dass Sie etwas tun müssen.
Wichtig: Das Pauschale und die tatsächlichen Werbungskosten stehen in einem Entweder-oder-Verhältnis. Entweder Sie nehmen das Pauschale, oder Sie weisen höhere tatsächliche Kosten nach. Es werden nicht das Pauschale plus die tatsächlichen Kosten addiert.
Die Faustregel: Ab 132 Euro tatsächlichen Werbungskosten lohnt sich die Einzelaufstellung. Jeder Euro darüber hinaus bringt eine zusätzliche Steuerersparnis.
Berufsgruppenpauschale
Für bestimmte Berufsgruppen gibt es zusätzlich zum allgemeinen Werbungskostenpauschale eigene Berufsgruppenpauschalen, die ohne Einzelnachweis geltend gemacht werden können:
| Berufsgruppe | Pauschale |
|---|---|
| Vertreter (Außendienstmitarbeiter) | 5 % der Bemessungsgrundlage, max. 2.190 Euro |
| Artisten, Musiker, Bühnenangehörige | 5 % der Bemessungsgrundlage, max. 2.628 Euro |
| Journalisten | 7,5 % der Bemessungsgrundlage, max. 3.942 Euro |
| Forstarbeiter | je nach Art der Tätigkeit 5—10 % |
| Heimarbeiter | 10 % der Bemessungsgrundlage, max. 876 Euro |
| Hausbesorger/Hausbetreuer | 15 % der Bemessungsgrundlage, max. 3.504 Euro |
Das Berufsgruppenpauschale kann alternativ zu den tatsächlichen Werbungskosten beansprucht werden. Wenn Ihre tatsächlichen Kosten höher sind, wählen Sie die Einzelaufstellung.
Absetzbare Werbungskosten im Detail
Arbeitsmittel
Alles, was Sie für Ihre Berufsausübung brauchen, ist als Arbeitsmittel absetzbar:
- Computer, Laptop, Tablet: Bei beruflicher Nutzung voll absetzbar. Bei gemischter Nutzung (beruflich und privat) wird üblicherweise ein beruflicher Anteil von 60 % anerkannt. Geräte bis 1.000 Euro netto (GWG-Grenze) werden sofort abgesetzt, darüber wird auf 3 Jahre verteilt abgeschrieben.
- Smartphone: Beruflicher Anteil absetzbar (Anschaffung und laufende Kosten)
- Drucker, Scanner, Zubehör: Voll absetzbar bei ausschließlich beruflicher Nutzung
- Schreibtisch und Bürostuhl: Wenn im Homeoffice genutzt, mit beruflichem Anteil absetzbar (zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale, dafür braucht es ein eigenes Arbeitszimmer)
- Software und Lizenzen: Beruflich genutzte Software (z. B. Office-Paket, Fachsoftware)
- Büromaterial: Papier, Druckerpatronen, Stifte etc.
- Werkzeug und Fachgeräte: Berufsspezifische Geräte und Werkzeuge
Fortbildung und Umschulung
Kosten für berufliche Weiterbildung sind in voller Höhe absetzbar:
- Kursgebühren und Seminarkosten: Kurse, die mit der aktuellen oder einer verwandten Berufstätigkeit zusammenhängen
- Studiengebühren: Berufsbegleitendes Studium, Fachhochschule, Universität (wenn beruflicher Zusammenhang)
- Prüfungsgebühren: Kosten für Zertifizierungen und Prüfungen
- Fachliteratur: Fachbücher, Fachzeitschriften, Online-Abonnements
- Reisekosten zur Fortbildung: Fahrtkosten, Nächtigungskosten, Diäten
- Umschulungskosten: Auch Umschulungen in einen neuen Beruf sind absetzbar, wenn sie umfassend genug sind, um tatsächlich einen neuen Beruf zu ergreifen
Nicht absetzbar sind Kosten für die allgemeine Persönlichkeitsentwicklung (z. B. Yoga-Kurs, Kochkurs) — es sei denn, sie stehen in direktem Zusammenhang mit dem Beruf (z. B. Yoga-Kurs für Yoga-Lehrer).
