Studienbeihilfe: Höhe, Voraussetzungen und Fristen
451 Euro Grundbetrag, bis zu 1.151 Euro mit Zuschlägen. Wer die Antragsfrist versäumt, verliert die Monate davor - die Beihilfe wird nicht nachgezahlt.
Die Studienbeihilfe beträgt im Studienjahr 2026/27 451 Euro monatlich als Grundbetrag. Mit den Zuschlägen für auswärtiges Studium und Alter sind bis zu 1.151 Euro erreichbar - abzüglich dessen, was die Eltern zumutbar beitragen können.
Die teuerste Nachlässigkeit ist dabei die Frist. Wer den Antrag zu spät stellt, bekommt die Beihilfe erst ab dem Monat der Antragstellung - die Monate davor sind verloren, auch wenn alle Voraussetzungen erfüllt waren.
Wie sich die Höhe zusammensetzt
Ausgangspunkt ist der Grundbetrag, auf den Erhöhungen aufschlagen:
| Position | Betrag monatlich |
|---|---|
| Grundbetrag | 451 Euro |
| Erhöhung bei auswärtigem Studium, ab 24 Jahren, Vollwaisen, Elternschaft oder Verheiratung | + 336 Euro |
| zusätzlich ab 24 Jahren | + 324 Euro |
| zusätzlich ab 27 Jahren | + 40 Euro |
| Kinderbetreuung | + 161 Euro |
| Behinderung | + 240 oder 630 Euro |
Der Zuschlag von 336 Euro fällt nur einmal an, auch wenn mehrere der genannten Tatbestände zutreffen.
Daraus ergeben sich die üblichen Größenordnungen:
- auswärtig, unter 24: 451 + 336 = 787 Euro
- auswärtig, ab 24: zusätzlich 324 Euro = 1.111 Euro
- ab 27: nochmals 40 Euro = 1.151 Euro
Diese Werte sind Höchstbeträge. Abgezogen wird die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern, die sich aus deren Einkommen, dem Familienstand und der Familiengröße ergibt. Bei entsprechend hohem Elterneinkommen bleibt am Ende nichts übrig - deshalb sagt der Höchstbetrag allein wenig über den eigenen Anspruch.
Die Beträge werden jährlich zum 1. September valorisiert.
Die Voraussetzungen
Fünf Bedingungen müssen zusammentreffen:
- soziale Förderungswürdigkeit - bemessen an Einkommen, Familienstand und Familiengröße
- günstiger Studienerfolg - der Leistungsnachweis nach den ersten beiden Semestern, bei Bachelorstudien in der Regel 30 ECTS-Punkte
- Studienbeginn vor dem 33. Lebensjahr
- höchstens zwei Studienwechsel
- keine gleichwertige Ausbildung zuvor abgeschlossen
Anspruchsberechtigt sind österreichische Staatsbürger sowie gleichgestellte Personen - EWR-Bürger mit Daueraufenthaltsrecht und Drittstaatsangehörige unter bestimmten Voraussetzungen.
Der Studienerfolg ist der Punkt, an dem der Anspruch am häufigsten kippt. Er ist keine Formalie, sondern Bedingung: Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert die Beihilfe.
Fristen und Auszahlung
| Semester | Antragsfrist |
|---|---|
| Wintersemester | 20. September bis 15. Dezember |
| Sommersemester | 20. Februar bis 15. Mai |
Bei fristgerechtem Antrag beginnt die Auszahlung ab September beziehungsweise ab März - rückwirkend, sobald der Bescheid vorliegt. Ausbezahlt wird zwölfmal jährlich, also monatlich und auch in den Ferien.
Wird der Antrag nach der Frist gestellt, wird er zwar bearbeitet, die Auszahlung beginnt aber erst mit dem Monat der Antragstellung. Bei einer Verspätung um zwei Monate sind das bei 787 Euro rund 1.570 Euro, die nicht nachgezahlt werden.
Die Bearbeitung dauert einige Zeit und lässt sich nicht auf ein Datum festlegen. Für die Fristwahrung zählt die Antragstellung, nicht die Erledigung - wer knapp dran ist, sollte also einreichen und Unterlagen nachreichen, statt auf Vollständigkeit zu warten.
Was Sie dazuverdienen dürfen
Die Zuverdienstgrenze liegt im Kalenderjahr 2026 bei 17.677 Euro - angehoben von 17.212 Euro im Jahr 2025 durch die Studienbeihilfen-Valorisierungsverordnung.
