Selbsterhalterstipendium: Voraussetzungen und Höhe
Vier Jahre eigenes Einkommen von je 11.000 Euro - dann zählt das Elterneinkommen nicht mehr. Bis zu 1.151 Euro monatlich, mit erweiterter Altersgrenze.
Das Selbsterhalterstipendium ist die Studienbeihilfe für alle, die vor dem Studium gearbeitet haben. Der entscheidende Unterschied zur regulären Studienbeihilfe: Das Einkommen der Eltern führt zu keiner Kürzung.
Damit fällt genau der Faktor weg, an dem der Anspruch sonst am häufigsten scheitert - und es sind bis zu 1.151 Euro monatlich möglich.
Die Voraussetzung
Verlangt wird eine Selbsterhaltung von mindestens vier Jahren, also 48 Monaten, mit einem Jahreseinkommen von mindestens 11.000 Euro. Der Zeitraum muss vor dem Bezug der Studienbeihilfe liegen.
Anerkannt werden dabei auch Zeiten, in denen kein reguläres Erwerbseinkommen erzielt wurde:
- Präsenzdienst
- Ausbildungsdienst
- Zivildienst
- Dienste nach dem Freiwilligengesetz
Wer nach der Matura ein Freiwilliges Sozialjahr absolviert und danach drei Jahre gearbeitet hat, kommt damit auf die geforderten vier Jahre.
Die Höhe
| Konstellation | Höchstbetrag monatlich |
|---|---|
| Selbsterhalter unter 27 Jahren | 1.111 Euro |
| Selbsterhalter ab 27 Jahren | 1.151 Euro |
Dazu kommen mögliche Zuschläge für Kinderbetreuung und bei Behinderung.
Diese Beträge setzen sich aus demselben System zusammen wie die reguläre Beihilfe: Grundbetrag von 451 Euro, Erhöhung um 336 Euro, weitere 324 Euro ab dem 24. Lebensjahr und 40 Euro ab dem 27. - nur eben ohne Abzug einer elterlichen Unterhaltsleistung.
Die verschobene Altersgrenze
Für die reguläre Studienbeihilfe gilt: Das Studium muss vor Vollendung des 33. Lebensjahres begonnen worden sein. Für Selbsterhalter verschiebt sich diese Grenze mit der Dauer der Selbsterhaltung nach oben.
Wer neun Jahre lang für sich selbst aufgekommen ist, kann das Studium demnach noch mit 37 Jahren beginnen. Ab 38 Jahren ist die Grenze auch mit langer Selbsterhaltung überschritten.
Das ist die praktisch wichtigste Regel für den zweiten Bildungsweg: Wer lange gearbeitet hat, verliert nicht automatisch den Anspruch, nur weil er spät zu studieren beginnt.
Was gleich bleibt
Alle übrigen Bedingungen der Studienbeihilfe gelten unverändert:
- günstiger Studienerfolg nach den ersten beiden Semestern
- höchstens zwei Studienwechsel
- keine gleichwertige Ausbildung zuvor abgeschlossen
- die Zuverdienstgrenze von 17.677 Euro im Kalenderjahr 2026
Die Zuverdienstgrenze verdient dabei besondere Aufmerksamkeit. Wer aus einem Vollzeitjob ins Studium wechselt, hat im Wechseljahr oft schon einen erheblichen Teil davon verbraucht - und bei unterjährigem Bezug sinkt die Grenze zusätzlich anteilig. Der Umstieg mitten im Kalenderjahr kann deshalb dazu führen, dass im ersten Jahr wenig oder nichts ausbezahlt wird.
Auch die Antragsfristen sind dieselben: 20. September bis 15. Dezember für das Wintersemester, 20. Februar bis 15. Mai für das Sommersemester. Wer später einreicht, bekommt die Beihilfe erst ab dem Monat der Antragstellung.
Wann sich der Antrag lohnt
Das Selbsterhalterstipendium ist auch dann zu prüfen, wenn die reguläre Beihilfe abgelehnt wurde. Beide Wege führen über dieselbe Behörde, aber die Berechnung unterscheidet sich grundlegend - eine Ablehnung wegen zu hohen Elterneinkommens sagt nichts über den Anspruch als Selbsterhalter aus.
Umgekehrt gilt: Wer die vier Jahre knapp verfehlt, sollte den Studienbeginn gegebenenfalls verschieben. Der Unterschied zwischen 1.111 Euro und einer wegen Elterneinkommens gekürzten Beihilfe kann über die Studiendauer mehrere zehntausend Euro ausmachen.
Welche weiteren Fördermöglichkeiten daneben bestehen, steht bei der Studienfinanzierung.
Quellen
- Studienbeihilfenbehörde: Studium und Beruf - Selbsterhaltung von mindestens vier Jahren beziehungsweise 48 Monaten mit einem Jahreseinkommen von mindestens 11.000 Euro, Anerkennung von Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst sowie Diensten nach dem Freiwilligengesetz als Selbsterhaltungszeiten, keine Anrechnung des Elterneinkommens, Höchstbeträge von 1.111 Euro monatlich beziehungsweise 1.151 Euro ab Vollendung des 27. Lebensjahres im Studienjahr 2026/27, Zuschläge für Kinderbetreuung und Behinderung, Anhebung der Altersgrenze mit der Dauer der Selbsterhaltung
- Studienbeihilfenbehörde: Studienbeihilfe - Zusammensetzung aus Grundbetrag und Erhöhungsbeträgen, allgemeine Voraussetzungen zu Studienerfolg, Studienwechsel und Vorbildung
- oesterreich.gv.at: Zuverdienstgrenzen bei Bezug der Studienbeihilfe - Zuverdienstgrenze von 17.677 Euro für 2026, anteilige Reduktion bei unterjährigem Bezug
Stand der Angaben: 2. September 2026, Studienjahr 2026/27.
Häufig gestellte Fragen
Wer bekommt das Selbsterhalterstipendium?
Wer sich vor dem Bezug mindestens vier Jahre - also 48 Monate - mit einem Jahreseinkommen von mindestens 11.000 Euro selbst erhalten hat.
Wird das Einkommen der Eltern angerechnet?
Nein. Das ist der entscheidende Unterschied zur regulären Studienbeihilfe: Das Elterneinkommen führt zu keiner Kürzung.
Wie hoch ist das Stipendium?
Bis zu 1.111 Euro monatlich, ab Vollendung des 27. Lebensjahres bis zu 1.151 Euro. Zuschläge für Kinderbetreuung oder Behinderung sind zusätzlich möglich.
Zählen Präsenz- und Zivildienst als Selbsterhaltung?
Ja. Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes sowie Dienste nach dem Freiwilligengesetz werden als Selbsterhaltungszeiten anerkannt.
Gilt die Altersgrenze von 33 Jahren auch hier?
Sie verschiebt sich. Mit längerer Selbsterhaltung steigt die Grenze - bei neun Jahren Selbsterhaltung etwa auf 37 Jahre. Ab 38 ist sie überschritten.
Muss die Selbsterhaltung durchgehend gewesen sein?
Verlangt werden 48 Monate mit dem geforderten Jahreseinkommen. Anerkannte Dienstzeiten werden dabei mitgezählt.