Home-Office-Pauschale
Die Home-Office-Pauschale ist seit 2021 ein fixer Bestandteil der Werbungskosten:
- 3 Euro pro Homeoffice-Tag
- Maximal 100 Tage pro Jahr = maximal 300 Euro
- Voraussetzung: Der Arbeitnehmer arbeitet an dem Tag überwiegend von zu Hause
- Der Arbeitgeber muss die Homeoffice-Tage am Lohnzettel (L16) ausweisen
- Falls der Arbeitgeber eine Homeoffice-Pauschale bezahlt (bis 3 Euro/Tag steuerfrei), wird diese gegengerechnet
Zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale können Sie absetzbare Digitalgeräte (ergonomischer Stuhl, Schreibtisch, Bildschirm) im Rahmen der Werbungskosten geltend machen — allerdings nur mit dem beruflichen Nutzungsanteil.
Arbeitszimmer: Wer ein eigenes Arbeitszimmer hat, das den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit darstellt, kann die anteiligen Kosten (Miete, Strom, Heizung) als Werbungskosten absetzen. Allerdings sind die Voraussetzungen streng: Das Zimmer muss nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden und den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellen.
Reisekosten und Dienstreisen
Wenn Ihr Arbeitgeber die Reisekosten nicht oder nicht vollständig ersetzt:
- Fahrtkostenersatz: Amtliches Kilometergeld von 0,42 Euro/km (PKW), max. 30.000 km pro Jahr
- Tagesdiäten (Verpflegungsmehraufwand): 26,40 Euro bei Inlandsreisen über 3 Stunden Dauer (voller Satz bei ganztägiger Abwesenheit), gestaffelte Sätze bei kürzerer Abwesenheit
- Nächtigungskosten: Tatsächliche Kosten (mit Beleg) oder Pauschale von 15 Euro pro Nacht
- Auslandsdiäten: Länderweise unterschiedliche Sätze laut BMF-Verordnung
Pendlerpauschale und Pendlereuro
Die Pendlerpauschale ist die bekannteste Werbungskosten-Pauschale:
- Kleine Pendlerpauschale: 372 bis 1.476 Euro/Jahr (ab 20 km, ÖV zumutbar)
- Große Pendlerpauschale: 696 bis 3.672 Euro/Jahr (ab 2 km, ÖV nicht zumutbar)
- Pendlereuro: 6 Euro pro km Entfernung als Absetzbetrag
Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
Wenn Sie aus beruflichen Gründen einen zweiten Wohnsitz am Arbeitsort unterhalten:
- Doppelte Haushaltsführung: Mietkosten für die Zweitwohnung am Arbeitsort (bis ca. 1.200 Euro/Monat)
- Familienheimfahrten: Fahrtkosten für regelmäßige Fahrten zum Familienwohnsitz (bis zum Pendlerpauschale-Höchstbetrag)
- Voraussetzungen: Berufliche Veranlassung, unzumutbare Verlegung des Familienwohnsitzes, eigener Haushalt am Familienwohnsitz
Berufskleidung
Nur typische Berufskleidung ist absetzbar:
- Arbeitskleidung, die nicht im Alltag getragen werden kann (Schutzkleidung, Uniform, weißer Arztkittel)
- Reinigungskosten für Berufskleidung
- Nicht absetzbar: Businesskleidung, Anzüge, Kostüme — auch wenn sie ausschließlich im Beruf getragen werden
Gewerkschaftsbeitrag und Betriebsratsumlage
- Gewerkschaftsbeitrag: 1 % des Bruttogehalts (wird meist direkt abgezogen und automatisch als Werbungskosten berücksichtigt)
- Betriebsratsumlage: Ebenfalls als Werbungskosten absetzbar
Telefon- und Internetkosten
Wenn Sie Ihr privates Telefon/Internet beruflich nutzen:
- Beruflicher Anteil der monatlichen Kosten (üblicherweise 40—60 % bei regelmäßiger beruflicher Nutzung)
- Nachweis durch Einzelverbindungsnachweis oder glaubhafte Schätzung
Werbungskosten richtig geltend machen
Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1)
Werbungskosten werden im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1 über FinanzOnline) geltend gemacht. Die relevanten Kennzahlen sind:
- Kennzahl 719: Pendlereuro
- Kennzahl 718: Pendlerpauschale
- Kennzahl 721—724: Weitere Werbungskosten (Arbeitsmittel, Fortbildung etc.)
- Kennzahl 726: Gewerkschaftsbeiträge (wenn nicht bereits am Lohnzettel)
Belege sammeln und aufbewahren
Die wichtigste Regel: Sammeln Sie alle Belege systematisch!