Zwei Details entscheiden über die Praxis:
- Wird die Grenze überschritten, entfällt die Beihilfe nicht zur Gänze. Sie wird um den übersteigenden Betrag gekürzt
- Bei unterjährigem Bezug sinkt die Grenze anteilig. Wer nur von September bis Dezember Beihilfe bezieht, dem stand 2025 entsprechend nur ein Teilbetrag von 5.737,33 Euro zu
Der zweite Punkt hat es in sich: Wer im Frühjahr voll gearbeitet und erst ab Herbst Beihilfe bezogen hat, rechnet leicht mit der vollen Jahresgrenze - und liegt damit darüber.
Wenn die Eltern nicht zahlen
Die Berechnung unterstellt, dass die Eltern die zumutbare Unterhaltsleistung tatsächlich erbringen. Tun sie das nicht, entsteht eine Lücke, die die Beihilfe nicht schließt.
Wer seit mindestens vier Jahren für sich selbst aufgekommen ist, kann stattdessen das Selbsterhalterstipendium beantragen - dort bleibt das Elterneinkommen vollständig außer Betracht.
Welche weiteren Geldquellen es neben der Beihilfe gibt und wie sie zusammenwirken, steht bei der Studienfinanzierung.
Quellen
- Studienbeihilfenbehörde: Studienbeihilfe - Grundbetrag von 451 Euro monatlich beziehungsweise 5.412 Euro jährlich im Studienjahr 2026/27, einmalige Erhöhung um 336 Euro bei auswärtigem Studium, Vollendung des 24. Lebensjahres, Vollwaisenschaft, Elternschaft oder Verheiratung, weitere Erhöhungen von 324 Euro ab 24 und 40 Euro ab 27 Jahren, 161 Euro für Kinderbetreuung sowie 240 oder 630 Euro bei Behinderung, Voraussetzungen soziale Förderungswürdigkeit, günstiger Studienerfolg, Studienbeginn vor dem 33. Lebensjahr, höchstens zwei Studienwechsel und keine gleichwertige Vorbildung
- Studienbeihilfenbehörde: Häufige Fragen - Auszahlung zwölfmal jährlich einschließlich der Ferienmonate, Antragsfristen vom 20. September bis 15. Dezember und vom 20. Februar bis 15. Mai, Auszahlungsbeginn ab September beziehungsweise März bei fristgerechtem Antrag, bei verspäteter Antragstellung erst ab dem Monat der Einbringung
- oesterreich.gv.at: Zuverdienstgrenzen bei Bezug der Studienbeihilfe - Zuverdienstgrenze von 17.677 Euro für das Kalenderjahr 2026 nach der Studienbeihilfen-Valorisierungsverordnung gegenüber 17.212 Euro im Jahr 2025, Kürzung der Beihilfe um den übersteigenden Betrag, anteilige Reduktion bei unterjährigem Bezug
- Studienförderungsgesetz 1992 - Rechtsgrundlage samt jährlicher Valorisierung der Beträge zum 1. September
Stand der Angaben: 2. September 2026, Studienjahr 2026/27. Die Beträge werden jährlich zum 1. September angepasst.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist die Studienbeihilfe?
Der Grundbetrag liegt im Studienjahr 2026/27 bei 451 Euro monatlich. Mit den Erhöhungen für auswärtiges Studium und Alter sind bis zu 1.151 Euro möglich. Davon wird die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern abgezogen.
Bis wann muss ich den Antrag stellen?
Im Wintersemester vom 20. September bis 15. Dezember, im Sommersemester vom 20. Februar bis 15. Mai. Wer später einreicht, bekommt die Beihilfe erst ab dem Monat der Antragstellung.
Wie oft wird ausbezahlt?
Zwölfmal im Jahr, also monatlich - auch in den Ferienmonaten. Bei fristgerechtem Antrag beginnt die Auszahlung im September beziehungsweise März.
Wie viel darf ich dazuverdienen?
17.677 Euro im Kalenderjahr 2026. Wird die Grenze überschritten, wird die Beihilfe um den übersteigenden Betrag gekürzt. Bei unterjährigem Bezug reduziert sich die Grenze anteilig.
Bis zu welchem Alter kann ich beantragen?
Das Studium muss vor Vollendung des 33. Lebensjahres begonnen worden sein. Für Selbsterhalter gelten eigene Regeln.
Was ist ein günstiger Studienerfolg?
Ein Leistungsnachweis, der nach den ersten beiden Semestern zu erbringen ist - bei Bachelorstudien in der Regel 30 ECTS-Punkte. Ohne ihn entfällt der Anspruch.