- Rechnungen und Quittungen für alle beruflichen Ausgaben
- Fahrtenbuch bei Dienstreisen mit dem eigenen PKW
- Bestätigungen über Kursbesuche und Fortbildungen
- Kontoauszüge als Zahlungsnachweis
- Aufbewahrungsfrist: 7 Jahre
Das Finanzamt kann Belege im Rahmen einer Nachprüfung anfordern. Ohne Belege werden Werbungskosten nicht anerkannt.
Gemischte Nutzung — Aufteilung beruflich/privat
Bei Gegenständen, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden (Computer, Telefon, Internet), müssen Sie den beruflichen Nutzungsanteil schätzen und dokumentieren:
- Computer/Laptop: 60 % beruflich wird vom Finanzamt üblicherweise akzeptiert, bei ausschließlich beruflicher Nutzung (z. B. zweiter Laptop nur fürs Büro) auch 100 %
- Telefon/Internet: 40—60 % beruflich ist realistisch
- Fachliteratur: 100 % beruflich, wenn thematisch eindeutig berufsbezogen
Rechenbeispiele
Beispiel 1: Büroangestellte mit Homeoffice
Eine Büroangestellte in Graz (Bruttojahresgehalt 42.000 Euro, Grenzsteuersatz 40 %) hat folgende Werbungskosten:
- Laptop (beruflich 60 %): 900 Euro x 60 % = 540 Euro
- Homeoffice-Pauschale: 80 Tage x 3 Euro = 240 Euro
- Fortbildung (Online-Kurs): 350 Euro
- Fachliteratur: 120 Euro
- Internet (40 % beruflich): 40 Euro/Monat x 12 x 40 % = 192 Euro
- Gesamt: 1.442 Euro (statt 132 Euro Pauschale)
Steuerersparnis: (1.442 - 132) x 40 % = 524 Euro mehr Steuergutschrift als mit dem Pauschale allein.
Beispiel 2: Techniker mit Pendlerpauschale und Fortbildung
Ein Techniker in Oberösterreich (Bruttojahresgehalt 55.000 Euro, Grenzsteuersatz 42 %) mit 40 km Arbeitsweg ohne ÖV:
- Große Pendlerpauschale (20—40 km): 1.356 Euro
- Pendlereuro: 40 x 6 = 240 Euro (Absetzbetrag)
- Meisterkurs: 2.500 Euro
- Fachliteratur: 200 Euro
- Arbeitsmittel (Werkzeug): 350 Euro
- Gesamt Werbungskosten: 4.406 Euro + 240 Euro Pendlereuro
Steuerersparnis: (4.406 - 132) x 42 % + 240 = 2.035 Euro
Häufige Fehler und Fallen
Fehler 1: Werbungskosten nicht geltend machen
Der häufigste Fehler: Viele Arbeitnehmer machen gar keine Arbeitnehmerveranlagung oder vergessen, ihre Werbungskosten anzugeben. Jeder Euro über dem Pauschale von 132 Euro bringt eine Steuerersparnis.
Fehler 2: Private Ausgaben als Werbungskosten deklarieren
Das Finanzamt prüft den beruflichen Zusammenhang. Ausgaben ohne eindeutigen beruflichen Bezug werden nicht anerkannt. Mischkosten müssen sorgfältig aufgeteilt werden.
Fehler 3: Belege nicht aufbewahren
Ohne Belege keine Werbungskosten. Bewahren Sie alle Nachweise mindestens 7 Jahre auf — auch digital (Scans, Fotos der Belege) ist zulässig.
Fehler 4: Arbeitgeber-Ersatz nicht gegenrechnen
Wenn Ihr Arbeitgeber bestimmte Kosten erstattet (z. B. Reisekosten, Fortbildungskosten), können Sie diese nicht nochmals als Werbungskosten absetzen. Nur der nicht erstattete Eigenanteil ist absetzbar.
Fehler 5: GWG-Grenze nicht beachten
Arbeitsmittel mit Anschaffungskosten über 1.000 Euro netto müssen über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden (Computer: 3 Jahre, Büromöbel: 10 Jahre). Nur geringwertige Wirtschaftsgüter (bis 1.000 Euro netto) können sofort voll abgesetzt werden.
Tipps für maximale Steuerersparnis
Tipp 1: Alle Ausgaben über das Jahr sammeln
Führen Sie eine einfache Liste oder nutzen Sie eine App, um alle beruflichen Ausgaben über das Jahr zu dokumentieren. Oft summieren sich viele kleine Beträge zu einer erheblichen Gesamtsumme.
Tipp 2: Fortbildungskosten voll nutzen
Berufliche Weiterbildung ist nicht nur gut für die Karriere, sondern auch steuerlich attraktiv. Kursgebühren, Reisekosten zur Fortbildung, Prüfungsgebühren und sogar die Verpflegung bei mehrtägigen Kursen sind absetzbar.
Tipp 3: Homeoffice-Pauschale mit Arbeitgeber abstimmen
Stellen Sie sicher, dass Ihr Arbeitgeber die Homeoffice-Tage korrekt am Lohnzettel (L16) ausweist. Ohne diese Bestätigung wird die Homeoffice-Pauschale vom Finanzamt nicht anerkannt.
Tipp 4: Berufsgruppenpauschale prüfen
Wenn Sie einer der begünstigten Berufsgruppen angehören (Vertreter, Journalisten, Förster etc.), prüfen Sie, ob das Berufsgruppenpauschale für Sie günstiger ist als die Einzelaufstellung.
Tipp 5: Anschaffungen strategisch timen
Wenn Sie absehen können, dass Sie in einem Jahr hohe Werbungskosten haben werden (z. B. durch eine teure Fortbildung), ziehen Sie weitere Anschaffungen (Laptop, Software) in dieses Jahr vor, um den Gesamtbetrag zu maximieren.
Werbungskosten sind ein mächtiges Instrument zur Steueroptimierung für Arbeitnehmer in Österreich. Die wichtigsten Punkte:
- Pauschale: 132 Euro/Jahr automatisch — darüber lohnt sich die Einzelaufstellung
- Arbeitsmittel: Computer, Software, Büromaterial — beruflicher Anteil absetzbar
- Fortbildung: Kursgebühren, Prüfungen, Fachliteratur in voller Höhe
- Homeoffice: 3 Euro/Tag, max. 300 Euro/Jahr
- Pendlerpauschale: Bis zu 3.672 Euro/Jahr als Werbungskosten
- Berufskleidung: Nur typische Berufskleidung (keine Businesskleidung)
- Belege aufbewahren: 7 Jahre Aufbewahrungspflicht
- GWG-Grenze: Sofortabsetzung bis 1.000 Euro netto
Machen Sie jährlich Ihre Arbeitnehmerveranlagung und setzen Sie alle beruflichen Ausgaben an — die Steuerersparnis kann mehrere hundert Euro pro Jahr betragen.
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Häufig gestellte Fragen
Was sind Werbungskosten in Österreich?
Werbungskosten sind Ausgaben, die beruflich veranlasst sind und der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung Ihrer Einkünfte dienen. Dazu zählen Arbeitsmittel (Computer, Büromaterial), Fortbildungskosten, Reisekosten, Pendlerpauschale, Home-Office-Pauschale, Fachliteratur und Berufskleidung.
Wie hoch ist das Werbungskostenpauschale 2026?
Das Werbungskostenpauschale beträgt 132 Euro pro Jahr und wird automatisch bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt. Wenn Ihre tatsächlichen Werbungskosten höher sind, können Sie diese einzeln nachweisen und stattdessen den höheren Betrag absetzen.
Kann ich meinen Computer als Werbungskosten absetzen?
Ja, wenn Sie den Computer beruflich nutzen. Bei ausschließlich beruflicher Nutzung sind die vollen Kosten absetzbar, bei gemischter Nutzung nur der berufliche Anteil (üblicherweise 60 %). Computer bis 1.000 Euro netto können sofort als GWG abgesetzt werden, darüber wird auf 3 Jahre abgeschrieben.
Wie funktioniert die Home-Office-Pauschale?
Die Home-Office-Pauschale beträgt 3 Euro pro Homeoffice-Tag, maximal für 100 Tage pro Jahr (also bis 300 Euro). Voraussetzung: Sie arbeiten an diesem Tag überwiegend von zu Hause. Die Pauschale wird als Werbungskosten geltend gemacht und der Arbeitgeber muss die Homeoffice-Tage am Lohnzettel ausweisen.
Chefredakteur finanzinfo.at
Martin Höllinger ist Finanzjournalist und Gründer von finanzinfo.at. Er ist spezialisiert auf österreichisches Steuerrecht, Geldanlage und Finanzvergleiche.